Urteil des OLG Köln vom 25.04.1997
OLG Köln (stützmauer, gutachten, errichtung, umfang, ermittlung, planung, zpo, aushub, ausführung, zweifel)
Oberlandesgericht Köln, 19 U 111/93
Datum:
25.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 111/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 0 487/90
Schlagworte:
Schiedsgutachtenvereinbarung Zwischenvergleich
Normen:
BGB §§ 317, 319
Leitsätze:
Einigen sich die Parteien in einem Schadensersatzprozeß durch
Zwischenvergleich darauf, die Höhe des Schadens gutachterlich
feststellen zu lassen mit der weiteren Maßgabe, daß die verpflichtete
Partei die so festgestellten Kosten zu erstatten habe, so handelt es sich
hierbei um eine Schiedsgutachtenvereinbarung (Anlehnung an BGH
NJW 1991, 1231 f.).
Tenor:
Die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. April 1993 - 28 O 487/90 -
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf den im Teilanerkenntnisurteil des
Senats vom 8.11.1996 ausgeurteilten Betrag von 9.822,19 DM Zinsen in
Höhe von 4 % seit dem 28.7.1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen. Die Anschlußberufung der Beklagten wird
zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
haben die Klägerin 43 %, die Be-klagten als Gesamtschuldner 57 % zu
tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 38
%, den Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % auferlegt. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise, die Anschlußberufung der Beklagten
keinen Erfolg.
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Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der
Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die nicht (mehr) mögliche Einräumung
der ihr vertraglich zugesagten Grunddienstbarkeit entstanden ist; hierüber besteht
zwischen den Parteien auch kein Streit. Dieser auf das positive Interesse gerichtete
Schadensersatz wegen Nichterfüllung (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 306
Rn 9) umfaßt u.a. die durch die Errichtung einer selbständigen Stützmauer
erforderlichen Mehrkosten, aber auch die Sachverständigenkosten, die der Klägerin
durch das zur Ermittlung dieser Kosten von ihr vorprozessual eingeholte Gutachten des
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Sachverständigen G. entstanden sind, wie schon das Landgericht mit zutreffenden
Erwägungen festgestellt hat; auf sie wird in vollem Umfang Bezug genommen. Die
Klägerin war, obwohl Architektin, auch keineswegs verpflichtet, zur Ermittlung der
Kosten ihre eigene Arbeitskraft aufzuwenden, wie die Beklagten meinen, sondern
konnte sich hierzu eines Dritten bedienen. Die gegen die Verpflichtung zur Tragung
dieser Kosten gerichtete Anschlußberufung der Beklagten konnte deshalb keinen Erfolg
haben.
Die Mehrkosten der Stützmauer, die die Klägerin bei Bebauung ihres eigenen
Grundstücks als selbständige errichten muß, weil es ihr verwehrt ist, die vorhandene
Stützmauer mit zu benutzen, betragen, wie der Sachverständige P. in seinem Gutachten
vom 16.1.1996 ausgeführt hat, 12.375,79 DM brutto. Hiervon sind der Klägerin 2.553,60
DM durch Teilanerkenntnisurteil vom 20.2.1991 und weitere 9.822,19 DM durch
Teilanerkenntnisurteil des Senats vom 8.11.1996, zusammen also 12.375,79 DM,
zugesprochen worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht, weil der
Sachverständige P. die Mehrkosten für die Errichtung der Stützmauer in seinem
Gutachten für die Parteien verbindlich festgelegt hat.
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Die Parteien haben sich durch Zwischenvergleich vom 15.10.1993 (Bl. 265 d.A.) unter
Ziffer 3) dahingehend geeinigt, daß die Mehrkosten durch Sachverständigengutachten
ermittelt werden sollten, wobei unstreitig war, daß die Beklagten diese Mehrkosten zu
tragen hätten. Der Senat hat die Parteien unter anderem durch Beschluß vom 8.11.1996
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1990, 1231 f.)
bereits darauf hingewiesen, daß es sich hierbei um eine Schiedsgutachtenvereinbarung
handelt. Das Schiedsgutachten legt Tatsachen oder sonstige Umstände, die für Art und
Umfang der Leistung von Bedeutung sind, verbindlich fest (vgl. Palandt-Heinrichs,
a.a.O., § 317 Rn 7). In entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 BGB ist es nur
dann unverbindlich, wenn es offenkundig unrichtig ist. Hiervon kann bei dem vom
Sachverständigen P. vorgelegten Gutachten keine Rede sein; der Sachverständige hat
die vom Senat in seinem Beschluß vom 8.11.1996 geäußerten Zweifel bei seiner
Anhörung in der Sitzung vom 4.4.1997 zur Überzeugung des Senats ausgeräumt. So
hat er u.a. dargelegt und veranschaulicht, daß es sich bei der von ihm in seinem
Gutachten angeführte "Sidaros-Baupreisdatenbank" um eine für jeden Interessierten im
Handel erhältliche Loseblattsammlung handelt, die auf bundesweiten Erhebungen der
die jeweiligen Baupreise beruht. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, liegen
diese Preise nach seinen bei Ausschreibungen gewonnenen Erfahrungen im Vergleich
meist sogar höher als eine "scharf " kalkulierte Ausschreibung. Damit besteht kein
Zweifel daran, daß die Grundlagen des Gutachtens nachvollziehbar sind und das vom
Sachverständigen gefundene Ergebnis die Entwicklung des Marktes berücksichtigt hat.
Der Sachverständige hat dem Senat auch den Eindruck vermittelt, daß er bei seiner
Gutachtenerstattung von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen ist und diesen
ausreichend Rechnung getragen hat. So ist er dem von der Klägerin immer wieder
vorgetragenen Argument, die ermittelten Kosten seien "nicht auskömmlich"
überzeugend mit dem Hinweis begegnet, daß die Errichtung der Stützmauer nicht
isoliert zu betrachten sei, wie dies die Klägerin tue, sondern als Teil einer
Gesamtbaumaßnahme (Hausbau); daß dann die Kosten für Planung, Statik und
Ausführung als anteilige geringer zu veranschlagen sind, leuchtet unmittelbar ein.
Gleiches gilt für den Erdaushub, von dem die Klägerin behauptet hat, er könne nicht auf
dem Grundstück gelagert werden, so daß entsprechende Transportkosten entstünden.
Auch hier hat der Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, daß die Klägerin zum
einen bei den von ihr angeführten Massen offensichtlich von dem Aushub für die
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Stützmauer und das Haus ausgegangen ist, während es hier allein um die Mehrkosten
für die Errichtung der Stützmauer geht; darüber hinaus hat der Sachverständige an
Hand des Geländeprofils dargelegt, daß der - wesentlich geringere - Aushub für die
Stützmauer bei entsprechender Ablaufplanung nicht abgefahren zu werden braucht,
sondern in vollem Umfang zum Verfüllen verwendet werden kann.
Die Stellungnahme der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.4.1997
gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung, die von ihr erneut
vorgetragenen Argumente waren im wesentlichen schon Gegenstand der Erörterung mit
dem Sachverständigen und sind bereist vorstehend abgehandelt. Die Klägerin verkennt
bei ihrer Argumentation auch, daß es hier nicht darum geht, das Gutachten des
Sachverständigen auf der Grundlage einer von ihr favorisierten Planung zu beurteilen,
sondern allein, ob sich dessen offenbare Unrichtigkeit feststellen läßt. Diese Frage ist
auch dann zu verneinen, wenn sich in einzelnen Positionen gegenüber den
Berechnungen der Klägerin Abweichungen ergeben, solange sich hieraus nicht
offensichtliche Fehler bei der Leistungsbestimmung aufdrängen, was hier nicht der Fall
ist. Die Abweichungen beruhen im wesentlichen auf einer unterschiedlichen Auffassung
darüber, wie zweckmäßig vorzugehen ist und wie die Ausführung zu erfolgen hat; wenn
der Sachverständige hierbei anderer Auffassung als die Klägerin ist, diese seine
Auffassung aber wohl begründet hat, macht dies sein Gutachten nicht offenbar unrichtig.
Das gilt auch, sofern sich in einzelnen Positionen bei der Berechnung der Klägerin und
des Sachverständigen Massenabweichungen ergeben; diese haben, wie die Erörterung
vor dem Senat verdeutlicht hat, zudem meist nur marginalen Charakter oder beruhen auf
nicht überprüfbaren Vorgaben der Klägerin, wie dies z.B. bei der Frage, wieviel
Bewehrungsstahl erforderlich ist, erkennbar wurde.
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB; einen höheren Zinsschaden
als die gesetzlichen 4 % hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch belegt, so
daß ihr weitergehender Zinsanspruch abzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Beschwer: für beide Parteien unter 60.000,-- DM
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Berufungsstreitwert: a) Berufung Klägerin 16.446,40 DM
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Anschlußberufung 1.000,00 DM
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