Urteil des OLG Köln vom 04.10.2005

OLG Köln: prozesskostenvorschuss, verrechnung, rückzahlung, zwangsvollstreckung, ausnahme, datum, unterhaltspflicht

Oberlandesgericht Köln, 26 WF 125/05
Datum:
04.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 WF 125/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Düren, 22 F 398/03
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -
Düren vom 18.05.2005 (22 F 398/03) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten
auferlegt.
Gründe:
1
I.
2
Der Beklagte wendet sich gegen die von dem Amtsgericht vorgenommene
Kostenausgleichung auf der Grundlage des von den Parteien vor dem Senat
geschlossenen Vergleichs vom 30.03.2005, wonach die Kosten des Rechtsstreits
beider Instanzen - mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander
aufgehoben wurden - im Verhältnis 2/3 zu Lasten der Klägerin und 1/3 zu Lasten des
Beklagten verteilt wurden. Die Kostenausgleichung betrifft nur die Kosten erster Instanz,
für die der Beklagte aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts -
Familiengericht - Düren vom27.02.2005 (22 F 308/03) einen Prozesskostenvorschuss
von 2.547,72 EUR zu zahlen hatte.
3
Das Amtsgericht hat von dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten den gezahlten
Prozesskostenvorschuss abgesetzt und nach Quotelung der erstinstanzlich
angefallenen Kosten entsprechend der Kostengrundentscheidung einen von der
Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Betrag von 558,27 EUR festgesetzt. Die
Geltendmachung des Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren sei
grundsätzlich ausgeschlossen. Eine ausnahmsweise Berücksichtigung aufgrund
unstreitiger Zahlung scheitere vorliegend bereits an der Quotelung.
4
Der Beklagte wendet sich gegen diesen Beschluss, weil er meint, der
Prozesskostenvorschuss gehöre zu den Kosten des Rechtsstreits, mit denen er den
gegen ihn geführten Prozess habe finanzieren müssen. Die Zahlung sei unstreitig
5
erfolgt und daher in die Kostenausgleichung einzustellen.
II.
6
Die nach § 104 III ZPO i. V. m. § 567 II S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen
zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
7
Nach einhelliger Auffassung kommt die Anrechnung der Zahlung des auf die materiell
rechtliche Unterhaltsverpflichtung gegründeten Prozesskostenvorschusses im rein
formellen Kostenfestsetzungsverfahren nur dann überhaupt in Betracht, wenn über die
Zahlung des Prozesskostenvorschusses unter den Parteien kein Streit besteht.
Dennoch kann hier dahin stehen, ob die Klägerin den Prozesskostenvorschuss im Weg
der Zwangsvollstreckung erfolgreich beigetrieben hat.
8
Denn einer der Fälle, in denen der unstreitig gezahlte Prozesskostenvorschuss voll auf
den Erstattungsbetrag des Vorschussempfängers (hier Klägerin) zu verrechnen ist, ist
erkennbar deshalb nicht gegeben, weil der Vorschussgeber (hier Beklagter) nach der
Kostengrundentscheidung nicht die gesamtem Prozesskosen zu tragen hat.
9
Hat er sie zu tragen, ist seine unstreitige Zahlung von Prozesskostenvorschuss auf den
Erstattungsbetrag des Vorschussempfängers anzurechnen, weil er sonst den Betrag
zweimal zahlen müsste.
10
Zwar ist auch die Auffassung des Amtsgerichts nicht unumstritten, dass bei einer
Quotelung der Kosten jegliche Anrechnung eines gezahlten Prozesskostenvorschusses
zu unterbleiben hat (so zwar OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1034). Der Meinungsstreit
darüber, ob und in welcher Weise selbst unstreitig gezahlte Prozesskostenvorschüsse
in der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind, betrifft aber wiederum nur andere
Konstellationen als vorliegend gegeben (vgl. Musielak/Wolst , ZPO, 4.A., § 104 Rn 10).
11
Sind nämlich die Kosten anteilig zu tragen, kommt es darauf an, ob die von dem
Vorschussempfänger (hier der Klägerin) zu tragenden Kosten höher sind, als der von
dem Vorschussgeber (hier dem Beklagten) bezahlte Betrag. Sind sie höher, darf selbst
der gezahlte Prozesskostenvorschuss nicht berücksichtigt werden. Denn mit der
Zahlung hat der Vorschussgeber seine Unterhaltspflicht erfüllt und die Frage, ob ihm ein
Rückforderungsanspruch zusteht, ist eine materiell rechtliche Frage, die nicht im
formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren, sondern in einem eigenen Rechtsstreit zu
klären ist (Musielak/Wolst, a.a.O.).
12
Nur wenn der bezahlte Vorschuss höher als der von dem Vorschussempfänger zu
tragende Gesamtkostenanteil ist, kommt es auf eine Entscheidung innerhalb der zu der
Frage einer Berücksichtigung des Prozesskostenvorschusses vertretenen
verschiedenen Meinungen überhaupt an (Musielak/Wolst, a.a.O.; Zöller/Herget, ZPO,
25.A., § 104 , Stichwort "Prozesskostenvorschuss")
13
Vorliegend sind jedoch die von der Klägerin zu tragenden Kosten höher als der dem
Beklagten im Prozesskostenvorschussverfahren aufgegebene Zahlbetrag, so dass sich
die Frage der Verrechnung eines Überschusses gar nicht stellt. Denn die Klägerin hat
ausweislich der Berechnung zu dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss von
den gesamten Prozesskosten (2.598,40 EUR + 841,67 EUR =) 3.440,07 EUR zu tragen
und muss im Weg der Kostenausgleichung nach § 106 ZPO dem Beklagten 558,27
14
EUR erstatten, während sie von dem Beklagten allenfalls 2.547,72 EUR im Wege des
Vorschusses erhalten hat.
Ob dem Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des nach § 1360a BGB zu Recht
geleisteten Prozesskostenvorschusses zusteht, ist einem gesonderten
Erkenntnisverfahren vorbehalten und beurteilt sich unter Berücksichtigung des
Vorschusscharakters der Leistung ausschließlich nach unterhaltsrechtlichen
Gesichtspunkten sowie danach, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den
Anspruch nicht mehr gegeben sind, z.B. weil ein Zugewinnausgleich erfolgt ist. Dass für
die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs auch aus Billigkeitsgründen nicht
ausreicht, dass der Vorschussempfänger in dem Prozess unterlegen ist (BGH NJW
1985, 2263), für dessen Durchführung ihm der Prozesskostenvorschussanspruch
zugesprochen wurde, erhellt ebenfalls, dass die von dem Beklagten erstrebte generelle
Einbeziehung der Vorschusszahlung in die Kostenfestsetzung mit Kostenausgleichung
nicht zulässig ist. Eine anerkannte Ausnahmesituation ist vorliegend nach den
vorangehenden Ausführungen nicht gegeben. Die sofortige Kostenbeschwerde konnte
daher keinen Erfolg haben.
15
Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 ZPO.
16
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 1.000,- EUR
17