Urteil des OLG Köln vom 19.11.1992
OLG Köln (kläger, wohnung, vvg, kenntnis, haus, computer, wert, einzug, zeitpunkt, zpo)
Oberlandesgericht Köln, 5 U 63/92
Datum:
19.11.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 63/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 310/90
Schlagworte:
Versicherung Haurat Umzug Gefaherhöhung
Normen:
VVG §§ 27 II, 29 I
Leitsätze:
1. Hausratversicherungsschutz besteht für die bisherige Wohnung bis
zum endgültigen Abschluß eines Umzuges in eine neue Wohnung, auch
wenn der Umzug sich über längere Zeit erstreckt 2. Der Einzug in ein
Übergangswohnheim bedeutet für sich genommen noch keine
anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.02.1992 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 310/90 - teilweise
geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger 6.419,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.09.1990 zu zahlen; in
diesem Umfang wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.02.1991
aufgehoben. Im übrigen werden das Versäumnisurteil aufrechterhalten
und die weitergehende Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung
wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu
13 % und die Beklagte zu 87 %. Die Kosten seiner Säumnis trägt der
Kläger voll. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache selbst
zum überwie-genden Teil begründet.
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Die Beklagte ist verpflichtet, wegen des Scha-denfalles vom 21.10.1989 aus der
abgeschlossenen Hausratversicherung 6.419,00 DM nebst Zinsen an den Kläger zu
zahlen.
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1.
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Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, das vom Vorliegen eines
Versicherungsfalles gem. § 3 B Nr.1 a VHB 74 ausgegangen ist.
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Der Kläger hat einen Einbruchdiebstahl nachgewie-sen. Im Rahmen der dem
Versicherungsnehmer von der Rechtsprechung insoweit gewährten Beweiserleichte-
rungen muß er Tatsachen nachweisen, die mit hin-reichender Wahrscheinlichkeit
den Schluß auf den Entritt des Versicherungsfalles zulassen (vgl. BGH VersR 84, 29
und ständig; zuletzt r + s 90,129 = VersR 90, 45; r + s 92, 240 = VersR 92, 999).
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Diesen Beweis des "äußeren Bildes" hat der Kläger im Streitfall geführt. Nach den
polizeilichen Feststellungen, wie sie in der beigezogenen Er-mittlungsakte 50 UJs
1151/89 StA Köln niedergelegt sind, war die Türe zur Wohnung des Klägers mit
einem Hebelwerkzeug in Höhe des Schlosses aufgehe-belt. Die Türe sowie der
Türrahmen im Bereich des Schlosses waren beschädigt.
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Die Beklagte hat demgegenüber keine Tatsachen bewiesen, die mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung des Versicherungsfalles durch den Kläger
nahelegen (vgl. die vorbezeichnete Recht-sprechung). Auf die zutreffende
Begründung im an-gefochtenen Urteil nimmt der Senat Bezug.
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2.
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Für die Wohnung A. Straße 20 bestand im Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls am
21.10.1989 Hausratversi-cherungsschutz.
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Das gilt auch dann, wenn der Kläger entsprechend der Aussage des Zeugen U, K.
vor dem Landgericht ein paar Wochen vorher in das elterliche Haus umgezogen war
und von dort nicht mehr in die A. Straße 20 zurückkehren wollte.
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Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VHB 74 besteht Versiche-rungsschutz in der im
Versicherungsschein bezeich-neten Wohnung des Versicherungsnehmers, bei Woh-
nungswechsel auch während des Umzuges und in der neuen Wohnung (zur
Problematik vgl. Senat r + s 90, 347 m.w.N.; OLG Hamm r + s 91, 276; 89, 364; Martin,
SVR 3. Aufl. G IV 44 ff.). Der Kläger war entsprechend seinem nicht widerlegten
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Vorbrin-gen am 14.08.1989 in die Wohnung A. Straße 20 eingezogen, so daß er dort
zunächst seine (neue) Wohnung hatte. Der neuerliche Wohnungswechsel ins
elterliche Haus war nicht endgültig abgeschlossen, weil der Kläger noch
Hausratgegenstände in der A. Straße 20 hatte. Er befand sich im Zeitpunkt des
Einbruchdiebstahls noch in der Umzugsphase, so daß auch in der A. Straße 20 -
noch - Versicherungs-schutz bestand (vgl. Martin a.a.O. G IV 51 und nach den VHB
84 § 11 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2).
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3.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht keine Leistungsfreiheit der
Beklagten gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 VVG.
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Mit dem Einzug in die Wohnung A. Straße 20 ist weder eine anzeigepflichtige
Gefahrerhöhung gem. § 27 Abs. 1 VVG eingetreten noch hat der Kläger gar eine
Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1 VVG vorgenommen. Selbst wenn es sich, was
streitig ist, bei dem Haus A. Straße 20 um ein Übergangs-wohnheim handeln sollte,
bedingt der Einzug in ein solches Haus nicht eine Gefahrerhöhung mit der vom
Landgericht angenommenen Rechtsfolge, daß jeder Versicherungsnehmer, der dies
nicht dem Versiche-rer anzeigt, seinen Hausratversicherungsschutz un-ter den
Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 VVG ver-lieren würde.
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Im übrigen gilt: Die Anzeigepflicht gem. § 27 Abs. 2 VVG entsteht erst bei Kenntnis
des Versi-cherungsnehmers von der Gefahrerhöhung, was vom Versicherer zu
beweisen ist. Hierzu reicht nicht die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den
tatsächlichen Umständen (das Wohnen im Haus an sich) aus, sondern es ist die
Kenntnis des Versi-cherungsnehmers von dem gefahrerhöhenden Charakter dieser
Umstände erforderlich, d. h. der Kläger müßte auf Grund irgendwelcher konkreten
Umstände positiv erkannt haben, daß die neue Wohnung in der A. Straße 20 in
besonderem Maße einbruchgefährdet war (Gefahrerhöhung). Dafür spricht im
Streitfall jedoch nichts.
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Zudem müßte der Kläger diese Kenntnis mehr als ei-nen Monat vor dem
Versicherungsfall, Kenntnis also vor dem 21.09.1989, erlangt haben, denn Leistungs-
freiheit des Versicherers tritt bei Nichtanzeige einer ungewollt eingetretenen
Gefahrerhöhung erst ein, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
müssen (§ 28 Abs. 1 VVG). Auch dafür ist seitens der Beklagten nichts vorgetragen.
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4.
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Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Lei-stungsfreiheit der Beklagten wegen
nicht unver-züglicher Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei verneint (§§ 13 Nr.
1 a, Nr. 3 VHB 74, 6 Abs. 3 VVG).
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a)
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Wegen der Computeranlage ist schon eine Obliegen-heitsverletzung des Klägers
nicht nachgewiesen. Er hat bereits bei der Anzeigeerstattung am 21.10.1989 bei der
Polizei "eine Rechenanlage (Computer), Marke O, Wert nicht bekannt" als gestohlen
angegeben. Die Beklagte trägt nicht sub-stantiiert vor, daß der Kläger zu
detailierteren Angaben über den Computer überhaupt in der Lage war, was schon
deshalb zweifelhaft erscheint, weil er den Computer von Rechtsanwalt W. gemietet
hatte und möglicherweise darüber gar keine Unterlagen besaß.
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b)
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Bezüglich der 23 Tassen, für die alleine Lei-stungsfreiheit der Beklagten in Betracht
käme (§ 13 Nr. 3 Satz 3 VHB 74), liegt keine vorsätz-liche, sondern allenfalls eine
grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Klägers vor. Insoweit fehlt es für die
Leistungsfreiheit der Beklagten aber an der Kausalität der Obliegenheitsverletzung
für die Feststellung des Versicherungsfalles bzw. die Feststellung und den Umfang
der dem Versi-cherer obliegenden Leistung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG). Zu Recht hat
das Landgericht darauf abge-stellt, daß bei nicht näher individualisierbaren
Gegenständen, insbesondere solchen, die in großen Stückzahlen hergestellt werden
(Massenware), ent-weder schon gar keine Fahndungsmaßnahmen der Poli-zei
eingeleitet werden oder solche von vorneherein aussichtslos sind.
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5.
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Zur Schadenhöhe steht nach der Vernehmung des Zeu-gen U, K. vor dem
Landgericht fest, daß nach dem Einbruchdiebstahl ein Computer mit Bildschirm und
Drucker fehlte und vorher auch eine Kiste mit Ge-schirr vorhanden war.
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Der Senat geht von der Entwendung von 23 Tassen aus und schätzt den Wert (§ 287
ZPO) auf die vom Kläger angegebenen 53,00 DM pro Stück, so daß sich insgesamt
ein Betrag von 1.219,00 DM
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ergibt.
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Die Computeranlage ist ausweislich der vom Kläger vorgelegten, an Rechtsanwalt
W. gerichteten Rech-nung mit
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5.200,00 DM
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in Ansatz zu bringen. Daß ein Drucker und ein Druckerkabel zusätzlich entwendet
worden und zu entschädigen sind, hat der Kläger nicht nachgewie-sen, zumal die
vorgelegte Rechnung die Computeran-lage "komplett mit Typenraddrucker"
beschreibt.
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Ein Abzug wegen Unterversicherung kommt vorliegend nicht in Betracht. Mangels
eines substantiierten Vorbringens der Beklagten hierzu besteht auch kein Anlaß zu
Beweiserhebungen.
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6.
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Der Zinsanspruch ist aus §§ 288, 291 BGB be-gründet.
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7.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO, die
Entscheidung über die vorläu-fige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.359,43 DM Wert der Beschwer des Klägers:
940,43 DM Wert der Beschwer der Beklagten: 6.419,00 DM
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