Urteil des OLG Köln vom 06.01.2000

OLG Köln: lebensgemeinschaft, leistungsfähigkeit, unterhaltspflicht, arbeitsstelle, auflage, nettoeinkommen, miete, erfüllung, gleichrangigkeit, verfügung

Oberlandesgericht Köln, 25 WF 249/99
Datum:
06.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 249/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 313 F 319/99
Schlagworte:
Unterhaltsverpflichtung
Normen:
BGB §§ 1601, 1602, 1603 Abs. 2, 1609, 1610, 1612
Leitsätze:
Ist der einem minderjährigen Kind aus erster Ehe zum Unterhalt
verpflichtete Vater in nichtehelicher Lebensgemeinschaft als Hausmann
tätig, weil aus dieser Beziehung ein weiteres minderjähriges Kind
stammt, so kann er dem minderjährigen Unterhaltsberechtigten aus
erster Ehe nicht seine mangelnde Leistungsfähigkeit entgegenhalten,
soweit es die Zahlung des Mindestunterhaltes betrifft. Vielmehr ist seine
Leistungsfähigkeit fiktiv nach seinem letzten Erwerbseinkommen zu
berechnen.
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten vom 15. Dezember 1999 (Blatt 18 GA)
gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 10.
November 1999 - 313 F 319/99 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Beklagten für die beabsichtigte
Rechtsverteidigung in anliegender Unterhaltsklage Prozesskostenhilfe verweigert, da
der beabsichtigten Rechtsverteidigung die gem. § 114 ZPO erforderlich hinreichende
Erfolgsaussicht fehlt.
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Der Klägerin steht gem. § 1601, 1602, 1603, 1606, 1609, 1610, 1612, 1612 b BGB
geltend gemachter Unterhaltsanspruch i. H. v. monatlich 385,00 DM zu. Dieser Betrag
stellt den Mindestbedarf für die Klägerin dar.
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Der Beklagte kann sich nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Er ist nämlich
gehalten, einer angemessenen Berufstätigkeit nachzugehen. Auch wenn er derzeit in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Mutter seines nichtehelichen Sohnes C. lebt,
darf er im Hinblick auf die gleichrangigen Unterhaltsansprüche seiner beiden
minderjährigen Kinder sich nicht auf die Haushaltsführung und Kindererziehung seines
Sohnes C. beschränken. Vielmehr ist er gehalten zur Deckung des
Mindestunterhaltsbedarfes seiner Tochter S., der Klägerin, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Hat sich der Beklagte mit seiner jetzigen Lebensgefährtin darauf
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verständigt, dass diese im Wesentlichen zum Barunterhalt der Lebensgemeinschaft
beisteuert, so kann dies keinen negativen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtung des
Beklagten gegenüber seiner ehelichen Tochter S., der Klägerin, haben. Denn ein
betreuungsbedürftiges minderjähriges Kind aus der neuen Verbindung entbindet den
Beklagten nicht wegen der Gleichrangigkeit aller minderjährigen Kinder von der
Unterhaltspflicht für das minderjährige unverheiratete Kind aus der früheren Ehe (vgl.
Kalthöner/Büttner, die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage, 1997, Rdnr.
657 m. w. N.). Nichts anderes ergibt sich auch aus der von dem Beklagten zitierten
Rechtsprechung.
Danach war der Beklagte im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der
Klägerin gehalten, zumindest seine Tätigkeit beizubehalten, die es ihm ermöglichte, den
Mindestunterhalt für die Klägerin zahlen zu können.
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Dazu hätte es ausgereicht, wenn der Beklagte seine ursprüngliche Arbeitsstelle
beibehalten hätte. Ausgehend von seinen eigenen Angaben zu seinem monatlichen
Einkommensverhältnissen verfügte der Beklagte unter Anrechnung von Weihnachts-
und Urlaubsgeld über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von
zumindest 2.400,00 DM.
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Da den Beklagten zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Mietbelastung von 892,42
DM trifft, er aber nur zur Tragung der hälftigen Miete verpflichtet ist, liegt seine
monatliche Mietbelastung von 446,21 DM um 203,79 DM unter der im
Mindestselbstbehalt von 1.500,00 DM/Monat eingerechneten Mietbelastung von 650,00
DM/Monat. Damit muss dem Beklagten ein Erwerbstätigenmindestselbstbehalt von
1.296,21 DM verbleiben, so dass zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ein Betrag von
1.103,79 DM zur Verfügung steht.
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Selbst wenn man hiervon die ehebedingten Schulden, die noch bis Januar 2000 mit
246,00 DM/Monat zu tilgen sind und nicht näher belegte berufsbedingte Aufwendungen
von 110,00 DM/Monat abzieht verbliebe ein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes
Monatseinkommen von 747,79 DM. Der um das anteilige Kindergeld bereinigte
Mindestunterhalt der Klägerin beläuft sich auf 385,00 DM/Monat und des Sohnes C. auf
230,00 DM/Monat, insgesamt also 615,00 DM/Monat. Schon hieraus erhellt sich, dass
der Beklagte der Klägerin den Mindestunterhalt - wie beansprucht - zu zahlen hat.
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Das der Beklagte aus sonstigen Gründen nicht in der Lage wäre, seine frühere Tätigkeit
auszuüben, wird nicht einmal ansatzweise substantiiert dargelegt.
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Zu Recht ist dem Beklagten daher Prozesskostenhilfe verweigert worden.
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Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
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Beschwerdegebühr: 50,00 DM.
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