Urteil des OLG Köln vom 30.08.2005
OLG Köln: grobe fahrlässigkeit, entwendung, einbruchdiebstahl, ermittlungsverfahren, bargeld, entschädigung, wohnhaus, raub, versicherungsvertrag, glaubwürdigkeit
Oberlandesgericht Köln, 9 U 214/04
Datum:
30.08.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 214/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 20/03
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 02.12.2004 - 24 O 20/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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Die Klägerin unterhält seit dem 17.02.1976 bei der Beklagten eine Hausratversicherung
für ihr Wohnhaus in S.. Dem Versicherungsverhältnis liegen die VHB 74 zugrunde.
Gemäß § 2 Absatz 8 VHB ist die Entschädigung für Gold-, Silber- und Schmucksachen
auf 20.000,- DM (= 10.225,83 EUR) beschränkt.
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Am 28.11.2001 zeigte die Klägerin bei der örtlichen Polizeiwache einen Einbruch in ihr
Wohnhaus an. Es wurden polizeiliche Ermittlungen vor Ort durchgeführt und ein
Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Koblenz unter dem Az. 2132 UJs
10070/02 eingeleitet. Mit Schadenanzeige vom 11.12.2001 zeigte die Klägerin den
vermeintlichen Einbruch sowie den Diebstahl von Goldschmuck im Wert von 62.555,-
DM und 760,- DM Bargeld bei der Beklagten an.
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Die Beklagte lehnte ihre Eintrittspflicht mit der Begründung, dass ein versicherter
Einbruchdiebstahl mangels der Feststellung von Einbruchsspuren in dem
Ermittlungsverfahren nicht feststehe, ab.
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Die Klägerin hat behauptet, in ihr Haus sei eingebrochen worden. Sie habe nach der
Rückkehr von einem etwa halbstündigen Spaziergang mit ihrem Hund die zuvor offene
Tür zu dem Arbeitszimmer verschlossen vorgefunden. Sie sei um das Haus gegangen
und habe festgestellt, dass das zuvor geschlossene Fenster zu dem Arbeitszimmer offen
stand. Nachdem sie durch das Fenster in das Arbeitszimmer gestiegen sei, habe sie
bemerkt, dass dort Schränke, eine Geldkassette und zwei Schmuckkassetten geöffnet
worden waren. Die Tür des Arbeitszimmers sei von innen abgeschlossen gewesen. Die
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der Beklagten gemeldeten Schmuckgegenstände und das Bargeld seien bei dem
Einbruch gestohlen worden. Die Schmuckstücke hätten einen Wert von 62.555,- DM
gehabt. Es seien Einbruchspuren in Form eines gebrochenen Rahmens des
Türschlosses sowie Kratzspuren, Ablösungen und unidentifizierte Fingerabdrücke an
der Innenseite des Fensterrahmens in dem Arbeitszimmer vorhanden gewesen. In dem
Ermittlungsverfahren seien Spuren nicht vollständig festgestellt worden, weil die Polizei
"ausgesprochen lustlos und schlampig" ermittelt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.225,83 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem
03.05.2002 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, die Klägerin habe die Haustür bei Verlassen des Hauses nicht
abgeschlossen, sondern nur zugezogen.
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Das Landgericht hat Beweis durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen
S. über die Frage, ob sich an dem Schließzylinder oder dem Schließblech der Haustür
des Hauses der Klägerin Spuren eines Einbruchs befinden, erhoben. Es hat die Klage
sodann abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin stimmige
Spuren eines Einbruchdiebstahls nicht bewiesen habe. Sofern man von einem
spurenlosen Eindringen des oder der Täter ausgehe, erscheine lebensnah, dass die
Haustür nicht abgeschlossen, sondern lediglich in das Schloss gezogen worden sei.
Das Zuziehen der Tür ohne den Schlossriegel zu betätigen stelle eine grob fahrlässige
Herbeiführung des Versicherungsfalls dar.
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Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie trägt nunmehr vor, dass der oder die
Täter durch das Seitenfenster eingestiegen sein müssen, da dieses bei ihrer Rückkehr
gekippt gewesen sei. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht
abgewiesen, da ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen vorliege, das mit
hinreichender Sicherheit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulasse, und
das Landgericht selbst ausgeführt habe, dass es weit davon entfernt sei, ihr die
Vortäuschung eines Versicherungsfalls vorzuwerfen. In Anbetracht ihrer
Glaubwürdigkeit habe aufgrund ihrer Schilderungen ein Einbruchdiebstahl
angenommen werden müssen. Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon
ausgegangen, dass das bloße Zuziehen der Tür grob fahrlässig gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie
10.225,83 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 03.05.2002 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das Urteil des Landgerichts.
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Die Akten der Staatsanwaltschaft Koblenz 2132 Js 10070/02 sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
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II.
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfrei Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat
die Klage zu Recht abgewiesen.
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Der Klägerin kann die begehrte Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag der
Parteien nicht zugesprochen werden, denn es steht nicht fest, dass eine versicherte
Entwendung erfolgte. Eine versicherte Entwendung liegt gemäß §§ 1 Absatz 1, 3 B VHB
74 bei einem Einbruchdiebstahl oder einem Raub vor. Um einen Einbruchdiebstahl im
Sinne der Versicherungsbedingungen handelt es sich gemäß § 3 B Absatz 1 a VHB 74,
wenn der Täter durch Einbruch oder Einsteigen in das Gebäude gelangte. Den Einbruch
oder das Einsteigen hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Ihm kommt eine
Beweiserleichterung zugute, nach der es zunächst genügt, dass er das äußere Bild
einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, das heißt, ein Mindestmaß an
Tatsachen, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die behauptete
bedingungsgemäße Entwendung zulässt. Dazu gehört im Hinblick auf einen Einbruch
neben dem Fehlen vorher vorhandener Gegenstände das Vorhandensein von Spuren,
die stimmig auf die Überwindung eines Zugangshindernisses schließen lassen (BGH,
VersR 1995, 956). Das Vorhandensein von entsprechenden Spuren ist von der Klägerin
nicht bewiesen worden. Soweit sie zunächst Einbruchsspuren an dem Schloss der
Haustür behauptet hat, ist diese Behauptung durch das von dem Landgericht eingeholte
Gutachten nicht bestätigt worden. Der Sachverständige hat Spuren einer schlüssellosen
Öffnung der Haustür nicht feststellen können.
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Soweit die Klägerin sodann Spuren an dem Fenster des Arbeitszimmers behauptet hat,
ergeben diese kein stimmiges Bild eines Einbruchs. Es kann dahinstehen, ob an der
Innenseite des Fensters Kratzspuren und Ablösungen sowie unidentifizierte
Fingerabdrücke vorhanden waren. Derartige Spuren an der Innenseite des Fensters
lassen den Schluss auf einen Einbruch nicht zu. Wenn das Fenster geschlossen war -
wovon nach dem Vortrag der Klägerin auszugehen ist -, konnte es nicht ohne Spuren
eines an der Außenseite erfolgten Werkzeugeinsatzes geöffnet werden. Spuren an der
Außenseite des Fensters hat die Klägerin nicht behauptet.
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Die Klägerin hat auch eine versicherte Entwendung durch einen Täter, der in das Haus
eingestiegen war, nicht dargelegt. Einsteigen ist das Betreten des Gebäudes durch eine
dafür nicht vorgesehene Öffnung. Dass eine solche Öffnung vorhanden war und von
dem Täter genutzt wurde, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit das Fenster zu dem
Arbeitszimmer in Betracht kommt, hat sie vielmehr behauptet, dass dieses verschlossen
war. Sollte es entgegen ihrem Vortrag offen gewesen und ein Täter dadurch
eingestiegen sein, läge eine grob fahrlässige Verursachung des Versicherungsfalls vor,
so dass die Beklagte gemäß § 61 VVG leistungsfrei wäre. Da es sich um ein um die
horizontale Mittelachse zu schwenkendes Fenster handelt, läge grobe Fahrlässigkeit
auch vor, wenn die Klägerin das Haus bei "gekipptem" Fenster nur für kurze Zeit
verlassen hätte, denn aufgrund seiner Bauart konnte das Fenster ohne weiteres hoch
gedrückt werden, um einem Täter den Einstieg zu ermöglichen.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung
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über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO
liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Streitwert für das Berufungsverfahren:
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