Urteil des OLG Köln vom 19.10.1992

OLG Köln (res judicata, wohnung, zahlung, beschwerde, zwangsverwaltung, aufrechnung, gläubiger, raum, abrechnung, forderung)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 146/92
Datum:
19.10.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 146/92
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 50/92
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den
Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1. September
1992 - 8 T 50/92 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des
Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Er hat der Antragstellerin auch die ihr in dieser Instanz entstandenen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
1
G r ü n d e
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I.
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Die Beteiligte zu 1) macht als Verwalterin einer Wohnungseigentümeranlage
gegenüber dem Antragsgeg-ner, der ab dem 21.05.1990 als Zwangsverwalter für die
Wohnung Nr. 49 der Eheleute K. eingesetzt war, Hausgeldrückstände für diese
Wohnung geltend. Der Forderung liegt eine Abrechnung für das Jahr 1989 zugrunde,
welche durch den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 19.07.1990 gebilligt
wor-den ist. Zuvor hatte die Beteiligte zu 1) bereits im Jahre 1989 gegen Herrn K. als
damaligem Eigentümer der Wohnung einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, in
welchem dieser auf der Berechnungs-grundlage eines Wirtschaftsplans zur Zahlung
des Hausgeldes für 1989 sowie weiterer Nachzahlungen für das Wirtschaftsjahr 1988
verpflichtet wurde. Zahlungen waren seinerzeit nicht erfolgt. Im Novem-ber 1991 ist
die Wohnung zwangsversteigert worden.
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Der Antragsgegner ist der Auffassung, er habe nur diejenigen Beträge zu zahlen, die
im Verhältnis zum gesamten Abrechnungszeitraum anteilig auf die Zeit seit
Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens entfallen. Die Hausgeldrückstände
stammten aber aus der Zeit davor. Darüber hinaus sei er durch die in der
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Zwischenzeit erfolgte Zwangsversteigerung als Zwangsverwalter nicht mehr
passivlegitimiert. Im übrigen läge eine "res judicata" vor, da der Zahlungsanspruch
durch den Vollstreckungsbescheid von 1989 bereits tituliert sei. Die Antragstellerin
habe keinen Anspruch darauf, über dieselbe Forde-rung einen weiteren Titel zu
erhalten.
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Das Amtsgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und den
Antragsgegner zur Zahlung in vollem Umfang verpflichtet. Das Landgericht hat die
sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückge-wiesen.
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Mit der sofortigen weiteren Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, er sei
nicht passivlegiti-miert, da er durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 21.05.1990
als Zwangsverwalter der Wohnung Nr. 49 eingesetzt worden sei, und nicht, wie von
den Vorinstanzen angenommen, als Zwangsverwalter der Wohnung Nr. 2. Daneben
streiten die Parteien erneut über das Vorliegen einer "res judicata". Der
Antragsgegner rechnet hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch auf, da, falls
keine res judicata vorläge, der Titel, aus dem die Zwangsver-waltung eingeleitet
worden war, durch den Beschluß der Eigentümerversammlung gegenstandslos
geworden wäre und die Antragstellerin ihren Antrag auf Zwangsverwaltung hätte
zurücknehmen müssen. Weiter-hin rechnet er mit einem Anspruch auf Zahlung eines
Vorschusses auf. Im übrigen sei mittlerweile in der Masse nicht genug vorhanden, um
den geltend gemach-ten Anspruch zu tilgen.
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II.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Gegen die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Be-schwerde nach §§ 45 I WEG, 27,
29 FGG bestehen kei-ne Bedenken.
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Sie ist jedoch nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer
Gesetzesverletzung beruht (§ 27 FGG).
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Die Antragstellerin ist prozeßführungsbefugt. Sie ist als Verwalterin nach den
Grundsätzen der ge-willkürten Prozeßstandschaft ermächtigt worden, An-sprüche der
Wohnungseigentümergemeinschaft im Rah-men von § 43 I Nr. 1 WEG im eigenen
Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen (vgl. etwa BGH NJW
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1988, 1910).
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Ohne Rechtsfehler (§ 27 FGG) hat das Landgericht erkannt, daß der Antragsgegner
gemäß §§ 16 II, 28 V WEG verpflichtet ist, den Fehlbetrag für das Jahr 1989
entsprechend der in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 19.07.1990
beschlossenen Abrechnung vorab aus den Erträgen der Zwangsver-waltung zu
befriedigen, § 155 I ZVG. Die geltend gemachten Hausgeldrückstände zählen zu den
Ausga-ben der Verwaltung, welche gemäß § 155 I ZVG vom Zwangsverwalter
vorweg zu bestreiten sind.
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Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegenüber einer Haftung des
Zwangsverwalters für den gesam-ten, auf die zwangsverwaltete Wohnung
entfallenden Fehlbetrag der Jahresabrechnung, auch wenn diese Abrechnung einen
Zeitrauam vor Anordnung der Zwangsverwaltung betrifft. Entscheidend ist nicht, auf
welchen Zeitraum die Beträge sich beziehen, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit
des Zahlungs-anspruchs (OLG Karlsruhe, WuM 1990, 168; BayObLG NJW-RR 1991,
723). Diese Fälligkeit ist hier gemäß § 28 V WEG mit dem Beschluß der
Eigentümerversamm-lung am 19.07.1990, also nach Anordnung der Zwangs-
verwaltung, eingetreten.
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Im Hinblick auf das Vorbringen der sofortigen wei-teren Beschwerde ist folgendes zu
ergänzen und zu wiederholen:
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Die Tatsache, daß der Antragsgegner nicht als Zwangsverwalter der Wohnung Nr. 2,
W.S. in eingesetzt war, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. Diese
Tatsache hat insbesondere keine Auswirkungen auf die Passivlegitimation des
Antragsgegners im vorliegenden Verfahren. Es handelt sich hierbei lediglich um eine
falsche Bezeichnung der Wohnungs-nummer, welche in der Antragsschrift vom
01.08.1991 erstmals aufgetreten ist und in der Folgezeit auch in den Entscheidungen
der Vorinstanzen so übernom-men wurde. Aus den übrigen Angaben geht eindeutig
hervor, daß der Antragsgegner hier als Zwangsver-walter der Wohnung der Eheleute
K. in der Woh-nungseigentümergemeinschaft W.S. in in Anspruch genommen wird.
Daß der Antrags-gegner diese Funktion entsprechend dem Beschluß des
Amtsgerichts vom 21.05.1991 (23 L 41/91) auch ausübte, ist zwischen den Parteien
unstreitig. Auf die Wohnung der Eheleute K. bezieht sich auch die Jahresabrechnung
der Eigentümerversammlung. In-wieweit die Wohnung richtigerweise die Nummer 49
hat oder - wie fälschlicherweise angenommen wurde - die Nummer 2, wäre im
übrigen nur erheblich, wenn den Eheleuten K. in der betreffenden Wohnungs-
eigentümergemeinschaft zwei Wohnungen gehört hätten und die Jahresabrechnung
sich auf eine Wohnung Nr. 2 bezöge, die nicht der Zwangsverwaltung unter-lag.
Dafür fehlt aber jeder Anhaltspunkt.
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Der im Wege der sofortigen weiteren Beschwerde er-neut vorgebrachte Einwand der
"res judicata" greift nicht durch.
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Die im vorliegenden Verfahren streitige Forde-rung aus der Jahresabrechnung stellt
gegenüber dem bereits durch den Vollstreckungsbescheid vom 22.08.1989 titulierten
Anspruch ein aliud dar. Durch den Beschluß der Eigentümerversammlung vom
19.07.1990 über die Jahresabrechnung ist eine voll-kommen neue, selbständige
Forderung entstanden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluß
vom 10.01.1990 (WuM 1990, 168/169; ihm nachfolgend auch das BayObLG in
seinem Beschluß vom 14.02.1991; [NJW-RR 1991, 723] sowie das OLG Düsseldorf
in sei-nem Beschluß vom 10.08.1990, [NJW-RR 1991, 724] für die Zahlung einer
Sonderumlage) zu Recht die Auf-fassung vertreten, nach Einbeziehung nicht gelei-
steter Vorschüsse in die Jahresabrechnung und Bil-ligung dieser Jahresabrechnung
durch die Wohnungs-eigentümer während der Beschlagnahme sei allein dieser
Eigentümerbeschluß Rechtsgrundlage für die Durchsetzung auch bereits aufgrund
eines Eigentü-merbeschlusses über den Wirtschaftsplan vor der Be-schlagnahme
geschuldeter Beträge.
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Daß es sich bei dieser neu entstandenen Forderung gegenüber dem durch
Vollstreckungsbescheid titu-lierten Anspruch um ein aliud handelt, folgt ferner aus der
Tatsache, daß weder der Schuldner - hier der Zwangsverwalter, dort der frühere
Wohnungsei-gentümer - noch Höhe und Gegenstand der Forderungen identisch sind.
Der durch Vollstreckungsbescheid geltend gemachte Anspruch erstreckt sich nicht
nur auf das Hausgeld für das Jahr 1989, sondern umfaßt auch Nachzahlungen für
das Wirtschaftsjahr 1988, während sich die in der Eigentümerversammlung
beschlossene Jahresabrechnung nur auf den Zeit-raum 1989 bezieht.
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Was eine zweifache Vollstreckungsmöglichkeit des-selben Anspruchs aufgrund
zweier verschiedener Ti-tel durch die Antragstellerin anbelangt, ist der
Beschwerdeführerin zuzugeben, daß nach der bereits zitierten jüngeren
Rechtsprechung der Oberlandesge-richte der Beschluß über die Jahresabrechnung
den auf den Wirtschaftsplan für das Jahr 1989 fußenden Vorschußanspruch als
Rechtsgrund zwar überholt hat (vgl. insbesondere BayObLG, NJW-RR 1991, 723,
[724]); dies bedeutet aber nicht ohne weiteres, daß aus dem Vollstreckungsbescheid
nicht mehr voll-streckt werden kann und dieser somit kraftlos ge-worden ist. Die
Möglichkeit einer zweifachen Voll-streckung bestünde hier jedoch allenfalls hinsicht-
lich des in beiden Abrechnungen übereinstimmenden Teilbetrags für das Hausgeld
der Monate Januar 1989 bis Juli 1989. Die Gefahr einer zweifachen Voll-streckung
wird letztlich dadurch gebannt, daß bei Befriedigung des Gläubigers durch einen der
beiden Schuldner einer weiteren Vollstreckung das Hinder-nis des § 775 Nr. 4, 5
ZPO entgegenstünde und die Zwangsvollstreckung einzustellen wäre.
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Hieraus ergibt sich weiterhin, daß für den erneut zur Aufrechnung gestellten
Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Rücknahme des Zwangsverwal-
tungsantrags durch die Antragstellerin kein Raum bleibt. Hieraus folgt aber auch, daß
der Voll-streckungsbescheid als Titel durch den Beschluß der
Eigentümerversammlung nicht gegenstandslos ge-worden ist und somit auch kein
Anlaß zur Rücknahme des Zwangsverwaltungsantrags bestand. Im übrigen ist auch
das Vorliegen eines kausalen Schadens zumindest fraglich. Selbst wenn der
Vollstreckungs-bescheid gegenstandslos geworden wäre und eine Ver-pflichtung zur
Rücknahme des Antrags auf Zwangsver-waltung bestanden hätte, wäre mit dem
Beschluß der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung ein neuer
Rechtsgrund entstanden, dessentwegen im Fal-le seiner Titulierung die
Zwangsverwaltung erneut hätte angeordnet werden können. Der Antragsgegner wäre
auch bei dieser Sachlage einer Inanspruchnahme als Zwangsverwalter nach § 155 I
ZVG ausgesetzt ge-wesen.
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Auch die wiederholt geltend gemachte Aufrechnung mit einem Vorschußanspruch
wegen Massearmut greift nicht durch. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine
Aufrechnung mit Gegenforderungen, insbesondere Wohngeldforderungen, nur im
Falle ihrer vorherigen Anerkennung oder ihrer rechtskräftigen gerichtli-chen
Feststellung zulässig (stdg. Rspr.; vgl. etwa BayObLG 77, 67; 78, 290; BayObLG
WEM 1979, 173; 1980, 129; weitere Angaben bei Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 16 Rn.
17; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 99). Der hier gegenüber der An-
tragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Auszah-lung eines Vorschusses ist
jedoch weder anerkannt noch rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Es besteht
vielmehr zwischen den Parteien Streit dar-über, ob die Verwaltungsmasse der
beschlagnahmten Wohnung zur Befriedigung des Saldos aus der Jahres-abrechnung
nicht ausreichte. Die Antragstellerin ist dem diesbezüglichen Vortrag des
Antragsgegners entgegegengetreten und hat ihn unter Hinweis auf die aus den Akten
des Zwangsverwaltungsverfahrens (23 L 41/91 AG ) ersichtlichen Überschüsse vom
16.09. und vom 02.10.1991 wirksam bestritten.
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Der Vorschuß wurde darüber hinaus auch nicht in der rechten Form angefordert. Aus
§ 161 III ZVG folgt, daß die Vorschußanforderung bei dem Gläu-biger des
Zwangsverwaltungsverfahrens über das Vollstreckungsgericht zu erfolgen hat,
welches dem Gläubiger die Erbringung der Vorschußzahlung durch Beschluß unter
Fristsetzung auferlegt (Zeller/Stö-ber, ZVG, § 152 Rn. 15). Vorab prüft das Gericht die
sachlichen Voraussetzungen für den Vorschußan-spruch
(Steiner/Eckmann/Hagemann, Zwangsversteige-rung und Zwangsverwaltung, 9.
Aufl., § 161 Rn. 14). Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner die
Vorschußzahlung jedoch unmittelbar gegenüber der Antragstellerin geltend gemacht
und in seinem Schriftsatz vom 06.04.1992 (Bl. 92) erstmals ihr gegenüber die
Aufrechnung erklärt. Auch der Hinweis des Antragsgegners auf § 9 V der
Zwangsverwalter-verordnung führt hier zu keiner anderen Beurteilung der
Rechtslage. Aus der betreffenden Vorschrift folgt nicht, daß ein Zwangsverwalter vom
betreiben-den Gläubiger die Vorschußzahlung auch ohne Mit-wirkung des
Vollstreckungsgerichts anfordern kann. Für eine entsprechende Auslegung ist
angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm kein Raum. Die Vorschrift besagt
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vielmehr, daß der Zwangsverwal-ter Vorschüsse nur mit Einwilligung des Gerichts
zahlen soll. Sie betrifft damit den Fall, in dem der Zwangsverwalter selbst Adressat
einer Vorschuß-zahlungspflicht ist. Die hier gegebene Konstella-tion, in der der
Verwalter vom Gläubiger gemäß § 161 III ZVG seinerseits einen Vorschuß einfor-
dert, wird von der Norm nicht geregelt. Aus § 9 II, IV der Zwangsverwalterverordnung
folgt umgekehrt, daß der Zwangsverwalter bei allen Ausgaben, die nicht mit den
Mitteln der vorhandenen Masse getä-tigt werden können, das Gericht anzurufen hat.
Dies unterstreicht gerade die vom Gesetzgeber gewollte Zwischenschaltung des
Gerichts in Situationen, die eine Vorschußzahlung seitens des Gläubigers nach §
161 III ZVG notwendig machen.
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Was den Einwand der fehlenden Solvenz der Verwal-tungsmasse anbelangt, so ist
dem Antragsgegner zwar zuzugeben, daß die Haftung des Zwangsverwalters
grundsätzlich auf die Masse beschränkt ist. Welchen Umfang die zur Verfügung
stehende Masse zu welchem Zeitpunkt hatte, ist jedoch - wie von beiden Vor-
instanzen zutreffend ausgeführt wurde - eine Frage der Zwangsvollstreckung, von der
das Erkenntnisver-fahren nicht berührt wird. Weiterhin ist hier auch zu
berücksichtigen, daß der Zwangsverwalter gemäß § 161 III ZVG rechtzeitig
Vorschüsse über das Voll-streckungsgericht vom betreibenden Gläubiger anzu-
fordern hat, wenn die Fortsetzung des Verfahrens Aufwendungen erfordert, für die in
der Masse keine Mittel vorhanden sind (Zeller/Stöber, ZVG, § 152 Rn. 15) und eine
Insolvenz der Masse die Befriedi-gung des Gläubigers zu vereiteln droht.
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Im übrigen wäre der Antragsgegner im Hinblick auf die zwischenzeitlich angefallenen
Überschüsse auch in der Lage gewesen, die Forderung der Antragstel-lerin
auszugleichen. Auf die zutreffenden Ausfüh-rungen des Landgerichts zu diesem
Punkt wird hier-mit Bezug genommen. Entscheidend ist der Bestand der Masse
während der Dauer der Zwangsverwaltung und nicht der Bestand, wie er sich nach
dem Ende der Zwangsverwaltung darstellt. Ansonsten könnte der Zwangsverwalter
dem Grunde nach berechtigte und nach § 155 I ZVG vorweg zu befriedigende
Zahlungs-ansprüche vereiteln, indem er eine Erfüllung ab-lehnt, einen Rechtsstreit
hierüber durch die Einle-gung von Rechtsmitteln hinauszögert und schließlich nach
Abzug weiterer Kosten einen Saldo präsentiert, der für eine ausreichende
Befriedigung des Gläubi-gers keinen Raum mehr läßt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. An-gesichts der bereits vom Amts-
und Landgericht überzeugend und umfassend dargelegten Aussichtslo-sigkeit der
Rechtsverteidigung des Antragsgegners entspricht es billigem Ermessen, ihm auch
die au-ßergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz
aufzuerlegen.
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Beschwerdewert: 4.092,05 DM
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