Urteil des OLG Köln vom 21.08.2009

OLG Köln (stgb, prüfung, prüfer, wirtschaftliches interesse, liste, fahrschule, geheimnis, person, gefahr, gefährdung)

Oberlandesgericht Köln, 81 Ss 52-53/09
Datum:
21.08.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
81 Ss 52-53/09
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 25 Ns 28/09
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen der
Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
1
I.
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Das Amtsgericht hat gegen den Angeklagten
C.
Dienstgeheimnisses eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 Euro und gegen
die Angeklagte
E.
50,00 Euro verhängt.
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Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagten
Rechtsmittel eingelegt.
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Das Landgericht hat die Berufungen verworfen.
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Es hat zum Schuldspruch u.a. festgestellt:
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"Die beiden Angeklagten kennen sich seit Jahren als Fahrprüfer einerseits und als
Vermittlerin von Fahrschülern andererseits. Zwischen beiden existierten gelegentliche
private Kontakte, die darin bestanden, dass beide Angeklagten bisweilen Kaffee trinken
gingen oder zusammen etwas Essen waren. Weitere Einzelheiten konnte die Kammer
nicht klären.
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Die Angeklagte fühlte sich teilweise von den Prüfern des TÜV dadurch benachteiligt,
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dass nach ihrer Beobachtung die von ihr vermittelten Fahrschüler bei Fahrprüfungen
schlechter als andere Fahrschüler abschnitten. Sie meinte zudem, dass anderen
Fahrschulinhabern früher als ihr die Namen der Prüfer, der die jeweilige Prüfung
durchführen, bekannt seien. Hierdurch, so meinte die Angeklagte E., hätten diese
Fahrschulen einen Vorteil. Sie könnten sich hinsichtlich der Person des Prüflings und
bei der konkreten Vorbereitung auf die Prüfung auf den jeweiligen Prüfer einstellen.
Grundsätzlich werden die Namen der Prüfer frühestens drei Tage vor der Prüfung
bekannt gegeben. Dies geschieht durch das Aushängen der Prüferliste in den Räumen
des TÜV. Aus dieser veröffentlichten Liste ergibt sich der zuständige Prüfer, die
jeweilige Prüfungsart (Theorie, praktische Prüfung), die Prüfungszeit und die zur
Prüfung zugelassene Fahrschule.
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Die Diensteinteilung der jeweiligen Fahrlehrer nach Ort, Zeit und zu prüfender
Fahrschule erfolgt intern beim TÜV ca. drei Wochen vor dem Prüfungstermin an einem
Montag, wobei die genannten Daten jeweils für einen Zeitraum von zwei Wochen
festgelegt werden. Nachdem die Einteilung der Fahrprüfer bis November 2005 zunächst
per Hand erfolgte, wird die Einteilung seit dieser Zeit durch Computer unter Verwendung
eines Zufallsgenerators durchgeführt. Durch dieses System soll verhindert werden, dass
bestimmte Prüfer immer einer bestimmten Fahrschule für die Prüfung zugeordnet
werden. Hierdurch soll der Korruption und Manipulationsmöglichkeiten vorgebeugt
werden. Der Computer ist so programmiert, dass er ein Warnsignal abgibt, wenn eine
bestimmte Zuteilungskonstellation zwischen Prüfer und Fahrschule zu häufig auftritt.
(…)
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Die Listen werden von den Mitarbeitern der Führerscheinstelle des TÜV Bonn, unter
anderem der Zeugin I. und dem Zeugen J. auf Dienstanweisung ihres Chefs, des
Zeugen T., streng vertraulich und als Geheimnis behandelt. Durch die Geheimhaltung
der Listen soll verhindert werden, dass bestimmte Fahrschulen früher als andere
Fahrschulen den Namen des Prüfers erfahren und so einem bestimmten Prüfling einen
bestimmten Prüfer bewusst zuordnet. (…)
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Die Angeklagte E. "bettelte" den Angeklagten C. an, dass sie im Vorhinein, d. h. länger
als drei Tage vor der Prüfung, wissen möchte, wer prüft. Der Angeklagte C. lehnte dies
zunächst ab. Nach drei bis vier weiteren Versuchen wurde der Angeklagte C.
schließlich schwach und händigte ihr einige Tage vor dem 15.03.2006 die Liste, wie BI.
6 ff. des Urteils für die Zeit vom 20.03. bis zum 30.03.2006 aus. Der Angeklagte C. und
die Angeklagte E. waren sich darüber bewusst, dass die auf der Liste enthaltenen
Informationen geheim waren und die Angeklagte E. die Informationen eigentlich nicht
besitzen durfte.
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Die Angeklagte E. wollte diese für sie wichtige Liste aber haben, damit die Anmeldung
der Prüflinge bei "passenden" Prüfern möglich war. Ob sie diese Informationen für
eigene Prüfungen verwenden oder die Informationen an andere Fahrschulen
weitergeben wollte, konnte die Kammer nicht klären. Zudem konnte nicht geklärt
werden, ob die Information tatsächlich dem Tatplan entsprechend dazu verwendet
wurden, bestimmte Prüflinge bei bestimmten Prüfern zu platzieren.
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Durch ihr Verhalten gefährdeten die Angeklagten aber das ordnungsgemäße Verfahren
insbesondere die Chancengleichheit für die Führerscheinprüfungen vom 20.3"bis zum
30.3.2006. Dies hätte den Angeklagten bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen
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Sorgfalt klar sein müssen."
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Berufungsurteil rügen Verletzung
materiellen Rechts.
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II.
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Die Revisionen sind begründet. Die Angeklagten sind freizusprechen (§ 354 Abs. 1
StPO).
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Diese Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, zu dessen
Begründung sie Folgendes ausgeführt hat:
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"Die erhobenen Sachrügen greifen durch, weil die Feststellungen der Strafkammer die
Verurteilung wegen einer Straftat nach § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht tragen.
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Zwar handelt es sich bei der Liste des TÜV über die Diensteinteilung der Fahrlehrer
betreffend den Zeitraum 20.03.2006 bis 31.03.2006 nach den rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen der Kammer um ein "Geheimnis" im Sinne dieser Vorschrift,
weil die Kenntnis dieser Liste nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausging.
Der Umstand, dass die Namen der Prüfer frühestens drei Tage vor der jeweiligen
Prüfung durch einen Aushang in den Räumen des TÜV bekannt gegeben wurden,
ändert nichts an dieser Bewertung, da jedenfalls zum Zeitpunkt der Sicherstellung der
handschriftlichen Aufzeichnungen am 15.03.2006 eine solche Bekanntmachung noch
nicht erfolgt war.
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In revisionsrechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer
ein "unbefugtes Offenbaren" dieses Geheimnisse durch den Angeklagten C.
angenommen hat. Offenbaren eines Geheimnisses heißt, ein Wissen zu vermitteln, das
dem Empfänger - aus der Sicht des Vermittelnden - noch verborgen ist oder von dem
dieser - aus nämlicher Sicht - noch keine sichere Kenntnis hat (BGHSt. 27, 120 [121]).
Das Landgericht hat insoweit ohne Lücken oder Widersprüche in seiner
Beweiswürdigung dargelegt, dass der Angeklagte C. der Angeklagten E. in den
Räumen des TÜV Einblick in die streng vertrauliche Liste gewährt und ihr damit dieses
Geheimnis offenbart hat.
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Die Urteilsfeststellungen belegen jedoch nicht, dass durch das Offenbaren dieses
Dienstgeheimnisses "wichtige öffentliche Interessen gefährdet" worden sind.
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Die Kammer hat hierzu ausgeführt (S. 27 ff. UA):
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"Durch ihr Verhalten haben beide Angeklagten zumindest fahrlässig wichtige
öffentliche Interessen gefährdet. Beiden Angeklagten musste klar sein, dass durch
ihre Tat das Prüfungssystem des TÜV gefährdet ist und dass durch die Möglichkeit
der manipulativen Zuordnung eines bestimmten Prüflings zu einem bestimmten
Prüfer die Chancengleichheit bei der Prüfung nicht gewährleistet sein kann.
Letztlich soll durch das Prüfungssystem des TÜVs gewährleistet werden, dass nur
geeignete Fahrprüflinge zum Straßenverkehr zugelassen werden. Dieses
Prüfungssystem war, was die Angeklagten auch wussten, durch ihre
Vorgehensweise konkret gefährdet. (..) Die Kammer sieht durch das Verhalten der
Angeklagten wichtige
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öffentliche Interessen unmittelbar gefährdet. Die Kammer ist dabei der Auffassung,
dass durch die vorzeitige Benennung der
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Person des Prüfers das vom TÜV organisierte Prüfungsverfahren unmittelbar
gefährdet ist, weil bestimmte Prüflinge bei vorzeitiger
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Kenntnis der Person des Prüfers, diesen für die Prüfung von der Fahrschule
manipulativ zugeordnet werden können. Aus Sicht
27
der Kammer gefährdet diese Manipulationsmöglichkeit den Prüfungszweck und die
Chancengleichheit aller Prüflinge
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insgesamt. Aus der Sicht der Kammer ist der Sachverhalt vergleichbar mit dem
Fall, in denen der Prüfende dem Prüfling
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das Prüfungsthema vorzeitig mitteilt."
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Diese Ausführungen enthalten keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine unmittelbare
Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen.
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Die Vorschrift des § 353b StGB setzt eine konkrete Gefahr eines Nachteils für öffentliche
Interessen von Rang voraus (BGHSt. 20, 348; Fischer StGB, 56. Aufl., § 353b StGB
Rdnr. 13). An einer solchen konkreten Gefahr bestehen vorliegend bereits deshalb
Zweifel, weil schon abstrakt gesehen allein die Kenntnis eines bestimmten Prüfers noch
keinen entscheidenden Vorteil - gerade für leistungsschwache Prüflinge - bedeuten
dürfte. Soweit die Kammer die Gefahr sieht, ungeeignete Prüflinge könnten nach einer
"manipulativen Zuordnung" eines Prüfers bessere Chancen auf das Bestehen der
Fahrprüfung haben, ist zu bedenken, dass sich die Ungeeignetheit dieser Kandidaten
angesichts der hohen Standards des TÜV unabhängig von der Person des Prüfers im
Rahmen der Prüfung herausstellen dürfte. Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist
jedoch, dass die Kammer nicht klären konnte, ob die von der Angeklagten E. die
erhaltenen Informationen tatsächlich dazu verwendet hat, bestimmte Prüflinge bei
bestimmten Prüfern zu platzieren. Eine unmittelbare Gefährdung des Prüfungssystems
ist daher nicht erwiesen.
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Zwar können nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung
wichtige öffentliche Interessen i. S. von § 353b Abs. 1 StGB auch dadurch gefährdet
werden, dass die Tatsache des Geheimnisbruchs aufgedeckt und allgemein bekannt
wird, und dass sodann als mittelbare Folge der Tat das Vertrauen der Öffentlichkeit in
das Ansehen und die Verschwiegenheit der Verwaltung erschüttert wird (BGH NJW
1958, 1403 [1404]; SenE vom 30.06.1987 - Ss 234/87 -, in: NJW 1988, 2490). Ob in
diesem Sinne wichtige öffentliche Interessengefährdet worden sind, kann nicht
allgemein beurteilt werden, sondern ist Tatfrage des Einzelfalls. Hierbei ist immer darauf
abzustellen, ob konkret eine Gefahr entstanden ist. Die Gefährdung liegt nicht schon
dann vor, wenn mit ihr nur nach allgemeinen Erfahrungssätzen (abstrakt) zu rechnen ist
(SenE vom 11.01.2005-8 Ss 460/04 -).
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Konkrete Tatsachen, die geeignet sind, das Ansehen des TÜV in der Öffentlichkeit zu
erschüttern, liegen nach den Feststellungen des Landgerichts Bonn nicht vor. Vielmehr
ist ausdrücklich festgestellt worden, dass die Vorgänge von der Öffentlichkeit unbemerkt
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geblieben sind und lediglich nach der Verurteilung der beiden Angeklagten ein
Zeitungsartikel erschienen ist (S. 24 UA). Dafür, dass es hierauf weitere Reaktionen in
der Öffentlichkeit gegeben hat, etwa durch Leserbriefe oder öffentliche Proteste, ist
nichts ersichtlich.
Da die Tatsachenfeststellungen der Kammer vollständig und fehlerfrei sind und darüber
hinaus auszuschließen ist, dass eine neue Hauptverhandlung noch Aufschlüsse über
eine - auch nur mittelbare - Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne des §
353b Abs. 1 StGB bringen kann, sind die Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StGB
freizusprechen."
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Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu. Sie entsprechen auch den Grundsätzen zu §
353 b StGB , die der Senat in seiner – das richterliche Beratungsergebnis betreffenden -
Entscheidung vom 11.01.2005 - 8 Ss 460/04 – wiedergegeben hat (NJW 2005, 1000 =
NStZ 2005, 387 = StraFo 2005, 216).
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Ergänzend merkt der Senat an, dass sich die Angeklagten auch nicht etwa nach § 203
Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben. Betriebs-oder Geschäftsgeheimnisse im
Sinne des § 203 StGB sind solche, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb
stehen und an deren Geheimhaltung der Unternehmer ein wirtschaftliches Interesse hat
(Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 203 Rn. 11). Die hier in Rede
stehende (interne) Diensteinteilung ist kein solches Geheimnis.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
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