Urteil des OLG Köln vom 18.12.2002
OLG Köln: rechtliches gehör, einzelrichter, neues vorbringen, geldwerte leistung, verfügung, befangenheit, verweigerung, grundrecht, gerichtsverfassungsgesetz, ermessen
Oberlandesgericht Köln, 2 W 146/02
Datum:
18.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 146/02
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 305/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26. November 2002
gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.
November 2002
- 3 O 305/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
G r ü n d e
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1.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch. Nach Eingang
einer Klageerwiderung hat der Einzelrichter der Kammer mit Verfügung vom 2. August
2002 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. September 2002 bestimmt. Auf
Antrag des Beklagten vom 20. August 2002 hat der Einzelrichter mit Verfügung vom 29.
August 2002 den Termin wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des Beklagten auf den
11. November 2002 verlegt. Die Umladung ist dem Prozeßbevollmächtigten des
Beklagten am 3. September 2002 zugegangen. Mit einem am 30. Oktober 2002 bei
Gericht eingegangenem Fax hat sich für den Beklagten ein neuer
Prozeßbevollmächtigter bestellt. Dieser hat zugleich um Aufhebung des Termins vom
11. November 2002 und um Übersendung der Akten für 3 Tage in seine Kanzlei
gebeten. Diese Anträge hat der Einzelrichter mit näher begründeter Verfügung vom 30.
Oktober 2002 abgelehnt. Auf telefonische Nachfrage wurden dem neuen
Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 4. bzw. 5. November 2002 nochmals die
Gründe der Entscheidung erläutert. Daraufhin hat der Beklagte mit anwaltlichem
Schriftsatz vom 6. November 2002 den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es bestehe Anlass an der Neutralität und
Objektivität des Richters zu zweifeln, weil dieser weder dem Terminsverlegungsantrag
nachgekommen sei noch die Akten nach M. übersandt habe. Eine Akteneinsicht sei zur
sachgerechten Einarbeitung in die Angelegenheit notwendig. Auch hätte dem
Terminsverlegungsantrag stattgegeben werden müssen, weil nach Übersendung der
Unterlagen an seinen Prozeßbevollmächtigen - am 4. November 2002 - für diesen die
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Einarbeitungszeit für eine sorgfältige Vorbereitung zu kurz sei. Zudem ergebe sich der
Eindruck, daß eine Entscheidung der Streitigkeit zu seinen Lasten bereits gefallen sei.
Durch Beschluß vom 11. November 2002 hat der abgelehnte Richter das
Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmißbrauch als unzulässig verworfen und hierzu
ausgeführt, es seien keine Gründe gegeben, die bei vernünftiger Betrachtungsweise
Veranlassung geben könnten, ein Ablehnungsgesuch zu stellen. Daher könne aus dem
Verhalten nur der Schluß gezogen werden, daß das Gesuch dazu dienen sollte, auf
diesem Wege eine Aufhebung des für den 11. November 2002 angesetzten
Verhandlungstermins zu erreichen. Gegen diese am 13. November 2002 zugestellte
Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde vom 27. November 2002, die an
diesem Tage bei Gericht eingegangen ist.
2.
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Die sofortige Beschwerde, der das Landgericht gemäß seinem Beschluß vom 5.
Dezember 2002 nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. statthaft
(vgl. allgemein: Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage 2002, § 46 Rn 14 m.w.N. aus der
Rechtsprechung) und auch im übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und
fristgerecht binnen 2 Wochen ab förmlicher Zustellung der zuvor verkündeten
Entscheidung eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Das
Beschwerdegericht hat über die vorliegende Beschwerde gemäß § 568 Satz 1 ZPO n.F.
durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil die mit der Beschwerde angegriffene
Entscheidung des Erstgerichts von dem abgelehnten Einzelrichter, der originär in der
Hauptsache zuständig ist (§ 348 ZPO n.F.), erlassen wurde (vgl. allgemein:
Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 45 Rn 4; Zöller/Gummer, a.a.O., § 568 Rn 2) und die in §
568 Satz 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens
auf den Senat nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche
Bedeutung noch weist der Rechtsstreit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art auf. Die Möglichkeit einer Übertragung ist auch nicht deshalb zu bejahen,
weil die Gefahr einer widersprüchlichen Beurteilung durch den Einzelrichter in dem
Beschwerdeverfahren einerseits und den Senat in seiner nach dem
Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung in einem etwaigen späteren
Berufungsverfahren andererseits nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann (so OLG
Köln [14. Senat], MDR 2002, 1147 = OLGR 2002, 260, für eine Beschwerde gegen eine
PKH-Entscheidung des Einzelrichters), bzw. weil bei einem zulässigen
Ablehnungsgesuch die Entscheidung der Kammer und in einem sich anschließenden
Beschwerdeverfahren mithin des Senats jeweils in der im Gerichtsverfassungsgesetz
vorgesehenen Besetzung erfolgt wäre. Der Gesetzgeber hat gerade die Zuständigkeit
des originären Einzelrichters im Beschwerdeverfahren weder auf die Entscheidung
eindeutiger Fälle beschränkt noch etwa die Entscheidungen in Ablehnungsverfahren
hiervon ausgenommen. Vielmehr hat er die Möglichkeit der Übertragung nur auf in § 568
Satz 2 ZPO vorgesehenen Fälle beschränkt, um so dem mit der Einführung des
originären Einzelrichters im Beschwerdeverfahren gemäß § 568 Satz 1 ZPO
verbundenen gesetzgeberischen Anliegen den Vorzug zu geben, die effektive Nutzung
der personellen Ressourcen der Justiz zu verbessern (OLG Celle, MDR 2002, 1145
[1146]).
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In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Wegen Besorgnis der Befangenheit
kann ein Richter nach § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund
vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu
rechtfertigen. Dabei kommt es für die Beurteilung darauf an, ob es aus der Sicht einer
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ruhig und vernünftig denkenden Partei hinreichende Gründe für die Besorgnis der
Befangenheit gibt. Hierzu zählen Verstöße gegen das prozessuale
Gleichbehandlungsgebot, die negative Einstellung gegenüber einer Partei unter
Bevorzugung der anderen Partei und die unsachliche Äußerungen oder die
Benachteiligung oder Behinderung einer Partei bei der Ausübung ihrer Rechte. Nicht
erforderlich ist, daß der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für
befangen hält (st. Rspr. vgl. z.B.: Senat, NZI 2001, 658; BVerfGE 73, 330 [335 f.) = NJW
1987, 430; BVerfGE 92, 138 [139]; BGH, NJW 1995, 1677 [1679]; OLG Köln [8. Senat],
NJW-RR 2000, 592; OLG Köln [14. Senat], NJW-RR 1997, 828; Zöller/Vollkommer,
a.a.O., § 42 Rn 9 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Objektive Umstände der
vorgenannten Art, die Anlaß zu Zweifeln an der Unparteilichkeit des abgelehnten
Einzelrichters geben könnten, werden von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
Insbesondere rechtfertigt weder die Verweigerung der Terminsverlegung noch die
Weigerung des Gerichts, die Akte wenige Tage vor dem Termin noch nach M. zu
versenden, die Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Fall.
Die Ablehnung von Terminswünschen ist regelmäßig kein Befangenheitsgrund
(BayObLG, MDR 1986, 416; BayObLG, MDR 1990, 343; KG KGR 1994, 202; OLG
Brandenburg, OLGR 1998, 465; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 35; OLG Köln [14. Senat],
NJW-RR 1997, 828; OLG Köln, [16. Senat], OLGR 1995, 61; OLG Koblenz, NJW-RR
1992, 191; MK/Feiber, ZPO, 2. Auflage 2000, § 42 Rn 29). Denn Terminsbestimmung
und Terminsverlegung liegen im Organisationsermessen des Richters. Ausnahmen
können nur gelten, wenn sich für die Partei aus besonderen Gründen wegen der
Terminsbestimmung oder Verlegungsverweigerung der Eindruck aufdrängt, die
Entscheidung entferne sich von dem normalerweise geübten Verfahren und werde von
verfahrensfremden Zwecken geleitet. Besondere Umstände, die die Aufrechterhaltung
des Verhandlungstermins vorliegend als Parteinahme für den Kläger erscheinen lassen
könnten, sind weder von dem Beklagten in dem Ablehnungsgesuch dargetan noch gibt
es überhaupt Anhaltspunkte dafür, daß die Versagung der Vertagung rechtsfehlerhaft
war.
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Ein Anspruch auf Terminsverlegung besteht nach Maßgabe des § 227 Abs. 3 ZPO nur
für einen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmten Termin. Ansonsten ist das
Gericht ausschließlich dann zur Verlegung eines Termins verpflichtet, wenn die
Aufrechterhaltung des Termins für die betroffene Partei schlechthin unzumutbar wäre
und die Verweigerung daher das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
verletzen würde (BGHZ 27, 163 ff; BayObLG, MDR 1986, 416 f.; OLG Brandenburg;
OLGR 1998, 465 [466]; OLG Celle, NJW 1969, 1905 [1906]; Zöller/Stöber, a.a.O., § 227
Rn 6). In den übrigen Fällen kann eine Terminsverlegung im Interesse einer raschen
und zügigen Verfahrensabwicklung und zur Vermeidung unnötiger zusätzlicher
Belastungen für alle Verfahrensbeteiligten nur bei Vorliegen erheblicher Gründe
erfolgen (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten
bereits zu einem Termin geladen sind.
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Unter Beachtung dieser Grundsätze erweist sich die Entscheidung des abgelehnten
Einzelrichters über den Verlegungsantrag weder als willkürlich noch verstieß sie gegen
das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör. Eine mangelnde Vorbereitung
einer Partei rechtfertigt nach der gesetzlichen Wertung des § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
ZPO nur dann eine Terminsänderung, wenn die Partei dies genügend entschuldigt.
Entsprechende Umstände hat der Beklagte mit dem am 30. Oktober 2002 beim
Landgericht eingegangenen Schriftsatz nicht aufgezeigt, sondern sein Gesuch
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ausschließlich auf die jetzt erfolgte Neumandatierung gestützt. Ebensowenig ist
ansonsten ersichtlich, daß es für den Beklagten und seinen neuen
Prozeßbevollmächtigten schlechthin unmöglich war, sich auf den ordnungsgemäß
bestimmten Termin vorzubereiten. Zudem bestand für den in U. wohnenden Beklagten,
wenn er mit der Arbeit seines bisherigen Prozeßbevollmächtigen nicht zufrieden war,
jederzeit die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu mandatieren, der in der Lage gewesen
wäre, sich in der bis zum Termin noch zur Verfügung stehenden Zeit in die - nicht
besonders umfangreiche - Rechtssache einzuarbeiten und erforderlichenfalls hierzu die
Akten auf der Geschäftsstelle des Landgerichts Bonn einzusehen.
Bei diesen Gesamtumständen liegt es für die objektiv denkende Partei auf der Hand,
daß im Interesse einer geordneten und zügigen Rechtspflege die Verlegung des bereits
im August 2002 bestimmten Termins wegen der erst 14 Tage vor dem Termin erfolgten
Neumandatierung des jetzigen Prozeßbevollmächtigen nach der Terminslage des
Gerichts unvertretbar sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der
Termin bereits einmal auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten um mehrere Wochen
verlegt worden ist. Für die vernünftige Partei ist insoweit auch erkennbar, daß die
Verweigerung der Terminsverlegung in dieser Situation nicht gegen sie gerichtet ist.
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Gleiches gilt für die Ablehnung der Versendung der Akten. Ein Anspruch auf
Übersendung der Akten in die Anwaltskanzlei besteht nicht (OLG Brandenburg, OLGR
1999, 469 [470]; Zöller/Greger, a.a.O., § 299 Rn 4a). Eine Partei hat vielmehr
grundsätzlich nur einen Anspruch auf Einsicht der Akten auf der Geschäftsstelle (st.
Rspr., BGH, NJW 1961, 559; BFH, NJW 1968, 864; BSG MDR 1977, 1051;
Zöller/Greger, a.a.O., § 299 Rn 4a). Ob und wann Akten zur Einsichtnahme
herausgegeben oder nach auswärts an das örtlich zuständige Amtsgericht zur Einsicht
auf der dortigen Geschäftsstelle versandt werden, steht im Ermessen des
Prozeßgerichts (OLG Hamm, FamRZ 1991, 93). Das von dem Einzelrichter im konkreten
Fall ausgeübte Ermessen rechtfertigt aus der Sicht einer ruhig und vernünftig
denkenden Partei nicht die Annahme einer Voreingenommenheit. Eine Versendung der
Akten kann nur dann erfolgen, wenn und soweit die Akten im eigenen Geschäftsgang
nicht benötigt werden. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Termins zur
mündlichen Verhandlung verbot sich hier eine Übersendung der Akten nach M.. Wegen
des Feiertages - Allerheiligen - und des sich anschließenden Wochenendes bestand
unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten die naheliegende Gefahr, daß die
Akten nicht rechtzeitig zu dem auf Montag, den 11. November 2002 bestimmten Termin
bei Gericht vorgelegen hätten, zumal der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um die
Möglichkeit der Einsichtnahme für 3 Tage nachgesucht hatte.
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Da ein Befangenheitsgesuch kein Instrument sein darf, um die mit Recht verweigerte
Terminsverlegung bzw. kurzfristige Übersendung der Akten noch auf diesem Wege zu
erreichen (OLG Köln [14. Senat], NJW-1997, 828), durfte der abgelehnte Einzelrichter
das Gesuch wegen Rechtsmißbrauch als unzulässig behandeln.
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Auf neues Vorbringen in der sofortigen Beschwerde (der erste Prozeßbevollmächtigte
hat "ganz wesentliche Umstände nicht bei Gericht vorgetragen; das angebliche
"erhebliche Haftungsrisiko des Prozeßbevollmächtigten, aufgrund des nicht in
ausreichenden Maße verifizierenden Sachvortrages"; die vorgetragenen telefonischen
Äußerungen des Einzelrichters zu dem Ausgang des Verfahrens) kann der Beklagte
sein Ablehnungsgesuch nicht stützen. Die Begründung eines Ablehnungsgesuchs muß
- jedenfalls in ihrem wesentlichen Kern - sofort abgegeben werden und kann
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insbesondere nicht im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden (vgl. allgemein:
Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 43 Rn 7 mit weiteren Nachweisen aus der
Rechtsprechung). Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, daß ein
Prozeßbevollmächtigter kein selbständiges Ablehnungsrecht aus seiner Person hat (st.
Rspr.: OLG Hamm, OLGR 1996, 45; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, 126;
Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn 2 m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung entspricht § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für eine
Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO n.F.) sind nicht gegeben.
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Wert des Gegenstandes der sofortigen Beschwerde: 10.000,00 EUR
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(Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemißt sich der Wert des Gegenstandes
des Beschwerdeverfahrens für Ablehnungsgesuche unabhängig vom Streitwert der
Hauptsache an dem geschätzten Interesse der Partei auf den gesetzlichen, hier also
den unbefangenen Richter. Die Verfahren auf Ablehnung von Richtern haben keine auf
Geld oder geldwerte Leistung gerichteten Ansprüche zum Gegenstand und entspringen
mithin auch nicht vermögensrechtlichen Verhältnissen; vgl. Senat, Rpfleger 1976, 226;
Schneider, MDR 2001, 130 [133].)
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