Urteil des OLG Köln vom 24.04.1998

OLG Köln (treu und glauben, datenbank, wartungsvertrag, software, 1995, zusicherung, produkt, zahlung, eigenschaft, höhe)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 240/97
Datum:
24.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 240/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 91 O 229/96
Schlagworte:
Programmfehlfunktiona bredewidrige Benutzung Software
Normen:
BGB §§ 320, 326, 459 ff.
Leitsätze:
Der Zwischenhändler, der Erklärungen des Vorlieferanten zum
Abschluß eines Wartungsvertrages mit dem Softwarehersteller
weiterleitet, übernimmt damit nicht die Gewähr für den Abschluß eines
Wartungsvertrages. Macht der Endabnehmer
Gewährleistungsansprüche wegen Programmfehlfunktionen geltend und
hat er Teile der Software entgegen der getroffenen Vereinbarung
entkoppelt ("stand alone") statt "bundeld" benutzt, muß er darlegen und
beweisen, daß die gerügten Fehler auch bei ordnungsgemäßer
Benutzung der Software aufgetreten wären.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28.5.1997 - 91 O 229/96 -
wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
einschließlich der der Streithelferin Fa. H. GmbH entstandenen Kosten
werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der
Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330.000,-- DM und durch die
Streithelferin in Höhe von 30.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor
der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können
auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer
Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht
werden.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem am
13.10.1995 geschossenen Vertrag über den Erwerb von Softwarelizenzen geltend. Die
Beklagte hat widerklagend die restliche Bezahlung dieser Lizenzen begehrt.
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Die Klägerin vermittelt für gewerbliche Kunden Softwarelizenzen. Sie erwarb von der
Beklagten mit o.a. Vertrag eine "U.-LITE Version 3.0", bestehend aus Textverarbeitung,
Tabellenkalkulation und Datenbank, für 800 User zum Gesamtpreis von 495.600,-- DM
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zur Weiterlieferung an eine Fa. T. B. AG. Der Kaufpreis sollte in 4 Raten à 200 User zu
in der Auftragsbestätigung festgelegten Zeiten (Bl. 17 d.A.) bezahlt werden. Die
Beklagte ihrerseits bezog die Software von der Streithelferin H., diese wiederum von der
Streithelferin U. GmbH, die sie ihrerseits aufgrund eines mit der Fa. I. bestehenden
Rahmenvertrages unter Zuhilfenahme von deren Datenbank (I. Online 7.1) hergestellt
hatte; diese Datenbank durfte nur in Zusammenhang mit der Textverarbeitung
("bundled") verwendet werden. Die Lizenzen (1. und 2. Teillieferung) wurden von der
Fa. U. direkt an die Klägerin geliefert. Am 14.11.1995 rief die Klägerin die erste
Teillieferung ab und bezahlte die hierauf entfallenden 142.485,-- DM am 30.1.1996. Am
7.2.1996 rief sie die zweite Teillieferung ab. Mit Schreiben vom 12.2.1996 teilte sie der
Beklagten mit, ihr Kunde T. B. verweigere die Zahlung der zweiten Rate mit dem
Hinweis, die I.-Datenbank laufe nicht ordnungsgemäß und verweigerte im Hinblick
hierauf ebenfalls die Bezahlung. Mit Schreiben vom 19.2.1996 (Bl. 71 d.A.)
konkretisierte sie ihre Rügen. Die Beklagte unterrichtete ihrerseits die Firmen H. und U.
von den Rügen. Unter dem 5.3.1996 teilte die Fa. H. der Beklagten mit, sie habe das
Fax an die Fa. U. weitergeleitet, U. könne die gemeldeten Fehler nicht reproduzieren
und bitte deshalb, für die gemeldeten Fehler jeweils eine detaillierte
Mängelbeschreibung zu schicken (Bl. 80 d.A.). Mit Fax vom 22.4.1996 wurde die
Klägerin seitens der Fa. H. gebeten mitzuteilen, welche U. LITE Funktionen das
Datenbankproblem verursachten, da die Fa. U. zur Eingrenzung des Fehlers diese
Information benötige (Bl. 88 d.A.). Hierauf erwiderte die Klägerin am selben Tag: "Wir
setzen die Funktionen des U. LITE nicht ein. Wir benutzen die Datenbank mit anderen
Applikationen zusammen ....". Mit Fax vom 24.4.1996 teilte die Fa. H. der Klägerin
daraufhin mit, lt. U. beziehe sich das Problem nicht auf einen U. LITE Fehler, das
Problem könne deshalb nicht weiterbearbeitet werden (Bl. 90 d.A.).
Bereits mit Schreiben vom 27.3.1996 (Bl. 86 d.A.) hatte die Klägerin der Beklagten
mitgeteilt:
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"Unser Endkunde hat sich gestern bereit erklärt, die Zahlung für die 200 gelieferten
user-Lizenzen durchzuführen.
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Wir erwarten den Zahlungseingang bis zum Freitag, d. 29.3.96.
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Wie Ihnen der Unterzeichner bereits telefonisch mitgeteilt, wird seitens SNI u. I. massiv
Verunsicherungstaktik auf unseren Endkunden betrieben. Aus diesem Grund wollen wir
den tatsächlichen Zahlungseingang abwarten. Wir werden dann umgehend unsererseits
die Zahlung an Sie veranlassen."
7
Am 2.4.1996 bezahlte die Klägerin die zweite Teillieferung.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.6.1996 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Fa.
I. weigere sich, Wartungsverträge mit der Fa. T. B. abzuschließen; sie setze der
Beklagten bis zum 12.7.1996 eine Frist zur Vertragserfüllung, worunter zu verstehen sei,
daß die Fa. I. bestätigt haben müsse, gemäß der Garantiezusage der Fa. U. vom
2.10.1995 Wartungsverträge mit der Möglichkeit des Upgrades mit der Fa. T. B.
abzuschließen. Damit bezog die Klägerin sich auf ein von der Fa. U. an die Beklagte
gerichtetes Schreiben, das die Beklagte an die Klägerin weitergereicht hatte und in dem
es u.a. heißt (Bl. 13 d.A.):
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"... laut unserem Vertrag mit I. ... wird I. für Endkunden, die ein lizensiert U. Produkt,
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welches I. Produkte enthält, erworben haben, direkten Support gewähren.
Voraussetzung dafür ist, daß der Endkunde mit I. einen entsprechenden
Wartungsvertrag abschließt ..."
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, in der Übermittlung dieses Schreibens an sie
liege eine eigene Garantiezusage der Beklagten. Da die Beklagte wegen der
Weigerung der Fa. I., einen Wartungsvertrag abzuschließen, nicht in der Lage sei, ihre
Vertragspflicht zu erfüllen, könne sie Schadensersatz fordern. Dieser bestehe in den
bereits gezahlten 284.970,-- DM sowie weiteren 149.960,-- DM; in dieser Höhe habe sie
der Fa. T. B. Preisnachlässe bei der weiteren Programmentwicklung gewähren müssen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 434.930,-- DM nebst 5 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen;
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widerklagend, wie vom Landgericht erkannt.
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Sie hat die Ansicht vertreten, bei der Übermittlung des Schreibens der Fa. U. nur als
Bote gehandelt zu haben; eigene Zusicherungen habe sie nicht abgegeben. Sie hat
behauptet, die angeblichen Fehler berührten nicht den Kaufgegenstand, angebliche
Gewährleistungsansprüche seien verjährt.
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Mit der Widerklage werde die dritte und vierte Rate geltend gemacht, die wegen der
vereinbarten Zahlungszeiten fällig seien.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Streithelferin Fa. U. hat sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen, die
Streithelferin Fa. H. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Fa. U. hat ausgeführt, die
Klägerin habe zugestanden, nicht das Produkt U. LITE, sondern nur die Datenbank I. 7.1
bei ihren Kunden installiert zu haben; die Fehlers seien erst nach Entkoppelung der
Textverarbeitung aufgetreten und deshalb für sie nicht reproduzierbar. Die alleinige
Nutzung der Datenbank widerspreche den Lizenzbedingungen, wie sie sich aus dem
Benutzerhandbuch ergäben. Bei vertragsgemäßer Nutzung bestehe eine Lizenz- und
Wartungsvereinbarung zwischen U. und I. auch hinsichtlich der gelieferten
Datenbankversion.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Wegen
der Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung
verwiesen.
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Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung
macht die Klägerin geltend:
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Die I.-Datenbank 7.1 sei mit Mängeln behaftet, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen
worden sei. Die Versuche der Klägerin, sie beseitigen zu lassen, seien gescheitert, wie
sich aus der Korrespondenz ergebe. In der Weitergabe des Schreibens der Fa. U. liege
auch eine eigene Zusicherung der Beklagten. Die Beklagte habe sich verpflichtet, den
Wartungsvertrag zu vermitteln, wozu sie nicht imstande sei. Ohne den Abschluß des
Wartungsvertrages sei das Programm wertlos. Ihr ständen daher
Schadensersatzansprüche nach § 326 BGB zu. Gewährleistungsansprüche wegen der
Programmängel seien durch die AGB der Beklagten, insbesondere die in Ziffer 8.2
enthaltene Dritthaftungsklausel, nicht ausgeschlossen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie
434.930,-- DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
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Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, weder die
Voraussetzungen der §§ 459 ff. BGB, noch die der §§ 320 ff. BGB seien erfüllt. Im
übrigen habe sie ihre Schadensersatzansprüche nicht substantiiert dargelegt. Die
Klägerin habe vorprozessual und prozessual zugestanden, das von der Beklagten
bezogene Produkt nicht vertragsgemäß genutzt zu haben. Allerdings sei es auch
möglich, das Produkt zunächst in der bundled-Version zu installieren, danach aber Teile
des Programms zu löschen. Auf diese Weise werde der Lizenzschlüssel aktiviert, eine
spätere, vertragswidrige Nutzung der Datenbank bleibe möglich. Es treffe nicht zu, daß
sie eine eigene Zusicherung dahingehend abgegeben habe, daß I. mit T. B. einen
Wartungsvertrag abschließe. Die Klägerin habe von ihr ein Produkt erworben, das
ausschließlich aus Fremdsoftware bestanden habe; in der Übermittlung eines
Schreibens eines Dritten, daß eine viertes Unternehmen mit dem Kunden der Klägerin
einen Wartungsvertrag abschließen wolle, könne nicht hergeleitet werde, daß die
Beklagte auch hierfür einstehen wolle. Das werde auch durch da Verhalten der Klägerin
bestätigt; obwohl der Klägerin die gesamte Problematik bekannt gewesen sei, habe sie
die Zahlung nicht unter Hinweis auf Programmängel oder den noch fehlenden Abschluß
eines Wartungsvertrages verweigert, sondern allein mit der Begründung, sie warte noch
auf die Zahlung ihres Kunden T. B.. Die Beklagte behauptet weiter, die von der Klägerin
gerügten Mängel träten bei ordnungsgemäßer Nutzung des Produkts in der bundled-
Version nicht auf.
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Die Streithelferin Fa. H. GmbH trägt vor, die Klägerin habe entgegen der im
Benutzerhandbuch zwingend vorgesehenen Nutzungsweise, die einen Zugriff auf die
Datenbank nur über die Textverarbeitung und die Adressverwaltung vorsehe, den
Zugriff unmittelbar über die eigene Anwendungssoftware vorgenommen, wie sich ihrem
Vortrag entnehmen lasse. Sie habe das Programm vertragswidrig genutzt und könne
deshalb keine Gewährleistungsrechte geltend machen.
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Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der
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Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
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Der Klägerin kann Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten weder aus §§
320, 326 BGB noch aus §§ 459, 463 BGB herleiten.
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Schadensersatzansprüche nach §§ 320, 326 BGB scheiden von vornherein aus. Selbst
wenn der Abschluß eines Wartungsvertrages mit der Firma I. Gegenstand des zwischen
den Parteien geschlossenen Kaufvertrages wäre, und man den Nichtabschluß als
Sachmangel ansähe, wären die §§ 320 ff. BGB deshalb nicht anwendbar, weil die
Gefahr für die bereits abgerufenen und gelieferten U.-LITE-Lizenzen bereits auf die
Klägerin übergegangen ist; diese hat die gelieferten 400 Lizenzen bei ihrem
Endabnehmer, der Fa. T. B. AG installiert und die Lieferung der Beklagten bezahlt. Die
§§ 320 ff. BGB sind aber nur bis zum Gefahrübergang anwendbar, danach gelten die
Sonderregeln der §§ 459 ff. BGB (vgl. BGH NJW 1995, 1737 [1738]; Palandt - Putzo,
BGB, 56. Aufl., Vorbem v § 459 Rn 5) .
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Ein Anspruch aus §§ 459 Abs. 2, 463 BGB setzte voraus, daß die Beklagte den
Abschluß des Wartungsvertrages zugesichert hat. Das bedeutet nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß der Verkäufer in vertragsmäßig
bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft als Kaufsache
übernimmt und damit die Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens
dieser Eigenschaft einzustehen (BGHZ 59, 158, 160; Senat, Urt. v. 2. April 1982, V ZR
54/81, WM 1982, 696, 697; Urt. v. 30. November 1990, V ZR 91/89, NJW 1991, 912 ;
BGH, Urt. v. 13. Dezember 1995, VIII ZR 328/94, NJW 1996, 836 , 837). Dies gilt auch -
und erst recht - für eine hier allein in Betracht kommende konkludente Zusicherung
(BGH, Urt. v. 18. Dezember 1987, V ZR 223/85, WM 1988, 716 , 717). Ob danach eine
Zusicherung erfolgt ist, ist eine Frage der Auslegung, bei der das Verhalten des
Verkäufers aus der Sicht des Käufers unter Berücksichtigung seines
Erwartungshorizonts bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben zu
bewerten ist (BGH, Urt. v. 17. April 1991, VIII ZR 114/90, NJW 1991, 1880 m.w.N.; BGH -
V ZR 83/95 - 12.04.96; DRsp-ROM Nr. 1996/20794 = MDR 1996, 676 = NJW 1996,
2027 = WM 1996, 1730).
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Eine solche konkludente Zusicherung der Beklagten ist in der Übermittlung des an die
Beklagte gerichteten Schreibens der Fa. U. GmbH vom 2.10.1995 nicht zu sehen.
Zunächst erscheint es schon zweifelhaft, ob es sich bei der Möglichkeit, einen
Wartungsvertrag mit I. abzuschließen, überhaupt um eine zusicherungsfähige
Eigenschaft handelt, weil dieser Abschluß keinen in der Beschaffenheit der Kaufsache
selbst begründeten Umstand darstellt. Zusicherungsfähige Eigenschaften können
allerdings auch Merkmale sein, die die wirtschaftliche oder rechtliche Beziehung der
Kaufsache zur Umwelt betreffen und deshalb die Wertbestimmung für das Vertragswerk
beeinflussen (BGH MDR 1987, 50 = WM 1986, 1222 = DRsp-ROM Nr.1992/3685).
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Ob die Möglichkeit, einen Wartungsvertrag mit einem Dritten für gelieferte Software
abschließen zu können, nach diesen Kriterien eine zusicherungsfähige Eigenschaft
darstellt, kann aber dahingestellt bleiben, weil nicht davon ausgegangen werden kann,
daß die Beklagte die Gewähr für den Abschluß des Wartungsvertrages übernehmen
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wollte und damit ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, für alle Folgen
einzustehen, falls der Abschluß eines Wartungsvertrages nicht zustande kam.
Hiergegen spricht schon entscheidend, daß die Beklagte lediglich Zwischenhändlerin
oder Großhändlerin war, wie sich u.a. daran zeigt, daß die Softwarelizenzen direkt von
der U. an die Klägerin ausgeliefert worden sind. Ihr können deshalb Erklärungen der
Softwarehersteller nur dann zugerechnet werden, wenn sich aus den Umständen
ergäbe, daß sie sich diese Angaben zu eigen gemacht hat (vgl. BGH NJW 1981, 1269
[1270]). Derartiges läßt sich aus der bloßen Übermittlung der Erklärung der Fa. U. nicht
herleiten. Denn weder zwischen der Beklagten und der U. noch der Beklagten und der I.
bestanden unmittelbare vertragliche Beziehungen. Die Beklagte hatte keinerlei
Forderungsrechte, die Verpflichtung zum Abschluß eines Wartungsvertrages gründete
sich allein auf Vereinbarungen, die zwischen U. und I. getroffen worden waren. Weder
ein Verhalten der Vorlieferantin U. noch der I. braucht die Beklagte sich zurechnen zu
lassen, da es sich bei ihnen um Vorlieferanten handelte und Vorlieferanten nach
allgemeiner Meinung nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen sind (BGH
NJW 1968, 12238 [2239] m.w.N.). So geht auch die Berufungsbegründung davon aus,
daß die Beklagte einen derartigen Vertrag lediglich hätte vermitteln sollen, was einer
bindenden Verpflichtung zum Abschluß nicht gleichzusetzen ist..
Ein Anspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage scheidet schon deshalb aus, weil im Anwendungsbereich der
Gewährleistungsvorschriften die Grundsätze der Geschäftsgrundlage unanwendbar
sind, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen der Gewährleistungsvorschriften
im Einzelfall nicht vorliegen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn 118 mit
Rechtsprechungsnachweisen).
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Soweit die Klägerin meint, ihr stünden gegenüber der Beklagten zusätzliche
Gewährleistungsansprüche wegen des Auftritts von Programmfehlfunktionen zu,
rechtfertigt dies, die Berechtigung der Rüge unterstellt, keinen
Schadensersatzanspruch, sondern lediglich ein Recht auf Wandlung oder Minderung
(§§ 459, 462 BGB). Auch das steht dem Zahlungsanspruch der Beklagten nicht
entgegen. Denn die Klägerin hätte zunächst darlegen und unter Beweis stellen müssen,
daß die von ihr gerügten Fehlfunktionen bei ordnungsgemäßem Gebrauch der Software
U.e LITE (bundeld und nicht stand alone) aufgetreten sind, nachdem sie auf die Anfrage
der Fa. H. (Vertragshändlerin der U.) vom 22.4.1996 eingestanden hat, zunächst nur die
Datenbank genutzt zu haben; allein hierauf haben die Beklagte und die
Streitverkündeten die geschilderten Fehlfunktionen zurückgeführt. Das ist nicht
geschehen. Zudem sind Gewährleistungsansprüche nach § 477 BGB verjährt, worauf
die Beklagte sich ausdrücklich berufen hat; die Beseitigung der behaupteten Mängel ist
durch U. im April 1996 endgültig abgelehnt worden, die sechsmonatige Frist des § 477
Abs. 1 BGB war bei Klageerhabung im November 1996 bereits verstrichen. Schließlich
haftet die Beklagte nach Ziff. 8.2.2. ihrer AGB, die Vertragsinhalt geworden sind, auch
nur subsidiär. Diese Klausel ist, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, zulässig (vgl.
Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 11 AGBG Rn 55). Die Beklagte hat Beanstandungen der
Klägerin sofort weitergeleitet, sie also unterstützt; der Hinweis der Klägerin auf die
Entscheidung des BGH (NJW 1980, 2283), wonach ihr Anspruch wegen fehlender
Unterstützung wieder auflebe, geht deshalb fehl.
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Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung einschließlich der der Streitverkündeten
Firma H. GmbH entstandenen Kosten hat gem. §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO die Klägerin zu
tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Beschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert: 719.900,-- DM
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