Urteil des OLG Köln vom 28.06.2000

OLG Köln: auflösung der gesellschaft, vernehmung von zeugen, kaufpreis, gesellschafterversammlung, gesellschaftsvertrag, klinik, grundstück, aufrechnung, gesellschaftsanteil, erwerb

Oberlandesgericht Köln, 2 U 108/97
Datum:
28.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 108/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 594/96
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Juli 1997 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 594/96 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die
Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Verweisung
entstandenen Mehrkosten hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird das Recht eingeräumt, die
Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
75.000,00 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird
nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unbefristete,
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-
rechtlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.
Tatbestand
1
Die Parteien waren seit Ende 1989 mit jeweils hälftigem Anteil Gesellschafter der "GbR
L. R. und K.". Diese war unter Beteiligung des Klägers aus der mit Gesellschaftsvertrag
vom 8. März 1980 mit Änderungen vom 10. Februar 1986 und 3. Oktober 1989
gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts "R./R./K." bzw. "K./B." hervorgegangen.
Die Gesellschaft hatte in den Jahren 1985 bis 1988 mit Krediten der V. P. ein
Klinikgebäude in B. L. umgebaut.
2
Der Beklagte hatte seine Geschäftsanteile mit Vereinbarung vom 14./22. Dezember
1989 (Bl. 28 ff. d.GA.) zum Preis von 3.000.000,00 DM erworben. Mit der
Anteilsübertragung haben die Parteien den Gesellschaftsvertrag - insbesondere den
Geschäftszweck - wie folgt neu gefaßt (Bl. 31 d.GA.):
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"Zweck des Unternehmens ist die Entwicklung des Objektes B. L. zum Zwecke des
Betriebes, der Verpachtung oder Veräußerung, sowie den Ankauf des im Grundbuch
von B. L. Heft ..... BV . eingetragenen Grundstückes Gemarkung M., Flurstück ....., L., B.
platz, in Größe von 3.174 qm. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen."
4
Weiterhin heißt es in der Vereinbarung (Bl. 33 d.GA.):
5
"7.) Schriftform
6
Änderungen dieses Vertrages oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Gesellschafterbeschlüsse, die zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages führen,
müssen ebenfalls schriftlich abgefaßt und von allen Gesellschaftern unterzeichnet sein,
unbeschadet der Höhe ihrer jeweiligen Gesellschaftsanteile. Ebenso müssen
Willenserklärungen eines Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter, durch die
ein Gestaltungsrecht ausgeübt werden soll, insbesondere Kündigungs- und
Ausschließungserklärungen, schriftlich erfolgen."
7
Vor dem Eintritt des Beklagten in die Gesellschaft hatte diese zur Mehrwertsteuer optiert
und Vorsteuererstattungen von mehreren hunderttausend DM erhalten. Nachdem die
Klinik in der Zeit von 1988 bis 1990 leergestanden hatte, wurde das Objekt zunächst an
eine Firma "B. Klinik" verpachtet, die den Betrieb wegen fehlender Anerkennung durch
die zuständige Behörde einstellen mußte. Im Mai 1991 erfolgte der Abschluß eines
Pachtvertrages mit dem "J.-Seniorenwerk e.V.". Zwischenzeitlich hatte die Gesellschaft
das weitere im Gesellschaftsvertrag genannte Grundstück für 525.000,00 DM erworben.
8
In der Gesellschafterversammlung vom 9. Juli 1990 faßten die Parteien den Beschluß,
daß ein weiterer Gesellschaftsanteil von 45 % von dem Kläger auf den Beklagten mit
Wirkung zum 1. Juli 1990 für 3.000.000,00 DM übertragen wird, zahlbar durch
Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten des Klägers gegenüber der V. P. bzw.
gegenüber der Firma "G.-I. AG". Ferner trafen die Parteien folgende Vereinbarung
(Protokoll vom 9. Juli 1990, Bl. 35 d.GA.):
9
"5.)
10
Herr K. verpflichtet sich, einem von Herrn R. zu benennenden Dritten seinem ihm
verbleibenden Geschäftsanteil von 5 % zu veräußern. Hierfür wird Herr K. ein notarielles
Angebot abgeben. Das Angebot wird folgende Konditionen enthalten:
11
a)
12
Der Kaufpreis für den 5 %igen Geschäftsanteil beträgt 690.000,- DM. Er wird erst ab
dem 31.12.1991 mit 10 % p.a. verzinst. Die Zinsen sind jeweils vierteljährlich zu zahlen.
13
b)
14
Kreditübernahmen sind mit der Übernahme des Geschäftsanteils nicht verbunden.
15
c)
16
Bis zur Zahlung des Kaufpreises für den 5 %igen Geschäftsanteil wird Herr K. eine
Bestätigung der V. P. eG. vorlegen, daß das für den ursprünglichen Kredit der
damaligen Gesellschafter R., R. und K. haftende Grundstück nur noch für die Erfüllung
des Restkredites K. mit höchstens DM 1.000.000,00 haftet. Eine weitergehende
Inanspruchnahme des Grundstücks durch die V. P. eG. muß ausgeschlossen sein.
17
d)
18
Sollte Herr R. bis zum 30.06.1993 keinen Erwerber des Geschäftsanteils benennen, ist
Herr R. verpflichtet, das notarielle Angebot des Herrn K. selbst anzunehmen. Die damit
19
verbundenen Verkehrssteuern, auch eine eventuelle Grunderwerbssteuer, trägt Herr R.
e)
20
Sollte es Herrn R. gelingen, bei der Veräußerung des Geschäftsanteils K. einen
höheren Kaufpreis als im Angebot festgelegt, zu erreichen, wird Herr K. den Mehrerlös
mit Herrn R. hälftig teilen."
21
Am 11. Juli 1990 gab der Kläger ein notarielles Verkaufsangebot (Notar K., Urkunden-
Nr. ......, Kopie in Hülle Bl. 382 d.GA.) ab, mit dem er einem von dem Beklagten noch zu
benennenden Käufer den Erwerb seines Geschäftsanteil anbot und - vom Tag der
Annahme an - den Geschäftsanteil mit dem Gewinnbezugsrecht abtrat. Ab Juli 1990 lag
die Geschäftsführung der Gesellschaft bei dem Beklagten. Mit Kaufvertrag des Notars
Dr. S. in B. vom 21. Oktober 1992 (Bl. 38 ff. d.GA.) veräußerten die Parteien den
gesamten Grundbesitz in B. L. für 14.400.000,00 DM. Von dem Kaufpreis wurden die auf
den Grundstücken lastenden Kredite abgelöst. Der restliche Nettoerlös ist bisher noch
nicht ausgekehrt. Nunmehr macht das Finanzamt C. von der Gesellschaft im Hinblick
auf die Vorsteuererstattungen Rückforderungsansprüche geltend. Zudem begehrt es die
Zahlung der Umsatzsteuer für die Jahre 1991 und 1992.
22
Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 1996 (Bl. 6 f. d.GA.) forderte der Kläger den
Beklagten zur Zahlung auf. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger neben dem
"Verkaufspreis für den Geschäftsanteil" in Höhe von 690.000,00 DM, 10 % Zinsen seit
dem 1. Januar 1992 nebst Zinseszins, 4.291,00 DM vorgerichtlicher Anwaltskosten,
weitere 15.000,00 DM gemäß Ziffer 5e) der Vereinbarung vom 9. Juli 1990 (50 % des
Differenzbetrages zwischen dem auf den Geschäftsanteil des Klägers entfallenden
Kaufpreisanteil von 720.000,00 DM und den angebotenen Preis für den
Gesellschaftsanteil von 690.000,00 DM) eingefordert.
23
Der Kläger hat dargelegt, im Zuge der Auflösung der Gesellschaft, die durch den
Verkauf der Geschäftsanteile an der Klinik in B. L. vollzogen worden sei, hätten sich die
Parteien auf eine die frühere Vereinbarung, die einem notariellen Vertragsangebot vom
11. Juli 1990 zugrundelag, ersetzende Regelung über die Auseinandersetzung des
Gesellschaftsvermögens geeinigt: Danach sollte der Beklagte das Recht erhalten, die
Geschäftsanteile zu einem beliebigen Preis zu veräußern. Zugleich sollte er - der
Beklagte - an ihn - den Kläger - zum Ausgleich 690.000,00 DM nebst 10 % Zinsen seit
dem 1. Januar 1992 zahlen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung später mehrfach
unter Zeugen anerkannt, zuletzt in einem Gespräch vom 27. März 1996.
24
Bereits das Protokoll vom 9. Juli 1990 habe eine Auseinandersetzungsregelung
enthalten, mit denen die Parteien die Bedingungen vereinbarten hätten, zu denen der
Kläger mit Wirkung spätestens zum 30. Juni 1993 durch vollständige Übertragung
seiner Gesellschaftsanteile aus der Gesellschaft ausscheiden könne. Der Verkauf des
Grundbesitzes sei bei Abschluß der Vereinbarung vom 9. Juli 1990 vorausgesetzt
worden. Nur für den Fall, daß es nicht zu einem Verkauf komme, habe sich "hilfsweise"
der Beklagte verpflichtet, das Angebot auf Übertragung des Geschäftsanteils
anzunehmen. Die Annahme sei nicht erklärt worden, weil die Parteien den Fall
"Veräußerung an einen Dritten" durch den Verkauf des Gesamtobjektes im Jahre 1992
als gegeben angesehen hätten.
25
Unstreitig haben die Parteien nach 1992 über eine Auseinandersetzung verhandelt. Im
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Rahmen dieser Gespräche haben die Parteien verschiedene Möglichkeiten der Zahlung
eines Geldbetrages an den Kläger erörtert. Unter anderem hat der Beklagte dem Kläger
den Erwerb von Eigentumswohnungen zu einem Preis von 1.000.000,00 DM unter dem
vom Beklagten vorgetragenen tatsächlichen Wert angeboten. Es kam indes insoweit zu
keiner Einigung unter den Parteien, da dem Kläger das Angebot zu risikoreich erschien.
Weiterhin hat der Kläger vorgetragen, allein der Beklagte habe die Rückforderungen
des Finanzamtes zu verantworten. Dieser habe für die Gesellschaft den Pachtvertrag mit
dem Verein abgeschlossen und den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung rückgängig
gemacht. Deswegen seien die Parteien einig gewesen, daß die umsatzsteuerlichen
Auswirkungen allein zu Lasten des Beklagten gehen sollten.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.094.892,30 DM nebst 10 % Zinsen aus
1.076.161.00 DM ab dem 1. Juli 1996 und 10 % Zinsen aus 3.731,30 DM und aus
15.000,00 DM jeweils ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, ein Verkauf des Grundbesitzes in B. L. sei von den Gesellschaftern
als nahezu unmöglich angesehen worden. Durch Abschluß des notariellen Vertrages
vom 21. Oktober 1992 sei aufgrund der Erreichung des Zwecks der Gesellschaft die
Vereinbarung vom 9. Juli 1990 hinfällig geworden. Nunmehr müsse eine
Auseinandersetzung der Gesellschaft erfolgen und nicht eine Übertragung eines
Gesellschaftsanteils auf ihn oder einen Dritten. Im Rahmen der Auseinandersetzung
könnten einzelnen Posten nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Eine
Auseinandersetzung der Gesellschaft könne erst dann erfolgen, wenn die
Umsatzsteuerrückforderungen des Finanzamtes ausgeglichen worden seien. Zwischen
den Parteien habe stets Einigkeit darüber bestanden, daß diese Rückzahlung
ausschließlich durch den Kläger zu erfolgen habe.
38
Das Landgericht hat durch Urteil vom 24. Juli 1997 (Bl. 129 ff. d.GA.) der Klage
weitgehend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe zwar
weder eine die ursprüngliche Vereinbarung vom 9. Juli 1990 ersetzende Regelung
substantiiert aufgezeigt noch seien die Voraussetzungen eines deklaratorischen oder
konstitutiven Anerkenntnisses gegeben. Grundlage des Zahlungsanspruchs sei jedoch
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die Vereinbarung vom 9. Juli 1990. Der Beklagte sei zur Annahme des notariellen
Angebots des Klägers vom 11. Juli 1990 verpflichtet gewesen, da er keinen Erwerber
des Geschäftsanteils benannt habe. Eine ausdrückliche Annahme sei nicht erforderlich;
vielmehr könne der Kläger unmittelbar auf Zahlung klagen. Die Erreichung des
Gesellschaftszwecks durch Verkauf des Grundbesitzes stehe dem nicht entgegen, weil
die Gesellschaft insoweit als Liquidationsgesellschaft fortbestehe. Ansprüche aus der
zwischen den Gesellschaftern vor Auflösung vereinbarten Regelung vom 9. Juli 1990
könnten weiter geltend gemacht werden. Es habe dem Willen der Parteien entsprochen,
daß der Kläger durch die Vereinbarung vom 9. Juli 1990 endgültig aus der
Gesellschafter ggf. auch aus der Liquidationsgesellschaft ohne weitere
Auseinandersetzung ausscheiden sollte. Somit sollte der übernehmende Gesellschafter
das Unternehmen unabhängig von der weiteren Entwicklung alleine weiterführen soll
und der ausscheidende weder an positiven noch negativen Veränderungen beteiligt
werden. Auch in eine Auseinandersetzungsgesellschaft könne ein neuer Gesellschafter
eintreten. Etwaige Gegenansprüche oder Gegenrechte habe der Beklagte nicht
substantiiert dargelegt.
Gegen das ihm am 6. August 1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am
Montag, dem 8. September 1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Januar
1998 mit Schriftsatz vom diesem Tage fristgerecht begründet hat.
40
Der Beklagte vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, das
Landgericht habe fehlerhaft seine Entscheidung auf die Vereinbarung vom 9. Juli 1990
gestützt. Der Kläger habe ausdrücklich seinen Anspruch aus einer späteren, angeblich
mündlich getroffenen Regelung hergeleitet. Da der Vortrag des Klägers hierzu, wie das
Landgericht in dem Urteil ausgeführt habe, unsubstantiiert gewesen sei, hätte die Klage
abgewiesen werden müssen. Die Vereinbarung vom 9. Juli 1990 begründe keinen
Zahlungsanspruch des Klägers. Das notarielle Angebot vom 11. Juli 1990 könne er
nach der Veräußerung des Grundstücks und damit des Erreichens des
Gesellschaftszwecks nicht mehr annehmen; jedenfalls müsse der Kläger erst auf
Annahme klagen. Der Vereinbarung vom 9. Juli 1990 könne nicht entnommen werden,
daß sie unabhängig von der weiteren Entwicklung der Gesellschaft gelten solle. Bei
Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom 21. Oktober 1992 sei die Regelung
zumindest konkludent aufgehoben worden. Die Parteien hätten im Jahre 1990 den Fall
der Veräußerung des Grundstücks nicht für wahrscheinlich gehalten.
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Zudem ist der Beklagte der Ansicht, der Kläger sei nur berechtigt, seinen Anteil aus
einem etwaigen Auseinandersetzungsguthaben geltend zu machen. Das Aufstellen
einer Liquidationsbilanz sei wegen des noch nicht abgeschlossenen
Umsatzsteuerverfahrens nicht möglich. Der Kläger sei verpflichtet, die
Umsatzsteuerrückforderungen des Finanzamtes auszugleichen. Dieser habe vor dem
Kauf der Geschäftsanteile bei einem Gespräch, welches an einer Autobahnraststätte
geführt worden ist, erklärt, daß es sich bei dem von der Gesellschaft betriebenen Objekt
um ein Sanatorium handele, das von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit sei.
Hierdurch habe der Kläger eine Befreiung von der Umsatzsteuer zugesichert. Ihm sei
nicht bekannt gewesen, daß die früheren Gesellschafter auf die Umsatzsteuerbefreiung
verzichtet hatten. Insoweit beruft sich der Beklagte bis zur Erledigung der
"Umsatzsteuerproblematik" durch den Kläger auf ein Zurückbehaltungsrecht und erklärt
im Hinblick auf bereits erbrachte Zahlungen die Aufrechnung.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfange
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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50
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51
die Berufung zurückzuweisen.
52
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens. Er meint, ein Zahlungsanspruch bestehe auf jeden Fall
aufgrund der Vereinbarung vom 9. Juli 1990. Diese enthalte eine Regelung über sein
Ausscheiden aus der Gesellschaft zum 30. Juni 1993, wobei er schon wirtschaftlich zum
9. Juli 1990 habe ausscheiden sollen. Von den Parteien sei der Verkauf der Klinik als
der bestmögliche Fall der Veräußerung des Geschäftsanteils angesehen worden. Der
Beklagte könne sein notarielles Angebot weiterhin noch annehmen, weil die
Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft fortbestehe. Dem Beklagten stehe derzeit
weder ein Recht zur Aufrechnung zu noch habe er ein Zurückbehaltungsrecht. Es sei
noch nicht sicher, ob und in welcher Höhe das Finanzamt überhaupt Steuerforderungen
geltend machen werde. Zudem habe der Beklagte durch sein falsches Verhalten als
Geschäftsführer die Umsatzsteuerrückforderungen ausgelöst.
53
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, insbesondere auch zu
dem umfangreichen wechselseitigen Vortrag zu den Umsatzsteuerforderungen des
Finanzamtes, wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
54
Der Senat hat gemäß Hinweis-, Auflagen- und Beweisbeschluß vom 19. August 1998
(Bl. 277 ff. d.GA.) Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung des Senates vom
17. Mai 2000 (Bl. 366 ff. d.GA.) verwiesen. Der Kläger hat zudem in diesem Termin -
nach der Vernehmung der Zeugen - klargestellt, daß die Parteien keine die
Vereinbarung vom 9. Juli 1990 ersetzende spätere Regelung getroffen haben.
55
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
56
I.
57
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen die mit der Klage
58
verfolgten Zahlungsansprüche nicht zu.
1.
59
Auf die mit der Klageschrift in dem vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen mündlichen
Abreden, die zwischen den Parteien im Zuge der Auflösung der Gesellschaft getroffen
worden sein, und die eine frühere Vereinbarung vom 11. Juli 1990 abgelöst haben
sollen, kann der Kläger sein Klagebegehren ebensowenig stützen wie auf den
Umstand, daß der Beklagte später in mehreren Gesprächen seine
Zahlungsverpflichtung anerkannt haben soll. Der Kläger hat, nachdem der Senat unter
anderem zu diesen behaupteten Absprachen Beweis erhoben hat, in dem Termin vom
17. Mai 2000 durch seinen Prozeßbevollmächtigten klarstellen lassen, daß nach dem
9./11. Juli 1990 keine weiteren Vereinbarungen mehr über sein Ausscheiden aus der
Gesellschaft bzw. deren Auseinandersetzung getroffen worden sind. Daher bedarf es
nunmehr auch keiner Vernehmung des hierzu gegenbeweislich benannten und vom
Senat noch nicht gehörten Zeugen B. D.
60
2.
61
Entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil kann der
Kläger sein mit der Klage verfolgtes Begehren auch nicht auf die zwischen den Parteien
in der Gesellschafterversammlung am 9. Juli 1990 getroffene Regelung bzw. auf das
von dem Kläger am 11. Juli 1990 unterbreitete notarielle Verkaufsangebot
(Urkundennummer .... des Notars K. in W./H.) stützen. Letzteres begründet bereits
deshalb keinen eigenständigen Anspruch gegen den Beklagten, da dieses
ausschließlich an einen von dem Beklagten zu benennenden Dritten gerichtet war und
zudem der beklagte Mitgesellschafter seinerseits unstreitig das Verkaufsangebot nicht
angenommen hat. Die Vereinbarung in der außerordentlichen
Gesellschafterversammlung vom 9. Juli 1990 kommt als Anspruchsgrundlage nicht in
Betracht.
62
a)
63
Der in dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 14./22. Dezember 1989 gefaßte
Gesellschaftszweck der GbR, nämlich "Vertrieb, Verpachtung oder Veräußerung des
Objektes B. L." ist - insoweit besteht zwischen den Gesellschaftern Einigkeit - durch den
Verkauf des Grundstücks im Jahre 1992 erreicht worden. Daher bedarf es nunmehr der
Abwicklung der "GbR L. R. und K." (§§ 726, 730 BGB).
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Unabhängig von der Frage, ob die Zweckerreichung und damit die Umwandlung der
GbR in eine Abwicklungsgesellschaft nicht die frühere Vereinbarung über die
Möglichkeit des Ausscheidens aus der weiterhin bestehenden Gesellschaft hat
wegfallen lassen, kann der Kläger auf jeden Fall den sich hieraus ergebenden
Zahlungsanspruch nicht mehr gesondert verfolgen. Im Liquidationsstadium sind die
früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die
Gesellschaft oder gegeneinander isoliert geltend zu machen. Diese sind vielmehr als
unselbständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen; ein
Zahlungsanspruch besteht nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (z.B.: NJW 1962, 1863 [1864]; NJW 1984, 1455 [1456]; NJW 1995,
188 [189] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch: MK-Ulmer, BGB, 3. Auflage 1993, § 730
Rdnr. 13, 39), der sich der Senat anschließt, nur hinsichtlich des abschließenden
65
Saldos. Eine entsprechende Bilanz ist unstreitig noch nicht erstellt worden.
Nur ausnahmsweise können bei einer beendeten Gesellschaft Einzelansprüche noch
eingeklagt werden. So ist im Liquidationsstadium eine actio pro socio hinsichtlich
derjenigen rückständigen Einlagen zulässig, die für die Durchführung der Abwicklung
notwendig sind (Palandt/Thomas, BGB, 59. Auflage 2000, § 735 Rdnr. 2). Weiterhin
können Einzelansprüche dann verfolgt werden, wenn die Gefahr von Hin- und
Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens nicht besteht, weil bereits
vor Abschluß der Auseinandersetzung feststeht, daß einem Gesellschafter ein
bestimmter Betrag in jedem Fall zusteht (BGH, NJW-RR 1993, 1187) oder weil es nur
noch um die Verteilung der letzten Aktivposten geht (BGH, NJW 1995, 188 [189]).
66
Keiner der vorstehend aufgezeigten Ausnahmefälle ist hier gegeben. Der Kläger stützt
sein Zahlungsbegehren nicht auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten
als Mitgesellschafter. Zudem haben sich die Parteien über das Gesellschaftsvermögen
noch nicht auseinandergesetzt, insbesondere ist noch keine Verteilung der Gewinne
und Verluste innerhalb der Gesellschaft erfolgt; vielmehr sind mit dem aus dem Verkauf
des Grundbesitzes erhaltenen Erlös zunächst nur die auf dem Grundstück lastenden
Verbindlichkeiten abgelöst worden. Über den verbleibenden Betrag ist bisher noch
keine Abrechnung erfolgt. Ebensowenig steht derzeit fest, daß der Beklagte nach
Verrechnung aller gegenseitigen Forderungen noch einen bestimmten Betrag an den
Mitgesellschafter zahlen muß. Schließlich handelt es sich bei der
streitgegenständlichen Forderung nicht um die Verteilung des letzten Aktivpostens der
Gesellschaft. So besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß möglicherweise
seitens des Finanzamtes noch Umsatzsteuerrückforderungen auf die Gesellschaft
zukommen können. Mithin bedarf es zunächst der Erstellung einer
Auseinandersetzungsrechnung auf den Stichtag der Beendigung der Gesellschaft. In
diese sind die verschiedenen wechselseitigen Forderungen der Gesellschafter
einzustellen. Hierbei ist dann auch zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfange seitens der Gesellschaft Steuerrückzahlungen noch zu erbringen sind und wer
diese im Innenverhältnis zu tragen hat.
67
b)
68
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Parteien hätte sich bereits im Juli 1990
verbindlich darauf verständigt, daß sein Ausscheiden als Gesellschafter aus der GbR
unabhängig von deren weiteren Schicksal ausschließlich nach der im Protokoll der
Gesellschafterversammlung enthaltenen Regelung zu erfolgen habe. Eine solche von
§§ 730 ff. BGB abweichende Auseinandersetzungsvereinbarung ist zwar generell
möglich (vgl. allgemein: MK-Ulmer, a.a.O., § 730 Rdnr. 49, 53). Jedoch zeigt der Kläger
weder substantiiert auf, daß die Gesellschafter in der außerordentlichen
Gesellschafterversammlung eine derart umfassende und abschließende
Auseinandersetzungsregelung getroffen haben, noch bietet er Beweis für seinen
erstinstanzlichen von dem Beklagten bestrittenen Vortrag an, die Parteien hätten bei
Abschluß der Vereinbarung die Veräußerung des Objektes vorausgesetzt.
69
Dieses Verständnis des Klägers läßt sich weder der Vereinbarung vom 9. Juli 1990
noch den sonstigen Umständen entnehmen. Zunächst ist von dem Wortlaut des von
beiden Gesellschaftern unterzeichneten Protokolls der Gesellschafterversammlung
auszugehen. Diese Urkunde sieht weder eine Auflösung oder Liquidation der
Gesellschaft noch einen Verkauf des Gewerbeobjektes zum damaligen oder zu einem
70
späteren Zeitpunkt und mithin eine Erreichung des Gesellschaftszwecks vor. Seinem
Wortlaut nach stellt der Gesellschafterbeschluß nur eine Wahrnehmung der in Ziffer 3)
des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Möglichkeit dar, die Gesellschafteranteile zu
veräußern. Insoweit bestand für den Kläger - aufschiebend bedingt - die Möglichkeit, bei
Vorlage einer Freistellungsbescheinigung der V. P. durch eine Übertragung seines noch
verbleibenden Geschäftsanteils von 5 % aus der Gesellschaft auszuscheiden. Hierbei
hatte der Mitgesellschafter das Recht, bis zum 30. Juni 1992 einen Dritten zu benennen,
der bereit war, den Anteil des Klägers zu einem bereits festgelegten Mindestpreis zu
übernehmen. Für den Fall, daß bis zu dem festgelegten Zeitpunkt kein Käufer gefunden
wurde, hatten die Parteien weder einen Verkauf des Grundstücks noch etwa eine
Auflösung der Gesellschaft vereinbart. Vielmehr bestand insoweit nur eine Verpflichtung
des Beklagten, seinerseits den Gesellschafteranteil des Klägers gegen die Zahlung des
vereinbarten Betrages zu übernehmen. Insoweit zeigt auch der Kläger nicht etwa auf,
daß die Parteien davon aufgingen, daß der Beklagte finanziell zu einer Übernahme des
Anteils nur bei einem Verkauf des Grundstücks in der Lage war.
Die sonstigen Umstände rechtfertigen ebensowenig die Annahme, dem Vertragsschluß
seien Verhandlungen zwischen den Gesellschaftern vorangegangen, die erkennen
ließen, daß sie entsprechende Absichten in dem vom Kläger verstandenen Sinne
verfolgt haben. Zunächst einmal spricht nichts dafür, daß die Parteien bereits im Juli
1990 davon ausgegangen sind, daß nach der Gesamtveräußerung und damit
Erreichung des Gesellschaftszwecks überhaupt noch eine Übertragung des
Gesellschaftsanteils realistisch in Betracht kam.
71
Entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht ist der Kläger durch die
streitbefangene Vereinbarung vom 9. Juli 1990 zudem zu dem Zeitpunkt der
Beschlußfassung weder wirtschaftlich noch etwa rechtlich aus der Gesellschaft
endgültig ausgeschieden. Für einen Verbleib des Klägers in wirtschaftlicher Hinsicht
spricht bereits, daß die Gesellschafter keine ausdrücklichen Absprachen über die
Teilhabe des Klägers an dem weiteren wirtschaftlichen Erfolg oder Mißerfolg der
Gesellschaft getroffen haben. Auch der Kläger ging davon aus, daß er weiter
wirtschaftlich an der GbR beteiligt war. So hat er erstinstanzlich neben dem Betrag von
690.000,00 DM auch noch die Zahlung von weiteren 15.000,00 DM beansprucht; den
auf ihn entfallenden zusätzlichen Anteil an dem erzielten Kaufpreis für das Objekt B. L.
72
Erst recht bestand für die Parteien Einvernehmen darüber, daß der Kläger weiterhin
rechtlich die Stellung eines Gesellschafter innehatte, selbst wenn er tatsächlich keine
Geschäfte der Gesellschaft mehr ausübte. Wäre der Kläger nicht mehr rechtlich an der
Gesellschaft beteiligt gewesen, so wäre die Mitgliederzahl auf einen Gesellschafter
zurückgegangen. Dies hätte eine sofortige Vollbeendigung der Gesellschaft zur Folge
gehabt (vgl. allgemein: MK-Ulmer, a.a.O., § 730 Rdnr. 10), wobei das vorhandene
Gesamthandsvermögen Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters geworden
wäre. In diesem Falle hätte es keiner Mitwirkung des Klägers an dem Abschluß des
Grundstückskaufvertrages im Jahre 1992 mehr bedurft.
73
Für den Fall der Vereinbarung einer abschließenden rechtlichen und wirtschaftlichen
Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern hätte es zudem nahegelegen, daß
die Parteien in dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 21. Oktober 1992
(Urkundenrolle-Nr.: ..... des Notars Dr. S. in B.) hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreis
durch den Erwerber eine diesem Gesichtspunkt Rechnung tragende Regelung getroffen
hätten, z.B. daß der dem Kläger zustehende Betrag unmittelbar an ihn geleistet wurde.
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Tatsächlich sollte der Kaufpreis zunächst auf ein vom Notar einzurichtendes Notar-
Anderkonto mit der Bezeichnung "R. u. K. GbR / J." eingezahlt und nach Erfüllung
weiterer im notariellen Vertrag genannten Voraussetzungen an ein von der GbR
schriftlich zu benennendes Konto überwiesen werden. Auch zu einem späteren
Zeitpunkt haben die Gesellschafter den Notar nicht aufgefordert, wegen einer Auflösung
der Gesellschaft den Kaufpreis aufgrund einer bestehenden
Auseinandersetzungsregelung anteilmäßig auf unterschiedliche Konten der
Gesellschafter zu überweisen.
Der Umstand, daß die Parteien nach dem Erreichen des Gesellschaftszwecks mehrfach
über eine Abfindung des Klägers verhandelt haben und der Beklagte seinerseits auch
eine Zahlung durch den vergünstigten Verkauf von Eigentumswohnungen angeboten
hatte, erlaubt nicht den zwingenden Rückschluß darauf, die Parteien seien sich bereits
im Jahre 1990 darüber einig gewesen, daß die Auseinandersetzung der Gesellschaft
abweichend von § 730 BGB ausschließlich auf der Grundlage des
Gesellschafterbeschlusses aus dem Jahre 1990 erfolgen solle. Denkbar ist auch die
Annahme, daß die Parteien nach der Auflösung der Gesellschaft - auch ohne
bestehende Vereinbarung - versucht haben, den nur noch mit einem geringen Anteil an
der Gesellschaft beteiligten Kläger abzufinden, um sich so das Erstellen einer
Auseinandersetzungsbilanz zu ersparen. Wie der Kläger nunmehr vor dem Senat
ausdrücklich klargestellt hat, ist es bei diesen Gesprächen indes zu keiner
einvernehmlichen Lösung gekommen.
75
Da dem Kläger derzeit kein fälliger Zahlungsanspruch zusteht, kommt es mithin nicht
darauf an, ob dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht oder ob er mit
Gegenansprüchen die Aufrechnung erklären kann.
76
Die von den Parteien nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu den Akten
gereichten Schriftsätze geben zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung;
insbesondere bedarf es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
77
II.
78
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO und die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO.
79
Streitwert des Berufungsverfahrens: 690.000,00 DM
80
(Beschluß des Senates vom 23. Januar 1998, Bl. 201 d.GA.)
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Beschwer für den Kläger: über 60.000,00 DM
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