Urteil des OLG Köln vom 19.10.2001

OLG Köln: form, rechtsberatung, sicherheit, datum

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 238/01
Datum:
19.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 238/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 19/01
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 11.10.2001 gegen den
Be-schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.09.2001 -
1 T 19/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Antrag des
Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, sie ist insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt worden. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Der Senat als
Rechtsbeschwerdegericht kann die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nur
daraufhin überprüfen, ob sie verfahrensmäßig rechtsfehlerhaft ergangen oder inhaltlich
rechtsfehlerhaft ist. Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht festzustellen.
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Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die
Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen derzeit nicht
feststellen lassen, weil der Betroffene nicht bereit ist, an diesen Feststellungen in
zumutbarer Weise mitzuwirken. Obwohl bereits der Senat in seiner Entscheidung vom
05.01.2001 - 16 Wx 164/00 - den Betroffenen eindringlich auf die Bedeutung eines
aussagefähigen und aussagekräftigen ärztlichen Attestes in dieser Angelegenheit
hingewiesen hat, hat der Betroffene trotz weiterer Bemühungen der Kammer in dieser
Sache ein solches Attest nicht vorgelegt. Da der Betroffene darüber hinaus zum Termin
vor der Kammer persönlich nicht erschienen ist, konnte sich die Kammer auch keinen
persönlichen Eindruck davon verschaffen, ob der Betroffene im Sinne des § 1896 Abs. 1
BGB betreuungsbedürftig ist oder nicht. Wenn der Betroffene nicht persönlich zu einem
Termin vor der Kammer erscheinen wollte, so hat er der Kammer auch keine andere
Möglichkeit angeboten, dass wenigstens der Berichterstatter in irgendeiner Form den
Betroffenen hätte treffen und dadurch einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen
gewinnen können. Dass die Kammer auf diesen persönlichen Eindruck nicht verzichten
wollte, nachdem der Sachverständige im Termin vor der Kammer festgestellt hat, dass
allein aufgrund des Akteninhalts eine aussagekräftige medizinische Aussage
dahingehend, dass der Betroffene der Betreuung bedürfe nicht getroffen werden könne,
ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die zahlreichen und umfänglichen Schreiben des
Betroffenen an das Gericht sind derart abgefasst, dass nicht mit abschließender
Sicherheit beurteilt werden kann, wie weit es sich um tatsächlich zutreffende Angaben,
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um zweckbestimmte Übertreibungen oder gar um freie Erfindungen des Betroffenen
handelt und wie weit diese Übertreibungen und Erfindungen auf krankhaften Störungen
beruhen und wie weit diese etwa nur von dem Gedanken getragen sind, eine kostenlose
umfänglichen Rechtsberatung in den vielen Rechtsstreitigkeiten, die der Betroffene
führt, zu erhalten, auch in den Fällen, in denen der Betroffene weder Prozesskostenhilfe
noch Beratungshilfe bewilligt bekäme, da diese Rechtsstreitigkeiten in objektiver Sicht
etwa bereits ohne jede Aussicht auf Erfolg wären.
Dass der von der Kammer angehörte Sachverständige den Akteninhalt als ohne
medizinisch aussagekräftigen Inhalt bezeichnet hat, ist eine Feststellung auf
tatsächlichem Gebiet, die der Senat nicht nachprüfen kann. Die auf der Feststellung des
Sachverständigen beruhenden rechtlichen Schlussfolgerungen des Landgerichts
dagegen, dass ohne weitere Mitwirkung des Betroffenen hinreichende Anhaltspunkte für
eine Betreuungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden können, sind rechtlich fehlerfrei.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §13 a FGG.
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Das Gesuch des Betroffenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm insoweit Rechtsanwalt G. als
Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen, ist zurückzuweisen, da, wie die vorstehenden
Ausführungen zur Sache selbst belegen, die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf
Erfolg hat (§§ 14 FGG, 114 ZPO).
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