Urteil des OLG Köln vom 11.07.1997

OLG Köln (verhandlung, rechtliches gehör, termin, zpo, höhe, antrag, vertagung, gutachten, 1995, aufrechnung)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 231/96
Datum:
11.07.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 231/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 449/94
Schlagworte:
Verletzung rechtliches Gehör kurzer Prozess
Normen:
GG Art. 103; ZPO §§ 227, 283, 296a, 539
Leitsätze:
Das rechtliche Gehör einer Partei ist verletzt, wenn das Gericht ihrem
Vertagungsantrag nicht stattgibt, obwohl der Gegner erstmals in der
mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts erklärt, welche
Gegenrechte er gegenüber einer der Höhe nach unstreitigen
Werklohnforderung geltend macht. Hat das Gericht zuvor darauf
hingewiesen, daß es eine bloße Bezugnahme auf im OH-Verfahren
gewechselte Schriftsätze durch den Gegner im ordentlichen Verfahren
nicht für zulässig halte und will es hiervon nach mündlicher Verhandlung
abweichen, ist der Partei ebenfalls Gelegenheit zu geben, sich hierauf
einzustellen.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des
Landge-richts Köln vom 7.11.1996 - 20 O 449/94 - aufgehoben und die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die
außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das
Landgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 539
ZPO), weil das angefochtene Urteil verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist; das
Landgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, hierauf beruht seine
Entscheidung.
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Die Klägerin hat einen der Höhe nach unstreitigen Restwerklohn von 33.900,-- DM für
Maler- und Wärmedämmputzarbeiten an dem Wohnungseigentum der Beklagten mit der
Behauptung eingeklagt, ihre Arbeiten ordnungsgemäß erbracht zu haben. Nach
Klageerhebung ist auf Antrag der Beklagten durch Beschluß der Kammer vom 4.4.1995
ein selbständiges Beweisverfahren wegen zahlreicher von den Beklagten behaupteter
Mängel eingeleitet worden. Die Beklagten haben zur Verteidigung auf ihre Schriftsätze
im Beweisverfahren Bezug genommen (Bl. 20, 21 d.A.).
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Die Kammer hat sie mit Beschluß vom 27.4.1995 darauf hingewiesen, daß die bloße
Bezugnahme auf die Schriftsätze im OH-Verfahren nicht zulässig sein dürfte und daß
die Beklagten insbesondere nicht dargetan hätten, welche Rechte sie aus den
angeblichen Mängeln herleiten wollten (Bl. 22 d.A.). Hierauf ist keine Reaktion der
Beklagten erfolgt. Im Termin vom 21.9.1995, in dem keine Anträge gestellt worden sind,
hat die Kammer angekündigt, daß unmittelbar nach Eingang des
Sachverständigengutachtens in dem OH-Verfahren Termin zur mündlichen
Verhandlung bestimmt werde (Bl. 27 d.A.). Der Sachverständige K. hat unter dem
10.5.1996 ein Gutachten erstattet, in dem er - bezogen auf die einzelnen Wohnungen -
Mängel festgestellt hat; er ist zu Mängelbeseitigungskosten von 132.000,-- DM und
einem verbleibenden Minderwert von 4.000,-- DM gelangt. Daraufhin ist durch
Verfügung vom 27.6.1996 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.10.1996
bestimmt worden. Bis zu diesem Termin haben die Beklagten sich nicht zu dem
Gutachten geäußert und auch sonst nicht zu erkennen gegeben, welche Rechte sie
hieraus herleiten wollen.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter nach Stellung der Anträge die
Beklagte hiernach befragt, worauf diese erstrangig die Aufrechnung mit einem
Wertminderungsanspruch von 4.000,-- DM ausweislich des Gutachtens und hilfsweise
mit einem Vorschußanspruch in Höhe von 132.000,-- DM erklärt hat (Bl. 35 d.A.).
Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Vertagung beantragt. Über
diesen Antrag hat die Kammer erst im Urteil entschieden, einen nach der mündlichen
Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin, in dem sie den Vertagungsantrag
wiederholt und die Richtigkeit der gutachtlichen Feststellungen substantiiert bestritten
hat, hat die Kammer nach § 296 a ZPO nicht berücksichtigt.
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Diese Verfahrensweise ist verfahrensfehlerhaft und verletzt das rechtliche Gehör der
Klägerin. Denn sie hatte einen Anspruch auf Vertagung nach § 227 ZPO, nachdem die
Beklagte sich erstmals in diesem Termin, und das auch nur auf Befragen des Gerichts,
dazu erklärt hatte, welche Gegenrechte sie geltend machen wolle. Desweiteren folgt der
Anspruch daraus, daß die Kammer zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß
sie eine bloße Bezugnahme auf die im OH-Verfahren gewechselten Schriftsätze für
nicht zulässig halte. Wenn die Kammer nunmehr davon abweichen wollte, so mußte sie
der Klägerin Gelegenheit geben, sich sowohl hierauf wie auch auf die neuen Anträge
der Beklagten einzustellen. Selbst wenn sie eine Vertagung für nicht geboten hielt,
durfte sie das Vorbringen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
22.10.1996 nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, die Klägerin habe keinen
Antrag nach § 283 ZPO gestellt; denn im Vertagungsantrag enthalten war als "minus"
jedenfalls dieser Antrag. Davon abgesehen brauchte ihn die Klägerin nicht ausdrücklich
zu stellen, bevor nicht ihr Vertagungsantrag beschieden war; wenn die Kammer sich
hierzu nicht noch in der mündlichen Verhandlung in der Lage sah, mußte sie der
Klägerin anschließend Gelegenheit hierzu geben.
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Hätte die Kammer den Schriftsatz der Klägerin vom 22.10.1996 und den ihm aus dem
OH-Verfahren beigefügten vom 21.10.1996 (AH Bl. 34) berücksichtigt, dann hätte sie
sich auch mit den zahlreichen von der Klägerin zum Gutachten aufgeworfenen Fragen
und Beanstandungen befassen und feststellen müssen, daß die vom Gutachter
getroffenen Feststellungen keinesfalls zweifelsfrei waren und die Begutachtung nicht
abgeschlossen ist; das betrifft die grundsätzlichen Mängelfeststellungen wie auch die
Zuordnung der Kosten der Mängelbeseitigung zu den einzelnen Wohnungen. Deshalb
konnte die Kammer unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen
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Beanstandungen auch noch nicht abschließend die Höhe der Wertminderung und der
zur Aufrechnung gestellten Mängelbeseitigungsansprüche, auch nicht als
Mindestanspruch, feststellen, so daß eine abschließende Entscheidung vor der
Stellungnahme des Sachverständigen hierzu nicht erfolgen konnte. Tatsächlich ist der
Sachverständige von der Kammer auch mit erneuten Feststellungen beauftragt worden,
die derzeit noch nicht abgeschlossen sind (Bl. 135 d.A.). Nach der Behauptung der
Klägerin soll in dem vom Sachverständigen durchgeführten Termin vom 27.5.1997 nur
noch von einem Aufwendungsbedarf von 3.000,-- DM die Rede gewesen sein, soweit es
das Gewerk der Klägerin betrifft (Bl. 138 d.A.).
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden gem. § 8 Abs. 1 GKG nicht erhoben,
da diese bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
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Berufungsstreitwert: 33.900,-- DM
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