Urteil des OLG Köln vom 01.03.2000

OLG Köln: behandlungsfehler, paralyse, operation, behinderung, zustand, schmerzensgeld, anhörung, eingriff, spekulation, komplikationen

Oberlandesgericht Köln, 5 U 192/99
Datum:
01.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 192/99
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 417/97
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juni 1999 verkündete Urteil
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 417/97 - wird
zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 847
BGB nicht zu.
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Ob ein schuldhaftes Fehlverhalten darin zu sehen ist, daß der Kläger nach seiner
Einlieferung in das von der Beklagten zu 3) betriebene B.-Krankenhaus am 13. Juni
1994 gemäß seiner Behauptung nicht zügig genug behandelt worden ist, bedarf keiner
Klärung, weil nicht ersichtlich ist, daß dem Kläger hieraus ein ersatzfähiger Schaden
entstanden ist. Insbesondere ist nicht dargetan, daß es zu den später aufgetretenen
Komplikationen nicht gekommen wäre, wenn der Kläger um 1 - 1 1/2 Stunden früher
operiert worden wäre. Die insgesamt auch unter Zugrundelegung des Vortrags des
Klägers allenfalls kurze Verzögerung als solche bis zur Operation am Abend des 13.
Juni 1994 begründet nach Ansicht des Senates noch keinen Anspruch auf Zahlung
eines Schmerzensgeldes.
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Einen Behandlungsfehler bei der ersten Operation am 13. Juni 1994 behauptet der
Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr.
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Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld
wegen der nach der Behauptung des Klägers zu spät durchgeführten dritten Operation
am 1. März 1994 (zweite Relaparotomie) verneint. Es ist bereits zweifelhaft, ob den
Behandlern dadurch ein schuldhafter Behandlungsfehler unterlaufen ist, daß sie trotz
der am 22. Juni 1994 vorliegenden Befunde (Röntgenbilder, klinischer Zustand des
Klägers) nicht sogleich eine zweite Revisionsoperation vorgenommen haben. Selbst
wenn man insoweit zugunsten des Klägers und ausgehend von der Beurteilung des
Sachverständigen Prof. Dr. P. annimmt, aufgrund der erhobenen Befunde habe Anlaß
bestanden, die zweite Relaparotomie früher durchzuführen, wäre den Beklagten ein
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Diagnoseirrtum unterlaufen. Dieser aber führt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur unter besonderen Voraussetzungen zu
einer Haftung des Arztes. Irrtümer bei der Diagnosestellung sind nicht stets die Folge
eines vorwerfbaren Versehens des Arztes, weil sich die Symptome einer Erkrankung
nicht immer eindeutig darstellen und auf verschiedenste Ursachen hinweisen können
(vgl. BGH, VersR 1981, 1033, 1034). Diagnoseirrtümer begründen daher schuldhafte
Behandlungsfehler vor allem bei Nichterheben elementarer Kontrollbefunde oder
unterbliebener Überprüfung der ersten Diagnose im weiteren Behandlungsverlauf (vgl.
Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 154; Nixdorf/Frahm, Arzthaftungsrecht,
Rdn. 95, jeweils m.w.N.; s. auch OLG Köln, VersR 1988, 1299; OLG Hamm, VersR
1988, 601, 602; OLG Stuttgart, AHRS 3060/33); beides liegt hier nicht vor. Darüber
hinaus kann ein Diagnoseirrtum dann eine Haftung des Arztes auslösen, wenn er ein
klares Krankheitsbild nicht erkennt und sich sein diagnostisches Vorgehen deshalb als
nicht mehr vertretbar darstellt (Steffen/Dressler, aaO, Rdn. 155a). Im vorliegenden Fall
haben die Behandler aufgrund der Befunderhebung am 22. Juni 1994 offenbar eine
Paralyse infolge einer postoperativen Motilitätsstörung angenommen. Eine solche
Interpretation der Befunde haben sowohl der Sachverständige Prof. Dr. H. als auch der
Sachverständige Prof. Dr. Ho. mit einer durchaus nachvollziehbaren Begründung für
vertretbar gehalten. Prof. Dr. H. hat ausgeführt, aus dem Röntgenbild vom 22. Juni 1994
lasse sich ein sicherer Anhalt für eine massiv überdehnte Jejunumschlinge nicht
entnehmen; die Röntgenaufnahme zeige eine pathologische Darmgasverteilung, die
auch durch eine ausgedehnte Paralyse des Magendarmtraktes habe bedingt sein
könne. Prof. Dr. Ho. hat den Röntgenaufnahmen keinen sicheren Hinweis auf eine
mechanische Behinderung der Darmpassage entnehmen können, sondern hat die
Auffassung vertreten, daß die behandelnden Ärzte nicht eindeutig zwischen einer
Paralyse als postoperativer Motilitätsstörung oder einer Paralyse als Folge einer
erneuten mechanischen Behinderung der Darmpassage unterscheiden konnten. Dies
zeigt, daß - ungeachtet der anderslautenden Deutung der Röntgenbilder durch Prof. Dr.
P. - die Behandler den Röntgenaufnahmen jedenfalls keinen zwingenden Hinweis auf
einen vorliegenden Dünndarmverschluß entnehmen mußten; allenfalls haben sie die -
wie die unterschiedlichen Bewertungen der Sachverständigen Prof. Dr. P., Prof. Dr. Ho.
und Prof. Dr. H. belegen - keinesfalls eindeutigen Befunde fehlinterpretiert. Bei dieser
Sachlage stellt sich ein etwaiger Diagnoseirrtum nicht als vorwerfbarer
Behandlungsfehler dar. Ausgehend von dieser rechtlichen Bewertung bedarf es auch
keiner weiteren Sachaufklärung mehr; insbesondere ist eine mündliche Anhörung des
Sachverständigen Prof. Dr. H. nicht geboten.
Unabhängig davon, daß schon zweifelhaft ist, ob den Beklagten ein schuldhafter
Behandlungsfehler zur Last zu legen ist, ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme völlig offen, ob sich der Behandlungsverlauf für den Kläger günstiger
dargestellt hätte, wenn die zweite Relaparotomie früher als am 1. Juli 1994
vorgenommen worden wäre. Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat es als reine
Spekulation bezeichnet, daß bei einer vor dem 1. Juli 1994 durchgeführten
Relaparotomie die resezierte Jejunumschlinge nicht hätte entfernt werden müssen;
Feststellungen dazu, ob eine frühere Relaparotomie den Zustand am 1. Juli 1994 hätten
verhindern können, könnten nicht getroffen werden. Auch die Gutachterkommission hat
insoweit lediglich ausgeführt, bei einem früher durchgeführten weiteren operativen
Eingriff hätte sich "die Chance zu erleichterten Korrekturmaßnahmen im Bauchraum,
eventuell auch ohne folgenreiche Jejunumresektion, erhöht"; ob letztere tatsächlich
hätte verhindern werden können, hat auch die Gutachterkommission nicht sicher
feststellen können. Danach fehlt es jedenfalls am Nachweis der Ursächlichkeit
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zwischen der möglicherweise verspätet vorgenommenen zweiten Relaparotomie und
den Belastungen, denen der Kläger nachfolgend ausgesetzt war. Das geht zu Lasten
des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Beweiserleichterungen
könnten ihm nur dann zugutekommen, wenn von einem groben Behandlungsfehler der
behandelnden Ärzte auszugehen wäre. Dafür fehlt indes jeder Anhaltspunkt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Berufungsstreitwert
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und Wert der Beschwer des Klägers: 30.000,- DM
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