Urteil des OLG Köln vom 12.11.2003

OLG Köln: bedingter vorsatz, firma, zahlungsunfähigkeit, treuhandvertrag, zwangsvollstreckung, geschäftsführer, vorschlag, zahlungsfähigkeit, versicherung, anfechtung

Oberlandesgericht Köln, 2 U 77/03
Datum:
12.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 77/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 0 25/02
Normen:
InsO §§ 18, 129, 133
Leitsätze:
1. Für die Verwirklichung der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen
des § 133 Abs. 1 InsO genügt bereits bedingter Vorsatz, ein unlauteres
Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger ist demgegenüber nicht
erforderlich.
2. Für die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 133
Abs. 1 Satz 2 InsO spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn der
Anfechtungsgegner derartige Umstände positiv nennt, die zwingend auf
eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Februar 2003 verkündete
Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 25/02 - abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.943,51 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.
Dezember 2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung des
Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e :
1
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
I.
3
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 20. Juni 2001 vor dem Amtsgericht Köln
eröffneten Insolvenzverfahren (74 IN 22/00) über das Vermögen der Firma S
Malerwerkstätten GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Mit der Klage nimmt der Kläger die
Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 40.943,51 EUR (=
80.078,55 DM) in Anspruch.
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Die Schuldnerin betrieb ein Malerunternehmen, war ausweislich der Feststellungen im
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ausschließlich als Subunternehmerin für die
Firma B Malerbetrieb GmbH in M tätig und hatte von dieser verschiedene umfangreiche
Aufträge erhalten, die zum Teil noch nicht vollständig abgearbeitet und auch nicht
endgültig abgerechnet worden waren. Die Beklagte, vertreten durch das zum damaligen
Zeitpunkt noch bestehende Hauptzollamt L, war seit August 1998 mit
Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin befasst. Der Vollstreckung lagen u.
a. bestandskräftige Bescheide der C Ersatzkasse Köln sowie der U-Krankenkasse
zugrunde. Aufgrund der sich bei der Schuldnerin zuspitzenden wirtschaftlichen
Krisensituation schaltete diese, vertreten durch den Zeugen J als Geschäftsführer, die
Unternehmensberatungs-gesellschaft X &Partner GmbH ein, deren Geschäftsführer der
Zeugen H war. Zum Zuge der Sanierungsbemühungen schloss die Schuldnerin mit dem
Zeugen H persönlich am 5. Februar 1999 einen "Abtretungs- und Treuhandvertrag" (Bl.
82 ff. d.A.). In diesem Vertrag wurden zum einen verschiedene Gläubiger mit einzelnen
Beträgen aufgeführt - u. a. das Hauptzollamt L in Höhe eines Betrages von 88.000,00
DM - . Zum anderen wurden fällige Forderungen der Schuldnerin gegen die Firma B
Malerbetrieb aufgelistet, die sich insgesamt auf 180.534,18 DM beliefen (28.641,40 DM,
69.197,02 DM sowie 82.795,76 DM). Nach dem Vertrag oblag es dem Zeugen H, die
Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen. Durch Schreiben vom 2.
März 1999 (Bl. 252 d.A.) wandte sich der Zeuge H im Rahmen seiner
Sanierungsbemühungen auch an das Hauptzollamt L. Zuständige Sachbearbeiterin für
die Durchführung der Zwangsvollstreckung war hier die Zeugin E. Dem Schreiben war
der Abtretungs- und Treuhandvertrag vom 05. Februar 1999 als Anlage beigefügt. In
dem Schreiben heißt es wörtlich u. a. wie folgt:
5
"Ich bitte Sie, den Vertrag zu lesen und mich dann zu informieren, ob die C-EK
dieser Vorgehensweise zustimmen würde. Ich werde in den nächsten Tagen bei
Ihnen anrufen.
6
Ohne diese Vorgehensweise müsste wegen der zur Zeit bestehenden
Zahlungsunfähigkeit ein Konkursantrag gestellt werden. Ich bin jedoch der
Meinung, dass für alle beteiligten Gläubiger dieser von mir vorgeschlagene Weg
wirtschaftlich am günstigsten ist."
7
Durch Schreiben vom 19. März 1999 (Bl. 95 d.A.), auf das wegen seiner Einzelheiten
verwiesen wird, teilte die Zeugin E dem Zeugen H mit, dass der von ihm beabsichtigten
Vorgehensweise nicht zugestimmt werde. Der Vorschlag enthalte nach Auffassung der
C-EK, mit der Rücksprache genommen worden sei, keinen genauen Zeitplan bzw.
Zeitpunkt, wann genau die Forderung getilgt bzw. wann mit der Tilgung begonnen
werden solle. Die C-EK sehe auch eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf die Firma B,
8
für die die Vollstreckungsschuldnerin als Subunternehmerin tätig sei. Mit Schreiben vom
28. Juni 1999 (Bl. 67 d.A.) forderte der Zeuge H den Zeugen J auf, dem Finanzamt B1
die 6. a-conto-Forderung B und dem Hauptzollamt L - Frau E - die 7. a-conto-
Anforderung B zu nennen. Das Schreiben ist überschrieben mit "Betreff: Pfändungen
folgender Forderungen". Daraufhin übersandte der Zeuge J der Zeugin E unter dem 30.
Juni 1999 (Bl. 66 d. A.) ein Telefaxschreiben. In dem Schreiben heißt es wörtlich u. a.
wie folgt:
"
Pfändung nachfolgender Forderung
9
Sehr geehrte Frau E,
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unsere Forderung aus der Rechnung an die Firma B Malerbetrieb GmbH, M vom
03.05.1999 über DM 136.458,17 treten wir Ihnen zur Verrechnung auf obiges
Firmenkonto hiermit ab."
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Am 1. Juli 1999 gab der Zeuge J für die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung
ab. Die Beklagte erließ am 2. Juli 1999 sowie am 12. Juli 1999 Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen gegen die Firma B Malerbetrieb GmbH. Den
Vollstreckungsmaßnahmen lagen Forderungen der C-Ersatzkasse Köln (C-EK) in Höhe
von 120.930,46 DM (Bl. 79 d.A.) und von 6.795,96 DM (Bl. 81 d.A.) sowie der U-
Krankenkasse in Höhe von 1.891,05 DM (vgl. Bl. 80 d.A.) zugrunde. Die
Vollstreckungsmaßnahmen führten am 10. April 2001 zur Zahlung der Drittschuldnerin
in Höhe von 80.078,55 DM (= 40.943,51 EUR). Mit Schreiben vom 4. September und 27.
November 2001 verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung dieses Betrages
und setzte ihr eine Zahlungsfrist bis zum 3. Dezember 2001 (Bl. 72 d.A.).
12
Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin habe mit der Mitteilung der fraglichen
Forderung gegen die Firma B an die Beklagte die übrigen Gläubiger vorsätzlich
benachteiligen wollen. Der Beklagten sei der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch
bekannt gewesen, so dass die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gegeben seien.
13
Der Kläger hat beantragt,
14
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.943,51 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 4.12.2001 zu zahlen.
15
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17
Die Beklagte hat behauptet, sie sei aufgrund der ihr bekannten Gesamtumstände stets
davon ausgegangen, dass die Schuldnerin sämtliche Gläubiger vollständig würde
befriedigen können und wollen.
18
Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen J, H und E erhoben und die
Klage sodann durch das mit der Berufung angefochtene, am 25. Februar 2003
verkündete Urteil abgewiesen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei
bereits zweifelhaft, ob die Schuldnerin Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt habe.
Auf jeden Fall scheide die Anfechtung gemäß § 133 InsO deshalb aus, weil die
Beklagte von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligungsabsicht auf Seiten der
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Schuldnerin keine Kenntnis gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
angegriffene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 10. März 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 10.
April 2003 beim Oberlandesgericht eingegangen Schriftsatz vom gleichen Tage
Berufung eingelegt, die er durch einen am 7. Mai 2003 bei dem Oberlandesgericht
eingegangenen Schriftsatz vom 5. Mai 2003 begründet hat.
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Der Kläger tritt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages der Entscheidung
entgegen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der
Schuldnerin und die Kenntnis der Beklagten hiervon verneint.
21
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils vom 25. Februar 2003 -
5 0 25/02 - zu verurteilen, an ihn 40.943,51 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2001 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
25
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten
Schriftsätze einschließlich der Anlagen zu diesen Schriftsätzen Bezug genommen. Der
Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Juli 2003
(Bl. 255 ff. d.A.) Bezug genommen.
27
II.
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das
Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
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1. Der von dem Kläger in der Hauptsache geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe
von 40.943,51 EUR findet seine rechtliche Grundlage in § 143 Abs. 1 InsO in
Verbindung mit § 133 Abs. 1 InsO. Dass die Beklagte unter Berücksichtigung der
Vorschrift des § 252 AO für diesen Anspruch passivlegitimiert ist, wird von ihr im
Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt.
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a) Bei den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 2. Juli und 12. Juli 1999
handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO.
Dem steht nicht entgegen, dass diese Vollstreckungsmaßnahmen durch die Beklagte
durchgeführt wurden. Eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung
erfolgte Vermögensverlagerung ist gemäß § 133 InsO anfechtbar, wenn dazu zumindest
auch Rechtshandlungen des Schuldners beigetragen haben (vgl. BGH, ZInsO 2003,
764). Dies ist unter anderem dann zu bejahen, wenn der Schuldner den Gläubiger erst
auf vollstreckbare Gegenstände hingewiesen hat (vgl. HK-Kreft, 2. Auflage 2001, § 133
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Rn. 6 m. w. N.). So liegt der Fall hier, da die Schuldnerin aufgrund des Schreibens vom
30. Juni 1999 die Beklagte auf das Bestehen einer Forderung gegen die Firma B
aufmerksam gemacht hatte. Diese Rechtshandlung hat auch eine - gemäß § 129 Abs. 1
InsO für jede Anfechtung konstitutive - gläubigerbenachteiligende Wirkung. Aufgrund
der Zahlung der Firma B in Höhe eines Betrages von 80.078,55 DM = 40.943,51 EUR
hat sich die Aktivmasse entsprechend reduziert. Ohne die angefochtene Handlung
hätten sich deshalb die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger
entsprechend günstiger gestaltet.
b) Entgegen der von dem Landgericht geäußerten Bedenken, die allerdings für die
angegriffene Entscheidung nicht tragend gewesen sind, steht auch unter
Berücksichtigung der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass
die Schuldnerin den Vorsatz hatte, ihre Gläubiger zu benachteiligen.
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aa) Für den Benachteiligungsvorsatz reicht - auch bei kongruenten
Deckungsgeschäften - die Feststellung aus, dass der Schuldner sich eine
Benachteiligung der Gläubiger als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen hat,
ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu
lassen (vgl. BGH, NZI 2003, 533 [535] = ZInsO 2003, 764 [766]). Hiernach genügt für die
Verwirklichung der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO
bereits bedingter Vorsatz, ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Schuldner und
Gläubiger ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. BGH ZIP 2003, 1799 [1800] unter
Aufhebung der die Gegenansicht vertretenden Entscheidung des OLG Stuttgart, OLGR
Stuttgart 2003, 249 [252]; siehe auch OLG Dresden, ZInsO 2003, 659 [660 f.]).
33
bb) Es kann dahinstehen, ob die Schuldnerin, vertreten durch den Zeugen J, zu Beginn
ihrer finanziellen Schwierigkeiten im August 1998 oder auch noch im Zeitpunkt des
Abschlusses des Abtretungs- und Treuhandvertrages vom 5. Februar 1999 davon
ausgegangen ist, die Gläubiger noch vollständig befriedigen zu können. Auch hieran
bestehen auch und gerade unter Berücksichtigung der Bekundung des Zeugen H
Bedenken. Hiernach ist die Schuldnerin im Zeitpunkt seiner - des Zeugen -
Beauftragung zahlungsunfähig gewesen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin, der
Zeuge J, hat die Schwierigkeiten der Schuldnerin dahingehend beschrieben, dass zwar
noch möglicherweise Forderungen gegen die Firma B bestanden hätten, diese
Forderungen jedoch jedenfalls nicht zeitnah zu realisieren gewesen seien. Vor diesem
Hintergrund wurde der Abtretungs- und Treuhandvertrag vom 5. Februar 1999
geschlossen. Insoweit kann als zutreffend und wahr unterstellt werden, dass die Zeugen
H und J davon ausgegangen sind, dass die Forderungen der Schuldnerin nominell ihre
Verbindlichkeiten deutlich überstiegen. Aus den Bekundungen und auch aus den
übrigen Umständen lässt sich indessen nicht entnehmen, welche realistischen Chancen
bestanden, derartige Forderungen gegen die Firma B auch zeitnah zu realisieren. Die
bloße, wenn auch gut gemeinte Absicht, die Forderungen einzuziehen, ist nicht
gleichzusetzen mit der begründeten Erwartung, dass dies auch gelingt (vgl. auch BGH,
ZInsO 2003, 764 [766]). Ein von einem Schuldner in Angriff genommener
Sanierungsversuch kann nur dann dem Vorliegen eines
Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes entgegenstehen, wenn aufgrund konkret
benennbarer Umstände eine positive Prognose nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl.
nur Kreft a. a. O., § 133 Rn. 18).
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cc) Spätestens zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des 2. Juli bzw. 12. Juli 1999 kann
von einer derart begründeten Prognose nicht mehr ausgegangen werden. Zum einen
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hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin einen Tag zuvor, am 1. Juli 1999, für die
Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zum anderen mussten die
Sanierungsbemühungen des Zeugen H jedenfalls zu diesem Zeitpunkt als gescheitert
angesehen werden. Zumindest die Beklagte hatte durch Schreiben vom 19. März 1999
eindeutig den von Herrn H gemachten Vorschlag abgelehnt. Der Zeuge H selbst hat in
seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, er sei davon ausgegangen, dass mit
der Begleichung der Außenstände "innerhalb weniger Monate zu rechnen" gewesen
sei. Konkret habe ein Zeitraum bis spätestens Ende März 1999 in Rede gestanden.
Diese Erwartung bzw. Hoffnung hatte sich jedoch nicht erfüllt. Wenn die Schuldnerin bei
dieser Sachlage die Beklagte durch Schreiben vom 30. Juni 1999 von einer Forderung
gegen die Firma B unterrichtete, ist ihr die Privilegierung der Beklagten und damit
einhergehend die Benachteiligung der anderen Gläubiger bekannt gewesen. Hierauf
hat auch bereits der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in dem dem Rechtsstreit
vorangegangenen Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren in seinem Beschluss vom
18. Juli 2002 - 22 W 27/02 - zutreffend hingewiesen.
dd) Das Landgericht hat diesen Überlegungen in der angegriffenen Entscheidung
lediglich entgegen gehalten, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 1. Juli
1999 stehe "nicht zwingend" im Widerspruch dazu, dass zu diesem Zeitpunkt nach wie
vor nicht realisierte Forderungen gegen die Firma B bestanden hätten. Konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass auf die Realisierung eine realistische Chance bestand,
werden aber auch von dem Landgericht nicht dargelegt. Eine mögliche "Hoffnung" der
Schuldnerin (vgl. insoweit die Bekundungen des Zeugen J im Rahmen der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme, Bl. 130 d.A.) kann insoweit keineswegs ausreichen
(vgl. in diesem Sinne auch BGH, ZInsO 2003, 764 [766]). Einer erneuten Vernehmung
der Zeugen H und J bedurfte es nicht. Selbst wenn ihre Aussagen als zutreffend
zugrundegelegt werden, ergibt sich aufgrund dieser Aussagen und der unstreitigen
Gesamtumstände eindeutig, dass die Schuldnerin, vertreten durch den Zeugen J,
Kenntnis von der durch die Pfändung und Einziehung erfolgten
Gläubigerbenachteiligung hatte.
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c) Die Ausführungen des Landgerichts vermögen auch insoweit nicht zu überzeugen,
als es - insoweit tragend - die Anfechtung deshalb als unbegründet angesehen hat, weil
die Zeugen E als Vertreterin der Beklagten keine Kenntnis von dem
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt habe. Diese Kenntnis wird
vorliegend gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet. Die Beklagte hat die gegen sie
streitende Vermutung nicht widerlegt. Die Bekundungen der von dem Senat erneut
vernommenen Zeugen E rechtfertigen keine andere Beurteilung.
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aa) Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis von dem
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass
die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte (§ 18 Abs. 2 InsO) und dass die
Handlung die Gläubiger benachteiligte. War dem Gläubiger die drohende
Zahlungsunfähigkeit bekannt, weiß er in der Regel auch, dass die anderen Gläubiger
keine volle Deckung für ihre fälligen Forderungen erlangen werden (vgl. OLG Dresden,
ZInsO 2003, 659 [661]). Für die Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit spricht
wiederum eine tatsächliche Vermutung, wenn der Anfechtungsgegner derartige
Umstände positiv kennt, die zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners schließen lassen (vgl. BGH, ZIP 2003, 1799 [1801]; Kreft, a. a. O, § 133 Rn.
10, § 130 Rn. 22, 26 m. w. N.; siehe auch BGH, NJW 1995, 2103 zum alten Recht). Zwar
stellt § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO - anders als §§ 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 und 131 Abs. 2
38
Satz 1 InsO - keine entsprechende Rechtsvermutung auf. Das hindert jedoch nicht, im
Rahmen des § 286 ZPO insoweit von einer (allerdings widerleglichen) tatsächlichen
Vermutung auszugehen (vgl. BGH, ZIP 2003, 1799 [1801]).
bb) Vorliegend waren der Beklagten, vertreten durch die Zeugin E, derartige Umstände
bekannt. So kannte sie zunächst die allgemeine schlechte Finanzlage der Schuldnerin
aus vorangegangenen Vollstreckungen. Darüber hinaus ging es um die Vollstreckung
von Sozialversicherungsbeiträgen. Beitragsrückstände gegenüber
Sozialversicherungsträgern haben im Allgemeinen eine erhebliche Bedeutung für die
Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Vor dem Hintergrund, dass die Nichtabführung von
Beitragsanteilen der Arbeitnehmer regelmäßig zur Strafbarkeit des Arbeitgebers nach §
266 a StGB führt, stellt die Nichtzahlung (vgl. BGH, ZInsO 2003, 755 [757]; OLG Celle,
ZInsO 2002, 979) oder aber auch die erst im Wege der Zwangsvollstreckung realisierte
Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ein starkes Indiz dafür dar, dass sich ein
Unternehmen in einer sehr schlechten finanziellen Verfassung befindet. Angesichts der
partiellen Strafbewehrtheit seiner Forderungen muss sich gerade einem
Sozialversicherungsträger die allgemeine Erfahrung aufdrängen, dass seine Ansprüche
oft vorrangig vor anderen befriedigt werden, deren Nichterfüllung für den insolvenzreifen
Schuldner weniger gefährlich ist (vgl. BGH, ZInsO 2003, 764 [766]). Es bedarf
vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob schon allein die
Zwangsvollstreckung wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge den Schluss
auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zulässt. Der Beklagten - in Gestalt der
Zeugin E - lagen zusätzliche Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse der
Schuldnerin vor. Der Zeuge H hatte die Zeugin E über die von ihm angestrengten
Sanierungsbemühungen unterrichtet. Dem Schreiben vom 2. März 1999 hatte er den
"Abtretungs- und Treuhandvertrag" vom 5. Februar 1999 beigefügt. Hiernach bemühte
sich die Schuldnerin, vertreten durch den Zeugen H darum, eine Verständigung mit
einzelnen Gläubigern zu erzielen und diese zu einer Zurückstellung/Stundung ihrer
Forderungen zu bewegen. In dem erwähnten Schreiben vom 2. März 1999 weist der
Zeuge H unmissverständlich darauf hin, dass ohne diese Vorgehensweise "wegen der
zur Zeit bestehenden Zahlungsunfähigkeit ein Konkursantrag gestellt werden" müsse.
Die Zeugin E lehnte jedoch den Vorschlag des Zeugen H nach Rücksprache mit der C-
EK durch Schreiben vom 19. März 1999 ab. In dem Schreiben werden auch Zweifel
hinsichtlich der Forderungen der Schuldnerin gegenüber der Firma B angemeldet. Es ist
von einer "gewissen Unsicherheit" und von einem möglichen Konkursrisiko und dem
daraus folgenden Forderungsausfall die Rede.
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Bei den der Zeugin E bekannten und nach der Ablehnung ersichtlich gescheiterten
Sanierungsbemühungen handelt es sich um Umstände, die zu der Zwangsvollstreckung
wegen nicht rechtzeitig gezahlter Sozialversicherungsbeiträge hinzu treten. Insoweit ist
auch zu berücksichtigen, dass Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO
vermutet wird, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Zahlungseinstellung ist wiederum ein nach außen hervortretendes Verhalten des
Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er wegen eines voraussichtlich
dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr
erfüllen kann (vgl. BGH, ZInsO 2003, 180). Demnach wird die Kenntnis von der
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorliegend nicht bereits deshalb ausgeschlossen,
weil die Schuldnerin an die Beklagte - mehr oder weniger vollständig - Zahlungen
erbrachte. Die Zeugin E wusste aufgrund des Schreibens des Zeugen H vom 2. März
1999, dass es noch weitere Gläubiger der Schuldnerin gab, während auf der anderen
Seite die Realisierung der in dem Treuhandvertrag aufgeführten Forderungen
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ausweislich des eigenen Schreibens der Zeugin E vom 19. März 1999 als ungewiss zu
bezeichnen war. Nach diesem Schreiben sind von Seiten der Schuldnerin ausweislich
der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung (Bl. 270 d.A.) lediglich noch am 25. Mai
1999 Zahlungen von 825,16 EUR, 4.968,58 EUR, 7.310,32 EUR sowie 924,10 EUR
eingegangen. Hieraus konnte die Beklagte jedoch bereits deshalb nicht den Schluss auf
eine wiedererlangte Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ziehen, weil es sich um bloße
Teilleistungen handelte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGH, ZInsO 2003, 180).
Unabhängig davon war es für die Beklagte bzw. die Zeugin E offensichtlich, dass die
Verbindlichkeiten der gewerblich tätigen Schuldnerin gegenüber den
Sozialversicherungsträgern, deren Forderungen die Beklagte beitrieb, nicht annähernd
die einzigen waren (vgl. BGH, ZInsO 2003, 764 [766]).
Hiernach kannte die Zeugin E im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Einziehungs-
und Pfändungsverfügungen vom 2. Juli und 12. Juli 1999 solche Tatsachen, an die
jedermann mit seiner Verkehrserfahrung verständigerweise die Erwartung knüpft, dass
der Schuldner wesentliche Zahlungen so gut wie sicher nicht wird erbringen können.
Demnach ist die Kenntnis der (drohenden) Zahlungseinstellung und der
Gläubigerbenachteiligung zu vermuten. Hieraus folgt zugleich auch die Vermutung der
Kenntnis der Beklagten von dem Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu
benachteiligen.
41
cc) Durch die erstinstanzlichen und auch die zweitinstanzlichen Bekundungen der
Zeugen E wird die hiernach bestehende Vermutung der Kenntnis des
Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht widerlegt. Die Zeugin hat
zwar bekundet, sie sei im Zeitpunkt der Ausbringung der Pfändungs- und
Einziehungsverfügung davon ausgegangen, dass es sich bei der Firma S (der
Schuldnerin) um eine zahlungsfähige Schuldnerin gehandelt habe. Die Zeugin folgert
aber die Zahlungsfähigkeit schlicht aus dem Umstand, dass die Schuldnerin die von der
Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Forderungen im
Großen und Ganzen beglichen habe. Hieraus lässt sich jedoch nicht der Schluss
ziehen, dass die Schuldnerin auch bereit und in der Lage war, alle übrigen Gläubiger in
angemessener Zeit zu befriedigen. Dass es weitere Gläubiger gab, war der Zeugin E
aufgrund des Schreibens des Zeugen H vom 2. März 1999 bekannt. Insoweit ist auch
nicht auszuschließen, dass die Zeugin E den Begriff der Zahlungsunfähigkeit in seiner
Bedeutung nicht voll erfasst hat. Für sie scheint ein Schuldner bereits dann
zahlungsfähig zu sein, wenn er die Forderungen der Beklagten bedient. Im Rahmen des
§ 133 InsO wird jedoch eine genaue Kenntnis der rechtlichen Zusammenhänge nicht
vorausgesetzt. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner aus den ihm bekannten
Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners in natürlicher Betrachtungsweise den
zutreffenden Schluss zieht, dass der Schuldner wesentliche Teile seiner ernsthaft
eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum etwa des nächsten Monats nicht wird
tilgen können (vgl. BGH, ZInsO 2003, 755 [757]; BGH, NJW 1995, 2103 ff.). Die Zeugin
E hat indessen nicht bekundet, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Schuldnerin
auch die übrigen Gläubiger, die in dem Treuhandvertrag aufgeführt waren, in
angemessener Zeit befriedigen würde. Sollten die Bekundungen der Zeugin gleichwohl
dahingehend zu verstehen sein, dass sie positiv von einem hinreichenden
Finanzvolumen bei der Schuldnerin ausgegangen ist, das zur Befriedigung aller
Gläubiger ausreichte, hält der Senat eine solche Bekundung für unglaubhaft. Angesichts
der der Zeugin bekannten Umstände, die oben im einzelnen dargelegt wurden, ist nicht
nachvollziehbar, worauf sich diese Prognose stützen ließ.
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2. Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1
und 2 BGB in Verbindung mit Artikel 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB begründet. Der
Kläger hatte der Beklagten unstreitig durch Schreiben vom 4. September sowie 27.
November 2001 eine Zahlungsfrist bis zum 3. Dezember 2001 gesetzt, so dass
Verzugsbeginn der 4. Dezember 2001 ist.
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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind
nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die hier maßgeblichen Rechtsfragen
in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, wie sich aus den zitierten
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt. Zudem beruht die Entscheidung
lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls.
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Berufungsstreitwert: 40.943,51 EUR
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