Urteil des OLG Köln vom 27.04.2004

OLG Köln: eintritt des versicherungsfalls, versicherte gefahr, neuwert, versicherungswert, zeitwert, entschädigung, zentralbank, vollstreckbarkeit, wertminderung, abnutzung

Oberlandesgericht Köln, 9 U 95/03
Datum:
27.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 95/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 528/01
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.04.2003 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 528/01 – unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert
und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € nebst 5 % Zinsen
über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
dem 11.08.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden zu 84 % der Klägerin und zu
16 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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I. Die Klägerin hatte bei dem Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen, der
die VHB 74 zugrunde liegen.
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Mit der Klage verlangt die Klägerin Entschädigung wegen eines Wasserschadens vom
13.04.2000. Aus einem defekten Heizkörper trat Wasser aus und beschädigte den
Teppichboden. Dieser Schaden wurde reguliert. Die Parteien streiten darüber, ob auch
ein Entschädigungsanspruch wegen eines Schadens an einem Perserteppich, der auf
dem Teppichboden gelegen hatte, besteht.
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Die Klägerin hat vorgetragen, durch das aus dem Heizkörper ausgetretene Wasser sei
auch der Perserteppich beschädigt worden.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klage im Hinblick auf § 12 Abs. 3
VVG verfristet sei und hat die Ursächlichkeit des Wasseraustritts aus dem Heizkörper für
den Schaden am Teppich bestritten.
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Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage
abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der
streitgegenständliche Schaden auf den Heizungswasserschaden zurückzuführen sei.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der Teppich im Mittelbereich bereits
vor dem Heizungswasserschaden nachhaltig durch Feuchtigkeit geschädigt, mikrobiell
befallen und teilweise zersetzt gewesen. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei allerdings
gewahrt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil, insbesondere seine
tatsächlichen Feststellungen, verwiesen.
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Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, es sei ebenso
wahrscheinlich, dass nach und nach Wasser aus dem Heizkörper ausgetreten sei und
sich die Feuchtigkeit über einen längeren Zeitraum verbreitet habe.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu
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verurteilen, an sie 7.618,25 € nebst 5 % Zinsen über dem aktuellen
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Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11.08.2000 zu
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zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet die Höhe des Schadens weiterhin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze Bezug
genommen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch ein mündlich erstattetes Gutachten des
Sachverständigen F. Auf die Sitzungsniederschrift vom 09.03.2004 wird insoweit
verwiesen.
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II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
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1. Der Klägerin steht nach den §§ 1 Ziffer 1 c), 3 C Ziffer 1 VHB 74 auf Grund der
abgeschlossenen Hausratversicherung wegen des Teppichschadens vom 13.04.2000
ein Anspruch auf Zahlung von 1.200,00 € gegen den Beklagten zu.
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a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Frist des § 12 Abs. 3
VVG gewahrt ist. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist am 05.07.2001 bei
Gericht eingegangen. Es gilt § 693 Abs. 2 ZPO a.F. hinsichtlich der Fristwahrung. Die
Zustellung ist im Sinne der Vorschrift "demnächst" erfolgt. Die Verzögerungen liegen in
der Sphäre des Gerichts und sind auf die Frist nicht anzurechnen (vgl. Thomas/Putzo,
ZPO, 25. Aufl., § 167, Rn 11) .
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b) Nach den Bedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen,
die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Als Leitungswasser in
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diesem Sinne gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren der
Wasserversorgung, den sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen
oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig
ausgetreten ist.
Nach § 4 Ziffer 2 VHB 74 tritt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt ein, in dem sich
eine versicherte Gefahr zu verwirklichen beginnt. Der Versicherungsnehmer hat den
Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
ist aber nur ein Teil des Schadens auf den Austritt von Heizungswasser aus dem
defekten Heizkörper zurückzuführen.
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Der erfahrene Sachverständige F, dessen nachvollziehbaren Ausführungen der Senat
folgt, hat zwei Arten von Beschädigungen des Perserteppichs festgestellt: Am
Randbereich einen durch ausgelaufenes Heizungswasser verursachten Schaden (A)
und im übrigen einen durch Feuchtigkeit und Mottenbefall entstandenen Schaden (B).
Der Gutachter hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass es sich bei
dem Schaden B um einen Altschaden gehandelt hat. In seiner mündlichen Erläuterung
vor dem Senat hat der Sachverständige ergänzt, dass der Schaden durch Mottenbefall
nicht in Zusammenhang mit dem Heizungswasser stehe. Damit steht fest, dass nur der
mit A bezeichnete Schaden zu entschädigen ist.
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Allerdings kann ein zweiter Schaden entfallen, wenn der Zustand sich durch das zweite
Ereignis nur noch geringfügig verschlechtert, o dass von einer zusätzlichen Minderung
der Brauchbarkeit nicht die Rede sein kann (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3.
Aufl., B III, Rn. 24 ). Eine solche Konstellation liegt jedoch nach den Ausführungen des
Gutachters nicht vor.
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Nach § 5 Ziffer 1 a) VHB 74 wird der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls ersetzt. Gemäß § 4 Ziffer 1 VHB 74 ist Versicherungswert der
Wiederbeschaffungspreis (Neuwert). Ist der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch
ergebende Zeitwert einer Sache niedriger als 50 % des Wiederbeschaffungspreises
(Neuwert), so ist Versicherungswert nur der Zeitwert. So liegt es hier.
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Nach dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen ist als Neuwert des Teppichs
ein Betrag von 6.000,00 € anzusetzen. Durch den Schaden im Mittelbereich war eine
Wertminderung eingetreten, so dass der Zeitwert sich unter Berücksichtigung des
Altschadens auf 1.200,00 € beläuft. Dieser Betrag ist zu ersetzen.
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2. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
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3. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1 , 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.618,25 €
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