Urteil des OLG Köln vom 18.08.2000

OLG Köln: einstweilige verfügung, private krankenversicherung, verkehr, veröffentlichung, tarif, verbreitung, mitbewerber, kritik, meinungsfreiheit, werturteil

Oberlandesgericht Köln, 6 U 58/00
Datum:
18.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 58/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 11/00
Tenor:
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 29.02.2000 verkündete
Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln -33 O 11/00- wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch der in
diesem Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung vom 22.11.1999 -31 O
1141/99- die nachstehende Neufassung erhält: "Der Antragsgegner hat
es bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fest- zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise
Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis
zu sechsmonatiger Dauer zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr a)
die Nichtveröffentlichung von Tarifen durch die C. Krankenversicherung
Aktiengesellschaft als "Mißbrauch" und/oder "verbraucherfeindlich" zu
bezeichnen; b) den Tarif "AM" der C. Krankenversicherung
Aktiengesellschaft als "überteuertes Tarifwerk" zu bezeichnen; c)
öffentlich die A. und M. Versicherung dazu aufzufordern, das Verhalten
von Mitarbeitern der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft in
bezug auf die Nichtveröffentlichung von Tarifen zu überprüfen wie
nachfolgend wiedergegeben: Die Kosten des Berufungsverfahrens hat
der Antrags- gegner zu tragen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung des
Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die zuvor im Beschlussweg
erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Denn der darin titulierte
Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der mit
der Berufung vorgebrachten weiteren Einwendungen des Antragsgegners gemäß § 1
UWG zu. Soweit der Senat das in der aufrechterhaltenen Beschlussverfügung tenorierte
Unterlassungsgebot entsprechend dem in der Berufungsverhandlung umformulierten
Unterlassungsantrag der Antragstellerin neu gefasst hat, ist hiermit keine sachliche
Beschränkung der Reichweite des erstinstanzlichen Verbotsausspruchs bzw. eine
teilweise Reduktion des von der Antragstellerin mit ihrem Verfügungsantrag verfolgten
Unterlassungspetitums verbunden. Die Neufassung diente vielmehr allein der
redaktionellen Klarstellung des von der Antragstellerin begehrten und in der
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Beschlussverfügung berechtigterweise titulierten Verbotes, mit der eine Anpassung an
die konkret zu beurteilende Verletzungshandlung des Antragsgegners bewirkt wurde,
der in den streitbefangenen Veröffentlichungen den im ursprünglich formulierten
Unterlassungsantrag aber noch enthalte-
nen Begriff der "theoretischen Neugeschäftsprämie" nicht verwendet hat.
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Das von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsbegehren, dessen
Dringlichkeit gemäß § 25 UWG zu vermuten ist, stellt sich aus § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt der wettbewerblich unlauteren Geschäftsehrverletzung als begründet dar.
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1. Der Antragsgegner hat bei der Veröffentlichung und Verbreitung der hier zu
beurteilenden Äußerungen sowohl den objektiven Voraussetzungen nach als auch in
subjektiver Hinsicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, so dass sein Verhalten
dem Anwendungsbereich der vorbezeichneten wettbewerbsrechtlichen Bestimmung
unterfällt.
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a) Objektiv liegt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs in jedem Verhalten, welches
äußerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen
Person zu fördern. Eine derartige, objektiv zur Förderung eigener oder - was ausreicht -
fremder wirtschaftlicher Interessen geeignete Betätigung des Antragsgegners liegt hier
vor. Denn der Antragsgegner als Versicherungsmakler bemüht sich ebenso wie die
Antragstellerin als Versicherungsunternehmen um den Absatz von
Versicherungsprodukten, indem er diese beispielsweise unmittelbar dem
Endverbraucher gegenüber andient und/oder empfiehlt. Wenn der Antragsgegner ein
von der Antragstellerin angebotenes Produkt - hier konkret die Krankenversicherung
zum Tarif AM - wegen des angegriffenen Tarifgebarens der Antragstellerin als wenig
empfehlenswert darstellt, so ist dieses Verhalten geeignet, den Angeboten anderer, mit
der Antragstellerin unmittelbar konkurrierender Versicherungsunternehmen auf deren
Kosten zum Erfolg zu verhelfen und daher deren Wettbewerbsposition zu fördern. Damit
ist indessen das dem Verhalten des Antragsgegners innewohnende Potential, zum
Nachteil der Antragstellerin eine sich objektiv auswirkende Förderung wettbewerblicher
Positionen herbeizuführen, noch nicht ausgeschöpft. Denn der Antragsgegner fördert mit
der Veröffentlichung und Verbreitung der inkriminierten Aussagen nicht nur die fremden
wirtschaftlichen Interesse der in unmittelbarem Wettbewerb mit der Antragstellerin
stehenden Versicherungsunternehmen, sondern auch seinen eigenen Absatz als
Versicherungsmakler. Die hier zu beurteilende kritische Auseinandersetzung des
Antragsgegners mit den Tarifmethoden der Antragstellerin ist geeignet, das Vertrauen
potentieller Kunden in die Qualität der Vermittlertätigkeit des Antragsgegners zu
wecken, der sich als ein der Versicherungswirtschaft gegenüber besonders kritischer,
die Belange potentieller Versicherungsnehmer in gesteigertem Maße wahrnehmender
Versicherungsmakler darstellt. Dies ist zweifellos geeignet, die wettbewerbliche
Position des Antragsgegners zum Nachteil der Antragstellerin, deren Absatzinteresse
durch die in Frage stehenden Aussagen beeinträchtigt werden können, zu fördern. Dass
- wie dies der Antragsgegner einwendet - zwischen der Antragstellerin als
Versicherungsunternehmen sowie dem Antragsgegner als Versicherungsmakler
angeblich von Hause aus kein Wettbewerbsverhältnis besteht, schadet dabei von
vornherein nicht. Denn selbst Gewerbetreibende verschiedener Branchen können durch
eine bestimmte Handlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten, ohne
dass der Absatz der beiderseitigen ungleichartigen Waren beeinträchtigt wird. Ein
Wettbewerbsverhältnis kann vielmehr auch ad hoc durch eine bestimmte Handlung
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gegenüber einem Betroffenen begründet werden, wenn der Handelnde sein eigenes
Angebot dergestalt in eine Beziehung zu dem fremden Angebot setzt, dass dessen
Absatzchancen dadurch beeinträchtigt werden. Das kann beispielsweise dann zu
bejahen sein, wenn der Branchenfremde die Leistung des Betroffenen schlechtmacht,
um zu seinem eigenen Angebot hinzulenken (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, Einl. UWG Rdn. 228/229 a m.w.N.). Das ist hier der Fall,
da der angesprochenen Verkehr gerade mit den die geschäftlichen Leistungen der
Antragstellerin kritisch würdigenden Aussagen auf die Tätigkeit des Antragsgegners u.a.
als Versicherungsmakler aufmerksam gemacht wird, die Förderung von dessen
wirtschaftlicher Betätigung daher auf der Kritik an dem Geschäftsgebaren der
Antragstellerin beruht.
b) Aber auch in subjektiver Hinsicht liegt auf Seiten des Antragsgegners ein Handeln zu
Zwecken des Wettbewerbs vor.
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Eine den Anwendungsbereich des wettbwerbsrechtlichen Unterlassungstatbestandes
des § 1 UWG eröffnende Wettbewerbshandlung erfordert die Absicht, eigenen oder
fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern. Die Absicht
der Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs braucht dabei nicht der alleinige
oder wesentliche Beweggrund der Handlung zu sein. Es genügt vielmehr, dass sie nicht
völlig hinter andere Beweggründe zurücktritt (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., UWG
Einl. Rdn. 234 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner bei der
Veröffentlichung und Verbreitung der antragstellerseits beanstandeten Aussagen mit der
erforderlichen Wettbewerbsabsicht gehandelt.
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Dabei kann es dahinstehen, ob im Streitfall der Erfahrungssatz greift, dass miteinander
in Wettbewerb stehende oder sich stellende Gewerbetreibende generell in
Wettbewerbsabsicht handeln, wenn sie im geschäftlichen Verkehr Äußerungen machen,
die objektiv geeignet sind, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern (vgl.
Baumbach/Hefermehl. a.a.O., Einl UWG Rdn. 235). Das ist hier deshalb nicht von
streitentscheidender Bedeutung, weil selbst dann, wenn dieser Erfahrungssatz bzw.
eine auf diesem beruhende tatsächliche Vermutung vorliegend nicht greifen sollte,
aufgrund der den Streitfall kennzeichnenden besonderen Umstände die erforderliche
Wettbewerbsabsicht eigens festzustellen ist. Allerdings trifft es zu, dass bereits im
Rahmen der Feststellung der erforderlichen Wettbewerbsabsicht die in Art. 5 GG zum
Ausdruck gebrachte Wertung zu berücksichtigen ist. Ebenso wie bei
Presseäußerungen, die in aller Regel von dem Zweck getragen werden, die
Öffentlichkeit über Vorgänge allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen
Meinungsbildung beizutragen, nicht ohne weiteres auf eine
Wettbewerbsförderungsabsicht geschlossen werden kann, selbst wenn dadurch objektiv
fremder Wettbewerb gefördert wird, kann auch bei sonstigen Meinungsäußerungen die
Vermutung einer Wettbewerbsabsicht entfallen, und zwar auch dann, wenn sich die
Äußerung gegen einen oder mehrere Mitbewerber richtet (vgl. Baumbach/Hefermehl,
a.a.O., UWG Einl. Rdn. 237 m.w.N.). Es müssen in diesen Fällen konkrete Umstände
vorliegen, die erkennen lassen, dass neben der Absicht, das Publikum zu unterrichten
und aufzuklären, auch der Zweck der Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs
mehr als nur eine untergeordnete, weil notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat
(vgl. BGH GRUR 1997, 473 -"versierter Ansprechpartner"-; ders. GRUR 1992, 707/708 -
"Erdgassteuer"-; Baumbach/Hefermehl). Solche Umstände, die das Vorhandensein
einer von wettbewerbsfremden oder zumindest wettbewerbsneutralen Beweggründen
nicht verdrängten Wettbewerbsförderungsabsicht des Antragsgegners feststellen
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lassen, liegen im Streitfall vor.
Der Antragsgegner befasst sich in seiner die streitbefangenen Aussagen enthaltenden
Internetveröffentlichung u.a. mit der Information der Öffentlichkeit über die für
intransparent gehaltene Tarifgestaltung der Versicherungswirtschaft im Bereich der
Krankenversicherung und nimmt insoweit eine die Belange der Verbraucheraufklärung
und des Verbraucherschutzes wahrnehmende Motivation seines Handelns in Anspruch.
Daran, dass Tarife der privaten Krankenversicherung tatsächlich ein Thema von Allge-
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meininteresse, Informationen hierüber für sich genommen wettbewerbsneutral sind,
bestehen zwar keine Zweifel. Indessen nimmt der Antragsgegner daneben
unverkennbar auch eigene Absatzchancen fördernde wirtschaftliche Interessen wahr.
Denn er stellt sich auf seiner Homepage nicht etwa als Verbraucherschützer oder
allgemein als im Bereich der Versicherungswirtschaft besonders fachkundiger Publizist,
sondern gerade als Versicherungsmakler vor, der alles dafür tue, damit für seine
Kunden eine private Krankenversicherung mit guter Qualität auch im Alter bezahlbar
bleibe. In dieser Situation dienen die in der Homepage weiter enthaltenen
Ausführungen allgemeiner Art, mit denen die Adressaten über das angeblich
beanstandungswürdige Geschäftsgebaren einiger Unternehmen der
Versicherungswirtschaft informiert werden und der Antragsgegner für sich eine
besondere Kompetenz in Anspruch nimmt, die ihn eine kritische und neutrale Position
gegenüber diesem Geschäftsgebaren einnehmen lasse, ganz offenkundig auch dazu,
eine besondere Qualität der Beratungsleistungen des Antragsgegners zu suggerieren.
Dies würdigend verfolgt der Antragsgegner, der mit der Publikation eine Gemengelage
von Verbraucheraufklärung und eigener Wettbewerbsförderung schafft, ebenfalls den
Zweck einer "Werbung um Praxis", um neue Kunden zu gewinnen, wobei die sich darin
offenbarende Wettbewerbsförderungsabsicht mindestens gleichgewichtig neben dem
Beweggrund der Verbraucheraufklärung steht, jedenfalls aber eine mehr als nur
untergeordnete Bedeutung hat.
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II. Liegt nach alledem auf Seiten des Antragsgegners ein Handeln zu Zwecken des
Wettbewerbs vor, so ist das in Frage stehende Verhalten auch nach den innerhalb des
Anwendungsbereichs des § 1 UWG geltenden Maßstäben als wettbewerbswidrig zu
erachten.
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Die hier zu beurteilenden Aussagen des Antragsgegners stellen sich als mit den
Grundsätzen des Leistungswettbewerbs unvereinbare, die Geschäftsehre der
Antragstellerin in unlauterer Weise verletzende Werturteile dar.
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Die Verbreitung eines die Geschäftsehre eines Konkurrenten verletzendes Werturteils,
selbst wenn es als Mittel des Wettbewerbs eingesetzt wird, rechtfertigt zwar nicht ohne
weiteres den Vorwurf eines wettbewerblich unlauteren Verhaltens. Denn auch wenn
Werturteile, die im Wettbewerb darauf zielen, einen Mitbewerber, seine Leistungen oder
sein Unternehmen herabzusetzen, dem Sinn des Leistungswettbewerbs widersprechen
und sich im Ausgangspunkt als einen durch die Natur des Leistungswettbewerbs nicht
gebotenen Eingriff in den wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich eines Mitbewerbers
darstellen, ist bei ihrer Beurteilung das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit zu
beachten, nach dem eine Kritik, die als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer
die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage über politische oder wirtschaftliche
Belange dient, selbst dann erlaubt ist und sein muss, wenn sie in scharfer Form
geäußert wird (vgl. BVerfG AfP 2000, 272/273; BGH GRUR 1982, 234/236 -
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"Großbanken-Restquote"-; ders. GRUR 1975, 208/210 -"Deutschland-Stiftung";
Baumbach/Hefermehl, a.a.O.; § 1 UWG Rdn. 321 m.w.N.). Da andererseits aber die
Meinungs- und Pressefreiheit keinen vorbehaltlosen Schutz genießen, sondern ihre
Schranken in den allgemeinen Gesetzen finden (vgl. BVerfG, a.a.O.), bedarf es einer die
Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung der Schutzbereiche der
Meinungsfreiheit und der Lauterkeit, um festzustellen, ob eine Meinungsäußerung -
auch wenn sie zur Förderung wirtschaftlicher Interessen eingesetzt wird - hinzunehmen
oder aber als wettbewerblich unlauter zu mißbilligen und daher zu unterlassen ist. Als
wettbewerbswidrig stellt es sich danach dar, wenn ein Mitbewerber durch ein Werturteil
pauschal herabgesetzt wird (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 321 zu § 1 UWG).
Denn in einem solchen Fall der undifferenzierten Diskriminierung eines Mitbewerbers
werden keine sachlichen Anhaltspunkte vermittelt, welche die Meinung überhaupt als
Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf erkennen lassen, so dass es gerechtfertigt ist,
den Schutz der Meinungsfreiheit hinter die Belange des den Grundsätzen des
Leistungswettbewerbs verpflichteten Lauterkeitsschutzes zurücktreten zu lassen. So
liegt der Fall hier.
Auch wenn die in Frage stehenden Aussagen sämtlich einen gewissen
Tatsachengehalt aufweisen, indem sie letztlich auf die Nichtbekanntgabe der
Tarifprämien für den ambulanten Tarif AM durch die Antragstellerin bezug nehmen, sind
sie insgesamt als Werturteil einzuordnen. Denn im Vordergrund der Äusserungen steht
nicht etwa die Mitteilung eines bestimmten tatsächlichen Sachverhalts, sondern dessen
persönliche Würdigung durch den Antragsgegner, so dass sie eben wegen ihres starken
subjektiven Einschlags als einer objektiven Überprüfung letztlich entzogene Wertungen
zu behandeln sind (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 321 zu § 1 UWG und Rdn. 4
zu § 14 UWG m.w.N.).
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Der mit der in dem Unterlassungsantrag unter 1 a) angegriffenen Aussage erhobene
Vorwurf des Missbrauchs und der Verbraucherfeindlichkeit stellt sich danach aber als
unzulässiges, die Antragstellerin undifferenziert herabsetzendes pauschales Werturteil
dar, weil der Antragsgegner den angesprochenen Verkehr nur unvollständig über den
Hintergrund dieser Vorwürfe informiert. Der Verkehr versteht die durch den
Antragsgegner zum Ausdruck gebrachte subjektive Wertung des Missbrauchs und der
Verbraucherfeindlichkeit zweifelsohne dahin, dass diese in bezug auf die
Nichtpreisgabe von Tarifbeiträgen gelten soll, welche gegenwärtig noch eine
Bedeutung für die Versicherungsnehmer haben können. Das aber ist unstreitig nicht der
Fall, da die Antragstellerin die AM-Tarife nicht mehr bewirbt und diese bei der Beratung
von Neukunden keine Rolle spielen. Im Rahmen bestehender Versicherungsverträge
kommt der Bekanntgabe der in Frage stehenden Tarifbeiträge ebenfalls keine
Bedeutung zu, weil diese jeweils auf den Neuabschluss eines Vertrages bezogenen
Tarifwerke keinen zuverlässigen Rückschluss auf die Entwicklung der
Versicherungsbeiträge im Rahmen bereits abgeschlossener Versicherungsverträge
zulassen. Wenn der Antragsgegner vor diesem Hintergrund allein wegen der
Nichtpreisgabe der Tarifprämien für den Tarif AM das Verhalten der Antragstellerin als
missbräuchlich und verbraucherfeindlich bewertet, so stellt sich dies als undifferenzierte,
mithin pauschale Abwertung dar, die als Mittel des Wettbewerbs unlauter ist.
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Gleiches gilt hinsichtlich der mit dem Unterlassungsantrag unter Ziff. 1 b) angegriffenen
Aussage, wonach es sich bei dem Tarifwerk der Antragstellerin um ein "überteuertes"
handele. Der Antragsgegner gibt insoweit keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu
erkennen, die eine solche Bewertung der Tarifgestaltung der Antragstellerin tragen
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könnten, die ein unausgeglichenes, den Verbraucher übervorteilendes Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung suggeriert. Der Antragsgegner gibt vielmehr über die bloße
Mitteilung der Wertung als "überteuert" keinerlei Hinweise, die seinem Urteil Substanz
verleihen könnte und die dieser den Stellenwert einer sich als Mittel des öffentlichen
Meinungskampfes verstehenden Kritik verleihen könnten.
Soweit der Antragsgegner mit der unter Ziff. 1 c) des Unterlassungspetitums
angegriffenen Äußerung die Aachen-M. Versicherungsgruppe um Überprüfung des
Verhaltens der Verantwortlichen der Antragstellerin ersucht, stellt sich das schließlich
ebenfalls als pauschal diskriminierend dar. Der angesprochene Verkehr entnimmt
dieser Äußerung zwanglos die Aussage, bei der Antragstellerin gehe es - jedenfalls im
hier betroffenen Bereich - nicht mit "rechten Dingen" zu, so dass sie der Kontrolle und
verstärkten Aufsicht bedürfe. Der Antragstellerin wird auf diese Weise ein mit den
Regeln einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht zu vereinbarendes Verhalten
unterstellt, was sie in den Augen der Adressaten der in Frage stehenden Äußerungen
zu einem unzuverlässigen Geschäftspartner degradiert. Dass der Antragsgegner gerade
für die hier in Rede stehende Aussage nicht mit Erfolg das vorrangige Recht zur freien
Meinungsäußerung für sich in Anspruch nehmen kann, liegt dabei auf der Hand: Denn
für die Veröffentlichung des Appells an einen Dritten, das kritisierte Verhalten der
Antragstellerin zu überprüfen, läßt sich keinerlei Informationswert von
Allgemeininteresse erkennen, so dass hierin auch kein Beitrag zu einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gesehen werden kann.
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Sind damit die streitbefangenen Aussagen aus den dargestellten Gründen als
pauschale Werturteile geeignet, die geschäftliche Wertgeltung der Antragstellerin und
ihren Ruf als Versicherungsunternehmen zu beschädigen, hat der Antragsgegner diese
nach Maßgabe von § 1 UWG zu unterlassen und stellt sich das Unterlassungsbegehren
insgesamt als begründet dar.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.
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Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.
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Der Streitwert des Berufungsverfahren wird auf 300.000,00 DM festgesetzt, § 20 Abs. 1
GKG i.V. mit § 3 ZPO. Ein Anlaß zu einer Herbsetzung dieses Streitwerts gemäß § 23 a
- 2. Alternative - UWG besteht nicht, weil den Darlegungen des Antragsgegners nicht
entnommen werden kann, dass seine Belastung mit den Prozesskosten aus dem vollen
Streitwert nach seinen gegenwärtigen Einkommens- und Vermögenverhältnissen
untragbar erscheint. Aus den nämlichen Gründen scheidet auch eine
Streitwerbegünstigung des Antragsgegners nach Maßgabe von § 23 b UWG aus.
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