Urteil des OLG Köln vom 23.06.1999
OLG Köln: delta, venire contra factum proprium, stand der technik, markt, gestaltung, form, herkunft, firma, bahn, hersteller
Oberlandesgericht Köln, 6 U 128/98
Datum:
23.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 128/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 333/98
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.09.1998 verkündete Urteil
der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 333/98- wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die
Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten
dürfen die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen
Unterlassungsausspruch gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von
450.000.- DM, diejenige aus der Verurteilung zur Auskunftserteilung
gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 30.000.- DM abwenden,
wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe
erbringt. Die Vollstreckung des Kostenausspruches dürfen die Beklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000.- DM abwenden, wenn
nicht die Klägerin vorher Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. Den
Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten
jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen,
selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit
diesem Urteil für die Beklagten verbundene Beschwer wird auf 500.000.-
DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien sind Hersteller von Materialien für den Bautenschutz. Die Klägerin bringt
seit 1994 die für den Grundmauerschutz bei Gebäuden einzusetzende Noppenbahn
"DELTA-MS" in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Aufmachung auf den Markt. Die
Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt ebenfalls derartige
Noppenbahnen her, die sie seit Dezember 1995/Januar 1996 in brauner und schwarzer
Farbgebung unter den Bezeichnungen "PMI 250/8 S" und "PMI 200/8 N" u.a. in der
Ausgestaltung laut Anlage A 13 vertreibt.
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Die Klägerin, die in den letztgenannten Noppenbahnen der Beklagten sklavische
Nachahmungen ihrer DELTA-MS Bahn sieht, wandte sich zunächst unter Bezugnahme
auf ein zu ihren Gunsten eingetragenes Gebrauchsmuster G 93 08 077.8 (Anlage B 2)
an die Beklagte zu 1) und forderte diese mit Schreiben vom 08.03.1996 zur Erklärung
auf, weshalb diese sich berechtigt sehe, das Produkt herzustellen und zu vertreiben.
Zwischen den Parteien entwickelte sich daraufhin eine Korrespondenz, in deren Verlauf
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die Beklagte zu 1) u.a. der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters entgegentrat.
Weitere Verhandlungen über eine sodann in´s Auge gefaßte Zusammenarbeit der
Parteien scheiterten ergebnislos. Die Klägerin beanstandet nunmehr im vorliegenden
Verfahren die PMI-Noppenbahnen der Beklagten als wettbewerblich unlautere
Nachahmungen ihres Produktes "DELTA- MS", deren Angebot und/oder
Inverkehrbringen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt u.a. der vermeidbaren
betrieblichen Herkunftstäuschung gemäß § 1 UWG zu unterlassen hätten.
Die Klägerin hat unter Vorlage diverser Noppenbahnen des wettbewerblichen Umfelds
behauptet, daß ihr Produkt sich diesen gegenüber durch eine individuelle Formgebung
und damit wettbewerbliche Eigenart auszeichne. Die Individualität der Gestaltungsform
ihres Erzeugnisses werde durch die diagonale Anordnung der Noppenreihen sowie
durch das geänderte Verhältnis der Durchmesser der Kegelkreisflächen der Noppen
begründet. Soweit eine Drittanbieterin, nämlich die Fa. I., eine mit ihrer, der Klägerin,
Noppenbahn DELTA-MS identische Noppenbahn (IPN 95/N 8, vgl. Anlage 7) herstelle
und auf den Markt bringe, beruhe das auf einem im Mai 1995 vereinbarten vertraglichen
Mitbenutzungsrecht an dem Gebrauchsmuster G 930 8077.8 bzw. einer darin liegenden
Lizensierung, so daß die Noppenbahn der Fa. I. nicht als Drittprodukt "im strengen
Sinne" eine die wettbewerbliche Eigenart ihres eigenen Erzeugnisses tangierende
Auswirkung haben könne. Mit ihrer "DELTA-MS"-Noppenbahn, so hat die Klägerin
weiter behauptet, sei sie Marktführerin und habe sich in den angesprochenen beteiligten
Verkehrskreisen einen uneingeholten Ruf erworben. Die besonderen Merkmale ihres
Produkts, nämlich die typische MS-Noppenbahngestaltung, seien in Verbindung mit
dem außergewöhnlichen Markterfolg zu einem Herkunftshinweis auf sie - die Klägerin -
geworden. Dem Verkehr sei ihr Produkt bekannt; er schreibe es aufgrund dieser
besonderen Gestaltung, insbesondere aber in brauner Farbe, automatisch ihr, der
Klägerin zu. Die Beklagten hätten mit ihrer PMI-Bahn eine Noppenbahn auf den Markt
gebracht, die der DELTA-MS-Bahn mit Ausnahme einiger, im Bereich von durch den
Produktionsprozeß bedingten Fertigungstoleranzen liegender Abweichungen ohne Not
in Farbe, Noppenform, Noppenanordnung, Noppenhöhe und Noppenabstand praktisch
identisch nachgebildet sei. Dabei seien auch weder die Farbe der Noppenbahn noch
die Form und Anordnung der Noppen durch technische Anforderungen vorgegeben
oder notwendig.
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Die Klägerin hat beantragt,
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I. die Beklagten zu verurteilen,
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1. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-
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handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
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500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungs-
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haft bis zur Dauer von 6 Monaten, im Wiederholungs-
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fall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft
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am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1)
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zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
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Schutzbahnen für Bauzwecke aus einer aus Niederdruck-
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polyethylen bestehenden Folie mit aus deren Ober-
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fläche ausgeformten Noppen zum Schutz gegen mecha-
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nische Feuchtigkeitseinflüsse sowie zur Lüftung
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und Wärmedämmung des zu schützenden Mauerwerks
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anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen,
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wie nachstehend - in schwarz-weiß Kopie - wiedergegeben:
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2. Auskunft über den Umfang der vorstehend unter Ziff. I.1
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bezeichneten und in nicht rechtsverjährter Zeit
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begangenen Handlungen zu erteilen unter Angabe
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a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt
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nach Liefermengen, -zeiten und -preisen,
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b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach
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Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,
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c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt
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nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,
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Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
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d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-
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schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten
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Gewinns,
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II. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
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verpflichtet sind, ihr, der Klägerin, allen Schaden
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zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1.
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bezeichneten und in nicht rechtsverjährter Zeit
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begangenen Handlungen entstanden ist und noch
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entstehen wird.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, daß dem Produkt der Klägerin bereits
die für den beanspruchten wettbewerblichen Leistungsschutz erforderliche
wettbewerbliche Eigenart abzusprechen sei. Denn die Klägerin habe nicht als erste eine
Noppenbahn mit diagonaler Anordnung der Noppenreihen hergestellt. Erster Anbieter,
so haben die Beklagten behauptet, sei vielmehr die Fa. I. gewesen, die bereits seit 1980
eine Bahn mit diagonal angeordneten Noppenreihen vertrieben habe und diese auch
noch heute vertreibe (Bl. 52/53 d.A.). Hinzu komme, daß -
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wie unstreitig ist - die Klägerin ihrerseits im Jahre 1979 mit einer dem Produkt einer
Firma P. nachempfundenen Noppenbahn auf den Markt getreten sei. Im übrigen wiesen
bei sämtlichen im Markt befindlichen Noppenbahnen die Noppen eine Höhe von 8 mm
und einen oberen Durchmesser von ca. 10 mm auf, wobei der untere Durchmesser
zwischen 16 mm und 18 mm leicht variiere. Darüber hinaus könne der Farbgebung der
Noppenbahnen keine produktunterscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil
erdberührende Außenwände bei Gebäuden in aller Regel schwarz oder braun seien.
Der Verkehr orientiere sich bei den hier in Rede stehenden Erzeugnissen des
Bautenschutzes nicht an der Farbe oder Anordnung der Noppen, sondern an der
Qualität und an den Preisen. Vor diesem Hintergrund komme dem Produkt der Klägerin
aber nicht nur keine wettbewerbliche Eigenart zu, sondern sei auch die Gefahr von
Verwechslungen in bezug auf die betriebliche Herkunft nicht gegeben. Jedenfalls aber
stelle sich die Klage angesichts der vorprozessualen, im Hinblick auf das
Gebrauchsmuster geführten Verhandlungen, in deren Verlauf die Klägerin - wie aus
einem Schreiben vom 10.09.1997 (Anlage B 3a = Bl. 78 d.A.) hervorgehe - die
Produktion von Noppenbahnen mit diagonal angeordneten Noppen durch sie, die
Beklagte, akzeptiert habe, als eine unter dem Aspekt des "venire contra factum
proprium" unzulässige Rechtsausübung dar.
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Mit Urteil vom 03.09.1998, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen
wird, hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das
Unterlassungsbegehren, so hat das Landgericht zur Begründung dieser Entscheidung
im wesentlichen ausgeführt, erweise sich unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren
betrieblichen Herkunftstäuschung aus § 1 UWG als begründet. Entsprechendes gelte für
die auf Auskunftserteilung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten
Annexbegehren, die der Klägerin aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB zuzusprechen seien.
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Gegen dieses ihr am 16.09.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.10.1998
eingelegte Berufung der Beklagten, die sie mittels eines am 07.12.1998 - nach
entsprechend gewährter Fristverlängerung - eingegangenen Schriftsatzes fristwahrend
begründet haben.
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Die Beklagten wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und halten dabei
insbesondere an ihrem in der Berufung noch vertiefend begründeten Standpunkt fest,
wonach der klägerischen Noppenbahn die wettbewerbliche Eigenart fehle. Das gelte
bereits deshalb, weil alle äußerlichen Merkmale der DELTA-MS Noppenbahnen nicht
willkürlich wählbar, sondern technisch oder wirtschaftlich bedingt seien (Bl. 169 d.A.).
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Der Verkehr achte dabei auch nicht auf die Noppenstruktur, sondern ausschließlich auf
technische Merkmale. Selbst wenn man aber unterstellen wolle, daß die klägerische
DELTA-MS-Noppenbahn ursprünglich von wettbewerblicher Eigenart gewesen sei, so
habe sie diese jedenfalls mit Blick auf das wettbewerbliche Umfeld, in dem drei weitere
Anbieter, nämlich die Firmen I., M. GmbH und G. Werke GmbH bereits seit Jahren
Noppenbahnen in identischer Ausgestaltung sowie zahlreiche weitere, von der
Beklagten im einzelnen näher genannte Anbieter Noppenbahnen in einer dem
Klageerzeugnis zumindest sehr nahekommenden Form anböten, eingebüßt. Vor diesem
Hintergrund schließe der Verkehr aufgrund der hier in Rede stehenden äußeren
Gestaltung der Nopppenbahnen der Klägerin nicht auf deren betriebliche Herkunft (Bl.
326 d.A.). Zu Unrecht habe das Landgericht aber auch eine Verwechslungsgefahr
bejaht. Denn sie - die Beklagten - hätten sich ausreichend von der DELTA-MS
Noppenbahn der Klägerin entfernt. Ihre, der Beklagten, PMI-Noppenbahnen seien den
Noppenbahnen der Klägerin weniger ähnlich als die anderer Anbieter. Im übrigen wisse
der Verkehr, der praktisch nur aus Fachleuten bestehe, daß mindestens 10 Hersteller
äußerlich identische oder fast identische Nopppenbahnen anböten. Dabei zwinge
schon der Kostendruck die Abnehmer dazu , sich über das Angebot verschiedener
Hersteller zu informieren und die diversen, auf dem Markt befindlichen Noppenbahnen
miteinander zu vergleichen. Zu berücksichtigen sei ferner auch, daß sie - die Beklagten
- ihre PMI-Noppenbahnen ebenso wie die Klägerin ihre DELTA-MS-Bahn deutlich mit
ihren Kennzeichen ausstatteten, so daß eine eindeutige Zuordnung des Produkts zu
ihnen - den Beklagten - gewährleistet sei. Soweit sie sich der nämlichen oder ähnlicher
Gestaltungsmerkmale für ihre PMI-Nopenbahnen bedient hätten, wie die Klägerin diese
für ihre Noppenbahn DELTA-MS verwende, seien ihnen aber auch Abweichungen nicht
zumutbar. Die braune oder schwarze Einfärbung sei wirtschaftlich bedingt. Denn
schwarze und braune Farbkonzentrate, die zur Einfärbung der Noppenbahnen benötigt
würden, seien ganz erheblich preiswerter als andersfarbige Farbkonzentrate. Es könne
ihnen, den Beklagten, nicht zugemutet werden, auf eine hochpreisige Fertigung
auszuweichen, die ihr Produkt auf dem Markt so verteuere, daß es seine
Wettbewerbsfähigkeit von vornherein einbüße. Auch Anzahl, Form und Anordnung der
Noppen bzw. die Noppenstruktur seien technisch bedingt, was die Klägerin selbst
eingeräumt habe (Bl. 166/181 f d.A.). Hinzu komme, daß sich hinsichtlich der Form der
Noppen eine Noppenhöhe von 8 mm als Standard etabliert habe. Davon könne ein
Anbieter nicht abweichen. Zu Unrecht habe aber schließlich das Landgericht auch die
PMI-Noppenbahn in schwarzer Farbe verboten, da die Klägerin selbst Noppenbahnen
in schwarzer Farbgebung überhaupt nicht herstelle.
Die Beklagten beantragen,
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das am 03.09.1998 verkündete Urteil des Landgerichts
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Köln -31 O 333/98- abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Den DELTA-
MS Noppenbahnen, so führt die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihrer bereits in erster
Instanz vertretenen Auffassung aus, komme die für den ergänzenden wettbewerblichen
Leistungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart zu, die durch die Produkte des
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wettbewerblichen Umfelds weder geschwächt, noch verlorengegangen sei. Soweit
neben der Firma I. noch die M. GmbH sowie die G. Werke GmbH der DELTA-MS
Noppenbahn identische Produkte vertrieben, beruhe das darauf, daß die I. die beiden
letztgenannten Firmen, die reine Handelsunternehmen seien, mit den Lizenzprodukten
beliefere. Im übrigen seien die Erzeugnisse der vorbezeichneten Unternehmen ebenso
wie die weiteren von den Beklagten angeführten sonstigen Wettbewerbsprodukte schon
nicht in einem zeitlichen und quantitativen Umfang auf den Markt gelangt, daß hierdurch
die Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen einer Noppenfolie wesentlich habe
beeinflußt werden können. Zudem wiesen die Produkte des wettbewerblichen Umfelds -
mit Ausnahme derjenigen der I., der M. GmbH und der G.werke GmbH - auch erhebliche
Unterschiede der äußeren Gestaltung auf, so daß sie bereits aus diesem Grund
keinerlei Einfluß auf die wettbewerbliche Eigenart ihrer, der Klägerin, DELTA-MS
Noppenfolie haben könnten. Es treffe weiter auch nicht zu, daß die äußeren Merkmale
der Gestaltung ihrer Noppenfolie allein technisch oder durch einen technischen
Standard bedingt und nicht frei wählbar seien. Das gelte vor allem für die Anzahl, die
Form und die Anordnung der Noppen. Ebensowenig sei es richtig, daß die Beklagten
sich mit ihrer PMI-Noppenfolie ausreichend von ihrer, der Klägerin, DELTA-MS
Noppenbahn entfernt hätten, um der Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen zu
entgehen. Den Beklagten sei es dabei auch zumutbar und folglich abzuverlangen, einen
größeren Abstand zu dem Klageprodukt einzuhalten. Daß den Beklagten andere
gleichwertige Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, belegten allein schon
die vielfältigen, von der DELTA-MS-Noppenbahn deutlich abweichenden
Gestaltungsformen der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Modelle des
wettbewerblichen Umfelds.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden
Instanzen gewechselten Schriftsätze einschließlich der dazu überreichten Anlagen
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten
hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten - wie in dem angefochtenen Urteil
geschehen - aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen
Herkunftstäuschung zur Unterlassung verurteilt, die PMI-Noppenbahn in der
streitgegenständlichen Gestaltung anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen.
Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung
sowie der Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz.
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Die im Grundsatz zulässige Nachahmung fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz
stehender Erzeugnisse ist gemäß § 1 UWG dann als wettbewerbswidrig einzuordnen,
wenn sie unter Übernahme von Merkmalen erfolgt, mit denen der Verkehr eine
betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, und der Nachahmer im Rahmen des
Möglichen und Zumutbaren nicht alles Erforderliche getan hat, um die Gefahr einer
Herkunftsverwechslung des Verkehrs möglichst zu beseitigen oder zu verringern (BGH
GRUR 1996, 210/211 - "Vakuumpumpen" -; BGH GRUR 1981, 517/519 - "Rollhocker" -;
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Rdnr. 450 - jeweils m.w.N.). Mit dem
Landgericht ist davon auszugehen, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten
diese Voraussetzungen erfüllt und daher als unlauter zu erachten ist. Dabei können die
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Mitglieder des erkennenden Senats ebenso wie diejenigen der erstinstanzlich
entscheidenden Kammer des Landgerichts die für den vorbezeichneten
Unlauterkeitstatbestand erforderlichen Voraussetzungen aus eigener Sachkunde und
Lebenserfahrung feststellen, da sie zu den Verkehrskreisen gehören, an die sich die
Parteien mit ihren streitgegenständlichen Produkten wenden. Denn auch wenn die zu
Zwecken des Bauschutzes eingesetzten Noppenfolien der Parteien unter anderem über
den Baustoffgroßhandel abgesetzt werden und insoweit Fachkreise, namentlich
Bauunternehmer und sonstige, bei der Gebäudeerrichtung und -sanierung tätige
Fachbetriebe angesprochen werden, vertreiben beide Parteien ihre Noppenbahnen -
ebenso wie die Konkurrenz (vgl. Schreiben der G. Werke GmbH gemäß Anlage BB 23 =
Bl. 270 d. A.) - unstreitig auch über den sich an die Endverbraucherschaft wendenden
Handel, z. B. sogenannte "Do-It-Yourself"-Läden. Dem Kreis der von den letztgenannten
Vertriebsstätten angesprochenen Verbraucher gehören aber sowohl die Mitglieder des
erkennenden Senats als auch diejenigen der Kammer des Landgerichts als potentielle
Erwerber von Materialien des Gebäudeschutzes, die in Heimwerkerarbeit selbst oder
unter Heranziehung fremder Hilfe im sogenannten Eigenbau zur Anwendung gebracht
werden sollen, an.
1. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche für den Unlauterkeitstatbestand der
vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung vorauszusetzenden Merkmale zu
bejahen, so daß sich das auf diesen Gesichtspunkt gestützte Unterlassungsbegehren
der Klägerin gemäß § 1 UWG als berechtigt erweist.
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a) Der DELTA-MS Noppenfolie der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten
die für den erstrebten wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz notwendige
wettbewerbliche Eigenart nicht abzusprechen.
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Wettbewerbliche Eigenart besitzt ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder
bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die
betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisse hinzuweisen (BGH
a.a.O., - "Vakuumpumpen" -; BGH GRUR 1985, 876/877 - "Tchibo/Rolex I" -;
Baumbach/Hefermehl, a.a.O:, Rdnr. 451 zu § 1 UWG m.w.N.).
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Der konkreten Gestaltung der DELTA-MS Noppenbahn der Klägerin kommt in diesem
Sinne wettbewerbliche Eigenart zu, denn sie weist eine Kombination von Merkmalen
auf, die in ihrer Gesamtwirkung dem Produkt gegenüber vergleichbaren
Konkurrenzprodukten eine einprägsame Individualität verleihen und
herkunftshinweisend wirken.
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Das Erscheinungsbild der streitgegenständlichen Noppenbahn der Klägerin wird zum
einen geprägt durch die besondere Gestaltung der einzelnen Noppen selbst, die als an
der Spitze abgeflachte Kegelstümpfe aus der Noppenfolie in gleichmäßgem Abstand
geformt sind. Von maßgeblicher, den optischen Auftritt des Produkts mitbestimmender
Bedeutung ist zum anderen die Anordnung der Noppen, die in regelmäßigen
diagonalen Reihen über die gesamte Oberfläche der Folie verlaufen. Beide Merkmale,
nämlich die vorbezeichnete Form der Noppen selbst sowie ferner ihre Anordnung in
diagonalen Reihen sind aber geeignet, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken,
und sich als Hinweis auf das Produkt und dessen Herkunftsstätte von einem bestimmten
Hersteller einzuprägen.
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Dem steht es von vornherein nicht entgegen, daß es sich hierbei um solche Merkmale
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handelt, die eine technische Funktion, nämlich eine bestimmte Druckfestigkeit sowie die
möglichst verbesserte Verbindungs- und Anschlußmöglichkeit der Noppenbahnen
untereinander gewährleisten sollen. Es trifft zwar zu, daß die technische Lehre und der
Stand der Technik frei sind. Wettbewerbliche Eigenart können aber bei "technischen
Erzeugnissen" - und um solche handelt es sich im weitesten Sinne bei den
streitgegenständlichen Noppenbahnen - solche Leistungen beanspruchen, deren
Merkmale nicht technisch notwendig, sondern willkürlich wählbar und austauschbar
sind, vorausgesetzt, der Verkehr legt aufgrund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft
der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb oder verbindet damit zumindest - ohne
sich über die Herkunft Gedanken zu machen - gewisse Qualitätserwartungen (vgl. BGH
a.a.O. - "Vakuumpumpen" -; BGH GRUR 1981, 517/519 - "Rollhocker" - jeweils m.w.N.).
So liegt der Fall hier.
Denn der Blick auf das einschlägige wettbewerbliche Produktumfeld belegt nicht nur,
daß für die Gestaltung von Noppenfolien bei gleicher Brauchbarkeit zahlreiche andere,
sich ganz erheblich vom Erscheinungsbild des Klageerzeugnisses unterscheidende
Gestaltungsmöglichkeiten gerade der hier betroffenen, eine technische und praktische
Funktion erfüllenden Merkmale zur Verfügung stehen. Die vielfältigen
Gestaltungsformen dieser Konkurrenzprodukte bringen darüber hinaus auch das
Bemühen der Hersteller zum Ausdruck, ihren Erzeugnissen ein individuelles Gesicht zu
geben, um sich von vergleichbaren eigenen Produkten und denen der Konkurrenz zu
unterscheiden. So weisen insbesondere die als Anlagen 8 vorgelegten Noppenbahnen
P6 und P8 der Firma P. nicht nur völlig andere Gestaltungen der Form der Noppen als
die streitgegenständliche DELTA MS-Bahn der Klägerin auf, sondern sie weichen auch
hinsichtlich der Anordnung der Noppen von derjenigen des genannten Klageprodukts
ab. Die Noppen sind bei den P6 und P8 Bahnen der Firma P. als "Kästchen" bzw. als
Kegel, die ihrerseits in der Mitte auffällige Vertiefungen aufweisen, geformt. Sie
verlaufen ferner in vertikaler/horizontaler Anordnung zueinander, was bei der
Noppenbahn P6 zudem durch eine die einzelnen Noppen miteinander verbindende
Rille betont ist. Offenbaren schon die vorbezeichneten Bahnen der Firma P. eine sich
deutlich vom Klageprodukt abhebende Gestaltungsmöglichkeit, gilt gleiches im Hinblick
auf die von der Firma T. hergestellten Noppenbahnen "TEGOLA" (Anlage 9 und BB 7)
und T. HP. Diese Bahnen weisen ebenfalls hinsichtlich der Ausgestaltung der einzelnen
Noppen selbst, die in runder Knopfform gehalten sind, als auch vor allem wegen der
Kombination zweier verschiedener "Knopfformen", die zudem in jeweils
unterschiedlichen Anordnungen, nämlich einmal diagonal versetzt und zum anderen
vertikal verlaufend, über die Noppenbahn gezogen sind, eine vom Klageprodukt
deutlich abweichende optische Gestaltung auf. Die oben genannten Produkte
demonstrieren daher augenfällig, welche große Bandbreite von deutlich von der
DELTA-MS-Bahn nach ihrem Gesamteindruck abweichenden Gestaltungsformen für
eine Noppenbahn bestehen. Daß diese selbst bei flüchtiger Betrachtung deutlich
abweichenden Gestaltungen nicht dieselben Einsatzmöglichkeiten wie die klägerische
DELTA-MS-Noppenfolie bieten, läßt sich dabei weder dem Vortrag der Beklagten, noch
dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist weiter auch davon auszugehen, daß der
Verkehr aufgrund dieser, ihm in einer erheblichen Variationsbreite begegnenden
Merkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse legt oder damit doch zumindest
gewisse Qualitätserwartungen verbindet. Im Hinblick auf die Funktion der
Noppenbahnen, die dem Schutz und Erhalt von Bauobjekten, mithin wirtschaftlich
wertvoller Güter unter anderem vor Nässeschäden dient, deren Beseitigung
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gegebenenfalls einen ganz erheblichen Aufwand erfordert, ist davon auszugehen, daß
die Qualität der Noppenbahn selbst sowie die Zuverlässigkeit ihrer praktischen
Handhabung bei der Verlegetechnik für den Verkehr von beträchtlicher Bedeutung sind.
Diese in bezug auf die Qualität und Handhabbarkeit eines Produkts bestehenden
Erwartungen knüpfen aber unter anderem gerade an dessen betriebliche Herkunft an.
Werden - wie im Streitfall - einen nämlichen Zweck erfüllende Produkte von
verschiedenen Herstellern in unterschiedliche Gestaltungsmerkmale aufweisenden
Formen angeboten, so können gerade diese Merkmale eine bestimmte betriebliche
Herkunft und eine damit verbundene Qualität signalisieren. Dies würdigend sind die hier
in Rede stehenden Gestaltungsmerkmale, nämlich die Form der Noppen und ihre
Anordnung, aber nicht nur geeignet, bestimmte Qualitätsvorstellungen im Verkehr
auszulösen, sondern auch, die Funktion eines Hinweises auf die betriebliche Herkunft
des Produktes einzunehmen. Vor diesem Hintergrund bestand dabei auch kein Anlaß,
das beklagtenseits zu der Behauptung, daß die angesprochenen Verkehrskreise -
Fachleute wie Heimwerker - aus der äußeren Gestaltung der Noppenbahnen der
Klägerin nicht auf deren Herkunft schließen, angebotene Sachverständigengutachten
(Befragung durch ein Marktforschungsinstitut) einzuholen. Denn ohne nähere
Darlegung, weshalb trotz der nach allgemeiner Lebenserfahrung bestehenden, an die
äußere Gestaltung der Noppen und ihre Anordnung anknüpfenden Qualitätserwartung,
die wiederum ihrerseits mit der Herkunft aus einem bestimmten Betrieb verbunden sein
kann, gleichwohl für einen mehr als nur unbeachtlichen Teil des Verkehrs die äußere
Gestaltung unerheblich sein soll, entbehrte diese Behauptung der Substanz. Gerade die
oben erwähnten ganz erheblich voneinander abweichenden Gestaltungsformen der
jeweils dem nämlichen Zweck dienenden Produkte legten dabei auch einen näheren
Vortrag dazu nahe, weshalb der Verkehr gleichwohl mit diesen, ihm in völlig
unterschiedlicher Gestaltung entgegentretenden Gestaltungselementen keinerlei
Hinweis auf die Herkunftsstätte und/oder Besonderheiten des Produktes verbinden soll.
Die folglich durch die besondere Form der Gestaltung der Noppen selbst und ihrer
Anordnung begründete, als durchschnittlich anzuordnende wettbewerbliche Eigenart
der Noppenfolie DELTA-MS der Klägerin wird auch nicht durch das sonstige
Produktumfeld beeinträchtigt, auf das sich die Beklagten zu Abwehr des
Unterlassungsverlangens berufen.
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Bei der Prüfung der Frage, welche Dritterzeugnisse als relevantes wettbewerbliches
Umfeld zu berücksichtigen sind, ist beim Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen
Herkunftstäuschung zunächst maßgeblich auf den Zeitpunkt des Marktzutritts der
beanstandeten PMI-Noppenbahnen der Beklagten, also den der erstmaligen
wettbewerblichen Kollision, abzustellen (vgl. BGH GRUR 1985, 876/878 -
"Tchibo/Rolex I" -; BGH WRP 1976, 377 - "Ovalpuderdose" -). Im Streitfall ist dieser
Zeitpunkt auf Dezember 1995/Januar 1996 festzulegen, da die Beklagten unstreitig zu
diesem Zeitpunkt erstmals mit ihrer PMI-Noppenfolie in der klägerseits beanstandeten
Aufmachung auf den Markt traten. Die zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Markt
befindlichen Drittprodukte vermögen jedoch die der Noppenbahn der Klägerin
zuzuerkennenden wettbewerbliche Eigenart nicht zu beeinträchtigen.
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Was die seit 1995 auf dem Markt befindlichen Noppenbahnen der Firmen I. (IP-95/N8 =
Anlagen 7, BB 1 und BB 2), der G. Werke GmbH ("G.beta" = Anlage BB 2) sowie
diejenigen der M. GmbH ("Magrufol" = Anlagen BB 4 und BB 5) angeht, die unstreitig
eine der klägerischen DELTA-MS-Bahn identische Ausgestaltung aufweisen, gilt
folgendes: Es kann dahinstehen, ob diese Produkte nach den vom BGH in seiner
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Entscheidung "Tchibo/Rolex I" (a.a.O.) dargelegten Grundsätzen nicht schon deshalb
von vornherein außer Betracht zu bleiben haben, weil sie in etwa zeitgleich mit der als
unlautere Nachahmung beanstandeten PMI-Noppenbahn der Beklagten auf den Markt
gekommen sind. Auch bedarf es ebensowenig der Feststellung, ob es sich bei den
vorbezeichneten Konkurrenzerzeugnissen um Produkte handelt, die in Lizenz der
Klägerin auf den Markt gelangt sind, wie die Prüfung notwendig ist, ob die
beklagtenseits in bezug auf diese Produkte behaupteten jährlichen Absatzmengen
zutreffend sind. Selbst wenn - wofür unter anderem der Umstand spricht, daß, wird die
Tatsache einer Lizenzerteilung nicht offenkundig gemacht, der Verbraucher sich mit
einem von "verschiedenen" Herstellern vertriebenen Produkt in der identischen
Ausgestaltung konfrontiert sieht - im Streitfall die angeblich lizensierten Produkte dem
"fremden" wettbewerblichen Umfeld zuzurechnen sind, und ferner auch die
beklagtenseits insoweit behaupteten jährlichen Absatzmengen im Inland zutreffen,
lassen diese die nach den vorstehenden Ausführungen von Hause aus zu bejahende
wettbewerbliche Eigenart der DELTA-MS-Noppenbahnen der Klägerin jedenfalls
unberührt. Denn die hier interessierenden, seit 1995 in den Verkehr gelangten
Noppenbahnen der I., M. GmbH und G.-Werke waren im Zeitpunkt des erstmaligen
Marktzutritts der Beklagten im Dezember 1995/Januar 1996 sämtlich erst eine
verhältnismäßig kurze Zeit auf dem Markt, was selbst dann gilt, wenn man davon
ausgeht, daß die Produkte schon vor der - nach der Behauptung der Klägerin im Mai
1995 - erzielten Lizenz seit Beginn des Jahres 1995 vertrieben worden sind. Angesichts
der Kürze der Marktpräsenz der vorbezeichneten Noppenbahnen im hier maßgeblichen
Zeitpunkt der wettbewerblichen Kollision im Dezember 1995/Januar 1996 kann nicht
davon ausgegangen werden, daß diese Modelle das Vorstellungsbild der Verbraucher
vom Aussehen einer Noppenfolie schlechthin in relevanter Weise beeinflußt haben.
Eine abweichende Würdigung ergibt sich aber auch nicht für den anschließenden
Zeitraum. Zwar trifft es zu, daß die Voraussetzungen des aus dem
Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung
hergeleiteten, in die Zukunft weisenden Unterlassungsanspruchs auch noch im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen. Daß der über den
Zeitpunkt der ersten wettbewerblichen Kollision im Dezember 1995/Januar 1996 hinaus
fortgesetzte Vertrieb der oben genannten Konkurrenzprodukte die wettbewerbliche
Eigenart der klägerischen DELTA-MS-Noppenfolie im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung geschwächt oder sogar völlig in Wegfall gebracht hätte, kann indessen im
Streitfall nicht angenommen werden. Auch hier können die beklagtenseits behaupteten
Jahresabsatzmengen der genannten Produkte unterstellt werden. Denn selbst wenn
diese jeweils zutreffen und vor allen Dingen auch den für das Inland maßgeblichen
Absatz der identischen Noppenbahnen der Firma I., M. GmbH und G.werke GmbH
richtig wiedergeben sollten, reicht doch die sich darin wiederspiegelnde Marktpräsenz
der genannten Bahnen ohne Darlegung der Gesamtabsatzmenge aller auf dem Markt
befindlichen Noppenformen nicht aus, um den Schluß darauf zu rechtfertigen, daß die
Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen einer Noppenfolie schlechthin durch die
Noppenform gerade in der hier interessierenden gestalterischen Ausprägung bestimmt
wird, mithin die die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen DELTA-MS-Bahn
begründenden Gestaltungselemente ihre Individualität sowie die damit verbundene
Eignung, als Herkunftshinweis zu dienen, eingebüßt hätten. Im wettbewerblichen
Umfeld befinden sich unverändert (auch) Produkte, die sich äußerlich - wie sich aus
dem Vortrag der Beklagten selbst ergibt und alsbald darlegt werden wird - von dem
Klagemodell erkennbar abheben. Dessen wettbewerbliche Eigenart kann daher nur
entfallen oder erheblich geschwächt worden sein, wenn die anders gestalteten Produkte
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auf dem Absatzmarkt lediglich noch eine marginale Rolle spielen. Dazu ist dem Vortrag
der für die Schwächung oder den Verlust der einmal begründeten wettbewerblichen
Eigenart des Klageprodukts darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten indessen
nichts zu entnehmen.
Die übrigen, von den Beklagten angeführten Produkte des wettbewerblichen Umfelds
vermögen nämlich eine Schwächung oder gar den vollständigen Verlust der
wettbewerblichen Eigenart des Klageprodukts nicht herbeizuführen. Sie weisen
sämtlich einen so deutlichen Abstand von dem Klagemodell DELTA-MS auf, das dieses
seine von Hause aus bestehende wettbewerbliche Eigenart trotz sicherlich größer
werdender Konkurrenz weder ganz noch teilweise eingebüßt hat.
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Was die von den Beklagten vorgelegten Noppenbahnen der Firma Te. C. ("T.") gemäß
Anlage BB 7 sowie der deutschen O. F. I. C. ("FONDALINE") gemäß Anlage BB 8
angeht, zeigen diese Produkte nicht nur eine andere, nämlich eine knopfartig gerundete
Noppenform, sondern darüber hinaus auch eine abweichende Anordnung der
Noppenreihen, die sich durch eine Kombination von diagonalen und
horizontal/vertikalen Noppenreihen auszeichnet ("Verschlußleiste"). Das weitere
Erzeugnis der Firma H. in der aus den Anlagen BB 9 (= B 4 = Anlage 6) und BB 10 (= B
5) ersichtlichen Aufmachung sowie die Noppenbahn der Firma R. (Anlage BB 11) und
der Firma O.-W. GmbH ("O." = Anlage BB 12) weisen zwar eine dem Klagemodell
DELTA-MS nahezu identischen Form der Gestaltung der einzelnen Noppen auf, jedoch
sind die Noppen - anders als bei der DELTA-MS-Folie der Klägerin - nicht diagonal,
sondern in vertikalen/horizontalen Reihen angeordnet. Dies gilt auch für die von der
O.F.I.C. unter der Bezeichnung "Onduline GMS" (Anlage BB 13 = Anlage 10)
angebotene schwarz-grüne Noppenbahn. Das von den Beklagten noch vorgelegte
Produkt der Firma j. (Anlage BB 30) ist schließlich schon deshalb nicht geeignet, die
wettbewerbliche Eigenart des Klageproduktes zu beeinflussen, weil die Beklagten nicht
dargelegt haben, in welchem Umfang dieses Konkurrenzprodukt auf den deutschen
Markt gelangt sein soll.
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b) Daß die verfahrensgegenständliche Noppenbahn DELTA-MS der Klägerin im
übrigen auch - wie vom Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung gefordert -
beim Marktzutritt der beanstandeten PMI-Bahnen der Beklagten eine gewisse
Bekanntheit im Verkehr errreicht hatte, kann keinen Zweifeln unterliegen. Dafür bedarf
es nicht der Feststellung der klägerseits im einzelnen behaupteten Umsatzzahlen.
Vielmehr reicht es aus, daß die Ware als solche im Verkehr bekannt ist, so daß sich
überhaupt Verwechslungen in Bezug auf ihre Herkunft ergeben können, wenn
Nachahmungen in den Verkehr gelangen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 457 zu §
1 UWG). Da die Beklagten aber nicht in Abrede stellen, daß die DELTA-MS-
Noppenbahn der Klägerin in nicht nur völlig irrelevantem Umfang auf den inländischen
Markt gelangt ist, kann das für den Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren
betrieblichen Herkunftstäuschung vorauszusetzende Erfordernis der
"Verkehrsbekanntheit" des Klageproduktes im Streitfall bejaht werden.
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c) Die zu Unterlassung begehrte PMI-Noppenfolie der Beklagten ist der klägerischen
Noppenbahn DELTA-MS weiter auch in einem solchen Maße ähnlich, daß die Gefahr
von Verwechslungen in Bezug auf die betriebliche Herkunft besteht. Denn die von den
Beklagten vertriebene PMI-Noppenbahn stimmt mit der Noppenbahn DELTA-MS der
Klägerin nicht nur hinsichtlich der Gestaltung der einzelnen Noppen, sondern auch in
Bezug auf die Anordnung dieser Noppen zu diagonalen Reihen identisch überein,
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wodurch vom Gesamtbild her der Eindruck entsteht, es mit dem nämlichen Modell einer
Noppenfolie zu tun zu haben. Danach liegt bereits eine unmittelbare Verwechslung der
streitgegenständlichen Noppenbahnen nahe. Aber selbst wenn der Verbraucher wegen
des bei dem Klageprodukt vorhandenen Aufdrucks der Marke und Firma der Klägerin
(vgl. Anlage B 8) davon ausgehen sollte, daß "verschiedene" Produkte vorliegen, ist
dieser Umstand allenfalls geeignet, eine unmittelbare Verwechslung der PMI-Folie der
Beklagten mit der DELTA-MS-Noppenbahn der Klägerin auszuschließen, nicht jedoch
eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren
Sinne, von denen nach Überzeugung des Senats zumindest bei einem nicht
unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher ausgegangen werden muß.
Gerade auch vor dem Hintergrund des bereits erörterten Produktumfelds, das dem
Verbraucher vor Augen führt, welche vielfältigen Formen es für Noppenbahnen gibt und
wie sich die Hersteller bemühen, ihre Produkte in Abgrenzung zur Konkurrenz zu
gestalten, wird nämlich der Verkehr derartig unverkennbare Gemeinsamkeiten, wie sie
zwischen der DELTA-MS-Folie und der PMI-Noppenbahn der Beklagten bestehen,
zwanglos darauf zurückführen, daß entweder der Hersteller von DELTA-MS nunmehr
eine - preiswertere - Zweitlinie auf den Markt bringt, die die für DELTA-MS typische
Gestaltung zeigt, oder das jedenfalls zwischen dem Hersteller der beanstandeten PMI-
Bahn und dem Hersteller von DELTA-MS organisatorische oder wirtschaftliche
Beziehungen bestehen, die den Hersteller der beanstandeten Noppenbahnen
berechtigen, sein Produkt in der Gestaltung von DELTA-MS zu vertreiben.
Die danach zumindest bei einem nicht unbeachtlichen Teil des angesprochenen
Verkehrs bestehende Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung ist ungeachtet des
Umstandes, daß die Klägerin ihr Produkt DELTA-MS bisher nur in brauner Farbgebung
auf den Markt bringt, auch in Bezug auf beide angegriffenen Farbstellungen der PMI-
Noppenbahn zu bejahen. Denn auch wenn dem Verkehr eine in schwarzer Färbung
gehaltene DELTA-MS-Noppenbahn der Klägerin bisher noch nicht begegnet ist, wird er
wegen der im übrigen identisch übereinstimmenden Gestaltung der Noppen und der
Noppenanordnung ohne weiteres darauf schließen, eine Variante der ihm bekannten
braunen DELTA-MS-Noppenbahn vor sich zu haben, wenn diese ihm in schwarzer
Farbgebung begegnet.
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d) Ist der Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung somit
hinsichtlich seiner objektiven Voraussetzungen erfüllt, gilt dies weiter auch in Bezug auf
die in subjektiver Hinsicht zu stellenden Anforderungen.
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Unstreitig ist die Klägerin mit ihrer DELTA-MS-Noppenbahn in der
streitgegenständlichen Ausgestaltung bereits 1994 auf dem Markt, so daß deren
Aufmachung den erst im Dezember 1995/Januar 1996 mit ihrer PMI-Noppenbahn auf
den Markt hinzukommenden Beklagten nicht verborgen bleiben konnte. Die Beklagten
handelten und handeln dabei auch unlauter im Sinne von § 1 UWG, wenn sie in dieser
Situation nicht alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um
der Gefahr einer Verwechslung der von ihnen vertriebenen Noppenbahn mit dem
DELTA-MS-Produkt der Klägerin entgegenzuwirken. Den Beklagten sind solche
Maßnahmen auch abzuverlangen. Entgegen ihrer Ansicht kann dabei von einer
technischen Notwendigkeit, Noppenbahnen in der hier fraglichen Weise zu gestalten,
nicht ausgegangen werden. Denn die oben erwähnten Noppenbahnen des
wettbewerblichen Produktumfelds führen augenfällig vor, daß Form und Anordnung der
Noppen nicht aufgrund zwingender technischer Notwendigkeiten vorgegeben, sondern
willkürlich wählbar sind. Das gilt ungeachtet der Behauptung der Beklagten, daß sich
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hinsichtlich der Form der Noppen eine Noppenhöhe von 8 mm als Standard etabliert
habe. Denn allein ein derartiger, etwa vorhandener Standard belegt nicht die - durch die
Gestaltungsvarianten der den gleichen Anforderungen genügenden Produkte des
wettbewerblichen Umfelds auch widerlegte - Notwendigkeit, die Noppen im übrigen
sowie deren Anordnung gerade in der hier in Rede stehenden Gestaltung zu formen.
Auch wenn daher mit der Form der Noppen und ihrer Anordnung technisch-funktional
bedingte Elemente der Noppenbahnen betroffen sind, sind diese bei Beibehaltung ihrer
technischen Funktion und Brauchbarkeit im übrigen willkürlich wählbar. Vor diesem
Hintergrund durften die Beklagten aber nicht mit einer Produktgestaltung auf den Markt
treten, die derjenigen der Noppenfolie der Klägerin identisch ist. Es war und ist ihnen
vielmehr zumutbar und daher abzuverlangen, ihrem Produkt eine abweichende
Gestaltung zu geben, welche die nach den obigen Ausführungen zumindest bei einem
mehr als nur unbeachtlichen Teil des Verkehrs gegebene Gefahr der
Herkunftsverwechslung vermeidet. Diesen Anforderungen können sich die Beklagten
auch nicht mit Blick auf den in der von ihnen zitierten "Lüftungsgitter"-Entscheidung des
Oberlandesgerichts Karlsruhe (GRUR 1995, 495/498) angeführten Grundsatz entziehen,
wonach bei technisch-funktionalen Gestaltungselementen auch solche Formen vom
Verletzten hingenommen werden müssen, die lediglich zweckmäßig in dem Sinne sind,
daß sie als eine dem Stand der Technik angemessene Verwirklichung einer
technischen Aufgabe erscheinen (vgl. auch Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 463 zu
§ 1 UWG). Denn auch danach sind nur solche Abweichungen der Gestaltungsform
unzumutbar, welche die technische Brauchbarkeit und Handhabung beeinträchtigen
oder nur unter Inkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile vorgenommen werden könnten.
Aus den oben dargestellten Gründen ist dies indessen hier nicht der Fall.
2.) Aus den vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits dargestellten
Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
Bezug genommen wird, sind schließlich auch die Annexansprüche auf
Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht begründet.
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3.) Das Geltendmachen der nach alledem berechtigen Klagebegehren stellt sich dabei
schließlich auch nicht unter dem Aspekt eines "venire contra factum proprium" als
mißbräuchliche Rechtsausübung dar. Eine wegen widersprüchlichen Verhaltens
unzulässige Rechtsausübung muß sich nur derjenige mit Erfolg entgegenhalten lassen,
durch dessen Verhalten unter anderem ein Vertrauenstatbestand dahin entstanden ist,
daß er die aus einer bestimmten Situation zu seinen Gunsten entstehenden Ansprüche
nicht verfolgen und durchsetzen werde (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Rdnr. 56
zu § 142 BGB). Einen derartigen Vertrauenstatbestand, wonach die Beklagten davon
ausgehen durften, daß der Vertrieb der hier in Rede stehenden PMI-Noppenbahn nach
der zunächst geführten gebrauchsmusterrechtlichen Auseinandersetzung akzeptiert
werde, hat die Klägerin hier aber nicht begründet. Sie hat vielmehr von Anfang an auch
im Zusammenhang mit den in erster Linie auf das Gebrauchsmuster gestützten
Beanstandungen der von den Beklagten hergestellten Noppenbahn zum Ausdruck
gebracht, daß das Inverkehrbringen dieses als unzulässige Nachahmung ihrer DELTA-
MS-Noppenbahn beanstandeten Produkts ebenfalls unter wettbewerbsrechtlichen
Aspekten beanstandungswürdig sei (vgl. Schreiben vom 10.11.1997 - Anlage B 3 - dort
Seite 1). Vor diesem Hintergrund konnten die Beklagten aber selbst nach den
gescheiterten Verhandlungen über eine Zusammenarbeit der Parteien nicht davon
ausgehen, daß die Klägerin gegen das Inverkehrbringen der von Beginn der
Verhandlungen an als wettbewerbswidrig angegriffenen Noppenbahn keine Einwände
mehr erheben und diesbezüglich insbesondere Maßnahmen der Rechtsverfolgung
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unterlassen werde. Auch durch das Schreiben der Klägerin vom 10.09.1997 konnte ein
solcher Vertrauenstatbestand nicht gesetzt werden. Soweit die Klägerin in dem
genannten Schreiben eine künftige Zusammenarbeit bei Bedarf für möglich hielt,
konnten die Beklagten dies bei verständiger Würdigung nur dahin verstehen, daß
ausschließlich im Falle der Zusammenarbeit mit der Klägerin die Produktion und der
Vertrieb der PMI-Noppenbahn als unbedenklich und zulässig erachtet werde.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage n den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des
Unterliegens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.
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