Urteil des OLG Köln vom 12.03.1992
OLG Köln (mangelnde sorgfalt, kläger, baum, unfall, zeuge, zpo, abstand, anfang, entfernung, schwere)
Oberlandesgericht Köln, 7 U 158/91
Datum:
12.03.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 158/91
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 263/90
Tenor:
Die Berufung gegen das am 24.05.1991 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 263/90 - wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Mit Recht hat das
Landgericht die Klage abgewiesen, weil eine Verkehrssicherungspflichtver-letzung
seitens der beklagten Stadt - als Trägerin der Straßenbaulast oder als Eigentümerin
des an-grenzenden Waldes (zur Abgrenzung vgl. BGH NVwZ-RR 1988, 395, 396 =
NZV 1989, 346, 347; siehe auch BGH NVwZ-RR 1989, 38) - nicht nachgewiesen ist.
Die vom Senat ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme recht-fertigt keine andere
Beurteilung.
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Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1965, 475, 476; Beschluß vom
12.07.1990 - III ZR 192/89, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1
Verkehrssicherungspflicht 3; Senat in NZV 1991, 190; jeweils m. w. N.) genügt der
Verkehrssiche-rungspflichtige seiner Sorgfaltspflicht bei Bäumen regelmäßig durch
eine Sichtprüfung. Eine eingehen-dere Untersuchung ist erst dann vorzunehmen,
wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung
durch den an oder nahe der Straße stehenden Baum hindeuten. Nichts anderes gilt
im Gefolge von schweren Stürmen oder Orkanen, zumal angesichts der beschränkten
personellen und sachlichen Mittel der Gemeinde gerade dann flächen-deckende
aufwendige Kontrollmaßnahmen nicht möglich sind oder zumindest nicht zumutbar
wären.
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Derartige äußere Anzeichen bei der hier in Rede stehenden Fichte für eine
besondere Gefahrenlage sind nicht ersichtlich. Nach den in jeder Hinsicht
nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständi-gen J., die auch der Senat für
zutreffend hält und die im wesentlichen mit dem übrigen Beweisergebnis,
insbesondere der Aussage des gleichfalls sachkun-digen Zeugen M. in Einklang
stehen, war die umge-stürzte Fichte gesund (einwandfreier Baumzustand, absolut
gesunder Kern und gesundes Kambium), konn-te also vor dem Unfall keine
Krankheitsanzeichen zeigen. Zur Einholung des vom Kläger beantragten
Zweitgutachtens besteht kein Anlaß; die Sachkennt-nis des vom Landgericht
beauftragten Sachverständi-gen ist nicht zu bezweifeln.
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Ihrer Verpflichtung zur nochmaligen Sichtprüfung im Anschluß an die Stürme Anfang
des Jahres 1990 ist die Beklagte nachgekommen, zumindest läßt sich aufgrund der
Aussagen des Zeugen M. das Gegenteil nicht feststellen. Mangelnde Sorgfalt bei der
Durchführung hat der - beweispflichtige - Kläger ebensowenig nachgewiesen.
Allenfalls die Aussage des Zeugen R. könnte der Kläger für sich in An-spruch
nehmen. Der Zeuge hat nach seiner Bekundung eine über längere Zeit schräg
stehende Fichte beob-achtet, die sich in der Krone einer nahe der Straße stehenden
Birke verfangen hatte. Der Senat vermag sich jedoch nicht davon zu überzeugen,
daß es sich dabei um den für den Unfall des Klägers und seiner Ehefrau
ursächlichen Baum gehandelt hat und die Bediensteten der Beklagten folglich die
Schrägstel-lung schuldhaft übersehen haben mußten.
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Schon der vom Zeugen R. geschilderte Standort der geneigten Fichte läßt daran
erheblich zweifeln. Nach den übereinstimmenden Bekundungen des Poli-
zeibeamten B. (Sitzungsprotokoll vom 14.12.1990, Seite 4, Bl. 65 d. A.) und des
Zeugen M. (Bl. 72 d. A. sowie Protokoll vom 27.01.1992, Seite 6), die durch die vom
Berichterstatter festgestellten örtlichen Verhältnisse (noch vorhandene Baumstümpfe
und Windbruch im Inneren des Waldstücks) eindeutig bestätigt worden sind, stand
der umgestürzte Baum ursprünglich in mindestens 10 m Abstand zur Straße und fast
ebensoviel von der Birke. Die Zahlenanga-ben des Zeugen R. - Entfernung etwa 5 m
von der Straße und 2,5 m bis 3 m von der Birke - können al-so nicht richtig sein. Bei
einem erheblich größeren Abstand von der benachbarten Birke wäre es aber zu-
gleich wenig wahrscheinlich, daß sich die hohe und schwere Fichte in dem dünnen,
wenig ausgeprägten Astwerk des Nachbarbaums hätte verfangen sollen.
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Hinzu kommt, daß der Zeuge R. auch hinsichtlich des Zeitraums seiner
Beobachtungen erhebliche Unsicher-heiten zeigte. Nachdem er zunächst von
einigen Ta-gen vor dem Unfalltag gesprochen hatte, während der die Schrägstellung
des Baumes sichtbar gewesen sein sollte, legte er sich nach Befragen auf etwa 14
Ta-ge vor seinem Geburtstag (13.02.) fest, konnte aber zur Folgezeit keinerlei
verläßliche Angaben mehr machen. Es erscheint schließlich auch objektiv nur
schwer denkbar, daß dem Zeugen M. und seinen Mitar-beitern während ganzer 6
Wochen (von Anfang Februar bis zum 13. März 1990) eine so nahe der Straße
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befindliche und umsturzgefährdete Fichte entgangen sein sollte.
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Andere Beweismittel hat der Kläger nicht angeboten. Beweiserleichterungen,
insbesondere ein Beweis des ersten Anscheins, kommen in derartigen Fällen wegen
der Besonderheiten jedes Einzelfalles nicht in Betracht. Eine Beweisvereitelung ist
schon tatsäch-lich nicht gegeben, weil vom Baumstamm genügend Lichtbilder
vorhanden sind und der Stubben der Fichte trotz Beseitigung des Stammes bis heute
im Boden verblieb. Nach alledem läßt sich eine Scha-densersatzverpflichtung der
Beklagten für den be-dauerlichen Unfall des Klägers nicht rechtfertigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbar-keit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 11.158,61 DM.
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