Urteil des OLG Köln vom 17.05.2010

OLG Köln (beschwerde, ablauf der frist, erhöhung des gesellschaftskapitals, frist, zpo, aussetzung, gegenstand, aufhebung, klageerhebung, eintragung)

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 50/10
Datum:
17.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 50/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 41 HR A 16329
Schlagworte:
Registerrecht - Beschwerde gegen Aussetzung der Entscheidung über
eine Anmeldung
Normen:
FamFG §§ 21 Abs. 2, 381; ZPO §§ 567 ff.
Leitsätze:
1. Gegen die Entscheidung des Registergerichts, durch die es ein
Eintragungsverfahren gemß § 381 Satz 1 FamFG aussetzt und einem
Beteiligten gemäß § 381 Satz 2 FamFG eine Frist zur Klageerhebung
setzt, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 21 Abs. 2 FamFG in
Verbindung mit den §§ 567 ff. ZPO gegeben. Diese Beschwerde kann
nur auf die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und nicht auf eine
bestimmte Entscheidung über den Gegenstand des Ausgangsverfahrens
gerichtet werden.
2. Mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist zur Klageerhebung nach § 381
Satz 2 FamFG wird der Aussetzungsbeschluss gegenstandslos und die
gegen ihn gerichtete sofortige Beschwerde mithin unzulässig.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 3) vom 10.
Februar 2010 gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des
Amtsgerichts (Registergerichts) Köln vom 27. Januar 2010 - HRA 16329
- wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der in diesem
Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 4)
haben die Beteiligten zu 1), 2) und 3) zu tragen.
G r ü n d e
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Über die am 10. Februar 2010 bei dem Amtsgericht eingegangene und mit
einem dort am 26. März 2010 eingereichten Schriftsatz vom 24. März 2010
begründete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den
Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Januar 2010, der die Rechtspflegerin des
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Amtsgerichts gemäß Beschluß vom 26. März 2010 nicht abgeholfen hat,
entscheidet der Einzelrichter des Oberlandesgerichts. Durch den angefochtenen
Beschluß vom 27. Januar 2010 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die
Entscheidung über den Antrag auf Eintragung der Erhöhung von
Kommanditeinlagen aufgrund einer Anmeldung vom 23. Dezember 2009
gemäß § 381 FamFG ausgesetzt. Da diese Anmeldung nach dem 31. August
2009 bei dem Amtsgericht eingereicht worden ist, ist auf das Verfahren nach
den Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG das zum 1. September 2009 in Kraft
getretene Verfahrensrecht anzuwenden. Beschwerdegericht ist deshalb hier das
Oberlandesgericht, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG n.F.
Die Bestimmung des § 381 FamFG selbst regelt nicht, welches Rechtsmittel
gegen eine auf diese Vorschrift gestützte Aussetzung gegeben ist. Da § 381
FamFG indes lediglich die allgemeine Bestimmung des § 21 FamFG dahin
ergänzt, daß im Registerverfahren eine Aussetzung auch dann möglich ist,
wenn ein Rechtsstreit über die Frage, wegen derer sie erfolgen soll, noch nicht
anhängig ist, ist auch gegen einen Beschluß nach § 381 FamFG die sofortige
Beschwerde nach § 21 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 567 ff. ZPO
gegeben (vgl. Bahrenfuss/Steup, FamFG, 2009, § 381, Rdn. 10;
Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 381, Rdn. 17; Schulte-Bunert/
Weinreich/Nedden-Boeger, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 381, Rdn. 23). Dies gilt
nach § 11 Abs. 1 RPflG auch bei einer Entscheidung des Rechtspflegers (vgl.
Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 381, Rdn. 14; Keidel/Sternal, a.a.O., §
21, Rdn. 32). Aufgrund der Verweisung des § 21 Abs. 2 FamFG auf die §§ 567
ff. ZPO entscheidet im Beschwerdeverfahren gemäß § 568 Satz 1 ZPO der
Einzelrichter des Beschwerdegerichts, wenn die angefochtene
Aussetzungsentscheidung vom Einzelrichter oder - wie hier - von einem
Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. Bahrenfuss/Joachim/Kraft, a.a.O., § 58, Rdn.
23; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 58, Rdn. 90).
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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeantrag ist teilweise
schon auf ein nicht zulässiges Ziel gerichtet. Im übrigen ist die Beschwerde mit
dem Ablauf der in dem angefochtenen Beschluß vom 27. Januar 2010
bestimmten Frist unzulässig geworden.
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Der Antrag der Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 24.
März 2010 zielt außer auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vom
27. Januar 2010 auch darauf, "in der Sache zu entscheiden und die beantragte
Eintragung der erhöhten Haftsummen vorzunehmen". Darauf kann die
Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung des Amtsgerichts über die
Aussetzung des Verfahrens nicht in zulässiger Weise gerichtet werden.
Vielmehr ist der zulässige Gegenstand der Beschwerde durch den Gegenstand
der angefochtenen Entscheidung begrenzt. Wird ein Zivilprozeß, der eine
Zahlungsklage zum Gegenstand hat, nach § 148 oder § 149 ZPO ausgesetzt,
kann die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO gegen den
Aussetzungsbeschluß nur auf dessen Aufhebung, nicht aber darauf gerichtet
werden, den Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Zahlung zu verurteilen.
Eine solche Verurteilung könnte das Beschwerdegericht nicht vornehmen. Für
das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt nichts anderes. Auch hier
kann das Rechtsmittelgericht nur über die Rechtmäßigkeit des
Aussetzungsbeschlusses entscheiden, nicht aber über den Gegenstand des
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Ausgangsverfahrens (hier: die Vornahme der Eintragung) selbst (vgl.
BayObLGZ 1994, 73 [78 f.]; BayObLG NJW-RR 2000, 181 [182]; Senat, OLG-
Report Köln 2000, 95 [96]; Senat, FGPrax 2007, 94 [95]; Bahrenfuss/Steup,
a.a.O., § 381, Rdn. 10; Bumiller/Harders, a.a.O., § 381, Rdn. 14; Krafka in
Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 4, 2010, § 381, Rdn. 10). Soweit das
Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) bis 3) auf die Entscheidung in der Sache
selbst zielt, ist es mithin unzulässig (vgl. Senat, OLG Report Köln 2000, 95 [96]).
Zulässig war das Rechtsmittel - bei seiner Einlegung -, soweit es auf die
Aufhebung der angefochtenen Aussetzung des Ausgangsverfahrens gerichtet
war. Auch insoweit ist es indes unzulässig geworden, nachdem die in dem
angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Januar 2010 gesetzte Frist
zur Klageerhebung abgelaufen ist, ohne daß die Beteiligten zu 1) bis 3) diese
Klage erhoben haben. In ihrem Beschluß vom 27. Januar 2010 hat die
Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Beteiligten zu 1) bis 3) für die Erhebung
einer Klage zwecks Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages über die
Erhöhung des Gesellschaftskapitals und gleichzeitig des Haftkapitals der
Kommanditisten vom 23. Dezember 2009 eine Frist von einem Monat ab
Zugang des Beschlusses gesetzt. Der Beschluß vom 27. Januar 2010 ist den
Verfahrensbevollmächtigten zu 1) bis 3) am 1. Februar 2010 zugestellt worden.
Die gesetzte Frist ist daher mit dem Ende des 1. März 2010 - noch vor Eingang
der Begründung der sofortigen Beschwerde - abgelaufen. Klage haben die
Beteiligten zu 1) bis 3) nicht erhoben. Vielmehr haben sie auf die entsprechende
Anfrage des Beschwerdegerichts vom 7. Mai 2010 mit Schriftsatz vom 12. Mai
2010 geantwortet, die im Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Januar 2010
bezeichnete Klage sei nicht erhoben worden, und dies sei nach ihrer
Auffassung auch nicht erforderlich.
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Mit dem Ablauf der gesetzten Frist ist der Aussetzungsbeschluß des
Amtsgerichts mangels Klageerhebung gegenstandslos und die sofortige
Beschwerde - da sie gleichwohl nicht für erledigt erklärt, sondern aufrecht
erhalten und mit den Schriftsätzen vom 26. März und vom 12. Mai 2010
begründet worden ist - insgesamt unzulässig geworden. Wenn ein Rechtsstreit
über ein von dem Registergericht für vorgreiflich erachtetes Rechtsverhältnis
noch nicht anhängig ist und das Registergericht sein Verfahren nach § 381 Satz
1 in Verbindung mit Satz 2 FamFG unter Bestimmung einer Frist zur
Klageerhebung aussetzt, kann es die Erhebung der Klage nicht erzwingen (vgl.
Keidel/Hausmann, a.a.O., § 381, Rdn. 15). Vielmehr muß es nach fruchtlosem
Ablauf der gesetzten Frist sein Verfahren fortsetzen und die Rechtslage selbst
prüfen (vgl. BayObLG DNotZ 1997, 81 [82 f.]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1990,
77; Bahrenfuss/Steup, a.a.O., § 381, Rdn. 14; Bumiller/Harders, a.a.O., § 381,
Rdn. 12; Keilbach, DNotZ 2001, 671 [684]; Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-
Boeger, a.a.O., § 381, Rdn. 24). Mit dem Ablauf der gesetzten Frist ist mithin der
Aussetzungsbeschluß gegenstandslos geworden, die Hauptsache des
Aussetzungsverfahrens erledigt und die gegen die Aussetzung gerichtete
Beschwerde damit unzulässig geworden (vgl. BayObLG, a.a.O.; Senat, NJW-
RR 1995, 555; vgl. auch BGH FamRZ 1982, 156 [157]).
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Das Rechtsmittel muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als
unzulässig verworfen werden.
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Beschwerdewert : EUR 188.000,-- (geschätzt nach dem Interesse an der
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Aufhebung der Aussetzung auf 10 % der zur Eintragung angemel-
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deten Kapitalerhöhung; vgl. BayObLG Rpfleger 1977, 461)
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