Urteil des OLG Köln vom 07.09.2006

OLG Köln: treu und glauben, steuerberater, auskunft, konkurrenzklausel, gesellschafter, verdacht, treuhand, ausnahme, schweigepflicht, widerklage

Oberlandesgericht Köln, 8 U 29/06
Datum:
07.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 29/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 30 O 334/04
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.03.2006 verkündete
Teilurteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 30 O 334/04 –
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 10.000,- € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Kläger, die mit dem Beklagten zur gemeinsamen Berufsausübung in einer
Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei verbunden waren, nehmen diesen im Wege
der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung wegen angeblicher Verstöße gegen ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Anspruch.
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Mit Vereinbarung vom 17.10.2002 einigten die Parteien sich auf ein Ausscheiden des
Beklagten aus der bis dahin bestehenden Sozietät zum 02.01.2003. Dazu wurde der 20-
%ige Gesellschaftsanteil des Beklagten zu einem Festkaufpreis von 470.388,53 € an
die verbleibenden Gesellschafter veräußert, die zu diesem Zweck eine neue
Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründeten. Zudem sollten gemäß Ziff. 4 der
Ausscheidevereinbarung Kapitalkonten geführt werden, um festzustellen, ob in der
Vergangenheit Gewinne nicht vollständig entnommen oder überentnommen wurden.
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Über die Auslegung der diesbezüglichen Vereinbarungen herrscht Streit, der
Gegenstand der Widerklage ist. Wegen aller Einzelheiten der vertraglichen
Bestimmungen wird auf den Sozietätsvertrag vom 11.12.1998 sowie die oben erwähnte
Vereinbarung vom 17.10.2002 Bezug genommen. Der Beklagte ist seit seinem
Ausscheiden bei den Klägern in den Räumen der Steuerberatungskanzlei N./U./C. in L.
tätig.
Die Kläger haben verschiedene Verstöße des Beklagten gegen das vereinbarte
Wettbewerbsverbot behauptet: Mehrere frühere Mandanten, nämlich die Firmen L. & Q.
GmbH, L. & Q. GbR und die B. GmbH sowie die Eheleute L. & Q., haben mitgeteilt, dass
sie sich künftig von dem Steuerberater C. vertreten lassen wollten. Für die Fa. S.
Immobilien GmbH habe die Steuerberatungskanzlei N./U./C. erklärt, dass sie künftig
deren Lohn- und Finanzbuchhaltung führen werde. Außerdem habe die Mandantin Ochs
telefonisch mitgeteilt, der Beklagte habe ihr die Weiterbearbeitung des Mandates
angeboten. Schließlich habe die Finanzverwaltung ihnen – den Klägern – versehentlich
Steuerunterlagen des früheren Mandanten H. zugesandt. Eine Nachfrage beim
Finanzamt habe ergeben, dass dieser nunmehr von der Fa. X. Treuhand GmbH betreut
werde, dessen alleiniger Gesellschafter der Beklagte sei. Die Kläger haben die
Auffassung vertreten, die Mandatswechsel seien nicht zufällig in zeitlichem
Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Beklagten erfolgt. Es sei vielmehr
anzunehmen, dass der Beklagte diese weiter betreue und somit gegen das
Wettbewerbsverbot verstoßen habe.
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Der Beklagte hat behauptet, lediglich Büroräume von der Steuerberaterkanzlei N./U./C.
angemietet zu haben, ohne für diese als Steuerberater tätig zu sein.
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Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen C. und N.
hat das Landgericht in dem angefochtenen Teilurteil der Auskunftsklage stattgegeben.
Hinsichtlich der Widerklage ist der Rechtsstreit noch beim Landgericht anhängig. Zur
Klage hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt, dass sich nach Durchführung der Beweisaufnahme der begründete
Verdacht einer Vertragsverletzung in jedenfalls 2 Fällen ergeben habe.
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Der Beklagte hat gegen das Teilurteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und das
Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Er wiederholt und vertieft sein
erstinstanzliches Vorbringen und beanstandet die angefochtene Entscheidung in
rechtlicher Hinsicht. Er beruft sich auf berufsrechtliche sowie strafrechtliche
Verschwiegenheitspflichten des Steuerberaters und meint, er verstieße bereits dann
gegen die entsprechenden Vorschriften, wenn er das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Mandatsverhältnisses offenbare. Eine direkte oder mutmaßliche Einwilligung der
Mandanten liege nicht vor. Auch eine gesetzliche Ausnahme von der
Verschwiegenheitspflicht sei nicht gegeben.
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Der Beklagte beantragt,
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das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 31.03.2006 – 30 O 334/04 –
aufzuheben und die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruches abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen im Wesentlichen ihren
erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie halten das Bestehen eines Mandatsverhältnisses
nicht für geheimhaltungsbedürftig, zumal sämtliche Mandanten zuvor von ihnen – den
Klägern – betreut worden seien und insofern die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Mandanten den Klägern ohnehin bekannt seien. Im Übrigen sei es bei der Verfolgung
von Ansprüchen aus nachvertraglichen Wettbewerbsverboten anerkannt, dass die
Verschwiegenheitspflicht den Steuerberater nicht hindere, Auskunft über die Mandanten
zu erteilen, mit welchen nachträglich Beratungsverträge abgeschlossen worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Kläger wird Bezug
genommen auf die Berufungserwiderung vom 20.07.2006 (Bl. 200 ff. GA).
14
II.
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Die formell bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zutreffend hat das Landgericht der Klage auf der ersten Stufe stattgegeben und einen
Auskunftsanspruch gegen den Beklagten in der hier gegebenen Konstellation bejaht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Auskunftsanspruch
aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den
Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der
Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang
seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer
die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH
NJW 2002, 3771; Palandt/Heinrichs §§ 259ff. Rdnr. 8 m. w. N.). Soll die begehrte
Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nach
allgemeiner Meinung nicht bereits dem Grund nach feststehen; vielmehr reicht schon
der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus, was insbesondere auch
bei der Verletzung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten in Betracht kommen
kann (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §§ 259 ff., Rn. 16; BAG AP Nr. 35 zu § 611
BGB Konkurrenzklausel).
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Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen des
Anspruchs greift die Berufung nicht an: Danach ist davon auszugehen, dass der
Beklagte in mehreren Fällen Mandanten betreut hat, die nach dem Ausscheiden des
Beklagten aus der Sozietät der Kläger zur Steuerberatungskanzlei N./S./C. gewechselt
sind, mit denen der Beklagte eine Bürogemeinschaft unterhält. Es geht insoweit um die
Kunden L. & Q. sowie S. Immobilien. Darüberhinaus betreut die Fa. X. Treuhand GmbH,
deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte ist, den früheren Mandanten der Kläger H.
in steuerlicher Hinsicht. Diese Umstände sowie die zeitliche Übereinstimmung der
Mandantenwechsel mit dem Ausscheiden des Beklagten aus der Steuerberatersozietät
der Kläger hat das Landgericht mit Recht ausreichen lassen, um vom begründeten
Verdacht einer Vertragsverletzung auszugehen.
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Zu Unrecht beruft der Beklagte sich demgegenüber auf seine berufsbezogenen
Verschwiegenheitspflichten.
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Zwar hat der Steuerberater seinen Beruf gem. § 57 Abs. 1 StBG unter anderem
verschwiegen auszuüben. Die berufliche Schweigepflicht erstreckt sich dabei auf alles,
was ihm in Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Berufstätigkeit anvertraut oder sonst
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bekannt geworden ist. Grundsätzlich fällt darunter auch schon der bloße Umstand, dass
ein Mandat besteht; der Steuerberater darf also auch nicht verlauten lassen, wer zu
seinen Mandanten zählt (vgl. Kuhls/Maxl, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl. 2004, Rn.
196).
Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung indes u. a. in Wettbewerbsprozessen mit
ehemaligen Gesellschaftern einer Sozietät, in denen es auf Mandatsinterna ankommen
kann. Der ausgeschiedene neue Mandatsträger ist danach nicht durch strafrechtliche
oder standesrechtliche Verschwiegenheitspflichten gehindert, Auskunft zu erteilen, mit
welchen ehemaligen Mandanten er (vertragswidrig) Beratungsverträge abgeschlossen
hat (vgl. BAG AP Nr. 35 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel). Das BAG geht – für einen
ehemals angestellten Steuerberater – davon aus, dass nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und der Beratungsverträge wegen der fortbestehenden
Konkurrenzklausel noch Nachwirkungspflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen, die
es erlauben, die verlangten Auskünfte zu geben. Kein Unterschied besteht nach
Auffassung des Senates, wenn es wie hier um einen in Sozietät verbunden
Steuerberater geht. Die Erteilung der Information an die bisherige Sozietät, dass ein
Mandatsverhältnis zum ausgeschiedenen Steuerberater begründet worden ist, ist weit
vom Normzweck der §§ 57 Abs. 1 StBG, 203 StGB entfernt. Allein der Umstand, dass
der Mandant die Dienstleistungen eines Steuerberaters in Anspruch nimmt, ist keine
überragend geheimhaltungsbedürftige Tatsache; Aufträge dieser Art sind heute
allgemein üblich und sozial anerkannt (vgl. BGH NJW 1999, 1544, 1547). Zudem wird
dem Mandanten nur insoweit ein Eingriff in sein informationelles
Selbstbestimmungsrecht zugemutet, als sein bisheriger Berater, der seine finanziellen
Verhältnisse bestens kennt, erfährt, dass er nun von seinem früheren Sozius beraten
wird. Die Belange des Mandanten werden danach kaum tangiert. Die Weitergabe der
Information erfolgt überdies allein innerhalb der Berufsgruppe; die bisherigen Sozien
unterliegen ihrerseits der beruflichen Schweigepflicht. Auch in der Abwicklung des
Anspruches erfolgt keine Weitergabe von Daten, die allein dem neuen Steuerberater
anvertraut worden sind, da die Höhe der Entschädigung an die in der bisherigen
Sozietät erzielten durchschnittlichen Umsätze angeknüpft wird.
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Nach alldem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs.
1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten
Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht
zu entscheiden.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000,- €
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