Urteil des OLG Köln vom 23.06.1994
OLG Köln (wider besseres wissen, unerlaubte handlung, merkblatt, aufklärung, ehemann, eingriff, zpo, erklärung, arzt, behandlung)
Oberlandesgericht Köln, 5 U 22/94
Datum:
23.06.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 22/94
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 159/92
Schlagworte:
Beweis ausreichender therapeutischer Aufklärung
Normen:
§ 823 BGB; § 847 BGB
Leitsätze:
Der Grundsatz, es solle im Zweifel dem Arzt geglaubt werden, daß die
behauptete Aufklärung in der im Einzelfall gebotenen Weise geschehen
ist, wenn einiger Beweis dafür erbracht ist (vgl. BGH NJW 1985, 1399),
gilt unbeschadet der dem Geschädigten obliegenden Beweislast auch
für den Fall einer angeblich unzureichenden therapeutischen
Aufklärung.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. September 1993
verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O
159/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die
Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die 1954 geborene Klägerin meldete sich am 9. April 1987 als Privatpatientin beim
Beklagten zu 2), selbstliquidierungsberechtigten Chefarzt der Gynäkologie des
Krankenhauses der Beklagten zu 1), zur Entbindung ihres dritten Kindes an. Sie erklärte
den Wunsch, unter PDA zu entbinden und sich eventuell sterilisieren zu lassen.
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Am 26. Mai 1987 wurde sie stationär zur Entbindung aufgenommen. Am selben Tage
kam es zu einer komplikationslosen Geburt eines männlichen Kindes.
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Am 28. Mai 1987 unterzeichneten die Klägerin, ihr Ehemann und die damalige
Stationsärztin, die Zeugin A. eine vorgedruckte Erklärung, die auszugsweise wie folgt
lautet:
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"Wir erklären hiermit, daß wir, nach Kenntnisnahme des vorstehenden Merkblattes und
entsprechender Aussprache, eine Unfruchtbarmachung an dem weiblichen Ehepartner
wünschen. Wir sind insbesondere darüber informiert worden, daß die Eileiterblockade
nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Im Falle der
Gebärmutterentfernung ist eine Refertili- sierung überhaupt unmöglich. Die
Sterilisierung soll...bzw. auf dem Wege der Bauchspiegelung (B I) erfolgen... Sollte sich
die gewünschte Methode als undurchführbar erweisen, so ist von weiteren Eingriffen
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abzusehen..."
Das Merkblatt enthält zunächst allgemeine Hinweise darüber, daß eine Sterilisation
eine weittragende Entscheidung sei, die nur mit geringer Erfolgsaussicht rückgängig zu
machen sei. Um eine gründliche Abwägung des Entschlusses zu ermöglichen, werde
der Eingriff frühestens in vier Wochen erfolgen. Sodann sind unter A I und II die
sogenannten klassischen Sterilisationsmethoden erläutert und unter B die "moderne
Koagulationsmethoden", bei der im Wege einer Laparoskopie eine Eileiter-
Elektrokoagulation vorgenommen werde. Unter Ziffer I 6 heißt es:
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"Die Zuverlässigkeit der Methode hinsichtlich des Sterilisierungseffektes ist groß, aber
nicht 100 %-ig."
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Am 1. Juni 1987 führte der Beklagte zu 2) die gewünschte Koagulation durch, und zwar
an beiden Tuben auf eine Strecke von je 3 cm mit je 4 Bikoagulationsstellen.
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Am 7. Mai 1991 wurde bei der Klägerin eine Eileiterschwangerschaft links festgestellt,
die am 11. Mai 1991 operativ abgebrochen wurde. Am 14. Mai 1991 wurd die Klägerin
"bei Wohlbefinden" aus stationärer Behandlung nach Hause entlassen.
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Die Klägerin hat Schmerzensgeld von mindestens 10.000,-- DM geltend gemacht und
behauptet, der Beklagte zu 2) habe die Tubenligatur als absolut sichere
Verhütungsmaßnahme dargestellt. Sie sei auf das "Restrisiko", doch schwanger zu
werden, nicht hingewiesen worden. Anderenfalls hätte sie zusätzliche
Verhütungsmaßnahmen getroffen. Sie und ihr Ehemann hätten ihre Familienplanung
abgeschlossen gehabt und keine weiteren Kinder gewünscht. Alternative
Sterilisationsmethoden seien ihnen nicht genannt worden. Das in der Erklärung vom 28.
Mai 1987 erwähnte Merkblatt sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden.
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Die Beklagten haben ordnungsgemäße Aufklärung behauptet.
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Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Ehemannes der Klägerin, der von
Beruf Versicherungskaufmann ist, und der damaligen Stationsärztin abgewiesen, weil
jedenfalls nicht bewiesen sei, daß dem Beklagten zu 2) ein Beratungsfehler unterlaufen
sei.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel
unverändert weiterverfolgt. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint,
das Versagerrisiko sei im Merkblatt nicht genügend dargestellt. Im übrigen hätte sie
beim Verlassen des Krankenhauses nochmals gesondert auf das Versagerrisiko
hingewiesen werden müssen, um ihr die Mißerfolgsquote nochmals vor Augen zu
führen, denn diese Quote sei bei der vom Beklagten zu 2) angewandten Methode relativ
hoch.
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Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
Die Klägerin sei auf ein Restrisiko, das sich in einer Größenordnung von 1 % bewege,
hingewiesen worden.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und die im Berufungsrechtszug
gewechselten Schriftsätze der Parteien, wegen der Anträge auf das Protokoll der
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Senatssitzung vom 26. Mai 1994 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch
nicht gerechtfertigt.
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Das Landgericht hat die auf unerlaubte Handlung (§§ 847, 823, 31, 831 BGB) gestützte
Klage mit Recht abgewiesen.
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Eine Haftung der Beklagten für die 1991 aufgetretene Eileiterschwangerschaft und
deren Folgen setzt den Nachweis einer dafür ursächlich gewordenen vorwerfbaren
Fehlbehandlung oder fehlerhafte therapeutischen Beratung voraus. An beidem fehlt es.
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Die Klägerin behauptet nicht, daß dem Beklagten zu 2) bei Durchführung der
Sterilisationsoperation vom 1. Juni 1987 ein Fehler unterlaufen sei. Der bloße Umstand,
daß es tatsächlich später zu einer Schwangerschaft gekommen ist, indiziert weder die
Fehlerhaftigkeit des Eingriffs (vgl. OLG Hamm AHRS 2495/11) noch der Methodenwahl.
Die Beklagten haben die Versagerquote unwidersprochen mit höchstens 1 % beziffert.
Das ist hinnehmbar (vgl. OLG Saarbrücken AHRS 2495/13).
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Es ist ferner nicht bewiesen, daß der Beklagte zu 2) die ihm obliegende Pflicht, auf die
Versagerquote hinzuweisen (vgl. BGH AHRS 3120/1), verletzt hat. Der Nachteil der
Beweislosigkeit geht zu Lasten der Klägerin (vgl. BGH AHRS 6335/1).
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Es mag sein, daß der Beklagte zu 2) in einem Gespräch mit der Klägerin und derem
Ehemann, das bereits vor stationärer Aufnahme offenbar am 9. April 1987 stattgefunden
hat, die Tubenligatur als zuverlässige Sterilisationsmethode dargestellt hat. Schwerlich
nachvollziehbar ist dagegen, daß er darüberhinaus die Methode als "absolut sicher"
bezeichnet und damit eine Fehlerquote verneint haben soll, wie die Klägerin behauptet.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beklagte zu 2) in diesem Punkt damals schlicht
die Unwahrheit hätte sagen sollen, den ihm war bekannt, daß die Methode sehr wohl mit
dem geringen Risiko des Mißlingens behaftet war, wie sich aus dem in seinem
Verantwor- tungsbereich und mit seiner Billigung ständig verwendeten Merkblatt ergibt.
Es mag nachvollziehbar sein, daß im Einzelfall die erforderliche Belehrung
versehentlich aus Nachlässigkeit, im Zuge großer Arbeitsbelastung oder aus sonstigen
ungewöhnlichen Gründen gänzlich unterbleibt; hat sie aber stattgefunden - wie hier - so
ist es nicht begreiflich, warum der Arzt wider besseres Wissen eine Falschberatung
vorgenommen haben sollte. Eher ist nachvollziehbar, daß der unmittelbar betroffene
Ehemann der Klägerin als Zeuge - nach immerhin rund sechs Jahren möglicherweise
sogar in gutem Glauben - einen Gesprächsinhalt reproduziert hat, der sich so tatsächlich
nicht zugetragen hatte.
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Letztlich kann aber dahinstehen, ob der Aussage des Zeugen B. trotz dieser
Erwägungen zu folgen ist. Denn die Bekundungen des Zeugen lassen die indizielle
Wirkung der von der Klägerin und ihm unterzeichneten Erklärung vom 28. Mai 1987 und
die Aussage der Stationsärztin über Art und Umfang der im Krankenhaus der Beklagten
seinerzeit üblichen Belehrungen unberührt. Nach dem Merkblatt, dessen Kenntnis die
Klägerin unterschriftlich bezeugt hat, ist sie über die verschiedenen
Sterilisationsmethoden und deren unterschiedlicher Wirksamkeit ausdrücklich
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unterrichtet worden. Die Zuverlässigkeit der von ihr gewählten Methode ist als "groß,
aber nicht 100 %-ig" bezeichnet. Die Zeugin A. hat bekundet, es sei üblich, das
Merkblatt mit der Patientin in jedem einzelnen Punkt durchzusprechen. Daß eine
Tubenligatur nicht 100 %-ig sicher sei, werde erörtert. Sie könne sich nicht vorstellen,
daß dies im Falle der Klägerin anders gewesen sein soll. Das genügt. Der
Bundesgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, daß grundsätzlich dem Arzt im
Zweifel geglaubt werden soll, daß die Aufklärung (Belehrung) auch in der im Einzelfall
gebotenen Weise geschehen ist, wenn einiger Beweis dafür erbracht ist (vgl. BGH
AHRS 6335/1; NJW 1985, 1399). Letzteres ist aber in Ansehung der vorliegenden
Dokumentation der Fall. Die herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung ist zwar
zur sogenannten Eingriffsaufklärung ergangen; für die therapeutische Belehrung gilt
indessen nichts anderes. Es sind keine durchgreifenden Unterschiede für eine
abweichende Behandlung ersichtlich.
Die Klägerin meint zu Unrecht, aus der in dem Merkblatt genannten Frist von vier
Wochen zwischen Belehrung und Eingriff ergebe sich, daß das Merkblatt nicht
vorgelegen habe, weil diese Frist nicht gewahrt worden sei. Die Beklagten weisen zum
einen zutreffend darauf hin, daß zwischen dem ersten Gespräch über eine eventuelle
Sterilisation und dem Eingriff letztlich rund sechs Wochen vergangen waren, so daß es
darauf nicht mehr ankam; zum anderen ist der Inhalt der Belehrung entscheidend. Von
der Beklagten wurden nicht jeweils verschiedene Merkblätter für verschiedene
Zeitpunkte verwendet.
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Inhaltlich ist die Belehrung ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Klägerin mußte danach
klar sein, daß es zusätzlicher Vorkehrungen bedurfte, um eine nicht gewollte
Schwangerschaft sicher zu verhüten. Daß die vom Beklagten zu 2) gewählte Methode
ein besonders signifikantes Versagerrisiko beinhaltete, wird nicht behauptet, ist auch
sonst nicht ersichtlich.
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Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß es bei der Entlassung der Klägerin aus
stationärer Behandlung keiner zusätzlichen besonderen Belehrung mehr bedurfte. Es
bestand aus Sicht der Beklagten kein Grund zur Annahme, die Klägerin könne die
Belehrung mißverstanden haben. Intellektuelle Mängel, die eine solche Annahme
möglicherweise hätten rechtfertigen können, sind ebenfalls nicht dargetan.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Be- schwer: 10.000,-- DM.
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