Urteil des OLG Köln vom 06.03.2001

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Oberlandesgericht Köln, 9 U 153/00
Datum:
06.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 153/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 0 59/00
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.08.2000 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 59/00 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die
Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des von ihm behaupteten Diebstahls vom
20.07.1998 in Belgrad seines bei der Beklagten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs
Daimler Benz 250 TD mit dem amtlichen Kennzeichen LEV - AU 327 aus §§ 1, 49 VVG,
§ 12 Nr. 1 I b AKB nicht zu.
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Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Kläger das äußere Bild eines
Kraftfahrzeugdiebstahls nunmehr dargelegt hat. Es bestehen nach wie vor gewisse
Ungereimtheiten in der Schilderung der näheren Umstände zum Schadenfall,
insbesondere im Hinblick auf die frühe Ankunftzeit und den Zeitraum des Wartens auf
dem Parkplatz nahe der Deutschen Botschaft sowie deren Veranlassung (vgl. zu den
Anforderungen BGH r+s 1993,169 = VersR 1993,571; Prölss/Martin- Knappmann, VVG,
26. Aufl. § 12 AKB, Rn 19 ). Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt jedenfalls, weil die
Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Nr. 2
Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit §
6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.
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Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 I Nr. 2
Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein
kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig
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über solche Umstände zu unterrichten, die für die Feststellung des Hergangs des
Schadenereignisses und die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte
des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer insbesondere ermöglichen,
sachgemäße Feststellungen über das Schadensausmaß zu treffen, um den Schaden
regulieren zu können. Das gilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in
aller Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu
treffen. Er ist insoweit ausschließlich auf die Angaben des Versicherungsnehmers
angewiesen. Diese Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Kläger
verletzt.
Der Kläger hat nämlich in der Schadenanzeige vom 03.08.1998 falsche Angaben zu
Vorschäden des betroffenen Kraftwagens gemacht. Er hat auf die Frage 11 a) nach
unreparierten Schäden "nein" angekreuzt und damit den Lackkratzer auf der linken
Seite nicht angegeben. Ferner hat er auf die Frage 11 b) nach reparierten Vorschäden -
wie er selbst einräumt - den Schadenfall aus Januar 1994 nicht erwähnt. Im Hinblick auf
diesen Schaden hat die Mercedes-Benz AG eine Reparaturkostenrechnung in Höhe
von 2.516, 91 DM ausgestellt (vgl. Bl. 11 ff GA). Den Schaden hatte die Allianz
Versicherung AG reguliert. Schließlich hat der Kläger auf die Frage 15 d) "Wer hatte
Zugang zu Fahrzeugschlüsseln oder Bedienelementen ?" und 15 e) "Wer besaß
Zweitschlüssel oder Bedienelemente ?" jeweils angegeben "keine". In Wahrheit hatte
seine frühere Ehefrau in der Zeit des damaligen Zusammenlebens einen
Fahrzeugschlüssel zu dem Wagen in Besitz.
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Unklarheiten in den hier maßgebenden Fragestellungen der Schadenanzeige - wie der
Kläger sie rügt - sind nicht erkennbar. Die Rubrik zu 11. des Schadenanzeigeformulars
befasst sich mit Vorschäden, deren Regulierung, Reparaturen und Inspektionen, die
Rubrik zu 15. mit den Schlüsselverhältnissen. Bei den Schlüsselverhältnissen geht es
dem Versicherer - aus nachvollziehbaren Gründen - nicht nur um den Zeitraum des
Schadenereignisses, sondern eindeutig auch um Angaben zu den früheren Besitzern
von Zweitschlüsseln. Die Fragen sind auch nicht mißverständlich formuliert. Es ist für
den Normalfall ausreichend Platz zur Beantwortung vorhanden. Notfalls müssen die
Eintragungen auf einem Beiblatt fortgesetzt werden.
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Aus den objektiv unzutreffenden Angaben des Klägers folgt Leistungsfreiheit der
Beklagten nach § 7 I Nr. 2 Satz 3,
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V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung (§ 6
Abs. 3 S. 1 VVG) hat der Kläger nicht widerlegt. Nach den Grundsätzen der sog.
Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), der sich
der Senat angeschlossen hat (vgl. z. B. Senat, r+s 1999,315; 1999, 364 ) tritt bei
vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der
Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell
geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem
Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muß er zutreffend
über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen
Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein. So liegt der Fall hier.
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Die Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer
ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, dass bei Fahrzeugdiebstählen der im
Streitfall behaupteten Art neben Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln, insbesondere
wahrheitsgemäße Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs im Hinblick auf die
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Feststellungen des Versicherers zur Höhe des zu entschädigenden Fahrzeugwertes
von großer Wichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug bleibt in der Regel nicht auffindbar. Der
Versicherer muss sich demnach auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen
können. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Verletzung der
Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zu Vorschäden des Fahrzeugs und zu
den Schlüsselverhältnissen "generell" geeignet ist, eine ernsthafte Gefährdung der
Interessen des Kaskoversicherers zu begründen. Ob diese Gefährdung auch im
konkreten Versicherungsfall bestand, ist nicht entscheidend.
Die Belehrung in dem Formular der Schadenanzeige ist
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inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH
VersR 1998, 447; r+s 1993, 321; OLG Hamm, r+s 1999, 450; Senat r+s 1999, 315; 1999,
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364; 1997, 317 ). Dem Versicherungsnehmer ist klar und deutlich gesagt, dass bewußt
unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen,
auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht. Ob es in der Belehrung
heißt, dass vorsätzliche Falschangaben zum Anspruchsverlust "führen" oder "führen
können", ist im Hinblick auf die Warnfunktion der Belehrung nicht erheblich. Auch der
hier verwendete Begriff "Schaden" im Sinne von Feststellungsnachteil ist nicht zu
beanstanden.
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Von einem nur geringen Verschulden des in der Schadenanzeige unmittelbar vor der
Unterschriftenzeile in drucktechnisch hervorgehobener Form eindeutig über die
mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung belehrten Klägers kann nicht
ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem
milderen Licht erscheinen lassen könnten. Soweit der Kläger, der Serbe ist und schon
einige Zeit in Deutschland lebt, sich auf Sprachschwierigkeiten beruft, führt dies nicht zu
einer anderen Beurteilung. Grundsätzlich genügt die Abfassung der Schadenanzeige
und die Belehrung in deutscher Sprache (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1995, 1224). Wenn
der Versicherungsnehmer sprachliche Verständnisschwierigkeiten hat, muss er sich
erkundigen und sich von einem der deutschen Sprache Mächtigen helfen lassen. Dass
der Kläger den Lackkratzer gegenüber der Polizei angegeben hat (vgl. Bl. 1 der Akte 52
Js 220/99 StA Köln), entlastet ihn nicht. Entscheidend ist, dass gegenüber der
Beklagten in der Schadenanzeige falsche Angaben gemacht worden sind. Es handelt
sich insgesamt betrachtet nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen
Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger
Versicherer Verständnis aufzubringen vermag.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der
Beschwer ist nach § 546
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Abs. 2 ZPO festzusetzen.
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Streitwert für das Berufungsverfahren
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und Wert der Beschwer des Klägers: 27.000,-- DM
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