Urteil des OLG Köln vom 16.11.2001

OLG Köln: gestaltung, gesamteindruck, in den verkehr bringen, form, nachbildung, neuheit, verwechslungsgefahr, muster, auskunft, nachahmung

Oberlandesgericht Köln, 6 U 65/01
Datum:
16.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 65/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 369/00
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.02.2001 verkündete Urteil
der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 369/00 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahren hat die Klägerin zu
tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00
DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben
Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu
stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten,
unwiderruflichen, selbst- schuldnerischen Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit
diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 1 Million
DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin ist Herstellerin von Heizkörpern. Seit 1993 produziert und vertreibt sie unter
der Bezeichnung C. in verschiedenen Modellausführungen leiterförmige Heizkörper,
bezüglich deren näherer Ausgestaltung auf den als Anlage 1 zu den Akten gereichten
Prospekt sowie auf die zur Akte gereichten, jeweils mit einem Zettel "C.-Klagemodell"
gekennzeichneten Originalexemplare Bezug genommen wird.
2
Die Klägerin ist Inhaberin der jeweils für Badezimmer-Heizkörper registrierten
internationalen Geschmacksmuster DM/ und DM/, die u.a. in Deutschland Schutz bis
zum 12.11.2002 (DM/) bzw. bis zum 16.06.2003 (DM/) genießen. Hinsichtlich der
Einzelheiten der erwähnten Geschmacksmuster wird auf die Anlagen 3 und 4 zur
Klageschrift (Bl. 29 - 33, 34 - 38 d.A.) verwiesen.
3
Die Beklagte vertreibt seit 1998 in Deutschland die leiterförmigen Badheizkörper A. und
M. in den aus dem Prospekt gemäß Anlage 11 zur Klageschrift sowie den durch
aufgeklebte Zettel als solche gekennzeichneten Originalexemplaren ersichtlichen
Ausstattungen.
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Anlässlich der im Jahr 1997 in F.a.M. stattgefundenen internationalen Messe Sanitär,
Heizung (ISH) kam es zwischen dem Geschäftsführer E. der Klägerin sowie dem
Geschäftsführer der Beklagten zu einem Gespräch, in dem letztgenannter ankündigte,
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einen Leiterradiator herzustellen, dessen vertikale Verteilerrohre im Querschnitt als
Dreieck gestaltet seien. Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte daraufhin sinngemäß,
dass die Klägerin mit einem dreieckigen Querschnitt "keine Probleme" habe. Die
Parteien streiten nunmehr u.a. darüber, wie diese Äußerung ihrem
Erklärungszusammenhang nach zu verstehen ist.
Die Klägerin sieht in den Heizkörpern A. und M. der Beklagten verbotene
Nachbildungen der zu ihren Gunsten registrierten internationalen Geschmacksmuster
sowie unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung
unlautere Nachahmungen ihrer C.-Heizkörper, weswegen sie die Beklagte auf
Unterlassung der Herstellung und/oder - u.a. - des Inverkehrbringens der erwähnten
Heizkörper und auf Auskunft in Anspruch nimmt; sie verlangt darüber hinaus die
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.
6
Die Eigentümlichkeit der Geschmacksmuster, so hat die Klägerin zu Begründung der
vorstehenden Klagebegehren ausgeführt, werde wesentlich durch den sich von außen
nach innen aufweitenden trapezförmigen Querschnitt der Verteilerrohre mitbestimmt, die
bei den Modellen mit gebogenen sprossenartigen Heizrohren deren Schwung in die
äußere Umrahmung fortsetze. Soweit die Musterabbildungen keine geschwungenen
bzw. gebogenen Horizontalsprossen aufwiesen, stelle sich dies als Variante des
Modells mit den gebogenen Sprossen dar. Formbestimmend seien auch hier wiederum
die zwei vertikalen, trapezförmig gestalteten Verteilerrohre.
7
Entsprechendes gelte bei den Produkten. Deren Eigentümlichkeit und wettbewerbliche
Eigenart ergebe sich ebenfalls durch den trapezförmigen Querschnitt der Verteilerrohre,
dessen Aufweitung zu einem ästhetischen Wechselspiel zwischen den horizontalen
Heizrohren und den vertikalen Verteilerrohren führe und den Heizkörpern ein
"zusammengehöriges, kompaktes Erscheinungsbild" verleihe. Bei den Heizkörpern mit
den gebogenen Heizrohren werde die Harmonie der Formgestaltung noch dadurch
verstärkt, dass die Krümmung der Heizrohre in der Neigung der Vorderfläche der
Verteilerrohre fortgeführt werde. Als weitere gestalterische Merkmale kämen die
Gruppierung der Heizrohre sowie der Umstand hinzu, dass die Verteilerrohre am oberen
und unteren Ende der Heizkörper leicht überstehen. Diese beiden Elemente führten zu
einer Auflockerung der Anordnung, die den Heizkörpern in Verbindung mit der
Harmonie der Heizrohre mit den Verteilerrohren insgesamt ein leichtes und luftiges
Erscheinungsbild verliehen. Die auf diese Weise zu bestimmende wettbewerbliche
Eigenart ihrer im Verkehr intensiv beworbenen und mit Erfolg abgesetzten C.-
Heizkörper sei auch nicht - was die Klägerin unter Heranziehung verschiedener
Produkte des wettbewerblichen Umfelds näher erläutert hat - beeinträchtigt. Die
Gestaltung der beanstandeten Heizkörper der Beklagten rufe nicht nur die gleiche
optische Gesamtwirkung hervor, wie sie die Eigentümlichkeit der Geschmackmuster
kennzeichne, sondern stimme im Gesamteindruck auch mit den klägerischen C.-
Heizkörpern überein. Der Beklagten sei es abzuverlangen, namentlich für den
Querschnitt der Vertikalrohre ihrer Heizkörper eine deutlich andere Formgestaltung zu
wählen, da dieser - was unstreitig ist - ebenso wie die anderen vorbezeichneten
Gestaltungselemente der Form eines leiterförmigen Heizkörpers frei wählbar seien.
8
Die Klägerin hat beantragt,
9
I.
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die Beklagte zu verurteilen,
11
1.
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es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
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festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise
14
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland
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Badheizkörper gewerbsmäßig herzustellen und/oder herstellen
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zu lassen, feilzuhalten und/oder feilhalten zu lassen, zu bewerben
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und/oder bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen
19
und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wie nachstehend
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wiedergegeben:
21
1. A.
22
2)
23
Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen
24
gemäß Ziff. I.1. seit dem 01.09.1998 vorgenommen hat, und zwar
25
unter Angabe
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a)
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der Herstellungsmengen und -zeiten,
28
b)
29
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
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-zeiten und -preisen,
31
c)
32
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
33
-zeiten und -preisen,
34
d)
35
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern,
36
deren Auflagenhöhe, Vertreibungszeiträumen und Vertreibungs-
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gebieten,
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e)
39
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
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Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
41
f)
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der Herkunft und der Vertriebswege unter Nennung von
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Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und
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etwaigen anderen Vorbesitzer sowie gewerblicher Abnehmer;
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II.
46
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
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Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. I.1. gekennzeichneten
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Handlungen seit dem 01.09.1998 entstanden ist und/oder noch
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entstehen wird.
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Die Beklagte hat beantragt,
51
die Klage abzuweisen.
52
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin schon angesichts der von
ihrem Geschäftsführer anlässlich der I. in Frankfurt abgegebenen Erklärung bzw. der
darin liegenden Zustimmung zu der sodann für die beanstandeten Heizkörper A. und M.
gewählten dreieckigen Gestaltungsform der Verteilerrohre die Klageansprüche nicht
zustünden. Jedenfalls aber zeigten die Heizkörper A. und M. ihrem Gesamteindruck
nach aus von der Beklagten im einzelnen unter Hinweis auch auf Produktgestaltungen
des wettbewerblichen Umfelds dargestellten Gründen einen derart weiten Abstand
sowohl von den Geschmacksmustern als auch von den Heizkörpern C. der Klägerin,
dass sie weder als geschmacksmusterrechtlich beanstandungswürdige Nachbildungen
noch unter dem Aspekt einer wettbewerbsrechtlich unlauteren Nachahmung untersagt
werden könnten.
53
Mit Urteil vom 06.02.2001, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen
wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin, so hat das Landgericht
zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, stünden die
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Klageansprüche weder aus dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen
Herkunftstäuschung gemäß § 1 UWG noch aus geschmacksmusterrechtlichen
Anspruchsgrundlagen zu, weil die bei den Radiatoren der Beklagten vorhandenen
Gestaltungsunterschiede einen derart weiten Abstand zu den klägerischen Heizkörpern
und auch den Geschmackmustern herstellten, dass die Gefahr betrieblicher
Herkunftsverwechslungen ausscheide bzw. sich die angegriffenen Heizkörper nicht als
verbotene Nachbildungen darstellten, die "mit dem Produkt C. der Klägerin
verwechslungsfähig" seien.
Gegen dieses ihr am 22.02.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.03.2001
Berufung eingelegt, die sie - nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist bis zum
Pfingstmontag, dem 04.06.2001 - mittels eines am 05.06.2001 eingegangenen
Schriftsatzes begründet hat.
55
Das Landgericht, so führt die ihr erstinstanzliches Vorbringen im übrigen wiederholende
und vertiefende Klägerin zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, habe zu Unrecht eine
unzulässige Nachbildung der Geschmacksmuster verneint. In den Heizkörpern A. und
M. der Beklagten seien die geschützten Muster als Vorbilder noch erkennbar, auf eine
Verwechslungsgefahr komme es bei der geschmacksmusterrechtlichen Beurteilung
nicht an. Aber auch die Voraussetzungen des wettbewerblichen
Unlauterkeitstatbestandes der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung habe
das Landgericht zu Unrecht abgelehnt. Die Beklagte habe bei der Gestaltung der
Badheizkörper A. und M. alle die wettbewerbliche Eigenart von C. ausmachenden
Designelemente übernommen und auf diese Weise dem Betrachter die gleiche
ästhetischen Gesamtwirkung vermittelt, wie sie für die C.-Klagemodelle typisch sei und
deren wettbewerbliche Eigenart begründe. Bei keinem Drittprodukt des
wettbewerblichen Umfelds, welches im übrigen die Vielzahl der
Gestaltungsmöglichkeiten von Heizkörpern mit leiterförmiger Grundstruktur offenbare,
werde eine solche Gleichheit oder auch nur Nähe im Gesamteindruck hervorgerufen wie
zwischen einerseits den angegriffenen Badheizkörpern der Beklagten und andererseits
den streitbefangenen C.-Heizkörpern. Danach bestehe aber die Gefahr von
Verwechslungen, die auch nicht etwa durch auf den Produkten angebrachte
Herstellerkennzeichen ausgeschlossen werde. Es treffe nicht zu, dass die Modelle der
Beklagten stets mit Herstellerhinweisen gekennzeichnet seien.
56
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.02.2001
58
abzuändern und die Beklagten entsprechend den vorstehend dargestellten
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erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen.
60
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Sie verteidigt
das angefochtene Urteil des Landgerichts, welches mit zutreffender Begründung sowohl
geschmacksmusterrechtliche Anspruche als auch den begehrten ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen fehlender Verwechslungsgefahr und
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ausreichender Unterschiede in der Gestaltung versagt habe. Ergänzend führt die
Beklagte aus, dass die von der Klägerin zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart
ihrer C.-Heizkörper genannten Merkmale bei nahezu allen Leiterradiatoren des
wettbewerblichen Umfelds zu finden seien und weder als solche eine gestalterische
Besonderheit darstellten noch in ihrer Kombination als Anknüpfungspunkte für eine
betriebliche Herkunftsvorstellung geeignet seien. Die Produkte des wettbewerblichen
Umfeldes und der sich im Verfahren gegenüberstehenden konkreten Erzeugnisse der
Parteien seien, wenn man nicht auf die vorhandenen Namensschilder achte, nicht zu
unterscheiden. Der einzige Unterschied bei den im Markt befindlichen Leiterradiatoren
sei in der Gestaltung der Form der Verteilerrohre zu finden, die allerdings den
Gesamteindruck nicht prägten. Wolle man dem Klageprodukt überhaupt eine
wettbewerbliche Eigenart zusprechen, so reduziere sich diese auf die trapezförmige
Gestaltung der vertikalen Verteilerrohre und dabei konkret auf die gerade Seite des
Trapezes bzw. die sich hierdurch ergebende Kante. Eine Verwechslungsgefahr sei vor
diesem Hintergrund ausgeschlossen, zumal die Produkte der Parteien auch mit den
jeweiligen Herstellerkennzeichen versehen seien.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden
Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf ihre im Termin am
26.10.2001 protokollierten Erklärungen Bezug genommen.
64
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
65
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung hat in der
Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Landgericht die Klage mangels Vorliegens der materiellen
Voraussetzungen der geltend gemachten geschmacksmusterrechtlichen und
wettbewerbsrechtlichen Verletzungstatbestände abgewiesen. Die landgerichtliche
Entscheidung hält den hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Beanstandungen der
Klägerin - hinsichtlich der geschmacksmusterrechtlichen Würdigung im Ergebnis -
stand. Der Klägerin steht der gegenüber den Badheizkörpern M. und A. der Beklagten
geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung ebensowenig zu, wie die daneben
verfolgten Annexbegehren auf Auskunft und Feststellung der Verpflichtung zum
Schadensersatz begründet sind.
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Geschmacksmusterrechtliche Ansprüche, die hier allein aus den §§ 5, 14 a Abs. 1 und
Abs. 3 GeschmMG i.V. mit § 101 a UrhG in Betracht kommen, scheitern. Denn die
angegriffenen Heizkörper A. und M. der Beklagten stellen sich nicht als verbotene
Nachbildungen (§ 5 GeschmMG) der zu Gunsten der Klägerin registrierten
streitgegenständlichen Geschmackmuster dar.
68
1.
69
Soweit die Klägerin die in bezug auf ihr Internationales Geschmacksmuster DM/
bestehenden Rechte verletzt sieht, gilt folgendes:
70
Eine Verletzung dieses Geschmacksmusters, das nach der Verlängerung der Schutzfrist
bis zum 12.11.2002 (vgl. Anlage 5, Bl. 35 d.A.) noch in Kraft steht, scheidet aus. Die
angegriffenen Leiterradiatoren A. und M. der Beklagten sind nicht als dessen nach
Maßgabe von § 5 GeschmMG verbotene Nachbildungen einzuordnen. Dies hat das
71
Landgericht im Ergebnis richtig erkannt, wobei soweit es das Vorliegen der
Voraussetzungen des von § 5 GeschmMG geforderten Nachbildungstatbestandes
deshalb verneint hat, weil die Radiatoren der Beklagten nicht "...mit dem Produkt ‚C.' der
Klägerin verwechslungsfähig..." seien, diese Begründung das dargestellte Ergebnis
nicht trägt. Denn unabhängig davon, dass es für den von der Klägerin beanspruchten
Geschmacksmusterschutz nicht auf das danach ggf. hergestellte Produkt C., sondern
allein auf die Registerlage, also das eingetragene Muster bzw. die dazu hinterlegten
Modelle ankommt, bedarf es für die Annahme einer verboten Nachbildung i.S. von § 5
GeschmMG nicht der Verwechslungsgefahr.
Jedoch trifft es im übrigen zu, dass sich die Radiatoren A. und M. der Beklagten in den
streitbefangenen Gestaltungen nicht als Nachbildungen des o. g. Geschmacksmusters
darstellen.
72
Objektiv setzt eine Nachbildung i.S. von § 5 GeschmMG voraus, dass Muster und die als
Nachbildung angegriffene Formgestaltung in ihrem jeweiligen ästhetischen
Gesamteindruck übereinstimmen. Dieser Vergleich ist anhand der die Neuheit und
Eigentümlichkeit des Musters, also der dessen schutzfähigen Inhalt begründenden
Merkmale vorzunehmen, wobei maßgeblich auf die vorhandenen Übereinstimmungen
und nicht auf die Abweichungen abzustellen ist. Es verbietet sich dabei jedoch eine
schematische Merkmalsanalyse und Gegenüberstellung einzelner
Gestaltungselemente. Maßgeblich ist allein der jeweilige ästhetische Gesamteindruck.
Erst wenn in diesem eine wesentliche Übereinstimmung zwischen dem Klagemuster
und der als dessen Verletzung beanstandeten Formgestaltung vorliegt, was aus der
Sicht eines für ästhetische Form- und Farbgestaltungen empfänglichen und hiermit
einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters zu beurteilen ist, ist der
Nachbildungstatbestand des § 5 GeschmMG in objektiver Hinsicht erfüllt (BGH GRUR
1980, 235/237 -"Play-family"-; Nirk/Kurtze, Geschmackmustergesetz, § 5 Rdn. 38, 52,
54, 57 und 70; Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, Rdn. 7 f, 14 -
jeweils mit weiteren Nachweisen). Subjektiv setzt die verbotene Nachbildung voraus,
dass dem Verletzter bei der Gestaltung der angegriffenen Form das Klagemuster
bekannt war oder er es kennen musste (vgl. BGH a.a.O. - PLay-family"-).
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Nach diesen Kriterien sind die beiden Radiatoren A. und M. der Beklagten nicht als
verbotene Nachbildungen des Klagemusters DM einzuordnen.
74
Was den für die Beurteilung des Nachbildungstatbestandes maßgeblichen, sich anhand
der Eigentümlichkeit und Neuheit ergebenden Schutzinhalt dieses Musters angeht, so
wird dieser maßgeblich durch die im Querschnitt trapezförmige Gestaltung der vertikalen
Verteilerrohre bestimmt. Wegen der durch dieses Gestaltungsmerkmal entstehenden
seitlichen Abflachung der Verteilerrohre wird - bei der Musterabbildung 2 - in der
Kombination mit den konvex gebogenen Heizstäben der optische Eindruck einer in die
äußere Umrahmung ausschwingenden Krümmung der Heizrohre hervorgerufen (vgl.
dazu den Vortrag der Klägerin Bl. 25/26 d.A.). Nur für diese Kombination der
Gestaltungsmerkmale hat die Klägerin in der Klageschrift die Eigentümlichkeit ihres
Musters und dessen - nach Maßgabe von § 13 a GeschmMG insoweit zu vermutende -
Neuheit in Anspruch genommen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.10.2001
noch weitere Gestaltungsmerkmale in eine "Merkmalskombination" einstellt und dabei
u.a. auch die leiterartige Grundstruktur sowie die Gruppierung der Quersprossen bzw.
Heizstäbe einbezieht, ist das nicht geeignet, die vorstehende Beurteilung des
Schutzinhalts des Klagemusters zu ändern. Denn hinsichtlich der leiterartigen
75
Grundstruktur und der Gruppierung der Quersprossen liegen mit den von der Klägerin
selbst in das Verfahren eingeführten Drittprodukten O. von I. (Anlage 9), J. von Z.
(Anlage 8), R.A. von B. (Anlage 6) sowie S.v.K. (Anlage 7) Formgestaltungen vor, die
eben diese - den jeweiligen Gesamteindruck auch maßgeblich mitbestimmenden -
Merkmale aufweisen, ohne dass die Klägerin sie deshalb wegen Verletzung ihrer
Geschmackmuster in Anspruch genommen hätte. An der dargestellten
Übereinstimmung ändert auch der Umstand nichts, dass die Gruppierung der Heizrohre
bei den Musterabbildungen bei jeweils drei zu einem abgetrennten Segment
zusammengestellten Sprossen beginnt, um sodann in weiteren, um jeweils ein bzw.
zwei zusätzliche Sprossen erweiterte Segmente voranzuschreiten; bei den
Leiterradiatoren R.A. von B., O. von I., J. von Z. und S.v.K. finden sich in den einzelnen
Segmenten demgegenüber jeweils mehr Quersprossen bzw. Heizrohre. Indessen ist
auch hier - wie bei den Musterabbildungen - für die einzelnen Segmentfelder eine von
oben nach unten kontinuierlich ansteigende Anzahl von Sprossen und das sich daraus
ergebende Gestaltungsmerkmal einer sich kontinuierlich vergrößernden Segmentierung
gewählt, auf welche die Klägerin bei ihren Musterabbildungen hinweist. Im
Zusammenhang mit dem weiteren, nachfolgend erörterten Geschmacksmuster DM / hat
die Klägerin ferner ausgeführt, dass "formbestimmend...auch hier wiederum die zwei
vertikalen trapezförmig gestalteten Sammelrohre...." seien (Bl. 26 d.A.). Auch dies
spricht dagegen, dass sich die Eigentümlichkeit des Musters neben der Gestaltung der
Verteilerrohre ebenfalls aus der leiterartigen Struktur sowie der Gruppierung der
Heizstäbe bestimmt. Jedenfalls ist angesichts des Umstandes, dass eben diese
Gestaltungselemente unstreitig bereits seit langem und vom Musterinhaber
unbeanstandet Verbreitung gefunden haben, die Frage aufgeworfen, ob die Klägerin für
ihr Muster insoweit die § 13 GeschmMG zu entnehmende Neuheitsvermutung
beanspruchen kann, oder ob es in diesem Fall eigens der Darlegung der Neuheit dieser
Gestaltungsmerkmale durch den Musterinhaber bedarf. Dies alles spricht dafür, dass es
sich sowohl bei der "leiterartigen Grundstruktur" als auch bei der "Gruppierung der
Heizstäbe" nicht um Formelemente handelt, welche die Eigentümlichkeit und Neuheit
des Geschmacksmusters ausmachen. Die Eigentümlichkeit und Neuheit des Musters,
und damit dessen Schutzinhalt und -umfang, ergeben sich danach vielmehr aus der für
die Gestaltung der Vertikalrohre gefundenen Trapezform, deren schmälere Seite nach
außen zeigt. Diese Form ist zum äußeren Rand hin in einer Weise abgeflacht, dass im
Zusammenwirken mit der sanft geschwungenen Biegung der querverlaufenden
Heizstäbe bei der Modellabbildung 2 der Eindruck hervorgerufen wird, dass die
Vertikalrohre die Biegung der Querstäbe aufnehmen und über den äußeren Rand hin
bis zu einer schmalen, abrupt einsetzenden und in den Musterabbildungen deutlich
erkennbaren Kante fortsetzen. Von der optischen Gesamtwirkung entsteht so der
Eindruck einer im seitlichen Abschluss zwar "schmal" auslaufenden Form, die jedoch
am äußeren Rand "abgeschnitten" und deshalb in ihrer Kompaktheit zwar etwas
gemildert, gleichwohl aber noch kantig und verhältnismäßig stämmig wirkt. Bei der
Musterabbildung 1, die eine Biegung der Querstäbe nicht zeigt, ist der Gesamteindruck
hingegen ein anderer. Hier bewirkt die beschriebene seitliche Abflachung der
Vertikalrohre lediglich, dass der seitliche Abschluss des leiterförmigen Radiators nicht
massig, sondern zum äußeren Rand hin in eine schmale Kante auslaufend gestaltet ist,
was die Form insgesamt etwas weniger kompakt erscheinen lässt. Die ins Auge
stechende gestalterische Besonderheit und Eigentümlichkeit der Musterabbildung 3
besteht wiederum in der Kombination der vorstehenden Abbildungen 1 und 2 zu einer
einzigen Form, die in der Gesamtanmutung an einen Sprungrahmen erinnert.
Soweit die Beklagte gegenüber der gemäß § 13 GeschmMG zu vermutenden Neuheit
76
des Klagemusters die Vorbekanntheit der Trapezform eingewandt hat, weil der
italienische Rohrhersteller M. bereits seit 1986 der Industrie Rohre mit einem
trapezförmigen Querschnitt anbiete (Bl. 65/107 d.A.), ist das unerheblich. Das
Vorhandensein dieser Rohre stellt sich in bezug auf das klägerische
Geschmacksmuster nicht als neuheitsschädlich dar, weil sich dessen Neuheit (und
Eigentümlichkeit) gerade aus der konkreten Verwendung dieser Rohre als Vertikalrohre
und deren Kombination mit querverlaufenden Heizstäben bei leiterförmigen Radiatoren
ergibt.
Vor dem Hintergrund des dargestellten Schutzinhalts des Geschmacksmusters liegen in
bezug auf die angegriffenen Heizkörper A. und M. der Beklagten jedoch in objektiver
Hinsicht nicht die Voraussetzungen des in § 5 GeschmMG geforderten
Nachbildungstatbestandes vor. w.N.). Denn aus der maßgeblichen Sicht eines für
ästhetische Formgestaltungen empfänglichen und hiermit einigermaßen vertrauten
Durchschnittsbetrachters (vgl. Nirk/Kurtze, a.a.O., § 5 Rdn. 51, 44, 45), dem die
Mitglieder des erkennenden Senats ebenso wie diejenigen der erstinstanzlich
entscheidenden Kammer angehören, weisen die angegriffenen Radiatoren ihrem
ästhetischen Gesamteindruck nach einen so deutlichen Abstand zu den unter dem
Klagemuster hinterlegten Abbildungen auf, dass diese darin nicht erkennbar sind. Der
Gesamteindruck der angegriffenen Leiterradiatoren der Beklagten wird geprägt durch
den dreieckigen Querschnitt der Vertikalrohre, welcher der Gesamtform der Radiatoren
eine zu den seitlichen Abschlüssen hin kontinuierlich schmal auslaufende Form verleiht.
Anders verhält es sich bei den Musterabbildungen, welche die schmale Kante der
Trapezform - bei der es sich letztlich um ein "geköpftes" Dreieck handelt - deutlich
sichtbar machen. Die einzige Übereinstimmung mit der die Eigentümlichkeit des
Klagemusters ausmachenden Gestaltung findet sich bei dem gebogene Heizstäbe
aufweisenden Radiatormodell der Beklagen, das - wie bei der Musterabbildung 2 - den
Eindruck einer die konvexe Biegung der Quersprossen aufnehmenden und weiter
abflachenden Gestaltung der seitlichen Ränder bzw. der durch die Verteilerrohre
gebildeten seitlichen Einfassung der horizontalen Heizstäbe hervorruft. Indessen endet
diese - anders als bei dem die Trapezform betonenden Klagemuster - nicht abrupt in
einer deutlich sichtbaren Kante, sondern läuft kontinuierlich in eine "Spitze" aus.
Insgesamt verschafft die dargestellte Abweichung der "Randgestaltung" den
angegriffenen Produkten der Beklagten einen von den Klagemustern erheblich
abweichenden Gesamteindruck. Denn sie sind anders als die Klagemuster in der
Seitenrandgestaltung nicht kompakt und kantig geformt, sondern ergeben im
Gesamteindruck eine sich organisch in eine Spitze verjüngende Form des
Seitenabschlusses, die den Heizkörpern insgesamt eine sich flach an den Hintergrund
anschmiegende elegante Anmutung vermittelt. Diese - abweichende - Gestaltung des
Seitenabschlusses ist bei den angegriffenen Leiterradiatoren der Beklagten auch ohne
besondere Aufmerksamkeit wahrzunehmen. Dies gilt zwar weniger bei mittig vor den
Heizkörpern platzierter frontaler Betrachtungsposition. Steht man jedoch nur geringfügig
seitlich versetzt vor den Heizkörpern, fällt die Gestaltung des Seitenabschlusses ohne
Anstrengung ins Auge. Letztgenannte Betrachtungsposition
77
entspricht erfahrungsgemäß auch der repräsentativen Wahrnehmungssituation der hier
betroffenen Heizkörper der Beklagten. Die Klägerin selbst führt aus, dass der Betrachter
"eher selten direkt vor einem Badheizkörper steht", sondern das Badheizkörper
regelmäßig "von schräg vorne oder von seitwärts betrachtet" werden (vgl.
Berufungsbegründung S. 20 unten = Bl. 259 d.A.).
78
2.
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Auch das internationales Geschmacksmuster DM/ der Klägerin ist durch die
angegriffenen Gestaltungsformen der Heizkörper A. und M. der Beklagten nicht verletzt.
80
Die Voraussetzungen einer verbotenen Nachbildung sind in bezug auf dieses Muster,
dessen Schutzfrist bis zum 16.06.2003 verlängert worden ist, ebenfalls nicht zu
erkennen. Der den Schutzinhalt und -umfang dieses Musters bestimmende
eigentümliche und neue Gesamteindruck wird bestimmt durch die Kombination der im
Querschnitt trapezförmig geformten Vertikalrohre mit den in einer besonderen
Biegungsform gestalteten horizontalen Heizstäben. Diese besondere Biegung weisen
die Radiatoren A. und M. der Beklagten nicht auf, die daher ihrem ästhetischen
Gesamteindruck nach so weit von den Musterabbildungen entfernt sind, dass sie sich
den objektiven Voraussetzungen nach nicht als dessen Nachbildungen präsentieren.
Soweit die Klägerin eine Verletzung des Geschmacksmusters aus der angeblichen
Übernahme des isolierten Gestaltungsmerkmals "trapezförmiger Querschnitt der
Vertikalrohre" herleiten will, und hierfür ausdrücklich einen
geschmacksmusterrechtlichen "Teil-Elementeschutz" begehrt, scheitert das. Liegt dem
Gesamteindruck nach keine Nachbildung des Musters vor, kann zwar die Übernahme
eines isolierten Gestaltungselements bzw. die teilweise Übernahme der maßgeblichen
Gestaltungsmerkmale eines Musters sich als unzulässige Nachbildung darstellen. Das
setzt aber voraus, dass das übernommene Teil des Musters nicht nur dessen
Schutzfähigkeit (mit)begründet, sondern unabhängig davon selbst schutzfähig ist. Dies
ist der Fall, wenn es nicht nur für sich genommen neu und eigentümlich ist, sondern
darüber hinaus eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufweist,
die es ermöglicht, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen
Gesamteindruck festzustellen. (Nirk/Kurtze, a.a.O., § 5 Rdn. 59 m.w.N.). Es kann
dahinstehen, ob diese Eigenständigkeit bei der hier zu beurteilenden Gestaltung des
Vertikalrohres vorliegt, wofür spricht, dass sie als in sich geschlossenes
Gestaltungselement bei im übrigen verschiedenen Varianten leiterförmiger Heizkörper
eingesetzt werden kann. Denn es fehlt - wie oben aufgezeigt - wegen des zwanglos
wahrnehmbaren Gestaltungsunterschieds der Verteilerrohre bei A. und M. jedenfalls an
einer Übernahme auch dieses isolierten Elements, so dass auch unter dem Aspekt der
nur teilweisen Übernahme des hier zu beurteilenden Musters
geschmackmusterrechtliche Ansprüche ausscheiden.
81
Vermag die Klägerin mit ihren Klagebegehren daher nicht durchzudringen, soweit sie
diese auf die zu ihren Gunsten registrierten internationalen Geschmacksmuster stützt,
gilt im Ergebnis Gleiches hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten
wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlage des § 1 UWG. Die Voraussetzungen des
insoweit von der Klägerin angeführten Unlauterkeitstatbestandes einer vermeidbaren
betrieblichen Herkunftstäuschung liegen nicht vor. Denn die angegriffenen Radiatoren
A. und M. stellen sich nicht als Nachahmungen der von der Klägerin im Termin zur
mündlichen Verhandlung bei dem Senat präsentierten Originalexemplare ihrer C.-
Heizkörpermodelle dar, deren Inverkehrbringen durch die Beklagte unter dem Aspekt
der vermeidlichen betrieblichen Herkunftstäuschung als wettbewerblich unlauter zu
qualifizieren wäre.
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Die Übernahme einer Gestaltungsform, die auch oder nicht (mehr) unter
Sonderrechtsschutz steht, ist nach § 1 UWG wettbewerbswidrig, wenn das Erzeugnis
von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die
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Nachahmung unlauter erscheinen lassen (BGH zuletzt WRP 2001, 534, 535 -
"Viennetta"; ders. WRP 2001, 153 ff - "Messerkennzeichnung"; für technische
Erzeugnisse vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 - "Modulgerüst"; ders. WRP 1999, 816,
817 - "Güllepumpen"; ders. GRUR 1996, 210, 211 - "Vakuumpumpen"). Ein solches, die
wettbewerbliche Unzulässigkeit der Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der
vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung ergebendes Unlauterkeitsmoment ist
gegeben, wenn die Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses unter
Übernahme von Merkmalen geschieht, mit denen der Verkehr eine betriebliche
Herkunftsvorstellung verbindet, und nicht alles Erforderliche und Zumutbare
unternommen wird, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung des Verkehrs möglichst
zu beseitigen oder zu verringern (vg. hierzu außer den o.a. Entscheidungen auch BGH
GRUR 1981, 517, 519 - "Rollhocker" und ders. GRUR 1986, 673, 675 -
"Beschlagprogramm"; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG
Rdn. 450; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 UWG Rdn. 524).
Danach kann die wettbewerbliche Unlauterkeit des Inverkehrbringens der hier zu
beurteilenden Heizkörper der Beklagten nicht festgestellt werden.
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1.
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Mit dem Landgericht kann unterstellt werden, dass sich die wettbewerbliche Eigenart
der C.-Klagemodelle aus der Kombination der Heizstäbe mit dem trapezförmigen
Querschnitt der Vertikalrohre ergibt und dass - wie die Klägerin ergänzend geltend
macht - ferner auch die Gestaltung der beiden Vertikalrohre, die jeweils ein kleines
Stück über die Quersprossen herausragen (was allerdings beim Anbringen der von der
Klägerin ebenfalls angebotenen Blende nicht zu erkennen ist), sowie die Gruppierung
der Heizstäbe die wettbewerbliche Eigenart mitbestimmen. Denn die durch die
klägerseits dargestellten Merkmale bestimmte wettbewerbliche Eigenart ist in jedem Fall
- wovon die Klägerin im Ansatz selbst ausgeht - als durchschnittlich einzuordnen.
Soweit die Klägerin mit der Darlegung der Absatzzahlen und des Werbeaufwands für
ihre C.-Radiatoren eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart in Anspruch nehmen
will, rechtfertigt das keine abweichende Würdigung. Denn zum einen ist mangels
Darlegung der Marktverhältnisse bei leiterförmigen Radiatoren im übrigen nicht
ersichtlich, dass der behauptete Werbeaufwand und Absatzerfolg die streitbefangene
Gestaltungsform von C. in einem solchen Maß bekannt gemacht hat, dass diese die
Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen und der betrieblichen Herkunft eines -
leiterförmigen - Radiators in besonderem Maße zu beeinflussen vermögen. Zum
anderen sind die behaupteten Werbeaufwendungen auch nicht in bezug auf die
jeweiligen C.-Modelle spezifiziert, die - wie der Prospekt gemäß Anlage 1 zur
Klageschrift dokumentiert - in teilweise völlig unterschiedlichen Modellgestaltungen
angeboten werden.
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2.
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Vor dem Hintergrund dieser als durchschnittlich einzuordnenden wettbewerblichen
Eigenart reichen aber die bei der Gestaltung der angegriffenen Produkte der Beklagten
vorhandenen Abweichungen aus, um die Gefahr auszuschließen, dass ein mehr als
unbeachtlicher Teil des von den Produkten angesprochenen Verkehrs der Gefahr von
Verwechslungen über die betriebliche Herkunft erliegen könnte. Die Gestaltung der
Heizkörper A. und M. der Beklagten weist im Querschnitt dreieckige Vertikalrohre auf.
Hierdurch entsteht - wie oben bereits dargelegt - eine auch das Gesamtbild des
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Radiators beeinflussende abweichende seitliche Randgestaltung. Denn während
aufgrund des trapezförmigen Querschnitts der Vertikalrohre bei den C.-Modellen der
Klägerin eine sich zwar verjüngende, gleichwohl aber eckige Seitenrandgestaltung
hervorgerufen wird, die dem Heizkörper in der Gesamtwirkung einen kantigen Eindruck
verleiht, ist der Seitenrand bei den Modellen der Beklagten ohne eine solche
Kantenwirkung durch einen kontinuierlich sich zuspitzenden Abschluss
gekennzeichnet. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, das Design
ihrer Klagemodelle falle gestalterisch durch die im Verhältnis zu den horizontalen
Heizrohren überbreite Form der mittels der Vertikalrohre gebildeten seitlichen
Einfassung auf, eben dies sei bei den angegriffenen Radiatoren der Beklagten in
gleicher Weise übernommen, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Denn
selbst wenn es sich bei der klägerseits angeführten, infolge der Trapezform der
Verteilerrohre verbreiterten Proportion der Vertikalrohre im Verhältnis zu den Heizstäben
um eine (nur) die Gestaltungsformen der C.-Klagemodelle auszeichnende Besonderheit
handeln sollte, wird der maßgebliche Gesamteindruck doch gerade durch die - wie oben
aufgezeigt - zwanglos ins Auge fallende Gestaltung des jeweiligen seitlichen
Abschlusses geprägt. Eben in diesem Gestaltungselement und der durch dieses
hervorgerufenen Gesamtwirkung weichen die streitbefangenen Produkte der Parteien
aber deutlich voneinander ab. Dieser Gestaltungsunterschied reicht aus, um die für den
hier in Rede stehenden Unlauterkeitstatbestand erforderliche Verwechslungsgefahr
auszuschließen. Im Ausgangspunkt ist dabei zu beachten, dass der Verkehr bereits im
Zeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten mit den A. und M.-Radiatoren an das
Vorhandensein von Radiatoren mit leiterförmiger Grundstruktur gewöhnt war, die
unstreitig bereits seit ca. 20 Jahren auf dem Markt angeboten werden. Die von den
verschiedenen Herstellern angebotenen leiterförmigen Radiatoren, bei denen es sich
um langlebige, hochpreisige Güter handelt, unterscheiden sich dabei hauptsächlich in
der Form der Gestaltung des Querschnitts der Vertikalrohre, wie dies die von der
Klägerin selbst benannten Wettbewerbsprodukte der oben genannten Drittanbieter
belegen. Diese verschiedenen Gestaltungsformen sind dabei zu einem großen Teil
dadurch gekennzeichnet, einen möglichst harmonischen Seitenabschluss des
Radiators herzustellen, indem - bei viereckiger Grundform des Vertikalrohrs - die nach
außen weisende Kante abgerundet, gebrochen oder in sonstiger Weise verschmälert
wird. In dieser Situation wird der Verkehr der Gestaltung des Radiators aber nicht nur
generell eine höhere Aufmerksamkeit zuwenden als dies bei preiswerten und
kurzlebigen Verbrauchsgütern der Fall ist, sondern dabei sein Augenmerk auch auf die
Gestaltung des seitlichen Randabschlusses lenken, wo ihm vorhandene
Gestaltungsunterschiede auffallen werden. Dass ein mehr als nur unbeachtlicher Teil
des Verkehrs daher die Produkte der Parteien verwechseln, also der Gefahr
unmittelbarer Verwechslungen erliegen könnte, liegt vor dem dargestellten Hintergrund
fern. Gleiches gilt für die Gefahr mittelbarer Verwechslungen. Denn ist der Verkehr
daran gewöhnt, dass sich die leiterförmigen Radiatoren verschiedener Hersteller u.a.
gerade auch durch die unterschiedliche Gestaltung der Querschnitte der Vertikalrohre
unterscheiden, so stellt sich die Annahme, ein mehr als unerheblicher Teil der
Adressaten werde bei erkannter Verschiedenheit der Gestaltung der Vertikalrohre
darauf schließen, die diese Gestaltungsunterschiede aufweisenden Heizkörper
stammten aus demselben Unternehmen, als lebensfremd dar. Das gilt auch unter
Berücksichtigung der Lebenssituation, dass ein Teil des Verkehrs die in einem
Gebäude installierten Radiatoren der Klägerin sieht und sich diese sodann - weil sie
ihm gefallen - im Handel besorgen möchte. Unabhängig davon, inwiefern er aufgrund
etwa an den Radiatoren angebrachter Herstellernamen sogleich in die entsprechende
Richtung fragt, wird er - wenn er u.a. die Gestaltung des seitlichen Randabschlusses zur
Erfragung des gesuchten Modells nennt - diese allenfalls als sich
abflachende/verschmälernde "Kante" angeben. In dieser Situation liegt es fern, dass
ihm dann die eine solche Kante gerade nicht aufweisenden Modelle der Beklagten als
die erfragten Produkte präsentiert werden. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an,
ob - was die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat kontrovers
dargestellt haben - die streitbefangenen Produkte tatsächlich nur mit (deutlich
sichtbaren) Herstellerkennzeichen versehen in den Verkehr gelangen, so dass schon
deshalb die Möglichkeiten von "Fehlbenennungen" weitgehend reduziert, eine sich
daraus ergebende Verwechslungsgefahr bei relevanten Teilen des Verkehrs daher
ausgeschlossen ist. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheidet
danach aus; denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verkehr die
von ihm unterschiedenen Hersteller der als verschieden erkannten Produkte allein
deshalb für in wirtschaftlicher, organisatorsicher oder sonstiger Hinsicht verbunden hält,
weil die Querschnitte der Vertikalrohre sich zum äußeren Seitenrand hin
"verschmälern".
Da der wettbewerbsrechtliche Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren betrieblichen
Herkunftstäuschung somit schon aus den vorstehenden Erwägungen mangels der
erforderlichen Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen ist, kommt es auf die weitere
Frage, ob die Beklagte die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen in unlauterer
Weise herbeigeführt hat, ebensowenig an wie darauf, ob die Klägerin angesichts der
Erklärungen ihres Geschäftsführers auf der 1997 in F. stattgefundenen I. daran gehindert
ist, gegen die angegriffenen Gestaltungsformen von A. und M. vorzugehen.
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Ansprüche aus §§ 826,1004 BGB scheiden aus, da die Voraussetzungen einer
(sittenwidrigen und vorsätzlichen) Schädigung nicht vorliegen. Die Anwendbarkeit der
§§ 823, 1004 BGB scheitert von vornherein daran, dass diese allenfalls unter dem
Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in
Betracht zu ziehen sind, in dessen Anwendungsbereich § 823 BGB durch § 1 UWG
verdrängt ist (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 60. Aufl. § 823 Rdn.19 und § 826 Rdn. 61).
90
IV.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert der
Klagebegehren, mit denen die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit unterliegt.
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Streitwert der Berufung: 1 Million DM ( 800.000,00 DM Unterlassung; 50.000,00 DM
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Auskunft; 150.000,00 DM Feststellung der Schadensersatz-
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pflicht).
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