Urteil des OLG Köln vom 19.12.2006

OLG Köln: versicherte gefahr, wand, erdrutsch, erdreich, garage, ausschluss, vgg, vertragsschluss, kündigung, fahrlässigkeit

Oberlandesgericht Köln, 9 U 215/05
Datum:
19.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 215/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 30/05
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 16.11. 2005 - 20 O 30/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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( abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
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1. Der Klägerin steht wegen des Schadensereignisses vom 8.6.2003 auf Grund der
Leitungswasserversicherung im Rahmen der "Universalpolice für den Handel" und der
Hausratversicherung ein Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt 8.344,30 €
gegen die Beklagte zu.
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a) Es handelt sich um einen Leitungswasserschaden im Sinne der vereinbarten § 1 Nr.
2 a AWB 87 bzw. Nr. 7.1.1 HRB.
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Wasser ist aus den Ableitungsrohren der Wasserversorgung bestimmungswidrig
ausgetreten.
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Dass die Schäden durch ausgetretenes Fäkalienabwasser, also Leitungswasser, und
nicht durch reine Witterungsniederschläge im Sinne von § 1 Nr. 5 d) AWB 87, Nr. 7.3. 2.
HRB entstanden sind, hat die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ergeben.
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Nach § 529 Abs. Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und
Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen
zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb
eine erneute Feststellung gebieten. Solche Zweifel sind nicht ersichtlich.
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Der Nachweis, dass Fäkalienwasser in den Keller eingedrungen ist, ist durch die
Angaben der Zeugen Q., X. und F. sowie die Ausführungen des Sachverständigen L.
erbracht. Der Zeuge Q. hat glaubhaft ausgesagt, dass er im Rahmen der Überprüfung
des Schadens starke Wurzeleinwüchse und Undichtigkeiten an den Steinzeugrohren
festgestellt habe. Durch dieses Rohr sei auch Fäkalienwasser geflossen. Das
Fäkalwasser habe man eindeutig an Papierresten und Fäkalien erkennen können. Der
Zeuge X. hat in Übereinstimmung damit bekundet, dass er auf dem Monitor Dreck
gesehen habe. Auf seine Frage habe der Zeuge Q. erklärt, dass es sich um Fäkalien
handele. Die Kamerauntersuchung habe dann ergeben, dass das Rohr gerissen sei,
Fäkalienwasser ausgelaufen und in die Wand eingetreten sei. Der Zeuge F. hat bei
seiner Vernehmung vom 19.10.2005 angegeben, dass alle Rohrleitungen, die saniert
worden seien, fäkalienhaltige Abwässer aus dem Haupthaus und von der auf der
Garage aufgebauten Anliegerwohnung beinhalteten. Er sei sich zu 99 % sicher, dass
das an dem Kellerfenster vorbei laufende Rohr auch Fäkalienwasser entwässere.
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Zu den Ursachen der Schäden hat der Zeuge in beiden Vernehmungen im einzelnen
geschildert, dass im Bereich des Übergangs des Steinzeugrohres zum Zinkfallrohr ein
Spalt geklafft habe. Der Boden habe sich mit Wasser vollgesogen. Unter dem Rohr
habe sich eine etwa 10 cm dicke Betonplatte befunden. Es habe sich ein Kontergefälle
in Richtung Garage herausgebildet, so dass Wasser nicht mehr in Richtung Kanal
abgelaufen sei. Dieses Abwasser sei dann durch die Lücke in das Erdreich gelangt und
sei in Richtung Kellerfenster gelaufen. Die Zeugen P. und S. K. sowie R. v. V. haben
bestätigt, dass das Wasser durch die Wand in den Souterrainbereich gelaufen sei und
nicht durch das Kellerfenster.
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b) Aus den Bestimmungen über den Rohrbruch, § 1 Nr. 3 b) AWB 87, ergibt sich keine
andere Beurteilung.
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Nur Bruchschäden an den Ableitungsrohren selbst im Bereich außerhalb des Gebäudes
sind ausgeschlossen (vgl. Kolhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 62 VGB 62, Rn
3). Schäden an versicherten Sachen durch Wasser, das durch Rohrbruch austritt, sind
indes versichert, auch wenn die Austrittstelle außerhalb des Gebäudes liegt und von der
Rohrbruchversicherung nicht erfasst wird (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. E
I 17).
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c) Es liegt - unabhängig von den Ausführungen zu d) - vorliegend nicht der Ausschluss
des Rückstaus gemäß § 1 Nr. 5 d AWB 87, Nr. 7 .3.2 HRB vor.
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Ein Rückstau in diesem Sinne muss durch den hier in Betracht kommenden
Witterungsniederschlag hervorgerufen sein. Hierbei muss es sich entsprechend der
Systematik der Bedingung um einen durch Regenwasser verursachten Rückstau in den
Leitungen handeln. Den Begriff "Rückstau" versteht ein verständiger
Versicherungsnehmer dahingehend, dass sich ansammelndes Niederschlagswasser in
erheblichen Mengen in die Abwasserleitungen gelangt und von dort nicht mehr in der
vorgesehen Weise abgeführt werden kann. Der Grund für die Ausschlussbestimmung
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liegt erkennbar darin, dass Gefahrenlagen ausgeschlossen werden sollen, deren Eintritt
und Ablauf unberechenbar sind und die insbesondere in ihren Folgen so unübersehbar
sind, dass sie von der für normale Verhältnisse kalkulierten Prämie nicht gedeckt
werden können (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1997,1000). Vorliegend ist aber nicht
erkennbar, dass ein solcher Rückstau durch drückendes Niederschlagswasser
herbeigeführt worden ist. Da das Regenfallrohr, welches in das Steinzeugrohr mündete,
abgerissen war, kann schon nicht festgestellt werden, dass überhaupt Regenwasser
aus dem Fallrohr in das Steinzeugrohr geflossen ist. Das Fäkalienwasser ist an der
Bruchstelle des Rohres ausgetreten. Soweit sich danach Regenwasser außerhalb des
Rohres angesammelt hat, handelt es sich nicht um einen Rückstau im Sinne der
Ausschlussklausel.
d) Wenn nicht nur Fäkalienwasser, sondern auch mitwirkend Niederschlagswasser aus
dem Erdreich in die Wand geflossen ist, sei es wegen des Regens, sei es wegen des
Auslaufens aus dem Regenfallrohr, führt dies vorliegend nicht zu einem Ausschluss.
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Nach § 1 Nr. 5 Abs. 2 AWB 87 gelten die Ausschlüsse gemäß a bis e nicht für Schäden
gemäß Nr. 3. Die Ausschlüsse gelten ferner nicht für Schäden gemäß Nr. 1, also
Leitungswasserschäden, soweit sie Folgeschäden eines Schadens gemäß Nr. 3 sind.
So liegt es hier. Der Leitungswasserschaden ist nämlich Folge eines Rohrbruchs im
Sinne der Nr. 3. Eine entsprechende Regelung findet sich in Nr. 7.3.2 HRB. Damit findet
die Ausschlussbestimmung keine Anwendung (vgl. Martin, aaO, F IV 3).
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e) Dass der Schaden durch Erdrutsch im Sinne von § 1 Nr. 5 f) AWB 87 bzw. Nr. 7.3.4.
HRB verursacht worden ist, ist nicht belegt. Soweit der Erdrutsch auf Leitungswasser
beruht, greift die Ausschlussklausel ohnehin nicht.
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f) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften im
Sinne des § 7 Nr. 1 e) AWB 87 berufen. Die nach § 6 Abs. 1 VGG erforderliche
Kündigung bei einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall ist nicht erfolgt.
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g) Eine Leistungsfreiheit besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Gefahrerhöhung (§§ 7 Nr. 2 AWB 87, 23 ff VVG). Voraussetzung ist eine Erhöhung der
Risikolage. Hierbei ist die Gefahrenlage bei Vertragsschluss mit derjenigen zu
vergleichen, die nach einer Veränderung der für die versicherte Gefahr maßgeblichen
Umstände eingetreten ist. Die Gefahrenlage ist auf Grund einer Gesamtabwägung aller
gefahrenrelevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BGH VersR 2004,
895). Die Risikoerhöhung muss dauerhaft sein. Daran fehlt es vorliegend, weil die
Lagerung der beschädigten Geräte auf dem Boden nur für kurze Zeit erfolgen sollte.
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h) Die Beklagte ist auch nicht nach § 61 VVG leistungsfrei. Grundsätzlich sind § 61 VVG
und die Regelungen über die Verletzung gefahrmindernder Obliegenheiten
nebeneinander anwendbar (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 1989, 397). Verlangt wird
aber, dass zum Tatbestand der Obliegenheitsverletzung noch weitere Umstände den
Versicherungsfall herbeigeführt haben. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen, da
die Lagerungspflichten im Rahmen der Sicherheitsvorschriften in Rede stehen.
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Im übrigen hat die Beklagte nicht die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit
bewiesen. Die Klägerin und ihr Sohn müssten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das
unbeachtet gelassen haben, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten
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müssen (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG., 2 . Aufl., § 61 , Rn 43). Davon kann
nicht ausgegangen werden. Die Geräte waren verpackt. Mit einem derartigen
Wassereinbruch war zudem nicht zu rechnen.
i) Die Höhe der Entschädigungsberechnung wird von der Berufung nicht angegriffen.
Auf die zutreffende Berechnung durch das Landgericht, der sich der Senat anschließt,
wird Bezug genommen. Danach ergibt sich ein Entschädigungsanspruch in Höhe von
insgesamt 8.344,30 €.
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2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht
vor. Die Bedeutung der Sache geht nicht über den Einzelfall mit seinen Besonderheiten
hinaus. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.344,30 €
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