Urteil des OLG Köln vom 27.07.2005

OLG Köln: bevollmächtigung, vollmacht, prozessvertretung, mangel, kostenverteilung, vertreter, unterzeichnung, form, betreibung, datum

Oberlandesgericht Köln, 19 W 27/05
Datum:
27.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 27/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 388/04
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte T, C & Kollegen wird
der Kostenausspruch ist dem am 28.01.2005 verkündeten
Versäumnisurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (-18 O
388/04-)teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40% und die
Rechtsanwälte T, C & Kollegen 60% zu tragen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 40% und
den Rechtsanwälten T, C & Kollegen zu 60% auferlegt.
G r ü n d e :
1
Die entsprechend den §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1, 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO
statthafte (vgl Zöller-Vollkommer, ZPO 25. Aufl., § 88 Rdnr. 12 und § 89 Rdnr. 8, jeweils
mwN) sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise
begründet. Die Klägerin hat jedenfalls die durch die Betreibung des Mahnverfahrens
entstandenen Kosten zu tragen.
2
Die Beschwerdeführer sind für die Klägerin ohne Vollmacht tätig geworden, denn sie
haben keine schriftliche Prozessvollmacht vorgelegt. Da die Prozessvollmacht gemäß §
80 Abs. 1 ZPO schriftlich nachzuweisen ist, ist dem von den Beschwerdeführern für ihre
Bevollmächtigung angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen N nicht
nachzugehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hätte ihnen auch nicht
gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Einräumung einer zeitlich bestimmten Frist
Gelegenheit gegeben werden müssen, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. § 89 ZPO
regelt nur das Verfahren bei einer "bewusst vollmachtslosen" Vertretung (vgl. OLG Köln
NJW-RR 2003, 66, 67), die Beschwerdeführer tragen aber vor, durch entsprechende
mündliche Vollmacht zur Prozessvertretung berechtigt gewesen zu sein.
3
Fehlt eine wirksame Bevollmächtigung, so sind die Prozesskosten nach dem so
genannten Veranlasserprinzip grundsätzlich dem aufzuerlegen, der den nutzlosen
Verfahrensaufwand veranlasst hat (BGH NJW 1993, 1865). Veranlasser sind dabei der
vollmachtlose Vertreter, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (BGH aaO) und die
Partei, wenn sie die Tätigkeit des Anwalts hätte kennen und unterbinden müssen (OLG
Köln aaO; OLG Koblenz MDR 2005, 778). Mit dieser Maßgabe ist hier wie folgt zu
unterscheiden:
4
Bis die Klägerin den Beschwerdeführern am 23.10.2003 schriftlich mitteilte, dass sie mit
der in ihrem Namen erfolgenden Prozessführung nicht einverstanden ist, hatten die
Beschwerdeführer nach den maßgeblichen Umständen keinen Anlass, an einer durch
den Zeugen N vermittelten Bevollmächtigung seitens der Klägerin zu zweifeln.
Vorausgegangen war eine Prozessvertretung in dem Jahre 2001, bei der der Zeuge N
den Beschwerdeführern den Auftrag im Namen der Klägerin erteilt hatte und die
zugunsten der Klägerin nach Beweisaufnahme mit einem Anerkenntnisurteil endete.
Aufgrund der verschiedenen Informationsschreiben der Beschwerdeführer vom
19.02.2003 bis zum 25.08.2003 hätte die Klägerin das seitens der Beschwerdeführer in
ihrem Namen erfolgende Betreiben des Mahnverfahren bereits vor dem 23.10.2003
erkennen und verhindern können. Die Klägerin hat daher in der Sache die mit der
Durchführung des Mahnverfahrens verbundenen Kosten zu tragen.
5
Ab dem 23.10.2003 ist den Beschwerdeführern ihre Kenntnis der fehlenden
Bevollmächtigung vorzuwerfen, denn aufgrund des Schreibens der Klägerin von jenem
Tag war den Beschwerdeführern bewusst, dass die Klägerin mit einer über den Zeugen
N vermittelten Prozessführung in ihrem Namen nicht einverstanden war. Die
Beschwerdeführer durften daher bei der Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige
Verfahren im April 2004 sich nicht weiter auf eine mündliche Bevollmächtigung über den
Zeugen N verlassen, vielmehr hätten sie die Unterzeichnung einer
Prozessvollmachtsurkunde verlangen müssen. Sie haben daher für die Kosten der
Durchführung des streitigen Verfahrens einzustehen.
6
Die an den unterschiedlichen Gerichts- und Anwaltsgebühren orientierte
Kostenverteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO ergibt unter Berücksichtigung des
Anrechnungstatbestandes der Nr. 3305 RVG-VV ein Verhältnis von 40% für das
Mahnverfahren (= Kostenlast der Klägerin) zu 60% für das streitige Verfahren (=
Kostenlast der Beschwerdeführer).
7
Die das Beschwerdeverfahren betreffende Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92,
97 ZPO.
8