Urteil des OLG Köln vom 11.08.2000

OLG Köln: handelsvertreter, entstehung, unrichtigkeit, geschäftsbücher, fälligkeit, vollstreckbarkeit, ausführung, provision, einsichtsrecht, unternehmer

Oberlandesgericht Köln, 19 U 84/00
Datum:
11.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 84/00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 413/98
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 18.02.2000 - 9 O 413/98 - , soweit es die
Beklagte zu 1) betrifft, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 15.490,40 DM nebst 5
% Zinsen seit dem 30.9.1999 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 1) wird
weiter verurteilt, dem Kläger durch einen von diesem zu bestimmenden
Wirtschaftsprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher und alle sonstigen
Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1) zu gewähren, soweit sich
daraus Erkenntnisse zu Geschäften und Lieferungen in dem Bezirk des
Klägers, nämlich das Gebiet der Postleitzahlen 2000 bis 69999 in
Deutschland, den Niederlanden und Belgien ab dem 30.7.1994
ergeben. 3. Hinsichtlich sich aus Ziffer 2. ergebender
Zahlungsansprüche wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die erstinstanzlichen
Kosten des Verfahrens übertragen wird. 4. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1) auferlegt. 5. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
2
Das Landgericht hat zu Unrecht ein Bucheinsichtsrecht des Klägers verneint. Dem
Anspruch auf Ausübung des Einsichtsrechts steht keine anderweitige Rechtshängigkeit
entgegen.
3
Nach § 87 c Abs. 4 HGB kann der Handelsvertreter Einsicht in die Geschäftsbücher pp.
unter anderem dann verlangen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit des Buchauszuges bestehen. Es genügen begründete Zweifel auch nur
in einem Punkt (Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 87 c Rn 25 ). Die Beklagte zu 1)
(nachfolgend Beklagte) hat unter dem 25.6.1997 einen Buchauszug erteilt, in dem sie
mitgeteilt hat, in dem fraglichen Zeitpunkt sei nur ein Geschäft zustande gekommen, an
dem der Kläger aber überhaupt nicht beteiligt gewesen sei (Bl. 16 d.A.). In der
mündlichen Verhandlung vom 2.6.1998 hat die Kammer den Kläger darauf
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hingewiesen, dass der von ihm mit dem Klageantrag zu 1) verlangte Buchauszug nach
ihrer Ansicht erteilt sei mit dem Ergebnis, dass Umsätze nicht erzielt worden seien (Bl.
53 d.A.). Daraufhin hat der Kläger zu diesem Antrag nicht verhandelt, und es ist insoweit
ein klageabweisendes - inzwischen rechtskräftiges - Teilversäumnisurteil gegen ihn
ergangen. Der Kläger kann wegen dieses Urteils nicht erneut einen Buchauszug
verlangen, was ihn aber nicht hindern kann, nach § 87 c Abs. 4 HGB Bucheinsicht zu
fordern mit der Begründung, der - auch nach Ansicht der Kammer - bereits erteilte
Buchauszug sei nicht richtig. So liegt es hier. Denn die Beklagte hat noch im Schriftsatz
vom 6.4.1998 mitteilen lassen, außer dem unstreitigen Abschluss mit der Fa. K. sei im
Vertragsgebiet des Klägers und während des Vertragszeitraums kein Vertrag zustande
gekommen, der unter dem 25.6.1997 erteilte Buchauszug sei richtig (Bl. 58 d.A.). Diese
Behauptung war objektiv falsch; der Kläger hat im Schriftsatz vom 28.5.1998 einen
weiteren Vertrag mit der Fa. F. ##blob##amp; H. angeführt (Bl. 48, 49 d.A.), das
Landgericht hat die Beklagte wegen dieses Vertrages auch zur Provisionszahlung
verurteilt. Damit sind begründete Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft
hinreichend dokumentiert, der Anspruch des Klägers auf Bucheinsicht ist gerechtfertigt.
Verjährt ist der Anspruch des Klägers hinsichtlich eventueller, vor 1996 liegender
Provisionsansprüche entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Die Verjährungsfrist für
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beträgt nach § 88 HGB vier Jahre, beginnend mit
dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Verjährungsunterbrechend
rechtshängig gemacht worden ist der Anspruch auf Bucheinsicht nicht erst gem. § 261
Abs. 2 ZPO am 28.1.2000 durch Verlesung, wie die Beklagte meint, sondern nach § 261
Abs. 2 i.V.m. 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bereits am 30.9.1999 durch Zustellung (Bl. 117, 123
d.A.), so dass die Verjährung auch hinsichtlich der schon 1995 fälligen Ansprüche
unterbrochen worden ist, da deren Verjährung erst am 1.1.1996 zu laufen begann und
am 31.12.1999 endete. Erfaßt vom Einsichtsrecht des Klägers sind aber auch alle ab
dem 30.7.1994 getätigten Geschäfte. Denn Entstehung und Fälligkeit des
Provisionsanspruches können - wie hier - auseinander fallen (Baumbach/Hopt, HGB,
29. Aufl., § 88 Rn 5), woraus sich ein späterer Verjährungsbeginn ergeben kann;
während der Anspruch bei Abschluss und Ausführung des Geschäfts entsteht (§ 87a
Abs. 1 bis 3 HGB), sollte er nach Ziffer V 3 des zwischen den Parteien geschlossenen
Handelsvertreter-Vertrages erst 10 Tage nach Eingang der Zahlung des Abnehmers
fällig werden, was, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, im Einzelfall auch
viele Monate nach Entstehung des Anspruchs der Fall sein kann. Mangels anders
lautender Darlegungen der Beklagten ist daher zu unterstellen, daß die Provision für
möglicherweise ab 30.7.1994 abgeschlossene Geschäfte erst 1995 fällig wurde.
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Der Senat ist von Amts wegen befugt, zusammen mit der Verurteilung zur Gewährung
Bucheinsicht, die dem Berufungsantrag der Klägers entsprach, die Klagabweisung im
übrigen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Dies stimmt überein mit der
Handhabung beim Verfahren über den Grund des Anspruchs. Diese Befugnis ergibt
sich in entsprechender Anwendung von § 538 I Nr. 3 ZPO ( vgl. BGH NJW 1985, 862,
863 m.w.N.).
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Der vom Landgericht noch zu bescheidende Zahlungsanspruch des Klägers umfasst
auch die Kosten der Bucheinsicht, deren Höhe noch nicht feststeht und hinsichtlich
deren es die Klage ebenfalls abgewiesen hat (Klageantrag zu 2) im Schriftsatz vom
21.9.1999 (Bl. 118 d.A.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zwar grundsätzlich die
Kosten einer Prüfung durch einen Dritten der Handelsvertreter trägt; ergibt sich aber die
Unrichtigkeit der Abrechnung oder des Auszugs, so muss der Unternehmer sie als
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Schadensersatz wegen Verletzung seiner Abrechnungspflicht erstatten
(Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87 c Rn 27 m.w.N.). Da hier die Unrichtigkeit schon feststeht,
ist die Beklagte zum Ersatz der Kosten der Prüfung verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Berufungsstreitwert: 7.000,-- DM
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Beschwer für die Beklagte: unter 60.000,-- DM
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