Urteil des OLG Köln vom 16.12.1997

OLG Köln (nummer, höhe, gerichtskosten, beschwerde, vorinstanz, datum)

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 243/96
Datum:
16.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 243/96
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 32 F 516/95
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird das Verbundurteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn zum Ausspruch über den
Versorgungsausgleich (Seite 3 des Urteilstenors) teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefaßt: Von dem Rentenversicherungskonto Nummer
X. des Antragstellers bei der B. (B.) werden auf das
Rentenversicherungskonto Nummer X. der Antragsgegnerin bei der B.
(B.) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 734,67 DM, bezogen
auf den 31. 3. 1996, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden
Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Es bleibt bei
der Kostenentscheidung im ersten Rechtszug. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von der
Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahrten wird
abgesehen.