Urteil des OLG Köln vom 28.08.2007

OLG Köln: untersuchungshaft, unbeteiligter dritter, persönliche freiheit, haftbefehl, wiederholungsgefahr, fluchtgefahr, vollzug, therapie, haftgrund, kaution

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 412/07
Datum:
28.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 412/07
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
G r ü n d e:
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I.
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Der Angeklagte wurde erstmals am 29.3.2005 auf der Grundlage des Haftbefehls des
Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 23.3.2005, Az. 40 Gs 204/05, festgenommen. In
diesem Haftbefehl wurden ihm in 5 Fällen Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern
vorgeworfen. Der Haftbefehl wurde auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt,
subsidiär ist das Amtsgericht zudem vom Haftbefehl der Wiederholungsgefahr
ausgegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 23.3.2005
verwiesen (Bl. 127 ff. d.A.). Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts Bergisch
Gladbach vom 21.6.2005, irrtümlich datiert auf den 21.6.2006, wurde der Angeklagte
vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Ihm wurde aufgegeben, sich
wöchentlich dreimal bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu
melden, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen, jeder gerichtlichen Weisung,
insbesondere jeder Ladung, unverzüglich Folge zu leisten und jeden Kontakt zu den
Geschädigten T A, B A, U A, N C und anderen Kindern zu vermeiden. Außerdem war
ihm untersagt, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
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Die Staatsanwaltschaft Köln hat am 31.1.2006 Anklage erhoben. Hierin wurden dem
Angeklagten Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern sowie Vergewaltigungen in
insgesamt 11 Fällen vorgeworfen. Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat
die Hauptverhandlung durch Beschluss vom 12.3.2007 eröffnet. Zuvor hatte der
Kammervorsitzende durch wiederholte Vermerke in der Akte dokumentiert, dass das
Verfahren wegen Überlastung der Strafkammer nicht weiter gefördert werden konnte.
Die Hauptverhandlung hat schließlich in der Zeit vom 5.7. bis 13.7.2007 an 5
Hauptverhandlungstagen stattgefunden.
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Das Landgericht hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 13.7.2007 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 9
Fällen sowie wegen Vergewaltigung in 2 Fällen verurteilt. Am selben Tag hat das
Landgericht den mit der Beschwerde angegriffenen Haftbefehl erlassen. Hierin wird dem
Angeklagten entsprechend den Feststellungen in der Hauptverhandlung zur Last gelegt,
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durch mindestens 11 selbständige Handlungen in 8 Fällen sexuelle Handlungen an
einer Person unter 14 Jahren vorgenommen zu haben, in einem Fall ein Kind dazu
bestimmt zu haben, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt und von
einem Dritten an sich vornehmen lässt sowie in 2 weiteren Fällen eine Frau mit Gewalt
zum außerehelichen Beischlaf mit ihm genötigt zu haben. Wegen der Einzelheiten der
Tatvorwürfe wird auf den Haftbefehl verwiesen (Bl. 608 ff. d.A.). Das Landgericht hat den
Haftbefehl auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt. Es hat ausgeführt, die
festgestellten Taten deuteten auf schwere Persönlichkeitsmängel hin, die weitere Taten
ähnlicher Art befürchten ließen. Es hat auf eine Vielzahl weiterer Missbrauchsfälle
hingewiesen, die jedoch wegen Verjährung nicht angeklagt worden seien. Das
Landgericht hat ferner ausgeführt, nach dem in der Hauptverhandlung erstellten
psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. S liege beim Angeklagten
sexuelle Pädophilie vor, die zwar keinen Krankheitswert habe, jedoch therapiebedürftig
sei. Der Angeklagte sei derzeit nicht zu einer Therapie bereit.
Mit der Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die Anordnung der Haft.
Hilfsweise begehrt er die erneute Verschonung von der Untersuchungshaft gegen
Auflagen und Weisungen. Er verweist insofern insbesondere darauf, dass er über eine
lange Zeit von der Untersuchungshaft verschont gewesen sei und sich an seiner
psychischen Situation seither nichts geändert habe. Eine Wiederholungsgefahr liege
daher nicht vor.
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II.
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Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Angeklagten führen weder zur
Aufhebung des Haftbefehls noch kommt eine Haftverschonung in Betracht.
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Der Senat sieht die Untersuchungshaft bereits aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (§
112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) als gerechtfertigt an. Die durch das Landgericht verhängte hohe
Freiheitsstrafe von 8 Jahren begründet eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich
der Angeklagte im Falle einer Freilassung dem weiteren Verfahren entzieht. Gegen die
Annahme der Fluchtgefahr spricht nicht, dass sich der während des bisherigen
Verfahrens ganz überwiegend von der Untersuchungshaft verschonte Angeklagte dem
Verfahren gestellt hat. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe abgestritten und bis zuletzt
auf einen Freispruch gehofft. Deshalb stellt sich die nunmehr verhängte langjährige
Freiheitsstrafe als neuer Umstand dar, der die Fluchtmotivation des Angeklagten
deutlich erhöht haben dürfte. Hinzu tritt, dass der 50-jährige Angeklagte bislang über
keine Erfahrungen in der Strafhaft verfügt und er von daher als besonders
haftempfindlich anzusehen ist. Auch persönlich verfügt er über keine relevanten
Bindungen, die ihn von einer Flucht abhalten könnten. Im Gegenteil sind durch die dem
Angeklagten vorgeworfenen Taten Bindungen zu seiner Familie zerstört. Dass der
Angeklagte offensichtlich eine Lebensgefährtin hat und bislang über einen Arbeitsplatz
verfügte, sind keine Umstände, die in Anbetracht der hohen Straferwartung einer
Fluchtgefahr durchgreifend entgegenstehen.
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Auch aus Sicht des Senats liegt beim Angeklagten aber auch der subsidiäre Haftgrund
der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) vor. Der Angeklagte ist aufgrund
der Feststellungen der Strafkammer der mehrfachen Begehung von Straftaten nach §§
176 und 177 StGB dringend verdächtig. Es besteht ferner die Gefahr, dass er vor Eintritt
der Rechtskraft weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begeht. Grund dafür ist die vom
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Sachverständigen in der Hauptverhandlung dargestellte beidgeschlechtliche Pädophilie
des Angeklagten und die dadurch bedingte schwerwiegende Persönlichkeitsstörung.
Der Angeklagte soll im Tatzeitraum immer wieder massive sexuelle Übergriffe auf seine
eigene Tochter, einen Freund seiner Tochter sowie seine Nichte und seinen Neffen
unternommen haben. Neben den ohnehin in erheblicher Zahl zur Anklage gelangten
Taten stehen eine Vielzahl weiterer Taten zu besorgen, die mangels Konkretisierung
oder wegen Verjährung nicht zur Anklage gelangen konnten. In einer Gesamtschau ist
festzustellen, dass das Sexualleben des Angeklagten über einen langen Zeitraum durch
massive Übergriffe auf Kinder geprägt war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte
ohne eine nachhaltige Therapie in Zukunft von derartigen Handlungen absieht. Hierzu
bestand bislang aber keine Bereitschaft.
Entgegen der Auffassung des Angeklagten ist der Vollzug der Untersuchungshaft auch
geboten. Der psychiatrische Sachverständige ist in der Hauptverhandlung vor der
Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, dass ohne eine Therapie Rückfallgefahr
vorliegt. Es ist aus diesem Grunde nicht zu verantworten, von der Anordnung der
Untersuchungshaft abzusehen. Von neuerlichen Straftaten des Angeklagten wären
höchstrangige Rechtsgüter besonders schutzbedürftiger Personen betroffen. Mit
Rücksicht auf diesen Umstand kommt auch die vom Angeklagten in zweiter Linie
angestrebte Haftverschonung (§ 116 Abs. 3 StPO) nicht in Betracht. Ihm ist zwar
zuzugestehen, dass seit der letzten festgestellten Tat im April 2004 keine weiteren
Delikte hinzugetreten sind. Der Senat berücksichtigt ebenso, dass der seit dem
21.6.2005 von der Untersuchungshaft verschonte Angeklagte die ihm gestellten
Auflagen und Weisungen beachtet hat. Die trotz dieser Entwicklung vom
Sachverständigen festgestellte Rückfallgefahr stellt sich jedoch als Umstand dar, der
trotz vorheriger Verschonung einen Vollzug der Untersuchungshaft notwendig macht
(vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO). Mag es der Angeklagte durch Disziplin erreicht haben, in
den letzten drei Jahren von weiteren Übergriffen auf Kinder abzusehen, mag es Folge
glücklicher Umstände sein, dass bislang nichts weiter geschehen ist, so macht
gleichwohl bereits die Feststellung, dass weitere Sexualdelikte gegenüber Kindern
wahrscheinlich sind, die erneute Haft erforderlich. Hierbei berücksichtigt der Senat auch,
dass die Geschädigten – mit Ausnahme der Geschädigten T A, die jedoch keinen
Kontakt mehr mit dem Angeklagten haben dürfte – inzwischen aufgrund ihres Alters
nicht mehr gefährdet sind. Das frühere Verhalten des Angeklagten zeigt aber, dass er
seine Tatopfer im engsten und weiteren Familienkreis sowie auch über diesen hinaus
im Freundeskreis seiner Tochter gesucht hat. Hieraus folgt, dass die von ihm
ausgehende Gefahr nicht auf einen bestimmten Kreis beschränkt ist, sondern Straftaten
zu besorgen sind, die auch einen bisher nicht abzugrenzenden Personenkreis betreffen
können.
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Die nunmehr durch Verteidigerschriftsatz vom 27.8.2007 angebotene Kaution und die
Anregung einer Therapieauflage rechtfertigen ebenso keine Verschonung. Die Kaution
ist trotz der angebotenen Höhe nicht geeignet, die durch die hohe Straferwartung
begründete Fluchtgefahr abzuwenden. Im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr könnte
die Kaution allenfalls als Druckmittel taugen, die Durchführung einer Sexualtherapie
sicherzustellen. Hierzu ist aber zu bemerken, dass sich der Angeklagte bislang in keiner
Weise therapiebereit gezeigt hat. Wenn er nunmehr erstmals durch seinen Verteidiger
eine Therapieauflage in den Raum stellt, ist festzustellen, dass insoweit keinerlei
weitere Konkretisierung erfolgt. Dies spricht dagegen, dass der Angeklagte ernstlich
eine Therapie anstrebt. Wenn dies wirklich sein Wille wäre, müsste erwartet werden,
dass er sich mit Hilfe seiner Verteidiger schon längst nach einer konkreten
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Therapiemöglichkeit umgesehen und diese dem Senat mitgeteilt hätte. Solche
Bemühungen sind jedoch nicht zu verzeichnen.
Die Anordnung der Untersuchungshaft ist trotz der bisherigen Verfahrensdauer
gerechtfertigt. Der Senat sieht allerdings, dass die Strafkammer das Verfahren über
einen langen Zeitraum wegen Überlastung nicht fördern konnte. Dies ist unter
Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung bedenklich. Hiernach
unterliegt ein Verfahren auch dann den besonderen Anforderungen des
Beschleunigungsgebots, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist (vgl. nur BVerfG
B. v. 29.11.2005, 2 BvR 1737/05, StV 2006, 87, 88 f.). Gleichwohl vermag der Senat
aufgrund folgender Erwägung keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot
festzustellen, der die Aufhebung des Haftbefehls zu rechtfertigen vermag:
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Die Erfahrungen der gerichtlichen Praxis zeigen, dass eine weitgehende Gleichstellung
zwischen inhaftiertem Angeklagten einerseits und verschontem Angeklagten
andererseits im Hinblick auf die damit verbundenen persönlichen Einschränkungen
nicht angebracht ist. Der Vollzug eines Haftbefehls und die Anordnung der
Untersuchungshaft bei gleichzeitiger Haftverschonung betreffen einen Angeklagten in
sehr unterschiedlicher Weise. So ist es durchaus in der Mehrzahl der Haftsachen
festzustellen, dass Angeklagte sich gegen Haftverschonungen nicht zur Wehr setzen,
weil sie in der Regel ihr bisheriges Leben weiter führen können. So liegt der Fall auch
hier. Es ist kein Hinweis darauf ersichtlich, dass der Angeklagte in den über 2 Jahren
seiner Haftverschonung durch die ihm auferlegten Auflagen und Weisungen in
erheblichem Maße eingeschränkt war. Er hat sich jedenfalls – trotz der langen
Verfahrensdauer – zu keinem Zeitpunkt dagegen zur Wehr gesetzt. So ist nach der
Auffassung des Senats eine längere Verfahrensdauer bei von der Haft verschonten
Angeklagten im Vergleich zu inhaftierten Angeklagten, die ihre persönliche Freiheit
nahezu vollends verlieren, auch mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in
Einklang zu bringen.
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Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob der Grundsatz, wonach erhebliche
Verfahrensverzögerungen, die nicht dem Angeklagten anzulasten sind, der weiteren
Aufrechterhaltung der Haft entgegen stehen (vgl. BVerfG a.a.O.), bei Feststellung einer
Wiederholungsgefahr überhaupt eingreifen kann. Dies erscheint jedenfalls zweifelhaft
und zu relativieren, wenn weitere Straftaten eines Angeklagten zu Lasten höchster
Rechtsgüter zu besorgen sind. Mag es etwa im Falle der Fluchtgefahr noch angehen,
eine mögliche Flucht des Angeklagten hinzunehmen und damit den staatlichen
Strafverfolgungsanspruch in Frage zu stellen, weil die staatlichen Organe zuvor selber
nicht für einen angemessenen Fortgang des Verfahrens Rechnung getragen haben, so
erscheint es als unverantwortbar, dieselbe Konsequenz bei einem für die Allgemeinheit
gefährlichen Täter zu ziehen. In diesem Falle dürfte es der Schutz höchster Rechtsgüter
unbeteiligter Dritter gebieten, einen solchen Täter auch bei justizbedingten
Verfahrensverzögerungen um einige Monate weiterhin in der Untersuchungshaft zu
behalten. Es ist nämlich auch Aufgabe des Staates, für Sicherheit vor gefährlichen
Straftätern zu sorgen und der Verletzung insbesondere höchster Rechtsgüter
entgegenzuwirken. Es erscheint in hohem Maße bedenklich, justizbedingte
Verfahrensverzögerungen nur "zugunsten" des Angeklagten zu werten und dabei eine
hohe Gefahr für unbeteilgte Dritte aus dem Blick zu verlieren.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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