Urteil des OLG Köln vom 17.09.1996

OLG Köln: einstweilige verfügung, beitrag, versicherung, redaktion, produktion, absicht, verwertung, vertreter, geschäftsführer, form

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 15 U 46/96
17.09.1996
Oberlandesgericht Köln
15. Zivilsenat
Urteil
15 U 46/96
Landgericht Köln, 28 0 489/94
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 31. Januar 1996
verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0
489/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat nach der einseitigen Erledigungserklärung durch die
Verfügungsklägerin zu Recht nicht die Erledigung der Hauptsache festgestellt, sondern
auch bezüglich der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) auf deren Widerspruch hin die
einstweilige Verfügung vom 16.12.1994 unter Zurückweisung des auf ihren Erlaß
gerichteten Antrags aufgehoben.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß es an einem Verfügungsanspruch fehlte,
weil eine Gefahr der Aufstellung und Verbreitung der sreitgegenständlichen Äußerungen
durch die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) (Erstbegehungsgefahr) nicht glaubhaft
gemacht war.
Die Erstbegehungsgefahr ist dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn eine künftige
Rechtsverletzung in nicht allzu ferner Zukunft greifbar bevorsteht (vgl. BGH NJW 1951,
843) oder ernstlich droht (vgl. BGH GRUR 1962, 35).
Diese Voraussetzung wäre erfüllt gewesen, wenn die Verfügungsklägerin glaubhaft
gemacht hätte, daß die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) die beanstandeten Äußerungen
in der Sendung "Wie bitte?!" vom 16.12.1994 aufgestellt und verbreitet haben würden. Das
ist jedoch nicht der Fall; denn die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten zu 3) im
Zusammenhang mit der Produktion eines Sendebeitrags über die von der früheren
Verfügungsbeklagten zu 1) gegen die Verfügungsklägerin erhobenen Vorwürfe ist nicht
über das Recherchestadium hinausgegangen.
Zwar hatte die Verfügungsbeklagte zu 3) mit Telefax vom 06.12.1994 an die
Verfügungsklägerin einen Sachverhalt skizziert, der die beanstandeten Äußerungen
enthielt, und die Absicht angekündigt, "diesen Sachverhalt" in der Sendung "Wie bitte?!"
darzustellen. Jedoch sollte das Telefax dazu dienen, der Verfügungsklägerin Gelegenheit
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zur Stellungnahme zu geben und einige von der Verfügungsbeklagten zu 3) zum
Sachverhalt gestellte Fragen zu beantworten. Durch diese Vorgehensweise und die
Fristsetzung für die Stellungnahme war klargestellt, daß eine solche in dem Beitrag
Berücksichtigung finden sollte. Nach der eidesstattlichen Versicherung der
Verfügungsbeklagten zu 3) vom 09.01.1996 (Bl. 213 d. A.) war ein Text für den Beitrag
noch nicht - auch am 13.12.1994 noch nicht - formuliert und hätte die Redaktion die
Stellungnahme des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin, der sich in einem
ausführlichen Telefongespräch mit der Verfügungsbeklagten zu 3) am 07.12.1994 zu dem
Sachverhalt geäußert hat, in ihrem Beitrag berücksichtigt. Damit stand aber am 06.12.1994
jedoch nicht fest, ob der geplante Beitrag die verfahrensgegenständlichen Äußerungen
wörtlich oder sinngemäß enthalten würde. Es war offen, zu welchem Ergebnis die
Verfügungsbeklagte zu 3) aufgrund ihrer Anfrage bei der Verfügungsklägerin gelangen
würde.
Die Verfügungsbeklagte zu 2) hat sodann gegenüber der Verfügungsklägerin bzw. ihrem
Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. R. auf eine Verwertung des in dem Telefax
vom 06.12.1994 dargelegten Sachverhalts in der nächsten Sendung am 09.12.1994
verzichtet und gleichzeitig angekündigt, den Vorgang ihren anwaltlichen Beratern
vorzulegen. Diese teilten dem Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin mit
Telefax vom 07.12.1994 mit, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die
Angelegenheit zurückzukommen. Damit war klar, daß sich die Sache weiterhin im Stadium
der Recherche befand. Dies wird bestätigt durch die Erklärung des Rechtsanwalts Dr. P. -
als Vertreter der Verfügungsbeklagten zu 2) u. 3) - gegenüber Rechtsanwalt Dr. R. am
13.12.1994, daß nach seiner Kenntnis die Sachverhaltsermittlungen fortgesetzt würden und
noch nicht beendet seien (vgl. Vortrag der Verfügungsklägerin Bl. 5 d. A.).
Durch die eidesstattliche Versicherung der Leiterin der Redaktion "Wie bitte?!", Frau G.,
vom 13.12.1994 (Bl. 211 d. A.) ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß auch zu jenem
Zeitpunkt der Text für den Beitrag noch nicht geschrieben war und die Produktion noch
nicht begonnen hatte. Es war nicht einmal entschieden, ob die Streitigkeit zwischen der
früheren Verfügungsbeklagten zu 1) und der Verfügungsklägerin überhaupt Gegenstand
eines Beitrags sein werde. Entsprechendes hat die Verfügungsbeklagte zu 3) unter dem
09.01.1996 an Eides statt versichert (Bl. 213 d. A.). Deshalb war eine Begehungsgefahr -
deren Vorliegen sich nur nach objektiven Kriterien bestimmt - auch dann nicht gegeben,
wenn nach der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalt Dr. R. vom 16.12.1994 (Bl.
18 d. A.) Rechtsanwalt Dr. P. sich am 13.12.1994 ausdrücklich außerstande erklärt hat zu
bestätigen, daß die Verfügungsklägerin zumindest für die "nächste" am 16.12.1994
anstehende Sendung auf die Verwertung des Sachverhalts verzichten werde -
Rechtsanwalt Dr. P. hat hierzu anwaltlich versichert (Bl. 202 d. A.), in Wirklichkeit habe
Rechtsanwalt Dr. R. ihn gefragt, ob auf die Produktion eines Beitrags mit dem A. verzichtet
werde; zu einer derartigen umfassenden Unterlassungserklärung habe er sich nicht in der
Lage gesehen -.
Auch aufgrund der zwischenzeitlich mit dem Geschäftsführer der Verfügungsklägerin und
ihrem Verfahrensbevollmächtigten geführten Gespräche bestand noch kein hinreichender
Anlaß zu der Annahme, die Sachverhaltsschilderung der früheren Verfügungsbeklagten zu
1), die in dem Telefax vom 06.12.1994 wiedergegeben war und die beanstandeten
Äußerungen enthielt, werde in dieser Form zum Gegenstand einer "Wie Bitte?"-Sendung
gemacht. Die Redaktionsleiterin Gütte und die Verfügungsbeklagte zu 3) haben an Eides
statt versichert, daß eine dahingehende Absicht in keinem Fall bestand.
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Damit war ein vorbeugender Unterlassungsanspruch nicht entstanden. Es wäre nicht mit
Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG zu vereinbaren, wenn die Redaktion eines Fernsehsenders, die
einen Vorgang recherchiert, ebenso wie der Sender selbst mit Unterlassungsansprüchen
überzogen werden könnten, die bloß deren Befürchtungen über den Ausgang und das
Endergebnis der Recherche entsprechen und nur eine Eventualität widerspiegeln (OLG
Hamburg, AfP 1992, 279, 280 mit weiteren Nachweisen).
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet
zurückzuweisen.
Das Urteil ist rechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.
Berufungsstreitwert: 16.000,00 DM.