Urteil des OLG Köln vom 18.12.1995

OLG Köln (kläger, treu und glauben, verhältnis zwischen, fristlose kündigung, culpa in contrahendo, vertrag, kaufvertrag, 1995, besonderer vorteil, zug)

Oberlandesgericht Köln, 16 U 23/95
Datum:
18.12.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
16 U 23/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 0 410/94
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 21.02.1995 - 3 0 410/94 - teilweise wie folgt
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159.045,-- DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 12.04.1994 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe
folgender Gegenstände:
1 Telefonanlage Telephil IB 180 einschließlich 12 Endgeräten,
1 Empfangstresen,
4 gerade Thekenelemente,
2 gewinkelte Thekenelemente,
1 Postfach mit Unterschrank,
12 Konferenzraumstühle "S-Mobil 300",
12 Bürodrehstühle "S-Mobil 600",
10 Besucherstühle "S-Mobil 300",
10 Si-de-bo-ards "AZ Stahl 2 x 2",
10 Schreibtische "AZ Stahl-Trapez 185",
6 Trapeztische "AZ-Trapez",
1 IB-Außenleuchtrekla-me "114 neon",
2000 IB-Briefbögen,
500 IB-Visitenkarten,
50 IB-Prospekte,
50 VIP-Cards.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 175.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. Beide Parteien dürfen Sicherheit durch die
unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank
oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten.
T A T B E S T A N D
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Die Beklagte ist ein Franchiseunternehmen. Sie bietet ihren Vertragspartnern unter
der Bezeichnung "IB"... " ein Geschäftskonzept, nach dem diese selbständig und
für eigene Rechnung Büroserviceleistungen an Dritte erbringen sollen. Der Kläger,
der bis dahin als selbständiger EDV-Berater tätig gewesen war, schloß mit der
Beklagten den Franchisevertrag vom 12.10.1993 mit einer Laufzeit von 10 Jahren,
auf dessen Inhalt (Bl. 18 ff. d. A.) Bezug genommen wird. Gemäß Anlage 9 zu
diesem Vertrag hatte der Kläger eine Eintrittsgebühr von 18.500,-- DM zuzüglich
Mehrwertsteuer zu zahlen, die auch im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht
rückforderbar sein sollte. Der Kläger erwarb ferner gemäß Anlage 6 zu dem
Franchisevertrag (Bl. 47/48 d. A.) von der Beklagten die Grundeinrichtung für sein
Geschäftslokal zum Preise von 187.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer, worüber
die Beklagte die detaillierte Rechnung vom 04.01.1994 erteilte.
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Die Beklagte hatte in Broschüren und Zeitungsinseraten ihr Geschäftskonzept so
dargestellt, daß es schon beim Start Gewinn bringe, daß der Franchisenehmer von
Anfang an konsequent unterstützt werde: bei der Suche nach einem geeigneten
Standort, der Sicherstellung einer ausreichenden Finanzierung, fortlaufenden
Schulungen, Training-on-the-job, Werbung und Betreuung vor Ort bis hin zur
Public Relation. Der Kläger nahm seine Geschäftstätigkeit am 01.01.1994 auf. Er
war mit den Leistungen der Beklagten schon bald unzufrieden. Insbe-sondere
fühlte er sich bei dem Kauf der Ersteinrichtung erheblich übervorteilt. Der erhoffte
geschäftliche Erfolg stellte sich nicht ein. Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber
der Beklagten mit Schreiben seiner Be-vollmächtigten vom 07.04.1994 die
Anfechtung des Kauf-vertrages über die Erstausstattung wegen arglistiger
Täuschung und die fristlose Kündigung des Franchisever-trages insgesamt, weil
der Aufbau eines gedeihlichen Vertrauensverhältnisses gescheitert sei. Die
Beklagte akzeptierte die fristlose Kündigung des Klägers, ohne dessen
Rechtsposition anzuerkennen, weil sie selbst das Vertrauensverhältnis der
Parteien ebenfalls als nachhaltig erschüttert betrachtete und selbst ebenfalls
fristlos hatte kündigen wollen.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Kaufvertrag über die Erstausstattung sei
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wegen wucherischer Preis-überhöhung nichtig. Hierzu hat er unter Vorlage ver-
schiedener Preisangebote von dritter Seite behauptet, die ihm berechneten Preise
enthielten teilweise einen Aufschlag von mehr als 100 % gegenüber den marktübli-
chen Endverbraucherpreisen. Er sei hierüber arglistig getäuscht worden, denn der
damalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr B., habe ihm in einem Vorgespräch
erklärt, ein besonderer Vorteil des IB-Systems liege in der Möglichkeit, beim
Einkauf der notwendigen Büro-ausstattungen Mengenrabatte zu realisieren. Diese
seien aber nicht an ihn weitergegeben worden. Der Kläger hat ferner ausgeführt,
die Nichtigkeit von Franchise- und Kaufvertrag folge auch aus einem Verstoß
gegen Art. 85 Abs. 2 des EWG-Vertrages, weil die ihm auferlegte Be-
zugsverpflichtung kartellrechtswidrig sei. Der Franchi-severtrag falle nicht unter die
Freistellungsverordnung Nr. 4087/88, ebensowenig sei die Bagatellverordnung
einschlägig.
Der Kläger hat seinen Rückzahlungsanspruch auf 204.891,67 DM beziffert, wobei
er sich auf den Netto-kaufpreis von 187.000-- DM eine Nutzungsvergütung von
netto 6.233,33 DM für die 8 Monate bis zur Klageerhe-bung anrechnen läßt und die
Kosten für ein Faxgerät von netto 2.600,-- DM in Abzug bringt, das die Beklagte
bereits gegen Kaufpreiserstattung zurückgenommen hat, während die
Mehrwertsteuer von 15 % addiert worden ist. Der Kläger hat den Kaufpreis
finanziert und muß 12,5 % Kreditzinsen entrichten.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn
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204.891,67 DM nebst 12,5 % Zinsen aus 178.166,67 DM seit dem
12.04.1994 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der im Urteilste-
nor aufgeführten Gegenstände,
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1. festzustellen, daß die Beklagte mit der
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Rücknahme dieser Gegenstände in Verzug ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat eine Übervorteilung des Klägers bestritten. Die von ihm vorgelegten
Preisangebote bezögen sich nicht auf identische Kaufgegenstände. Wenn man im
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Rahmen des gesamten Vertragssverhältnisses der Parteien Leistungen und
Gegenleistungen einander gegenüberstelle, müßten auch die umfangreichen
Beratungsgespräche mit dem Kläger und die Schulungen berücksichtigt werden,
die in den Kaufpreis für die Erstausstattung mit eingeflossen seien. Ferner seien
ihre Verwaltungskosten bei der Be-arbeitung der Bestellung einbezogen worden.
Ein Verstoß des Vertragswerks gegen den EWG-Vertrag liege nicht vor.
Durch Urteil vom 21.02.1995 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat
den Vertrag der Parteien als wirksam angesehen, weil er nicht wucherisch sei.
Eine durchgehende Überteuerung um mehr als 130 % sei nicht feststellbar. Der
Kläger sei auch nicht geschäftlich unerfahren gewesen. Ebenso hat das
Landgericht einen Verstoß gegen Art. 85 EWG-Vertrag verneint, weil die
Franchisevereinbarung keine spürbare Wettbewerbsbe-schränkung enthalte. Die
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife nicht, weil die Herausstellung des
Kaufpreises als besonders günstig nur eine werbliche Anpreisung dargestellt
habe.
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Gegen dieses ihm am 10.03.1995 zugestellte Urteil, auf dessen weiteren Inhalt
Bezug genommen wird, hat der Kläger am 10.04.1995 Berufung eingelegt und
diese nach Fristverlängerung bis zum 19.07.1995 am 31.08.1995 be-gründet.
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Der Kläger hält an der Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 2 BGB fest.
Bei der Frage, ob ein Miß-verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
bestehe, müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte einen üblichen Rabatt
von 30 % auf die Endverbraucherpreise erhalte, der nach ihren Werbeaussagen
den Franchiseneh-mern habe zugute kommen sollen. Ferner sei die Unerfah-
renheit des Klägers im Bereich von Bürodienstleistungen zu bejahen.
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Der Kläger vertritt im übrigen die Ansicht, Ziffer 8.2 des Franchisevertrages sei
wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Die festgelegte
Franchisegebühr für die laufende Beratung betrage grundsätzlich 8 % vom
Gesamtnettoumsatz, mindestens aber 1.500,-- DM monat-lich im ersten
Geschäftsjahr. Dies sei in der Aufbau-phase des Unternehmens eine völlig
unangemessene Bela-stung.
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Der Kläger wiederholt und vertieft seine Ausführungen zur Nichtigkeit des
Vertrages wegen Verstoßes gegen den EWG-Vertrag und hält insoweit eine
Einschaltung der Kartellbehörde für notwendig.
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Der Kläger führt ferner erstmals aus, daß die Beklagte ihm gegenüber ihre
vorvertraglichen Aufklärungspflich-ten verletzt habe und ihm deshalb
schadensersatzpflich-tig sei. Hierzu behauptet er, er sei vor Vertragsschluß nicht
hinreichend über die Kostenstruktur und die Verdienstmöglichkeiten informiert
worden. Die Beklagte habe ihm eine "Beispielsrechnung" übergeben, in der die
Kosten für Porto und Telefoneinheiten fehlten, die zwar den Kunden weiterbelastet,
aber als Teil des Umsatzes mit der Franchisegebühr belastet würden. Ferner sei
nicht berücksichtigt, daß ein Teil der angemieteten Bürofläche für eigene Zwecke
benötigt werde und deshalb nicht für Kunden zur Verfügung stehe. Die
angegebenen Umsatzsteigerungen hätten keinen Bezug zu einem Mu-
sterunternemen oder einem vergleichbaren Betrieb. Der im dritten Geschäftsmonat
ausgewiesene "Überschuß" sei nicht realistisch. Die Beklagte habe ihm auch eine
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überdimensionierte Telefonanlage verkauft, ohne auf die Möglichkeit des Leasens
hinzuweisen. Hätte die Beklagte ihm anstelle ihrer vollmundigen Werbeaussagen
richtig und vollständig informiert, hätte er den Franchisever-trag nicht
abgeschlossen. Er habe 1994 einen Verlust von 220.000,-- DM erlitten; für 1995
zeichne sich auch ein Verlust ab.
Nachdem der Kläger seine Klage zunächst auf Zahlung von 446.160,67 DM nebst
Zinsen erweitert hatte, beantragt er,
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die Beklagte entsprechend seinem erstinstanz-lichen Klageantrag zu
verurteilen.
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Hinsichtlich des weitergehenden Antrags nimmt er die Berufung und, soweit
erforderlich, auch die Klage zurück.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Sie tritt seinem Vorbringen mit einem nach Ablauf der ihr bis zum 05.10.1995
gesetzten Berufungserwiderungs-frist am 17.10.1995 eingegangenen Schriftsatz
entgegen. Sie widerspricht der mit der Klageerweiterung verbun-denen
Klageänderung, da der nunmehr geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit
dem bisher verfolgten Rück-zahlungsanspruch streitgegenständlich nicht identisch
sei. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich, da ihr eine Instanz genommen
würde.
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Die Beklagte wendet sich gegen die Ausführungen des Klägers zum Wucher, er
operiere mit unzutreffenden Un-terstellungen. Er sei auch nicht geschäftlich
unerfah-ren gewesen, sondern hätte Vergleichsangebote beiziehen können.
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Die etwaige Nichtigkeit einer einzelnen Klausel des Franchisevertrages führe nicht
zu dessen Gesamtnichtig-keit. Ein Verstoß gegen den EWG-Vertrag liege nicht vor,
da die Bagatellbekanntmachung zur Anwendung komme.
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Die Beklagte treffe auch keine culpa in contrahendo. Sie könne dem
Franchisenehmer nicht das unternehme-rische Risiko abnehmen. Als ehemaliger
selbständiger EDV-Berater sei der Kläger in der Lage gewesen, seine
Gewinnchancen richtig einzuschätzen. Insbesondere hätte er selbst die
Möglichkeit eines Telefon-Leasings be-denken können, wenn er dies für
zweckmäßiger gehalten hätte, weil dies für ihn aufgrund seiner Berufserfah-rung
nahe gelegen hätte. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte darauf hin, daß
der Kläger - unstreitig - nach wie vor als Anbieter von Büroserviceleistungen tätig
ist, was gegen die Unrentabilität eines solchen Betriebs spreche. Der Kläger
begründet die Fortsetzung seines Unternehmens damit, daß er einen langfristigen
Büromietvertrag geschlossen habe, an den ihn der Ver-mieter festhalte.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-standes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewech-selten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Die zulässige Berufung des Klägers ist bereits jetzt in dem zuerkannten Umfang
begründet. Insoweit war durch Teilurteil zu entscheiden.
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Dem Kläger steht - unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche - jedenfalls
ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 159.045,-- DM in
entsprechender Anwendung von § 346 BGB zu. Der Senat ist der Auffas-sung, daß
die Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag über die Erstausstattung mit der
Auflösung des Franchi-severtrages im April 1994 entfallen ist mit der Folge, daß
der Kläger von dem Kaufvertrag zurücktreten konnte und die Beklagte ihm den
Kaufpreis zurückgewähren muß unter Abzug eines angemessenen Betrages für
die zwi-schenzeitlich eingetretene Wertminderung Zug um Zug ge-gen Rückgabe
der Kaufgegenstände.
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Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluß des
Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von
ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen
Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt
bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen
Vorstellungen aufbaut (vgl. Palandt, BGB, § 242, Rn. 113 mit weiteren
Nachweisen). Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag in diesem Sinne war der
Fortbestand des gleichzeitig geschlossenen Franchisevertrages, der eine Laufzeit
von 10 Jahren haben sollte, zumindest über einen die Anlaufphase deutlich
überschreitenden Zeitraum hinaus, weil der Zweck der Investition nach dem Willen
beider Parteien die Ermöglichung des Dienst-leistungsbetriebs des Klägers nach
dem Geschäftskonzept der Beklagten sein sollte und dieser Zweck entfiel, wenn
der Franchisevertrag schon nach einer Dauer von nur gut 3 Monaten aufgelöst
wurde.
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Der Senat unterstellt hierbei zugunsten der Beklagten, daß der Franchisevertrag
wirksam zustande gekommen ist, was im Hinblick auf den geltend gemachten
Verstoß gegen Art. 85 EWG-Vertrag vom Senat noch nicht abschließend beurteilt
werden kann, weil insoweit gemäß § 97 2. Hs. GWB eine Aussetzung des
Rechtsstreits bis zur Entschei-dung durch die Kartellbehörde vorgeschrieben ist.
Eine Nichtigkeit des Franchisevertrages nach § 6 AGBG ist nicht anzunehmen.
Hierbei kann offen bleiben, ob die vom Kläger beanstandete Klausel in Ziffer 8.2
des Ver-trages ihn unangemessen benachteiligt. Selbst im Falle der
Unwirksamkeit dieser Klausel würde nur diese durch die gesetzliche Regelung
ersetzt, und der Vertrag im übrigen würde seine Wirksamkeit behalten, womit den
Be-langen des Klägers ausreichend Rechnung getragen wäre. Im Falle einer
Nichtigkeit des Franchisevertrages nach dem EWG-Vertrag hätte dies wegen der
engen Verknüpfung mit dem Kaufvertrag nach § 139 BGB Gesamtnichtigkeit zur
Folge, und die beiderseitigen Leistungen wären nach bereicherungsrechtlichen
Grundsätzen zurückzugewähren, was den Kläger günstiger stellen würde, weil er
mangels Gewinnerzielung durch die ihm überlassene Geschäftsein-richtung
keinen Vorteil erlangt und folglich insoweit auch nichts herauszugeben hätte.
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Der Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag durch alsbaldige
Auflösung des Franchisevertrages hat zur Folge, daß dem Kläger ein
Rücktrittsrecht von dem Kaufvertrag einzuräumen ist, weil es mit dem Grundsatz
von Treu und Glauben schlechthin unvereinbar wäre, ihn an diesem Vertrag
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festzuhalten.
Der Kaufvertrag der Parteien war aus keinem der nachfolgend dargestellten
Gründe von Anfang an nichtig. Die Voraussetzungen des Wuchers im Sinne des §
138 Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt, weil die Beklagte nicht die Unerfahrenheit des
Klägers ausgebeutet hat. Als selbständigem EDV-Berater fehlte es dem Kläger
nicht an der nötigen Lebens- und Geschäftserfahrung, um Vor- und Nachteile des
in Aussicht genommenen Kaufvertrages abzuwägen. Da der Vertrag sich auf die
Anschaffung von Büroeinrichtungsgegenständen bezog, bedurfte es auch keiner
spezifischen Fachkenntnisse, um deren Marktwert zu ermitteln. Es wäre dem
Kläger ein leichtes gewesen, vor Vertragsschluß bei verschiedenen
Büroeinrichtungs-häusern Vergleichsangebote einzuholen, wie er dies auch
nachträglich getan hat.
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Ebensowenig läßt sich eine Sittenwidrigkeit des Kauf-vertrages wegen
wucherähnlichen Charakters gemäß § 138 Abs. 1 BGB feststellen. Das vom Kläger
dargestellte Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist objektiv nicht
so eklatant, daß hieraus bereits auf Sittenwidrigkeit zu schließen wäre. Der Senat
ist der Auffassung, daß objektiv zumindest eine Überteuerung von mehr als 100 %
gegeben sein müßte, um dies annehmen zu können. Nach dem eigenen Vortrag
des Klägers wird diese Grenze aber bei dem Gesamtkaufpreis, auf den es
entscheidend ankommt, nicht überschritten. Bei dem Preisvergleich ist auf den
dem Kläger berechneten Preis im Verhältnis zum marktüblichen
Endverbraucherpreis abzustellen, ohne daß hiervon ein Rabatt von 30 % abzu-
ziehen ist. Die Vorenthaltung besonderer Vergünstigun-gen muß bei der Frage, ob
sich das Preis-Leistungs-Ver-hältnis objektiv noch in einem von der Sittenordnung
gebilligten Rahmen bewegt, außer Betracht bleiben.
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Ebenso hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, daß ihm ein Recht zur
Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung zur Seite stand. Es
mag sein, daß die Beklagte den Kaufpreis als besonders günstig darstellte und bei
einem Vorgespräch darauf hinwies, sie könne Mengenrabatte realisieren. Hierbei
handelt es sich, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um
unverbindliche Anpreisungen, die kein Anfech-tungsrecht begründen. Der Kläger
hat diesen Gesichts-punkt auch mit der Berufung nicht wieder aufgegriffen.
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Dem Kläger ist hiernach ein Rücktrittsrecht von dem Kaufvertrag zuzubilligen, weil
sich mit der alsbaldigen Aufösung des Franchisevertrages ein Riskiko verwirk-licht
hat, das er nicht allein oder überwiegend zu ver-treten hat, für das vielmehr die
Beklagte zumindest in gleicher Weise mitverantwortlich ist, so daß es für den
Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unzumut-bar ist, seinerseits an
dem einseitig ihn belastenden Kaufvertrag festgehalten zu werden, den er für sich
allein niemals abgeschlossen hätte. Bei planmäßigem Verlauf, wie ihn die
Parteien übereinstimmend ins Auge gefaßt hatten, hätte der Kläger die
Erstausstattung für seinen Betrieb mindestens auf die Dauer des bestehenden
Franchisevertrages - also 10 Jahre lang - nutzen können. Daß es zu einer
vorzeitigen Vertragsbeendigung schon in der Anlaufphase der geschäftlichen
Zusammenar-beit der Parteien kam, beruht auf einer dahingehenden Absprache
der Parteien, denn die Beklagte ist der - zu Unrecht - auf die vorausgegangene
angebliche Bewuche-rung gestützten fristlosen Kündigung des Klägers nicht
entgegengetreten, sondern hat diese ausdrücklich akzep-tiert. Beide Parteien
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haben diese vorzeitige Vertrags-auflösung zu vertreten. Beide Seiten sind sich
darin einig, daß das für eine Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis
wechselseitig zerstört war. Die Beklagte hat hierzu beigetragen, indem sie den
Kläger nur unzureichend über die Risiken und Chancen des zu gründenden
Unternehmens informiert und ihm für die Erstausstattung jedenfalls stark überhöhte
Preise in Rechnung gestellt hat. Andererseits hat auch der Kläger es an der
notwendigen Sorgfalt mangeln lassen, denn er ist, ohne lange nachzufragen,
Vertragspartner der Beklagten geworden und hat deren Konditionen besonders
leichtgläubig akzeptiert in der Erwartung, es werde schon alles gut gehen. Die von
der Beklagten dem Kläger überlassenen Beispielrechnungen lassen in keiner
Weise erkennen, ob und inwiefern sie den tatsächlichen Gege-benheiten bei den
mit der Beklagten verbundenen Fran-chisenehmern entsprechen, es handelt sich
um abstrakte Berechnungen ohne Bezug zu konkreten Vergleichsbetrie-ben.
Hieraus lassen sich keine zuverlässigen Erkennt-nisse über die tatsächliche
Rentabilität gewinnen. Auf der anderen Seite konnte dies einem kritischen
Existenzgründer nicht verborgen bleiben, der von sich aus wegen weiterer
Informationen nachfragen mußte. Ebenso mußte es sich jedem künftigen
Franchisenehmer nach dem von der Beklagten entwickelten Geschäftskon-zept
aufdrängen, daß diese ein starkes Interesse daran hatte, ihm die Erstausstattung
möglichst teuer zu ver-kaufen. Es lag auf der Hand, daß dieser sich über das Preis-
Leistungs-Verhältnis durch Vergleichsangebote von Drittfirmen Klarheit
verschaffen mußte. Der Senat ist davon überzeugt, daß die Preise der Beklagten -
auch wenn nicht wucherisch - doch überhöht waren, denn die Beklagte ist dem
Vorbringen des Klägers, der dies aus nachträglich eingeholten
Vergleichsangeboten herge-leitet hat, nur insofern entgegengetreten, als sie die
Identität der vergleichsweise angebotenen zu den von ihr gelieferten
Gegenständen bestritten hat. Die Über-höhung der Preise hat sie ansonsten nicht
substantiiert bestritten, obwohl es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihre
Einkaufspreise zu offenbaren und zu belegen, was von ihr zu erwarten gewesen
wäre, um die Vorwürfe des Klägers zu entkräften. Diese von Anfang an vorhan-
denen Unzuträglichkeiten auf beiden Seiten haben dazu geführt, daß der
Franchisevertrag alsbald gescheitert ist.
Bei diesen Gesamtumständen ist es ein Gebot von Treu und Glauben, dem Kläger
eine Möglichkeit zur Rückab-wicklung des ihn einseitig belastenden Kaufvertrags
zu geben, zumal die Beklagte die Möglichkeit hat, die Einrichtungsgegenstände
anderen Franchisenehmern zur Verfügung zu stellen, die mit der gleichen
Ausstattung arbeiten. Das Schreiben des Klägers vom 07.04.1994 ist als
Rücktrittserklärung zu werten, da der Kläger - auch wenn er sich ausdrücklich nur
auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen und dessen Anfechtung erklärt hat -
jedenfalls deutlich gemacht hat, daß er sich von dem Vertrage unter allen
Umständen lossagen wollte, worin notfalls auch ein Rücktritt zu sehen ist.
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Soweit bis zur Auflösung des Franchisevertrages und danach bis heute eine
Wertminderung bei den Kauf-gegenständen eingetreten ist und soweit der Kläger
andererseits die Gebrauchsvorteile gezogen hat, führt die strikte Anwendung der
§§ 346 ff. BGB, die die Rechtsfolgen beim vertraglichen Rücktrittsrecht regeln,
nicht zu einem billigen Ergebnis, denn im vorliegenden Fall brauchte keine Partei
bei Vertragsschluß mit einem Rücktritt zu rechnen, so daß kein Grund für die
strenge Haftung nach §§ 987 ff. BGB besteht. Ebensowenig ist es angezeigt, die
Rückabwicklung allein nach bereiche-rungsrechtlichen Gesichtspunkten
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vorzunehmen, weil bei-de Parteien diese zu vertreten haben. Die besonderen
Umstände des vorliegenden Falles lassen es vielmehr billig erscheinen, daß beide
Parteien den durch die Abnutzung bis heute entstandenen Schaden je zur Hälfte
tragen und der Kläger darüber hinaus keine Nutzungsver-gütung schuldet, weil er
aus seinem Betrieb bis heute keinen Gewinn erzielt hat, sondern diesen zum
Zwecke der Schadensminderung aufrechterhält, weil er keine Möglichkeit zur
vorzeitigen Beendigung seines lang-fristig abgeschlosssenen Mietvertrages hat.
Das ent-sprechende Vorbringen des Klägers erscheint dem Senat glaubhaft.
Der Senat schätzt den bis heute eingetretenen Wertver-lust bei der Erstausstattung
auf höchstens 50 %, weil erfahrungsgemäß schon durch die erste
Ingebrauchnahme neuwertiger Gegenstände eine starke Minderung des Wer-tes
zu verzeichnen ist, der dann wesentlich langsamer, aber stetig abnimmt. Dies gilt
gerade auch bei Möbeln aller Art. Hierbei handelt es sich um eine vorsichtige
Schätzung, die noch eine Korrektur zugunsten des Klä-gers zuläßt. Die Beklagte
hat ihm hiernach vorerst 75 % des Kaufpreises zu erstatten.
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Der Kläger hat einen Zinsanspruch in Höhe von 4 % seit dem 12.04.1994, der
daraus folgt, daß eine Geldsumme im Falle des Rücktritts vom Zeitpunkt des
Empfangs an zu verzinsen ist. Ein Verzug der Beklagten ist nicht dar-getan, da
nicht ersichtlich ist, daß der Kläger ihr die seinerseits geschuldete Rückgabe der
Erstausstattung angeboten hat.
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Die Zug-um-Zug-Verurteilung entspricht dem Antrag des Klägers.
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Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzube-halten.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711, 108 ZPO.
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Wert der Beschwer für die Beklagte: 159.045,-- DM.
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