Urteil des OLG Köln vom 06.01.2006
OLG Köln: gebühr, aufwand, vergütung, anwendungsbereich, ausnahmecharakter, belastung, einreise, schengen, vorverfahren, missverhältnis
Oberlandesgericht Köln, 2 ARs 231/05
Datum:
06.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ARs 231/05
Schlagworte:
Verteidiger-Pauschgebühr in Strafsachen besonderen Umfangs
Normen:
RVG § 51
Tenor:
Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages
der festgesetzten Regelgebühren zuzüglich 1.000,00 EUR (in Worten:
eintausend Euro) bewilligt.
G r ü n d e :
1
Über den Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren
hinausgehenden Pauschgebühr ist nach Übertragung gem. § 51 Abs. 2 S. 4 in Verb. mit
§ 42 Abs. 3 Satz 2 RVG gemäß Beschluss des Einzelrichters vom 29.12.2005 durch den
Senat zu entscheiden. Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren
hinausgehenden Pauschgebühr gemäß § 51 RVG ist in dem erkannten Umfang
begründet.
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§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG sieht die Festsetzung einer Pauschgebühr in Strafsachen für den
Fall vor, dass die gesetzlichen Gebühren des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts
wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit "nicht zumutbar
sind". Damit soll der Ausnahmecharakter bei der Bewilligung einer Pauschgebühr zum
Ausdruck gebracht werden (vgl. Begründung zum Entwurf des
Kostenrechtsmodernisierungs-gesetzes, BT-Drucksache 15/1971). Da wesentliche
Gesichtspunkte, die bisher Anlaß zur Gewährung einer Pauschgebühr gegeben haben,
bereits bei der Bemessung der gesetzlichen Gebühr berücksichtigt werden (z.B.
Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und an Haftprüfungsterminen,
besonders lange Dauer der Hauptverhandlung), wird der praktische
Anwendungsbereich der Vorschrift in Zukunft eingeschränkt sein (vgl. Senat 03.05.2005
- 2 ARs 87/05 -; 10.05.2005 - 2 ARs 86/05)
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Auch im Blick auf diese neuen Regelungen und deren Ausnahmecharakter ist im
vorliegenden Fall die Gewährung einer Pauschgebühr gerechtfertigt.
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Das Verfahren wies besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf.
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Es handelte sich um ein im Vergleich zu dem durchschnittlichen Aufwand einer vor der
großen Strafkammer verhandelten Strafsache besonders umfangreiches, bedeutsames
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großen Strafkammer verhandelten Strafsache besonders umfangreiches, bedeutsames
Verfahren. Gegenstand der 130-seitigen Anklage war der Vorwurf des bandenmäßigen
Einschleusens von Ausländern sowie der bandenmäßigen Urkundenfälschung. Dem
von dem Antragsteller verteidigten Angeklagten wurde vorgeworfen, als Kopf einer
Bande mittels erschlichener Visa einer Vielzahl von Ausländern, überwiegend aus der
Ukraine und weiteren GUS-Staaten, die Einreise nach Deutschland bzw. in Schengen-
Staaten ermöglicht zu haben.
Allein die Hauptakten umfassten 13 Bände, zu denen noch ebenfalls umfangreiche
Beiakten hinzukamen. Der Umfang des Prozessstoffes hat seinen Niederschlag in
annähernd 3.000 Kopien gefunden, die der Antragsteller bei den gesetzlichen Gebühren
abgerechnet hat.
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Außerdem hat der Antragsteller den früheren Angeklagten zu drei datumsmäßig näher
bezeichneten Besprechungen in der Justizvollzugsanstalt Köln aufgesucht.
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Die gesetzliche Vergütung für das Vorverfahren oder - wie hier - für das Verfahren (vgl.
Nr. 4104, 4105 bzw. 4112, 4113 VV) umfasst an sich auch die bei einem inhaftierten
Beschuldigten erforderlichen Besuche in der JVA, dies aber nur in dem üblichen
Rahmen, der hier mit mehreren Besuchen in einer auswärtigen Justizvollzugsanstalt
gesprengt wird. Der damit verbundene beträchtliche Zeitaufwand ist durch die
gesetzlichen Terminsgebühren für die Hauptverhandlung nicht ausreichend
kompensiert worden, wie das bei besonders langer Hauptverhandlungsdauer der Fall
sein mag. Denn die Hauptverhandlung hat den Antragsteller nur an fünf (von insgesamt
sechs) Tagen in Anspruch genommen.
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Das neue Vergütungsverzeichnis enthält in Nr. 4102 VV zwar keine Regelung des
vorliegenden Falles, lässt jedoch erkennen, dass besondere Tätigkeiten des
Verteidigers (wie Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung) auch gesondert
vergütet werden sollen. Der einer Vergütung nach Nr. 4102 VV zugrunde liegende
Gedanke ist in entsprechender Anwendung für den vorliegenden Fall heranzuziehen, so
dass der hier überdurchschnittliche Aufwand des Verteidigers zu honorieren ist (vgl
Senat 10.05.2005 - 2 ARs 86/05).
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Dieser Aufwand sowie ferner - geschätzter - Besprechungsaufwand mit Mitverteidigern
wird mit dem zugebilligten Pauschbetrag hinreichend abgegolten.
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Bei der Bemessung der Pauschgebühr war allerdings zu berücksichtigen, dass es bei
der Festsetzung der gesetzlichen Gebühren in zweifacher Hinsicht zu einer
Überzahlung gekommen ist :
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Am Hauptverhandlungstermin vom 13.05.2005 hat der Antragsteller ausweislich der
Anwesenheitsliste von 9.38 Uhr bis 12.40 Uhr teilgenommen. Ihm stand daher nur die
Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4115 VV von 263 EUR und darüber hinaus nicht
noch die festgesetzte Gebühr für überlange Verhandlungsdauer nach Nr. 4116 VV (von
weiteren 108 EUR) zu.
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Am Hauptverhandlungstermin vom 18.05.2005 hat der Antragsteller ausweislich der
Anwesenheitsliste von 9.40 Uhr bis 17.00 Uhr teilgenommen. Das waren mehr als 5 ,
aber unter 8 Stunden. Ihm stand für diesen Terminstag daher zwar die Gebühr nach Nr.
4116 VV von 108 EUR zu, nicht jedoch die festgesetzte Gebühr nach Nr. 4117 VV von
216 EUR.
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Damit hat der Verteidiger insgesamt 216 EUR mehr an Gebühren erhalten, als er
beanspruchen konnte.
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Nach der Rechtsprechung des Senates ermöglicht die zu niedrige Festsetzung der
Regelgebühren einen Ausgleich über die Pauschvergütung nicht (vgl. Senat RPfleger
2001, 615). Für den hier vorliegenden umgekehrten Fall, dass der Verteidiger an
gesetzlichen Gebühren mehr erhalten hat, als ihm nach den anzuwendenden
Bestimmungen zusteht, hat der Senat hingegen entschieden, dass dieser Umstand bei
der Bemessung der Pauschgebühr zu berücksichtigen ist (Senat 18.03.2005 - 2 ARs
43/05-; 03.05.2005 - 2 ARs 87/05; 31.05.05 - 2 ARs 103/05).
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Unter Berücksichtung alldessen ist hier die Bewilligung einer Pauschvergütung
angemessen, welche die Regelgebühren um den zugebilligten Betrag übersteigt.
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Eine weitere Erhöhung kommt nicht in Betracht. Der mit dem Antrag geltend gemachte
Betrag von 5.000 EUR ist deutlich übersetzt.
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Was die Dauer der Hauptverhandlung angeht, ist die Rechtsprechung des Senats zu §
99 BRAGO, dass bereits eine Inanspruchnahme des Verteidigers durch die
Hauptverhandlung von sieben oder Stunden je Tag die Festsetzung einer Pauschale
rechtfertigt (StV 2004, 92 (LS)), durch die Berücksichtigung der Dauer des
Hauptverhandlungstages im Rahmen der gesetzlichen Gebühren obsolet geworden.
(Beschluss vom 29.12.2004 - 2 ARs 304/04 -)
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Zur Berücksichtigung von Fahrtzeiten hat der Senat mit Beschluss vom 22.12.2005 - 2
ARs 234/05 - entschieden, dass die Zeiten für An- und Abreise zur Hauptverhandlung
im Regelfall die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht zu rechtfertigen vermögen. Der
Gesetzgeber hat bei der Bemessung der gesetzlichen Gebühren ausdrücklich auf die
Dauer der Hauptverhandlung abgestellt. Daraus entnimmt der Senat, dass An- und
Abreisezeiten, die notwendigerweise immer anfallen, grundsätzlich für die Vergütung
des Verteidigers ohne Bedeutung sein sollen. Soweit der Senat diese Zeiten unter der
Geltung des alten Rechts mit in die für die Bemessung der Pauschgebühr damals noch
relevante Verhandlungsdauer einbezogen hat, wird hieran für den Anwendungsbereich
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes im Hinblick auf diese Entscheidung des
Gesetzgebers nicht festgehalten. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn diese Zeiten
im Verhältnis zur Hauptverhandlungsdauer besonders ins Gewicht fallen. Ein
Missverhältnis zwischen Fahrtzeiten und Verhandlungsdauer kann bei Verteidigern, die
ihren Kanzleisitz im Bezirk des jeweiligen Gerichts haben, grundsätzlich
ausgeschlossen werden (Senat a.a.O.)
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Nach Auffassung des Senats ist die Grenze des Zumutbaren aber auch bei Verteidigern
mit Kanzleisitz außerhalb des Gerichtsbezirks dann noch nicht überschritten, wenn bei
einer Verhandlungsdauer wie hier von überwiegend mehr als fünf Stunden pro
Verhandlungstag der Verteidiger - wie der Antragsteller geltend macht - Fahrtzeiten von
1 1/2 Stunden aufwenden muß. Dieser Aufwand geht nicht wesentlich über das hinaus,
was einem Verteidiger auch bei Fahrtzeiten innerhalb eines Gerichtsbezirks an
zeitlicher Belastung entstehen kann.
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