Urteil des OLG Köln vom 30.04.2001

OLG Köln: zukunft, zwangsgeld, vergleich, sonntag, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 25 WF 20/01
30.04.2001
Oberlandesgericht Köln
25. Zivilsenat
Beschluss
25 WF 20/01
Amtsgericht Köln, 312 F 95/00
Die Beschwerde des Antragstellers vom 28. November 2000 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 24. Oktober
2000 - 312 F 95/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
G r ü n d e
Der von dem Antragsteller unter dem 28. November 2000 eingelegte Widerspruch gegen
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 24. Oktober 2000 ist gemäß
§ 19 FGG als Beschwerde statthaft und zulässig. Ausweislich der Beschwerdebegründung
vom 29. Dezember 2000 wendet sich der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel
ausschließlich gegen die Entscheidung über seinen Zwangsgeldantrag vom 14. April 2000,
welcher zurückgewiesen worden ist.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Zurückweisung des Zwangsgeldantrages begegnet
keinen durchgreifenden Bedenken und hält einer Prüfung durch den Senat stand. Der
Zwangsgeldantrag des Antragstellers vom 14. April 2000 bezieht sich auf die Durchsetzung
der Umgangsregelung im Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - Berlin Kreuzberg vom 23. Februar 1999
- 160 F 13334/97 -. Der Antragsteller macht geltend, das ihm in diesem Beschluss
eingeräumte Recht, mit seinem Sohn M. jeden Sonntag um 10:30 Uhr telefonieren zu
dürfen, werde von der Antragsgegnerin verhindert. Die beantragte Zwangsgeldfestsetzung
scheidet aus, nachdem die betreffende Umgangsrechtsregelung bereits durch den
gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln vom 23. März 2000 -
312 F 301/99 aufgehoben worden ist. Das Zwangsgeld gilt nicht der Sühne für eine
begangene Pflichtwidrigkeit, sondern ist als Beugemittel für die Durchsetzung einer
bestehenden Regelung in der Zukunft anzusehen. Dieser Zweck der
Zwangsgeldfestsetzung ist mit Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts -
Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Februar 1999 am 23. März 2000
weggefallen.
Die Entscheidung, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, beruht auf §
13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.
7
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,00 DM