Urteil des OLG Köln vom 19.10.2010

OLG Köln (anordnung, beschwerde, antrag, besetzung, sache, hauptsache, einzelrichter, kenntnis, erlass, zpo)

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 157/10
Datum:
19.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 157/10
Schlagworte:
kOSTENRECHT, Gebühren für eine einstweilige Anordnung bei Antrag
nach § 101 Abs. 9 UrhG
Normen:
UrhG § 101 Abs. 9M KostO § 1 Abs. 1, 128 e; FamFG §§ 49 ff., 51 Abs. 1
Leitsätze:
Während nach dem bis zum 31. AUgust 2009 geltenden Recht im
Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung keine Gerichtsgebühren anfielen (Senat, Beschluss vom 1.
April 2009, FGPrax 2009, 134 f.), ergeht die Entscheidung über einen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem jetzt
geltenden Recht in einem gesonderten Verfahren, in dem
Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung anfallen können.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4. Okto-ber 2010 wird der
Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. September
2010 - 209 O 129/10 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung der
Beteiligten zu 1) vom 2. August 2010 gegen den Kostenansatz der
Kostenrechnung des Landgerichts Köln vom 15. Juli 2010, der
Beteiligten zu 1) übermittelt mit Kostenrechnung der Gerichtskasse Köln
vom 16. Juli 2010, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
G r ü n d e
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1. Die Beteiligte zu 1) hat unter dem 22. März 2010 bei dem Landgericht
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Köln eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG und zugleich den Erlaß einer
einstweiligen Anordnung beantragt. Beide Verfahren sind von dem Landgericht
in einer Akte und unter einem Aktenzeichen bearbeitet worden. Nachdem das
Landgericht sowohl dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung als auch
dem Antrag in der Hauptsache stattgegeben hatte, hat die Kostenbeamtin des
Landgerichts mit Kostenrechnung vom 15. Juli 2010, die der Beteiligten zu 1)
von der Gerichtskasse mit abweichendem Datum übermittelt worden ist, unter
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Bezugnahme auf § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO für die "Entscheidung über Antrag
auf Erlass einer Anordnung nach § 101 IX UrheberrechtsG (ab 01.09.2009)"
eine Gebühr von EUR 1.200,-- in Rechnung gestellt. In der Spalte "Wert/Anzahl"
dieser Kostenrechnung ist die Ziffer "6" eingetragen.
Die gegen den Kostenansatz dieser Kostenrechnung gerichtete Erinnerung der
Beteiligten zu 1) als der Kostenschuldnerin vom 2. August 2010 hat die
Zivilkammer des Landgerichts durch Beschluß vom 15. September 2010 in der
Besetzung der Richterbank mit drei Richtern zurückgewiesen. Eine förmliche
Entscheidung des Kostenbeamten über die Frage der Abhilfe befindet sich nicht
bei den Akten. Vielmehr hat er mit einem Schreiben vom 13. August 2010,
dessen bei den Akten verbliebene Durchschrift nicht unterzeichnet sondern nur
paraphiert ist und das der Beteiligten zu 1) nicht zur Kenntnis gebracht worden
ist, dem Beteiligten zu 2) die Akte mit der "Bitte um Weisung" vorgelegt und
angekündigt, es sei "nicht beabsichtigt der Erinnerung abzuhelfen". Nachdem
der Beteiligte zu 2) mit einem Schreiben vom 27. August 2010, das der
Beteiligten zu 1) nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, zu der Erinnerung
Stellung genommen hatte, hat der Kostenbeamte sie mit einer gleichfalls nur
paraphierten Verfügung, welche das Datum "10.6.10" trägt, der Kammer
vorgelegt.
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Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 15. September 2010 wendet sich
die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde vom 4. Oktober 2010, der das
Landgericht durch Beschluß vom 5. Oktober 2010 nicht abgeholfen hat.
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2. Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO statthaft. Zur
Entscheidung über das Rechtsmittel ist das Oberlandesgericht berufen (§ 14
Abs. 4 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG; Art. 111
Abs. 1 FGG-RG). Das Ausgangsverfahren vor dem Landgericht ist mit der
Antragsschrift vom 22. März 2010 und damit nach dem für die Anwendung
neuen Verfahrensrechts gemäß den Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG
maßgeblichen Stichtag eingeleitet worden. Die Entscheidung über die
Beschwerde trifft der Senat nicht durch den Einzelrichter (§ 14 Abs. 7 Satz 1, 1.
Halbsatz KostO), sondern in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern
gemäß § 122 Abs. 1 GVG, weil auch die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts nicht von einem Einzelrichter, sondern in der Besetzung der
Richterbank mit drei Mitgliedern der Zivilkammer getroffen worden ist (arg. aus
§ 17 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz KostO).
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In der Sache hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zumindest vorläufig
Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vom 15.
September 2010 und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil
die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlichen Richter (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) erlassen worden ist und damit ein nicht heilbarer Fehler des
bisherigen Verfahrens des Landgerichts vorliegt (vgl. auch Thomas/Putzo/
Reichold, ZPO 31. Aufl. 2010, § 568, Rdn. 8). Über die Erinnerung der
Beteiligten zu 1) hat die Zivilkammer in der Besetzung der Richterbank mit drei
Richtern (§ 75 GVG) entschieden. Nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO hat das
Gericht über eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz indes durch eines
seiner Mitglieder als Einzelrichter zu befinden. Daß die Entscheidung im
Ausgangsverfahren nach § 101 Abs. 9 Satz 3 UrhG von der Zivilkammer und
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damit in der Besetzung der Richterbank nach § 75 GVG zu treffen war, ändert
daran nichts. § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO stellt nicht darauf ab, in welcher
Besetzung die Entscheidung im Ausgangsverfahren zu treffen war. Da über die
Erinnerung entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO nicht durch den Einzelrichter,
sondern durch drei Richter entschieden worden ist, war das Gericht bei Erlaß
des angefochtenen Beschlusses nicht zutreffend besetzt (vgl. auch Senat,
FGPrax 2005, 233 für den gleich gelagerten Fall einer Entscheidung unter
Mitwirkung ehrenamtlicher Richter). Die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts beruht auch auf den genannten Verfahrensfehler. Bei der
Verletzung materiellen Rechts beruht die Entscheidung zwar nur dann auf dem
Mangel, wenn sie ohne den Gesetzesverstoß für den Rechtsmittelführer
günstiger ausgefallen wäre. Bei der hier gegebenen Verletzung einer
verfahrensrechtlichen Bestimmung genügt dagegen für ein Beruhen auf dem
Mangel bereits die Möglichkeit, daß die Entscheidung ohne den Fehler anders
ausgefallen wäre (vgl. BGH NJW 1995, 1841 [1842]; BGH NJW 2010, 1289
[1292]). Diese Möglichkeit ist hier gegeben, weil nicht ausgeschlossen ist, daß
der zur Entscheidung berufene Einzelrichter der Kammer von den beiden
anderen nicht zur Mitwirkung berufenen Richtern überstimmt worden ist.
§ 14 Abs. 7 Satz 4 KostO steht der Berücksichtigung des genannten
Verfahrensfehlers nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung kann (nur) auf eine
erfolgte oder unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Vorliegend fehlt es aber bereits an einer irgendwie gearteten Entscheidung des
Einzelrichters zur Übertragung der Sache auf die Kammer. Vielmehr hat dieser
von der nach § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO grundsätzlich gegebenen Möglichkeit,
das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im
Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung der Richterbank mit drei
Richtern förmlich zu übertragen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat,
hier keinen Gebrauch gemacht. Damit findet § 14 Abs. 7 Satz 4 KostO hier
ebenso wenig Anwendung wie die Parallelvorschrift des § 568 Satz 3 ZPO in
den Fällen, in denen ohne Übertragungsentscheidung eine Kammer anstelle
des zuständigen Einzelrichters über eine Beschwerde im Sinne der §§ 567 ff.
ZPO entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2005, 233, mit weit. Nachw.). Da
somit noch keine Entscheidung des zuständigen Einzelrichters getroffen worden
ist, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Verfahren in
entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Landgericht
zurückzuverweisen.
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3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß weder der im Erinnerungsver
fahren angefochtenen Kostenrechnung noch der Entscheidung des
Landgerichts mit der gebotenen Bestimmtheit entnommen werden kann, ob die
Gebühren für das Hauptsacheverfahren, für das Verfahren auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung oder für beide Verfahren in Ansatz gebracht worden
sind. Die im Kostenansatz der Geschäftsstelle des Landgerichts gebrauchte
Formulierung "Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach
§ 101 IX UrheberrechtsG …" ist nicht eindeutig, weil es sich auch bei der
einstweiligen Anordnung um eine solche Anordnung im Verfahren nach § 101
Abs. 9 UrhG handelt. Zwar hat der Senat in einem Beschluß vom 1. April 2009
(Senat, FGPrax 2009, 134 [135]) für das bis zum 31. August 2009 geltende
Recht ausgesprochen, daß im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG
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Gerichtsgebühren für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zu erheben
sind. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 1. September
2009 (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG) hat sich indes auch das Verfahren der
einstweiligen Anordnung in den Angelegenheiten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG
grundlegend geändert. Nach § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG gelten hier seither für
das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG) entsprechend. Deshalb bestimmt sich hier jetzt das Verfahren zur
Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach
den §§ 49 ff. FamFG (vgl. OLG Nürnberg, OLG-Report 2009, 833; Backhaus in
Schulze/Mestmäcker, UrhKomm, Stand August 2010, § 101, Rdn. 73). Während
in den noch nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu behandelnden Fällen das Verfahren der einstweiligen
Anordnung, soweit die Rechtsprechung diese Möglichkeit anerkannte, Teil des
Hauptsacheverfahrens war (vgl. nur Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15.
Aufl. 2003, § 19, Rdn. 30), hat der Gesetzgeber nunmehr eine verfahrensmäßige
Trennung von Hauptsache und einstweiliger Anordnung vorgenommen (BT-
Drucks. 16/6308, S. 199). Im Anwendungsbereich des FamFG ergeht eine
Entscheidung über eine (zusätzlich) beantragte einstweilige Anordnung nicht
mehr in dem Hauptsacheverfahren. Vielmehr handelt es sich - entsprechend der
Situation im Fall einer neben der Entscheidung in der Hauptsache erstrebten
einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 ff. ZPO (vgl. hierzu BT-Drucks.
16/6308, S. 199) - um ein gesondertes Verfahren. Das Verfahren der
einstweiligen Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG ist als eigenständiges - von
der Hauptsache losgelöstes - Verfahren ausgestaltet, dessen Entscheidung
auch gesonderter Anfechtung unterliegt (vgl. Bahrenfuss/ Socha, FamFG, 2009,
§ 49, Rdn. 5 und § 51, Rdn. 21; Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 49, Rdn.
4, 5). Daher muß über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
durch gesonderten, mit einer Begründung, einer Rechtsbehelfsbelehrung und
einer Kostengrundentscheidung zu versehenden Beschluß entschieden werden
(vgl. Bahrenfuss/Socha, a.a.O., § 51, Rdn. 22; Keidel/Giers, a.a.O., § 51, Rdn.
26). Entsprechend können auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung
nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht Gebühren nach der
Kostenordnung anfallen (vgl. Keidel/ Giers, a.a.O., § 51, Rdn. 26). Daß nach § 1
Abs. 1 Satz 1 KostO in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und
Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung erhoben werden
(vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen. Denn § 51
Abs. 1 FamFG verweist für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen
Anordnung auf die allgemeinen Vorschriften. Damit sind die Vorschriften, die für
die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl.
Bahrenfuss/Socha, a.a.O., § 51, Rdn. 22; Keidel/Giers, a.a.O., § 51, Rd. 26), im
Fall einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG
mithin die Bestimmung des § 128 e KostO.
Der Senat weist zudem darauf hin, daß auch das Rubrum des angefochtenen
Beschlusses des Landgerichts Bedenken begegnet. Die dort als Beteiligte
aufgeführte E. U. AG war zwar am Ausgangsverfahren beteiligt. Beteiligte am
Verfahren der Kostenerinnerung und -beschwerde ist sie indes nicht. Beteiligte
einer solchen Kostensache sind nur der Kostengläubiger und der
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Kostenschuldner sowie gegebenenfalls derjenige, der als weiterer Haftender in
Betracht kommt. Die E. U. AG gehört in der vorliegenden Sache diesem Kreis
nicht an. Kostenschuldner der Gerichtskosten ist hier allein die Beteiligte zu 1),
und zwar sowohl als Antragsschuldner (§ 2 Nr. 1 KostO) als auch als
Entscheidungsschuldner (§ 3 Nr. 1 KostO), nachdem ihr gemäß § 101 Abs. 9
Satz 5 UrhG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren und in der
Kostengrundentscheidung des Beschlusses des Landgerichts vom 14. Mai
2010 auch auferlegt worden sind. Zwar enthält die einstweilige Anordnung des
Landgerichts vom 23. März 2010 - entgegen der Regelung der §§ 101 Abs. 9
Sätze 4 und 5 UrhG, 51 Abs. 4 FamFG - keine Kostenentscheidung. Auch
insoweit ist die E. U. AG indes weder Antrags- noch Entscheidungsschuldner.
Da sie gleichwohl im Rubrum des Beschlusses des Landgerichts vom 15.
September 2010 und seines Nichtabhilfebeschlusses vom 5. Oktober 2010 als
Beteiligte aufgeführt und damit von dem Landgericht am Verfahren der
Kostenerinnerung und -beschwerde beteiligt worden ist, ist ihr auch die
vorliegende Beschwerdeentscheidung zur Kenntnis zu bringen, weshalb sie der
Senat auch im Rubrum des vorliegenden Beschlusses aufführt.
Dagegen hätte der Erinnerungs- und Beschwerdegegner, der Bezirksrevisor, als
solcher in den genannten Entscheidungen, deren Rubrum offenbar durch
Übernahme der Daten aus dem Ausgangsverfahren erstellt worden ist,
aufgeführt werden sollen. Da der Bezirksrevisor in dem Kostenverfahren der
Beteiligten zu 1) als Beschwerdegegner gegenübersteht, wäre es zudem
geboten gewesen, ihr seine Stellungnahme vom 27. August 2010 zu ihrer
Erinnerung vor der Entscheidung über diesen Rechtsbehelf zur Kenntnis zu
bringen. Dies ist ersichtlich versäumt worden und wird nach der
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nunmehr nachzuholen sein.
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4. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung des § 14 Abs. 9
KostO nicht veranlaßt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die
vorliegende Entscheidung kommt nicht in Betracht, da das Gesetz eine
Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im
Verfahren nach § 14 KostO ausdrücklich ausschließt, § 14 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5
Satz 1 KostO.
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