Urteil des OLG Köln vom 20.11.2001

OLG Köln: rechtskräftiges urteil, vaterschaft, anfechtung, restitution, zivilprozessrecht, vollstreckbarkeit, wiederaufnahme, abstammung, analyse, datum

Oberlandesgericht Köln, 14 U 20/01
Datum:
20.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 U 20/01
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 485/00
Tenor:
1) Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.2.2001 (13 O 485/00) wird
wie folgt abgeändert: Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bonn
vom 8.10.1968 (1 R 124/66) wird aufgehoben und es wird festgestellt,
dass der Beklagte nicht der Sohn des Klägers ist. 2) Der Beklagte hat
die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. 3) Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. 4) Die Revision gegen diese Entscheidung wird
zugelassen.
T A T B E S T A N D
1
Der Kläger war vom 17.8.1962 bis zum 4.1.1968 mit Frau Renate F., geb. H., verheiratet.
Am 24.2.1965 wurde der Beklagte als eheliches Kind dieser Eheleute geboren.
2
Die noch während des Scheidungsverfahrens erhobene Ehelichkeitsanfechtungsklage
wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Bonn vom 8.10.1968 abgewiesen.
3
Im Jahr 2000 vereinbarten die Parteien, verbleibende Unsicherheiten der Abstammung
durch die Analyse von Speichelproben untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung
ergab, dass der Kläger nicht Vater des Beklagten sein konnte. Gestützt auf dieses
Gutachten hat der Kläger Wiederaufnahme des Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens
gem. § 641 i ZPO beantragt.
4
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere die Auffassung vertreten,
das Privatgutachten sei unzutreffend. Im übrigen finde nach § 641i ZPO eine
Restitutionsklage - auch nach Änderung des § 641i ZPO a.F. - bei ehelichen Kindern,
die vor dem 1.7.1998 geboren seien, keine Anwendung.
5
Das Landgericht Bonn hat die Restitutionsklage für unzulässig gehalten, da nach § 641i
ZPO a.F. i.V.m. § 641 ZPO a.F. die Restitutionsklage nur auf solche Rechtsstreitigkeiten
Anwendung finde, bei denen es um die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft gegangen sei. Daran habe sich nach
dem 1.7.1998 für die Restitution gegen rechtskräftige Urteile aus der Zeit vor dem
1.7.1998 nichts geändert.
6
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung.
7
Der Senat hat vor Einholung eines Abstammungsgutachtens darauf hingewiesen, dass
er der Entscheidung des Landgerichts nicht folgt.
8
Das danach eingeholte Abstammungsgutachten hat (in zehn Systemen) ergeben, dass
eine Vaterschaft des Klägers zum Beklagten ausgeschlossen ist.
9
Dazu haben sich die Parteien nicht mehr geäussert.
10
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
11
Die zulässige Berufung ist begründet und sie führt zur Aufhebung des Urteils des
Landgerichts Bonn vom 8.10.1968 und der Feststellung, dass der Kläger nicht der Vater
des Beklagten ist.
12
Nach § 641i ZPO findet die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil statt
(neben den Fällen des § 580 ZPO), in dem über die Vaterschaft entschieden ist, wenn
die Partei ein neues Gutachten über die Vaterschaft vorlegt, dass zu einer anderen
Entscheidung geführt haben würde. Diese Vorschrift, die neuen Forschungsergebnissen
Geltung verschaffen soll, gilt für alle Kinder, denn ab 1.7.1998 unterscheidet der
Gesetzgeber nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Es gibt daher
auch keine Ehelichkeitsanfechtung mehr, sondern nur eine einheitliche
Vaterschaftsanfechtung.
13
Allerdings galt die Vorgängervorschrift gleichen Inhalts - § 641i ZPO a.F. - nur für
Rechtsstreitigkeiten, die die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft zum
Gegenstand hatten und nach der Rechtsprechung des BGH war § 641i ZPO a.F. auf
Urteile, die die Anfechtung der Ehelichkeit von Kindern betrafen, nicht entsprechend
anzuwenden (BGH FamRZ 1975, 483 ff.; dem folgend OLG Frankfurt FamRZ 1989, 78).
14
Dieser Auffassung ist schon nach altem Recht von vielen Autoren nicht gefolgt worden,
wenn nämlich die Restitutionsklage darauf abzielte, dem Kind seinen ehelichen Status
zu nehmen (so Zöller/Philippi, 22. Aufl. (2000), § 641i Rn. 2 m.w.N., insbesondere auch
Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht. 15. Aufl. (1993), § 169 III 8; Braun
FamRZ 1989, 1129 (1132); Gaul in FS Bosch S.268 f.). Für den Streitfall kann dies
jedoch letztlich dahinstehen.
15
Der Senat ist nämlich unabhängig davon der Auffassung, dass die Restiutionsklage
gem. § 641 i ZPO n.F. seit dem 1.7.1998 für alle Fälle zulässig ist, in denen über die
Vaterschaft entschieden wurde, also auch für Entscheidungen aus der Zeit vor dem
1.7.1998, die abgewiesene Ehelichkeitsanfechtungsklagen betrafen.
16
Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 641i ZPO n.F. bedürfte es einer
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Nichtgeltung dieser Vorschrift für
abgewiesene frühere Ehelichkeitsanfechtungsklagen. Aus Art. 15 § 2 des
Kindschaftsreformgesetzes (KindRG), der die Übergangsvorschriften betrifft, ergibt sich
nichts dafür, dass § 641i ZPO nur für "neue" Vaterschaftsfeststellungen gelten soll, nicht
aber für die Restitution gegen früher abgewiesene Ehelichkeitsanfechtungsklagen.
Insbesondere Art. 15 § 2 Abs.1 KindRG sagt nur, dass
Ehelichkeitsanfechtungsverfahren als Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft
fortgeführt werden, aber - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nichts darüber,
17
dass die Vorschrift für bereits abgeschlossene Ehelichkeitsanfechtungsverfahren nicht
gelten soll.
Das Ergebnis der Abstammungsbegutachtung ist eindeutig und dem ist der Beklagte -
der das private Gutachten für falsch hielt - nicht mehr entgegengetreten.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr.10 ZPO.
19
Der Senat läßt die Revision zu, da die Rechtsfrage für die Restitutionsklage nach § 641
i ZPO grundsätzliche Bedeutung hat.
20
Streitwert für die Berufungsinstanz: 4000,- DM.
21