Urteil des OLG Köln vom 19.12.2005
OLG Köln: vergleich, unterhalt, vergütung, datum, waffengleichheit, gebühr
Oberlandesgericht Köln, 27 WF 126/05
Datum:
19.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 126/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 32 F 340/04
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin
vom 17. Juli 2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht
- Siegburg vom 7. Juli 2005 (32 F 340/04) abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht -
Siegburg vom 22. April 2005 (32 F 340/04) wird aufgehoben, soweit dem
Festsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin
vom 26. November 2004 nicht entsprochen worden ist. Insoweit ist über
den Antrag nach Maßgabe dieses Beschlusses neu zu entscheiden.
Das Verfahren in beiden Instanzen ist gebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet; § 33 Abs. 9 RVG.
G r ü n d e:
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Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß § 56
Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 ff. RVG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg:
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I.
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1. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 1987 (NJW 1988,
494 = MDR 1988, 210) entschieden, dass der der Partei im Rahmen der
Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem
außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zu
beanspruchen hat (a. a. O.). Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass der
Anwalt nach § 121 BRAGO die gesetzliche Vergütung für ein Verfahren vor Gerichten
eines Landes erhalte, wenn unter seiner Mitwirkung ein außergerichtlicher Vergleich
über einen Anspruch geschlossen wird, zu dessen Geltendmachung oder zur
Rechtsverteidigung gegen diesen er beigeordnet worden ist; zu der gesetzlichen
Vergütung gehöre nach § 23 BRAGO auch die Gebühr für die Mitwirkung beim
Abschluss eines gerichtlichen oder auch außergerichtlichen Vergleichs; dass für den im
Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt etwas anderes gelten sollte, sei im
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13. Abschnitt der BRAGO nicht angeordnet; mit diesem Verständnis des § 121 BRAGO
werde dem Gebot einer möglichst weitgehenden Waffengleichheit Rechnung getragen
(BGH, a. a. O.). Dem schließt sich der Senat an.
2. Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheidende Sachverhalt
unterscheidet sich zwar von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall
dadurch, dass hier der Anspruch, über den sich die Parteien unter Mitwirkung der
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin außergerichtlich verglichen haben, nicht
Gegenstand des Verfahrens gewesen ist, für das die Beschwerdeführer der
Antragstellerin beigeordnet worden sind; denn die Beiordnung bezog sich lediglich auf
die Ehesache, während der Vergleich den Nachscheidungsunterhalt betraf. Zu dieser
Fallkonstellation ist aber in § 122 Abs. 3 BRAGO (inhaltlich im Kern unverändert
übernommen in § 48 Abs. 3 RVG) festgelegt, dass sich die Beiordnung eines
Rechtsanwalts in einer Ehesache (unter anderem) auf den Abschluss eines Vergleichs
erstreckt, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten zueinander und den Unterhalt
gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten untereinander betrifft.
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II.
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Da die entscheidende Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist, besteht keine
Veranlassung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
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Beschwerdewert: 342,78 Euro (1.169,86 Euro - 827,08 Euro)
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