Urteil des OLG Köln vom 22.05.2002

OLG Köln: kündigung, tarif, entwertung, versicherer, krankenversicherung, versicherungsnehmer, widerklage, waffengleichheit, familie, vollstreckbarkeit

Oberlandesgericht Köln, 5 U 257/01
Datum:
22.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 257/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 94/01
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 31.10.2001 (23 O 94/01) teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 878,50
EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszins nach § 1 DÜG seit dem 4.
Mai 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat Anspruch auf Leistung
der vertraglich vereinbarten Versicherungsprämie für die Monate Januar bis April 2001
aus dem Krankenversicherungsvertrag Schein Nr. XXXXXXXXXXX, soweit er die
Kinder des Klägers als versicherte Personen betrifft. Insoweit besteht das
Vertragsverhältnis auch über den 31.12.2000 hinaus unverändert fort. Eine wirksame
Kündigung ist nicht erfolgt.
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Nach § 17 (5) RB/KK kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen, wenn der Versicherer die
Beiträge erhöht. An der Wirksamkeit dieser Vertragklausel, die mit dem
Gesetzeswortlaut von § 178 h Abs.4 VVG völlig übereinstimmt, bestehen keine Zweifel.
Die Klausel ist ihrem Wortlaut nach dahin zu verstehen, dass die Kündigung nur im
Hinblick auf die Person erfolgen kann, die von der Tarifänderung betroffen ist, nicht aber
im Hinblick auf weitere Personen. Der Wortlaut "betroffene versicherte Person" ist
insoweit eindeutig und keiner abweichenden Interpretation zugänglich. Wenn mehrere
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Personen durch einen einheitlichen Vertrag Versicherungsschutz genießen, und der
Tarif hinsichtlich nur einer dieser Personen erhöht wird, so ist nur diese Person
"betroffen". Dies war im vorliegenden Fall ausschließlich der Kläger, nicht aber seine
Kinder.
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, Kinder seien nach allgemeinem
versicherungsrechtlichem Sprachgebrauch nicht als "versicherte Personen" anzusehen,
sondern als "Gefahrpersonen", so dass die Formulierung der Klausel die Kinder des
Klägers nicht erfasse und sie hinsichtlich der "Betroffenheit" das Schicksal des
Versicherungsnehmers teilten. Eine derartige Interpretation verbietet sich schon wegen
der Regelungen des § 178 a VVG. Nach § 178 a Abs.1 VVG kann eine
Krankenversicherung auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen
genommen werden. Nach Absatz 3 ist "Versicherte Person" die Person, auf die die
Versicherung genommen wird. Das ist eindeutig und wird auch nirgendwo in Zweifel
gezogen. Auch soweit in der Literatur vereinzelt der Begriff der "Gefahrperson" verwandt
wird (um terminologisch zu verdeutlichen, dass es sich nicht um eine
Fremdversicherung im Sinne der §§ 74 VVG handele), erfolgt eine Klarstellung, dass
dies an der Identität mit der "versicherten Person" nichts ändere (Prölss in Prölss/Martin
VVG, 26. Aufl., § 178 a Rn. 5, 7, 9 sowie Kollhosser aaO, § 159 Rn. 6 ff.). Die
gesetzlichen Regelungen sehen ohne weiteres die Möglichkeit vor, einen Vertrag nur
auf Dritte abzuschließen. Von daher spricht nichts dagegen, einen Vertrag, aus dem nur
einzelne versicherte Personen (etwa der Versicherungsnehmer selbst) ausscheiden,
bestehen zu lassen. Einen Ansatzpunkt, dass ein Krankenversicherungsvertrag nur als
einheitliches Ganzes bestehen könne, gibt das Gesetz gerade nicht.
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Erst recht kann nicht als systematisches Auslegungskriterium auf § 30 Abs.1 VVG
verwiesen werden, wonach dem Versicherer, falls er im Hinblick auf einen Teil des
versicherten Gegenstandes oder der versicherten Personen kündigen oder vom Vertrag
zurücktreten darf, das Recht zur Kündigung und zum Rücktritt für den übrigen Teil nur
zusteht, wenn anzunehmen ist, dass für diesen Teil allein der Vertrag nicht unter den
gleichen Bedingungen geschlossen worden wäre. Abgesehen davon, dass selbst
hiernach als Regelfall das Bestehenbleiben des Vertrages vorgesehen ist, finden die
Vorschriften des § 30 VVG im Recht der Krankenversicherung ohnehin keine
Anwendung, taugen also schon im Ansatz nicht als Auslegungskriterium für die insoweit
geltenden Bestimmungen.
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Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 17 (5) RB/KK ermöglichen keine andere
Auslegung. Die Regelung dient der Waffengleichheit der Vertragspartner und ist die
Konsequenz auf das Recht des Versicherers, im Rahmen des § 178 g VVG Prämien zu
erhöhen. Einen Grund, dies auf weitere Personen zu erstrecken, gibt es nicht. Auch dies
wird nirgendwo in Rechtsprechung und Literatur anders beurteilt. Zu Unrecht beruft sich
der Kläger widerum auf die Kommentierung von Prölss (aaO, § 178 h, Rn. 13 f.). Dort
wird nur diskutiert, ob sich die Kündigungsmöglichkeit auf den konkret betroffenen Tarif
beschränken solle oder das gesamte Vertragsverhältnis gekündigt werden dürfe, wobei
letzteres befürwortet wird, um eine Entwertung des Kündigungsrechtes zu vermeiden.
Eine Ausweitung auf andere als die betroffenen Personen wird aber auch von Prölss
von vornherein nicht in Erwägung gezogen. Erst recht gibt es - soweit dem Senat
ersichtlich - keine Rechtsprechung, die die Auffassung des Klägers vertritt. Dies gilt
namentlich für die vom Kläger selbst zitierten Urteile des Amtsgerichts Karlsruhe (VersR
1999, 1402) und des Amtsgerichts Köln (VersR 2000, 574). Auch kann von einer
Entwertung des Kündigungsrechtes keine Rede sein. Die bloße Möglichkeit, dass
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eventuelle Vergünstigungen, die mit einer "Familienversicherung" verbunden sein
mögen, durch die auf ein Familienmitglied beschränkte Kündigung des Vertrages
entfallen könnten, rechtfertigt es nicht, von einer "Entwertung" des Kündigungsrechtes
zu sprechen. Erst recht gilt dies für die Erwägung, dass es praktischer sein mag, den
Krankenversicherungsschutz für alle Familienmitglieder in einer Hand zu belassen.
Abgesehen davon hat der Kläger auch im Tatsächlichen nicht darlegen können, dass
eine auf ihn beschränkte Kündigung für ihn überhaupt finanzielle Nachteile mit sich
bringt. Soweit er darauf verweist, dass die Tarife bei seinem neuen Versicherer für die
Kinder wesentlich günstiger seien als bei der Beklagten, hat dies nichts mit der
Einheitlichkeit des Versicherungsschutzes für die Familie zu tun, sondern nur damit,
dass er sich seinerzeit für einen besonders teuren Tarif bei der Beklagten entschieden
hat. § 178 h VVG bzw. § 17 (5) RB/KK sind aber nicht dazu da, dies im Wege der
außerordentlichen Kündigung zu korrigieren. Vielmehr steht dem Kläger hierfür die
Möglichkeit der ordentlichen Kündigung offen.
Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt
unzulässiger Rechtsausübung bzw. des widersprüchlichen Verhaltens, kann sich der
Kläger schließlich darauf berufen, die Beklagte schließe ausweislich ihrer Richtlinien
Verträge für Kinder nur ab, wenn mindestens eines davon den vollen Tarif zahle, was
die Beklagte zumindest für ihre derzeitige Praxis bestreitet. Dem Kläger wurde hier
gerade nicht angesonnen, nunmehr für eines der Kinder den vollen Tarif zu zahlen.
Insoweit würde es sich also allenfalls um eine Abweichung zu seinen Gunsten handeln,
aus der er keine Rechte herzuleiten vermag. Im übrigen entfalten interne Richtlinien
keine Außenwirkung.
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Der Kläger schuldet also weiterhin die Prämie für die Kinder, deren Höhe mit monatlich
283,54 EUR (554,55 DM) nicht streitig ist. Für den Zeitraum Januar bis April 2001 ergibt
sich damit Rückstand von 1134,15 EUR, von dem die unstreitig dem Kläger zu
erstattenden 255,65 EUR (500.- DM) abzuziehen sind, so dass die ausgeurteilte
Forderung von 878,50 EUR verbleibt.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 ff. BGB a.F.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.) besteht kein Anlass.
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Streitwert und Beschwer des Klägers: 1134,15 EUR.
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Rosenberger Mangen Dr. Thurn
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