Urteil des OLG Köln vom 22.09.1997

OLG Köln (kläger, maschine, bearbeitung, betrieb, einsatz, 1995, leasing, gutachten, zeuge, richtigkeit)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 84/95
Datum:
22.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 84/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 358/93
Schlagworte:
Wandlung Kauf Fräsmaschine Leistung
Normen:
BGB §§ 459, 462
Leitsätze:
Es stellt einen die Gebrauchstauglichkeit einschränkenden und deshalb
zur Wandlung berechtigenden Fehler dar, wenn eine Fräsmaschine die
nach den Prospektangaben möglichen Leistungen weder mit einem für
derartige Bearbeitungen üblichen Zeitaufwand noch mit der hierfür
üblichen Genauigkeit erbringt. Zur Berechnung der vom Käufer
gezogenen Nutzungen.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers
wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
11.1.1995 - 26 0 358/93 - unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die
Beklagte wird verurteilt, an die Fa. G. Leasing GmbH, vertreten durch
den Geschäftsführer Herrn A.S., D.weg 2, N., DM 223.300,-- nebst 5 %
Zinsen seit dem 9.11.1993 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird
abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 9,78 %,
die Beklagte zu 90,22 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 355.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht
zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten
können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer
Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht
werden.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger begehrt die Wandlung eines mit der Beklagten im Juli 1991
abgeschossenen Kaufvertrages über die Lieferung eines H. CNC-
Bearbeitungszentrums BMC 30 mit Ultimax-Steuerung und automatischem
Werkzeugwechsler, mit der im Betrieb des Klägers anfallende Fräsarbeiten ausgeführt
werden sollten. Der Kaufpreis von 247.500,-- DM wurde über die G. Leasing GmbH
finanziert, die vom Kläger zu zahlenden monatlichen Leasingraten beliefen sich auf mtl.
4.764,38 DM. Die Maschine wurde am 22.8.1991 ausgeliefert. Nach Inbetriebnahme
beanstandete der Kläger, daß die Maschine beim Fräsen versetze und keine
2
Maßhaltigkeit zeige. Nachdem Nachbesserungsversuche der Beklagten erfolglos
blieben, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 23.9.1991 und 11.2.1992 die Wandlung
des Vertrages, die die Beklagte mit Schreiben vom 11.2.1992 ablehnte. Auf Antrag des
Klägers ist ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt worden (26 OH 2/92 LG
Köln), in dem der Sachverständige Dipl.-Phys. Dr. O. unter dem 20.4.1994 ein
Gutachten erstattet hat. Hierin ist er zu dem Ergebnis gelangt, daß beim Einsatz eines
Schaftfräsers von 30 mm Durchmesser und einer Frästiefe von 15-20 mm ein
unverhältnismäßig großer Versatz auftrete; bei Nutfräsungen und einer Nuttiefe von 32
mm trete ein sehr großer Einlauffehler auf verbunden mit sehr starken Rattermarken; ein
Zerspanungsvolumen von 229 ccm/min habe die Maschine nicht erbringen können, sie
habe starke Rattererscheinungen gezeigt und sei nach einigen Minuten zum Stillstand
gekommen; die Maschine sei nicht geeignet, den speziellen Anforderungen des Klägers
zu genügen. Wegen der einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 116 ff. der Beiakte)
verwiesen.
Der Kläger hat behauptet, bei den Verkaufsgesprächen sei ihm ständig versichert
worden, das Bearbeitungszentrum sei in der Lage, die in seinem Betrieb anfallenden
Fräsarbeiten, welche anhand von Zeichnungen und Musterwerkstücken beschrieben
worden seien, bestens durchzuführen; insbesondere könnten auch größere und tiefe
Nuten in einem Arbeitsgang gefräst werden. Statt dessen arbeite die Maschine bereits
bei kleinen Fräsarbeiten äußerst mangelhaft; beim Einführen des Werkstücks und bei
dessen Austritt verursache sie einen Versatz von bis zu 1,2 mm, außerdem "springe"
sie, d.h. sie lasse Rattermarken im Metall des Werkstücks zurück. Das
Bearbeitungszentrum sei auch nicht geeignet, Fräs- und Metallbearbeitungen
entsprechend den Ankündigungen im Verkaufsprospekt durchzuführen. Ebensowenig
erreiche es das im Prospekt angegebene Zerspanungsvolumen von 229 ccm/Min.
Letztlich sei die Maschine nur zur Durchführung von Bohrarbeiten zu gebrauchen.
3
Der Kläger hat beantragt,
4
die Beklagte zu verurteilen, an die Fa. G. Leasing GmbH, vertreten durch deren
Geschäftsführer Herrn A.S., D.weg 2, N., DM 247.500,-- DM zu zahlen, Zug im Zug
gegen Rückgabe eines H. CNC Bearbeitungszentrums BMC30 mit Ultimax-Steuerung
und automatischem Werkzeugwechsler mit 2 Stationen.
5
Die Beklagte hat beantragt,
6
die Klage abzuweisen.
7
Sie hat behauptet, das Bearbeitungszentrum sei für eine Vielzahl von
Materialbearbeitungen in Einzelteil- und Kleinserienfertigung konzipiert und nicht darauf
ausgelegt, in Einzelbereichen absolute Spitzenergebnisse zu erzielen; das gelte
insbesondere für den Dauerbetrieb. Derartiges sei bei den Verkaufsgesprächen auch
nicht zugesagt worden, vielmehr habe ihr Verkäufer den Kläger ausdrücklich darauf
hingewiesen, daß es sich um keine Schruppmaschine handele. Die Maschine sei aber
durchaus in der Lage, Fräsarbeiten pp. Entsprechend den Prospektangaben
durchzuführen. Mögliche Bearbeitungsmängel beruhten auf einer Überforderung des
Bearbeitungszentrums durch den Kläger.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie
wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird
9
auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und hierzu ausgeführt, die Maschine sei mit
einem erheblichen Mangel behaftet. Auch die nach dem Vorstellungen der Beklagten
durchgeführten Fräsversuche im unteren Leistungsbereich seien nach den
Feststellungen des Sachverständigen zu beanstanden; deshalb komme es nicht darauf
an, ob die im Betrieb des Klägers anfallenden Fräsarbeiten das Bearbeitungszentrum
überforderten oder ob dem Kläger Zusagen bei den Verkaufsgesprächen gemacht
worden seien. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der
angefochtenen Entscheidung verwiesen.
10
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung
macht die Beklagte geltend:
11
Das Gutachten, auf das das Landgericht seine Entscheidung gestützt habe, enthalte
keine Aussage darüber, ob beim Fräsen eine glatte und ordnungsgemäße Bearbeitung
möglich sei. Der Versuchsdurchgang sei auch nicht nach den Vorstellungen der
Beklagten durchgeführt worden, sondern allein nach denen des Sohnes des Klägers;
deshalb liege keine substantiierte und nachvollziehbare Bewertung durch den
Sachverständigen vor. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten lediglich darauf
hingewiesen, daß mit diesen Vorgaben das gewünschte Arbeitsergebnis nicht zu
erreichen sei, weil die Maschine für diesen konkreten Arbeitsdurchgang nicht ausgelegt
sei. Die Maschine sei im übrigen durchaus in der Lage, bei fachtechnisch
ordnungsgemäß ausgewählten und der konkreten Maschinenleistung angepaßten
Parametern beim Fräsen eine ordnungsgemäße Bearbeitung durchzuführen. Die
Versuchsbedingungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen, es sei ein falsches
Werkzeug benutzt worden, das auch noch abgenutzt und stumpf gewesen sei. Aber
auch wenn man unterstellte, daß auch bei ordnungsgemäßer Versuchsanordnung ein
Versatz von 0,2 bis 0,25 mm auftrete, liege kein Mangel vor. Es handele sich um eine
VielzW.maschine, deren Nutzung für eine größere Serie konzeptbedingt unrentabel sei;
das sei dem Kläger auch mitgeteilt worden. Die Beschränkung auf nur eine Nutzungsart
sei falsch. Alle auf dem Markt befindlichen Maschinen gleicher Art und Bauweise
erbrächten in etwa die gleichen Leistungen. Es liege auch keine Abweichung vom
vertraglich vorausgesetzten Gebrauch vor. Die Beklagte habe nicht zugesagt, daß das
Bearbeitungszentrum den hier diskutierten Bearbeitungsvorgang optimal ausführen
könne.
12
Jedenfalls habe der Kläger auch bei Vorliegen eines Mangels Nutzungsersatz zu
leisten, dessen Höhe inzwischen den gezahlten Kaufpreis übersteige; er belaufe sich
auf 258.000,-- DM. Der Kläger nutze die Maschine über 43 Monate, eine Betriebsstunde
sei mit mindestens 172,-- DM anzusetzen; bereits am 22.8.1994 habe die Maschine
1.347 Betriebsstunden aufgewiesen, inzwischen sei von mindesten 1.500
Betriebsstunden auszugehen. Nichts anderes ergebe sich, wenn man von monatlichen
Mietkosten ausgehe; sie beliefen sich auf 6.000,-- DM.
13
Die Beklagte beantragt,
14
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;
15
hilfsweise,
16
die Beklagte zu verurteilen, an die Fa. G. Leasing GmbH, vertreten durch deren
Geschäftsführer Herrn A.S., D.weg 2, N., DM 247.500,-- DM zu zahlen, Zug im Zug
gegen Rückgabe eines H. CNC Bearbeitungszentrums BMC30 mit Ultimax-Steuerung
und automatischem Werkzeugwechsler mit 2 Stationen und Zahlung eines Betrages von
258.000,-- DM durch den Kläger.
17
Der Kläger beantragt,
18
die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
19
im Wege der Anschlußberufung die Beklagte zu verurteilen, 5 % Zinsen aus 247.500,--
DM seit Klagezustellung an die Fa. G. Leasing GmbH, vertreten durch deren
Geschäftsführer Herrn A.S., D.weg 2, N. zu zahlen;
20
ihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank,
einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
21
Er behauptet, schon beim ersten Verkaufsgespräch im Juli 1991 habe der Kläger dem
Zeugen R. Musterstücke und Zeichnungen derjenigen Werkstücke gezeigt, die auf der
Maschine gefertigt werden sollten. Der Zeuge habe dem Kläger ausdrücklich
zugesichert, daß die Maschine hierfür bestens geeignet sei. Es treffe auch nicht zu, daß
der Sachverständige nach Anweisungen des Klägers seine Versuche durchgeführt
habe; der Sohn des Klägers habe die Maschine lediglich auf Anweisung des Klägers
bedient. Das Bearbeitungszentrum sei nach den Erklärungen der Beklagten, an denen
sie sich festhalten lassen müsse, eine universell einsetzbare Werkzeugmaschine; der
Sachverständige habe zu Recht festgestellt, daß sie die im Prospekt ausgewiesenen
Fräsleistungen nicht erbringe. So lasse sich schon das im Prospekt gezeigte
Musterwerkstück nicht in der vorgegebenen Zeit von 17 Minuten in einen mangelfreien
Zustand versetzen. Die aufgetretenen Maßversatze seien so groß, daß zum Schlichten
0,5 mm Aufmaß stehen bleiben müßten, die dann in mehreren Arbeitsgängen abgefräst
werden müßten, damit das Werkstück nicht zerstört werde; dies erfordere einen
unwirtschaftlichen Zeitaufwand. Es treffe auch nicht zu, daß der Sachverständige
falsches oder abgenutztes Werkzeug benutzt habe; er habe vielmehr einen als
Schruppschlichtfräser ausgeführten Schaftfräser benutzt, der unmittelbar vor Beginn aus
der Verpackung genommen worden und den Mitarbeitern der Beklagten auch zur
Überprüfung übergeben worden sei, ohne daß diese gegen seinen Zustand protestiert
hätten.
22
Die Maschine stehe seit ihrer Anlieferung im Betrieb und habe bisher nicht einmal die
dadurch verursachten Kosten einbringen können; die angezeigten Betriebsstunden
seien nicht aussagekräftig, weil der Zähler bereits zu laufen beginne, wenn die
Maschine eingeschaltet werde. Der Kläger habe lediglich immer neue Fräsversuche
unternommen, die in der Regel mit Werkzeugbruch oder Zerstörung des Werkstücks
geendet hätten. Allenfalls 200 Maschinenstunden hätten der Herstellung verkaufsfähiger
Produkte gedient. Der Betriebsstundensatz liege bei nur 60 bis 70,- DM und reduziere
sich von Mitte 1992 bis Mitte 1994 sogar auf 35,-- DM bis 50,-- DM einschließlich der
Lohnkosten für den Bediener; hiervon müßten noch die Betriebskosten abgezogen
werden, so daß kaum 1,-- DM pro Betriebsstunde verbliebe.
23
Die Beklagte beantragt,
24
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
25
Sie ist der Ansicht, es liege kein Verzug vor, auch handele es sich für den Kläger um
kein Handelsgeschäft.
26
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß
den Beschlüssen vom 9.8.1995 (Bl. 216 d.A.) und 2.2.1966 (Bl. 266 d.A.) Beweis
erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 3.11.1995 (Bl. 225
ff. d.A.), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. Dr. Ing. W.,
Inhaber des Lehrstuhls für Werkzeugmaschinen an der RWTH A., vom Januar 1997
sowie seine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 11.7.1997 (Bl. 316 ff. d.A.) und
auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18.8.1997 verwiesen.
27
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur geringfügigen, die Anschlußberufung des
Klägers vollen Erfolg.
29
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß das Wandlungsbegehren
des Klägers nach §§ 459, 462 BGB begründet ist. Nach § 459 Abs. 1 BGB haftet der
Verkäufer einer Sache dem Verkäufer dafür, daß sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die
den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Nach dem Ergebnis der vom Senat
durchgeführten Beweisaufnahme ist das von der Beklagten gelieferte
Bearbeitungszentrum deshalb fehlerhaft, weil es nicht gebrauchstauglich ist.
30
Bei der Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit ist darauf abzustellen, was der Käufer
nach der Lebenserfahrung und dem Inhalt der Vertragsverhandlungen erwarten durfte
(vgl. Palandt - Putzo, BGB, 54. Aufl., § 459 Rn 10). Erwarten durfte der Kläger, daß die
Maschine in ihren Leistungen vergleichbaren Maschinen und den Prospektangaben
entsprach und mit ihr die in seinem Betrieb anfallenden Lohnfräsarbeiten
ordnungsgemäß ausgeführt werden konnten. Daß der vom Kläger geplante Einsatz der
Maschine dem Vertreter der Beklagten bekannt war, ihm insbesondere auch bestimmte
Zeichnungen (Bl. 79 - 85 d.A.) vorgelegt worden sind, steht aufgrund den Bekundungen
der Zeugen F. zur Überzeugung des Senats fest, wie der Senat den Parteien bereits in
seinem Hinweisbeschluß vom 1.12.1995 ausgeführt hat. Beide Zeugen haben sehr
detailliert und widerspruchsfrei dargelegt, welcher Einsatz mit der Maschine geplant war
und daß sie dem Zeugen R. diesen Einsatz auch verdeutlicht haben. Das erscheint
auch nachvollziehbar angesichts des Motivs, das zur Anschaffung führte und der Größe
der geplanten Anschaffung. Der Kläger wollte, dem gewechselten Kundeninteresse
folgend, die ihm von Kunden zur Bearbeitung gegebenen Werkstücke komplett
bearbeiten, also zum Fräsen und Bohren, wobei die Art der zu bearbeitenden Teile
durch den Kunden bestimmt wurde. Deshalb ist es naheliegend, daß dem Zeugen
aktuell zur Bearbeitung anstehende Werkstücke gezeigt wurden, wie sie aus den bereits
erwähnten Zeichnungen ersichtlich sind. Tatsächlich hat der Zeuge R. auch einräumen
müssen, daß ihm Zeichnungen vorgelegt sind, wenn er auch meinte, dies seien andere
gewesen, die die BMC 30 problemlos habe bearbeiten können. Das vermag die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen F. aber nicht zu erschüttern; denn es ist kein
Grund ersichtlich, warum die Zeugen dem Kläger andere Zeichnungen vorgelegt haben
31
sollten, obwohl es doch gerade darum ging, eine Maschine anzuschaffen, die allen
Anforderungen des Betriebes entsprach; diese Frage stand im Mittelpunkt des
Interesses des Klägers und der Zeugen. Demgegenüber war die Aufmerksamkeit des
Zeugen auf den Verkauf der Maschine gerichtet; das erklärt, daß er im Gegensatz zu
den Zeugen F. keine näheren Angaben dazu hat machen können, was für Zeichnungen
ihm den konkret vorgelegt worden sind; seine Erinnerungsfähigkeit in diesem Punkt
entspricht nicht der der Zeugen F.. Schließlich hat der Sachverständige auch
ausgeführt, daß mit der BMC 30 nach ihrer Ausstattung und Beschreibung die in den
Zeichnungen projektierten Werkstücke hätten bearbeitet werden können, was weiter für
die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen F. spricht, der Zeuge R. habe diese
Bearbeitung als problemlos hingestellt.
Die von der Beklagten gelieferte BMC 30 entspricht den vertraglich vorausgesetzten
Anforderungen nicht, wie sich aus den überzeugenden gutachtlichen Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. W. ergibt. Der Sachverständige hat festgestellt, daß die
relative statische Steifigkeit der BMC 30 für alle Achsen deutlich unter dem Niveau der
Werte anderer vergleichbarer Fräsmaschinen liegt; ihre Werkzeugeinzugskraft ist zu
gering, der Auslaufversatz bei Bearbeitungstests deutlich höher als bei vergleichbaren
Maschinen. Beim Planfräsen unter praxisüblichen Prozeßparametern entwickelte die
BMC 30 starke Schwingungen, die sich bei höherer, nach den Prozeßparametern der
Maschine aber an sich zulässiger Belastung derartig verstärkten, daß von einer weiteren
Bearbeitung abgesehen werden mußte; beim Bohren in Stahl blieb die Spindel nach
einigen Bohrungen wegen Überlastung stehen, zuletzt sogar schon bei der Bohrung
eines Loches von 26 mm. Weitere Untersuchungen des Sachverständigen haben
ergeben, daß die Maschine nach ihren technischen Daten und ihrem Aufbau, d.h.
aufgrund der Kataogangaben, zwar grundsätzlich in der Lage sein müßte, die vom
Kläger geforderten Bearbeitungen durchzuführen, daß sie hierzu aber aufgrund ihrer
Schwingungsempfindlichkeit, der großen Rundheitsabweichungen und Umkehrspiele
beim Zirkularfräsen sowie ihrer Unfähigkeit, Bohrungen der untersuchten Durchmesser
mehrfach hintereinander zu fertigen, nicht mit einem für derartige Bearbeitungen
üblichen Zeitaufwand bzw. der hierfür üblichen Genauigkeit nicht in der Lage war.
32
An der Richtigkeit dieser gutachtlichen Darlegungen zu zweifeln, besteht keine
Veranlassung. Die Sachkunde des Gutachters steht außer Zweifel, seine Ausführungen
stützen sich auf umfangreiche Versuche. Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme
zum Gutachten gemeint hat, der Sachverständige habe unzulässige Vergleiche zu
anderen Maschinen gezogen, ist der Sachverständige dem in seiner Stellungnahme
vom 1.7.1997, deren Richtigkeit von der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen
worden ist, überzeugend entgegengetreten.
33
Der Kläger muß sich auf den Kaufpreisanspruch die von ihm gezogenen Nutzungen
anrechnen lassen (§§ 459, 462, 467, 346 BGB). Wie diese Nutzungen zu berechnen
sind, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluß vom 1.12.1995 ausgeführt.
Gegen die Richtigkeit dieses Rechengangs haben die Parteien keine grundsätzlichen
Einwendungen erhoben, auch der Sachverständige hat sich ihm angeschlossen.
Hiernach ist wie folgt zu rechnen:
34
Kaufpreis 247.500,-- DM
35
Restwert -49.500,-- DM
36
198.000,-- DM
37
Der effektive Zins des Leasingvertrages belief sich nach überschlägiger
38
Berechnung auf 14 %, das sind weitere 27.720,-- DM,
39
so daß 225.720,-- DM
40
zu amortisieren waren.
41
Die Leasingzeit begann am 29.8.1991 und betrug ausweislich des in den Akten 26 O
382/92 LG Köln befindlichen Leasingvertrages (Bl. 6 d.A.) 64 Monate. Der Senat geht
mit dem Sachverständigen Prof. Dr. W. davon aus, daß die Maschine bei
uneingeschränkter Nutzung in dieser Zeit vom Kläger etwa 9.328 Stunden produktiv
hätte genutzt werden können. Dann errechnet sich der Wert der Betriebsstunde für den
Kläger wie folgt:
42
Betriebsstundensatz = 225.720,-- DM / 9.328 = 24,20 DM.
43
Die Maschine ist inzwischen etwa 1.400 Betriebsstunden gelaufen. Die Angaben der
Zeugin F., hiervon entfielen nur 200 Stunden auf produktive Leistungen, hat der Zeuge
F. dahingehend berichtigt, es seien 400 Stunden. Der Senat geht davon aus, daß es
sich hierbei um sehr vorsichtige Angaben zugunsten des Klägers handelt und schätzt
den tatsächlichen produktiven Einsatz der Maschine auf etwa 1.000 Stunden. Daraus
ergibt sich ein anzurechnender Nutzungsvorteil von (1000 x 24,20 DM =) 24.200,-- DM.
44
Der mit der Anschlußberufung geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§
291, 288 BGB.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46
Beschwer: für die Beklagte über 60.000,-- DM, für den Kläger unter 60.000,-- DM
47
Berufungsstreitwert: 247.500,-- DM
48