Urteil des OLG Köln vom 11.02.1994

OLG Köln (klausel, uwg, auftraggeber, rücktritt, gesetz, vertragsstrafe, vereinbarung, höhe, provision, vorschrift)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 133/93
Datum:
11.02.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 133/93
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 221/92
Schlagworte:
Unwirksamkeit von Formularklauseln in Wohnraum-
Vermittlungsverträgen
Normen:
§ 1 OWG; § 13 ABS. 5 OWG; § 2 WOVERMG; § 3 WOVERMG; § 4
WOVERMG; § 13 AGBGB
Leitsätze:
1. Folgende in Formularverträgen von Mitwohnagenturen verwendete
Klauseln stehen mit den Vorschriften des
Wohnraumvermittlungsgesetzes nicht in Einklang und sind unzulässig:
a. "Ist die Vertragsauflösung vom Auftraggeber zu vertreten, darf die
Agentur einen Unkostenbeitrag für Telefon, Porto und sonstige
Aufwendungen berechnen. b. "bei Rücktritt aus eig. Anlaß:
Bearbeitungsgebühr DM 40,--." c. "bei Rücktritt aus eig. Anlaß: je 1/2
Stunde DM 40,-- + Spesen + MWSt." d. "Zur Sicherstellung wird die
zinslose Hinterlegung der Vermittlungsprovision vereinbart." e. "Die
Vermittlungsprovision bezieht sich auf die vereinbarte Kostenbeteiligung
incl. Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie auf
die Vertragslaufzeit." f. "Der Auftraggeber verpflichtet sich, erhaltene
Angebote nicht an dritte Personen weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlung
haftet er für die volle Vermittlungsprovision, darüber hinaus für alle
Schäden, die der Agentur evtl. entstanden sind." 2. In der Verwendung
der vorbezeichneten Klauseln in der konkret angegriffenen
Verwendungsform liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. März 1993 verkündete
Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O
221/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das von dem
Landgericht Bonn aufrechtehaltene Versäumnisurteil des Landgerichts
vom 21. Oktober 1992 - 12 O 221/92 - wie folgt neu gefaßt wird: Der
Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetznden Ordnungsgeldes bis zum
100.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr folgende Klauseln in seinen
Verträgen zur Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluß von
Mietverträgen für Wohnräume zu verwenden: 1. "Ist die
Vertragsauflösung vom Auftraggeber zu vertreten, darf die Agentur einen
Unkostenbeitrag für Telefon, Porto und sonstige Aufwendungen
berechnen." 2. "bei Rücktritt aus eig. Anlaß: Bearbeitungsgebühr DM
40,--" 3. "b. Rücktritt a. eig. Anlaß: je 1/2 Std. DM 40,-- + Spes. + MWSt"
4. "Zur Sicherstellung wird die zinslose Hinterlegung der
Vermittlungspovision vereinbart." 5. "Die Vermittlungsprovision bezieht
sich auf die vereinbarte Kostenbeteiligung incl. Nebenkosten zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie auf die Vertragslaufzeit." 6. "Der
Auftraggeber verpflichtet sich, erhaltene Angebote nicht an dritte
Personen weiterzugeben. Bei Zuwiderhandlung haftet er für die volle
Vermittlungsprovision, darüber hinaus für alle Schäden, die der Agentur
evt. entstanden sind." wie nachstehend wiedergegeben: Von den Kosten
der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5. Von der
Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin 1/14 und der Beklagte
13/14. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer des Beklagten:
16.000,00 DM.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
2
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin nach dem zuletzt gestellten Antrag ist auch
nach dem Beru- fungsvorbringen der Parteien gerechtfertigt, so daß es bei dem
Versäumnisurteil des Landgerichts vom 21. Oktober 1992 verbleibt und dieses Urteil
lediglich dem im Berufungstermin von der Klägerin neuformulierten Klageantrag
anzupassen war.
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Bedenken gegenüber der Klagebefugnis der Klägerin und damit gegenüber der
Zulässigkeit der Klage be- stehen nicht.
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Dies gilt einmal im Hinblick auf § 13 Abs. 5 UWG und dem Vorbringen des Beklagten,
die Klägerin betreibe den vorliegenden Rechtsstreit nicht aus eigener Initiative, sondern
sei nur vorgeschoben worden. Bei der Klägerin handelt es sich um eine unmittelbare
Wettbewerberin des Beklagten im B.er Raum. Daß die Initiative zur Abmahnung des
Beklag- ten und Einleitung des vorliegenden Verfahrens von dem Rechtsanwalt P.A.
aus H. und nicht von der Klägerin ausgegangen ist, hat die Klägerin bestritten. Sie hat
die Beauftragung des Rechtsan- walts aus H. im Berufungstermin überzeugend damit
erklärt, daß sie Mit-Begründerin und Mitglied der Mitwohnzentrale e.V. sei und es sich
bei Rechtsan- walt P.A. um den ihr aus dieser Tätigkeit bekann- ten Anwalt dieses
Vereins handele; sie habe des- halb auch Rechtanwalt P.A. mit der Abmahnung des
Beklagten beauftragt.
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Angesichts dieser Umstände liegen keine greifbaren Anhaltspunkt für ein
mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG vor.
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Bedenken gegenüber der Klagebefugnis der Klägerin ergeben sich aber auch nicht
deshalb, weil die Klägerin im vorliegenden Verfahren Klauseln in Formularverträgen
des Beklagten beanstandet. Die Klägerin geht gegen den Beklagten aus § 1 UWG in
Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung der Woh- nungsvermittlung (WoVermG)
sowie der Preisangaben- VO vor. Ein Verfahren nach § 13 AGBG, für das die Klägerin
nicht klagebefugt wäre, ist damit schon aus diesen Gründen nicht gegeben.
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Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist je- doch gemäß § 1 UWG in Verbindung
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mit dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (BGBl 1971 S. 1745 f., zuletzt
geändert durch das Vierte Mietrechtsänderungsgesetz vom 21.07.1993, BGBl. Seite
1257) ebenfalls begründet. Dabei ist jede der von der Klägerin ersichtlich auch alternativ
angegriffenen Vertragsklauseln in der konkret be- anstandeten Form der im Tenor
dieses Urteils wie- dergegebenen Verträge des Beklagten schon für sich genommen -
ohne Hinzutreten der anderen beanstan- deten Klauseln - unlauter.
1.) Die in den Formularverträgen des Beklagten enthal- tene Klausel
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"Ist die Vertragsauflösung vom Auftraggeber zu vertreten, darf die Agentur einen Unko-
stenbeitrag für Telefon, Porto und sonstige Aufwendungen berechnen."
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stellt einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 WoVermG dar.
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Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 WoVermG darf für etwaige Nebenleistungen des
Wohnungsmaklers außer dem Ent- gelt nach § 2 Abs. 1 WoVermG keine Erstattung von
Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagen vereinbart werden. Zulässig ist
gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 WoVermG lediglich die Vereinbarung der Er- stattung der in
Erfüllung des Auftrags nachweisbar entstandenen Auslagen bei Nichtzustandekommen
ei- nes Mietvertrags. Die beanstandete Klausel genügt ersichtlich nicht diesen
Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 WoVermG. Sie stellt gerade nicht auf die
nachweisbar entstandenen Auslagen des Beklag- ten ab, sondern spricht von
sogenannten Unkosten- beiträgen.
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Die auf der Rückseite der streitbefangenen Ver- tragsformulare des Beklagten
angeführten Hinweise:
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"bei Rücktritt aus eig. Anlaß: Bearbeitungs- gebühr DM 40,--"
14
und
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"b. Rücktritt a. eig. Anlaß: je 1/2 Std. DM 40,-- + Sps. + MWSt"
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vermögen daran nichts zu ändern, selbst wenn man diese Hinweise bei der
Interpretation der zuvor genannten - auf der Vorderseite des Vertragsfor- mulars des
Beklagten angeführten - Klausel mitbe- rücksichtigt.
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Zunächst wird der Auftraggeber dieses Hinweise schon deshalb nicht als
Konkretisierung der streitbefangenen Klausel auf der Vorderseite des Vertragsformulars
verstehen, weil in den Hinweisen nur vom Rücktritt aus eigenen Anlaß die Rede ist,
nicht aber - wie in der beanstandeten Klausel auf der Vorderseite - von einer vom
Auftraggeber zu vertretenden Vertragsauflösung. Im übrigen sind auch in den auf den
Rückseiten des Vertragsfor- mulars angeführten Hinweisen jeweils pauschale Beträge
genannt, so daß diese Hinweise ebenfalls nicht den Anforderungen von § 3 Abs. 3 Satz
3 Wo- VermG entsprechen. Infolgedessen können diese Hin- weise keine Zulässigkeit
der beanstandeten Klausel auf der Vorderseite gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 Wo- VermG
begründen.
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Die beanstandete Klausel auf der Vorderseite des Vertragsformulars des Beklagten ist
jedoch selbst dann nicht mit dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
vereinbar, wenn man in ihr mit dem Beklagten die Vereinbarung einer Vertrags- strafe im
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Sinne von § 4 WoVermG sieht. Dies gilt schon deshalb, weil die Klausel nicht den
Anfor- derungen des § 4 Satz 2 WoVermG zur Höhe einer nach § 4 Satz 1 WoVermG
zulässigen Vertragsstra- fenvereinbarung genügt. Sie entspricht weder der in § 4 Satz 2,
1. Hlbs. WoVermG genannten Begren- zung, noch berücksichtigt sie die in § 4 Satz 2, 2.
Hlbs. WoVermG angeführte Höchstgrenze.
2.) Aus den vorstehenden Erwägungen zu Ziffer 1.) er- gibt sich zugleich, daß die
Klauseln auf der Rück- seite der Vertragsformulare des Beklagten
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"bei Rücktritt aus eig. Anlaß: Bearbeitungs- gebühr DM 40,--"
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und/oder
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"b. Rücktritt a. eig. Anlaß: je 1/2 Std. DM 40,-- + Spes. + MWSt."
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in gleicher Weise - auch isoliert betrachtet - wie die zuvor erörterte Klausel gegen § 3
Abs. 3 Wo- VermG verstoßen. In diesen Hinweisen werden vom Auftraggeber des
Maklers ebenfalls pauschale Be- träge für Nebenkosten bei Nichtzustandekommen ei-
nes Mietvertrags verlangt, was gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 WoVermG nicht zulässig ist.
24
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zur Rechtfer- tigung dieser beiden Hinweise auf § 4
WoVermG.
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Hinsichtlich der Klausel
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"b. Rücktritt a. eig. Anlaß: je 1/2 Std. DM 40,-- + Spes. + MWSt."
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vermag § 4 WoVermG die Ansicht des Beklagten nicht zu stützen, weil diese der Höhe
nach völlig unbestimmte Regelung bereits nicht den in § 4 Satz 2 WoVermG
angeführten Begrenzungen für die zulässige Höhe einer Vertragsstrafe genügt.
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§ 4 WoVermG vermag aber ebenfalls hinsichtlich der Angabe
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"bei Rücktritt aus eig. Anlaß: Bearbeitungs- gebühr DM 40,--"
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der Berufung des Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen.
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Nach dem Wortlaut dieser Angabe und auch nach ihrem Sinn und Zweck soll es sich
hierbei um eine pauschale Erfassung der dem Beklagten durch die Bearbeitung der
Vertragsangelegenheit des Auf- tragsgebers entstandenen Aufwendungen handeln, al-
so um eine Auslagenerstattung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 3 WoVermG. Gegen die
Interpretation dieser Klausel als Vertragsstrafe spricht zudem auch, daß die in der
Klausel genannte "Bearbei- tungsgebühr" für den Fall des Rücktritts des Auf-
tragsgebers vom Vertrag verlangt wird, also nicht, wie bei einer Vertragsstrafe - zur
Sicherung des Fortbestehens der vertraglichen Verpflich- tungen einer der Parteien.
Schließlich kann der Ansicht des Beklagten, es handele sich bei dieser Klausel um eine
Vertragsstrafenvereinbarung gem. § 4 WoVermG, auch deshalb nicht gefolgt werden,
weil sich andernfalls die strikte Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 WoVermG stets dadurch
umgehen ließe, daß man die vom Makler für den Fall des Rücktritts des Auftraggebers
vom Vermittlungsver- trag (und damit auch für den Fall des Nichtzu- standekommens
eines Mietvertrags im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 3 WoVermG) geforderte pauschale
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Abgel- tung seiner Aufwendungen trotz deren ersichtlicher Kennzeichnung als
Auslagenerstattung nachträglich als Vertragsstrafe im Sinne von § 4 WoVermG auf-
rechterhält, sofern der Pauschbetrag der Höhe nach den Anforderungen des § 4 Satz 2
WoVermG genügt. Dies kann aber nicht Sinn und Zweck des § 4 Wo- VermG sein.
3.) Die von dem Beklagten verwandte Vertragsklausel
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"Zur Sicherstellung wird die zinslose Hin- terlegung der Vermittlungsprovision verein-
bart."
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ist in Übereinstimmung mit der angefochtenen Ent- scheidung des Landgerichts als
Verstoß gegen § 2 Abs. 4 WoVermG zu werten.
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Nach § 2 Abs. 4 WoVermG dürfen vom Makler Vor- schüsse nicht gefordert, vereinbart
oder angenom- men werden; aus § 2 Abs. 1 WoVermG wiederum ergibt sich, daß die
Maklercourtage erst mit Abschluß des Mietvertrags fällig ist, wobei es nicht darauf
ankommt, ob und welche Leistungen der Makler schon vorher erbracht hat.
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Verlangt daher der Beklagte ausweislich der bean- standeten Klausel vor Fälligkeit
seiner Vermitt- lungsgebühr die Hinterlegung der Provision, stellt dies in Wahrheit die
Forderung eines Vorschusses auf die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mak-
lervertrags noch nicht zustehende Vermittlungspro- vision zu. Das Landgericht hat daher
zu Recht in der streitbefangenen Klausel über die Hinterlegung der
Vermittlungsprovision "zur Sicherstellung" ei- ne Umgehung des § 2 Abs. 4 WoVermG
gesehen. Ob und in welcher Weise der Beklagte die von ihm geforderte Provision
hinterlegt und ob er sie bei Nichtzustandekommen der Mietverträge stets zurück- gezahlt
hat, ist ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, daß das Gesetz zur Regelung der
Wohnungs- vermittlung die Einforderung, Vereinbarung oder Annahme von
Vorschüssen nicht gestattet.
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4.) Als Verstoß gegen das Gesetz zur Regelung der Woh- nungsvermittlung - hier gegen
§ 3 Abs. 1 WoVermG - ist ebenfalls die Klausel
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"Die Vermittlungsprovision bezieht sich auf die vereinbarte Kostenbeteiligung incl. Ne-
benkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer sowie auf die Vertragslaufzeit."
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die von dem Beklagten unstreitig in der Vergangen- heit mehrfach verwandt worden ist,
zu werten.
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Nach § 3 Abs. 1 WoVermG ist das Entgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 WoVermG in einem
Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben, somit ohne Anführung weiterer
Posten wie die vom Beklagten genannten "Nebenkosten" und der "gesetzlichen
Mehrwertsteuer". Zudem fehlt es in der beanstande- ten Klausel an der Angabe des
Entgelts in einem Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete. Dies gilt selbst dann,
wenn man die in der linken un- teren Ecke der Vorderseite der beanstandeten For-
mularverträge angeführten Hinweise zur Ermittlung der Maklerprovision miteinbezieht,
denn dort wird keine Bezugsgröße für die genannten Prozentsätze angegeben.
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Die vom Beklagten mit der Berufung geltendgemachte angebliche Notwendigkeit, bei
der Angabe seines Entgelts in der beanstandeten Weise verfahren zu müssen, weil sich
die meisten Kunden bei Abschluß des Maklervertrags noch nicht hinsichtlich der Dauer
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des Mietverhältnisses festlegen wollen oder können, überzeugt nicht. Zum einen
vermag dieses Vorbringen nicht zu rechtfertigen, daß der Beklag- te Nebenkosten und
Mehrwertsteuer als Teil seiner Courtage anführt. Zum anderen läßt sich daraus nicht
erkennen, warum der Beklagte nicht in der Lage sein soll, seine Vermittlungsprovision
im Einklang mit § 3 Abs. 1 unter Nennung der Bezugs- größe anzugeben.
Verstößt damit die beanstandete Vertragsklausel schon gegen § 3 Abs. 1 WoVermG,
bedarf es keiner Prüfung, ob zugleich ein Verstoß gegen § 1 der
Preisangabenverordnung zu bejahen ist.
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5.) Schließlich verstößt auch die Klausel
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"Der Auftraggeber verpflichtet sich, erhal- tene Angebote nicht an dritte Personen wei-
terzugeben. Bei Zuwiderhandlung haftet er für die volle Vermittlungsprovision, darüber
hinaus für alle Schäden, die der Agentur eventuell entstanden sind."
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gegen das Gesetz zur Regelung der Wohnungsver- mittlung.
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Mit dem Landgericht ist in dieser Vereinbarung einer Haftung des Auftragsgebers für die
volle Provision die Vereinbarung einer gemäß § 4 Wo- VermG unzulässigen
Vertragsstrafe zu sehen. Zwar weist der Beklagte in seiner Berufungsbegründung zu
Recht darauf hin, daß nach der Rechtspre- chung und dem Schrifttum die Vereinbarung
einer Rechtsnachfolge zulässig ist, vgl. dazu z.B. BGH NJW 1987/2431 m.w.N. Dies
kann, wie auch der Sachverhalt bestätigt, der dieser Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zugrundelag, jedoch nur dann gelten, wenn die volle Provision
nicht schon bei bloßer Weitergabe der Maklerangebote vom Auftrag- geber zu zahlen
ist, sondern erst bei Abschluß des Mietvertrags durch den Dritten, nachdem die- ser
durch den Auftraggeber von dem Maklerangebot Kenntnis erhalten hat. Im Streitfall ist
aber eine derartige Beschränkung in den Formularverträgen des Beklagten nicht
enthalten. Nach dem Wortlaut der beanstandeten Klausel des Beklagten hat viel- mehr
der Auftraggeber schon bei bloßer Weitergabe der Maklerangebote die volle
Vermittlungsprovision zu zahlen.
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Da Maklerverträge insbesondere bei der Wohnungs- vermittlung zum Schutze der
Wohnungssuchenden klar und unmißverständlich gefaßt sein müssen, ist im Streitfall
vom Wortlaut des Vertrags auszugehen. Haftet jedoch danach der Auftraggeber schon
bei bloßer Weitergabe der Maklerangebote für die volle Vermittlungsprovision, handelt
es sich bei dieser Klausel in Wirklichkeit - jedenfalls auch - um die Vereinbarung einer
Vertragsstrafe im Sinne von § 4 Satz 1 WoVermG, die sich unzweifelhaft nicht im
Rahmen der in § 4 Satz 2 WoVermG genannten Höchst- grenze für eine Vertragsstrafe
hält. Sie ist damit unzulässig.
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II. Die genannten Verstöße des Beklagten gegen das Ge- setz zur Regelung der
Wohnungsvermittlung erfüllen zugleich den Tatbestand des § 1 UWG.
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Es handelt sich zunächst bei den vorstehend ange- sprochenen Vorschriften des
Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung um Normen, deren Verlet- zung
geeignet ist, sich auf den Wettbewerb auszu- wirken und dadurch den Schutzbereich
von § 1 UWG zu tangieren (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbe- werbsrecht, 17. Aufl., § 1
Rdnr. 611). Dies ergibt sich aus dem Inhalt dieser Vorschriften und findet seine
Bestätigung in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zur Gesetz zur
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Regelung der Wohnungsvermittlung (Bundestagsdrucksache IV/1549, Seite 12),
wonach das Gesetz den Zweck verfolgt,
"Mißstände zu beseitigen, die sich bei der Wohnungsvermittlung in den letzten Jahren
gezeigt haben. Die Wohnungssuchenden sollen vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen
Be- lastungen geschützt werden, die sich häu- fig aus mißbräuchlichen
Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben. Außerdem
soll die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung ver- bessert
werden."
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Sinn und Zweck der angeführten Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der
Wohnungsvermittlung ist es danach unter anderem, die Maklerangebote für die
Wohnungssuchenden transparent und damit leicht vergleichbar zu machen (wie bei der
Festlegung der Höhe und Berechnung des Entgelts in § 3 Abs. 1 Wo- VermG) sowie
zugleich durch Festlegung von Ver- tragsmodalitäten eine Übervorteilung der
Wohnungs- suchenden zu verhindern und auf diese Weise eine gleiche
Wettbewerbslage (Angebotslage) unter den Maklern zu schaffen.
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Daraus ergibt sich gleichzeitig, daß - bis eventuell auf die Regelung von § 3 Abs. 1 Wo-
VermG - die Normen des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, gegen die
der Beklagte im Streitfall verstoßen hat, sogenannte wertbezogene Normen (vgl.
Baumbach-Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 613 ff.) darstellen, die dazu dienen, den
Verbraucher vor ungerechtfertigten wirtschaftli- chen Belastungen aus mißbräuchlichen
Vertragsge- staltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden von Wohnungsmaklern zu
schützen, wie es in der oben angeführten amtlichen Begründung heißt. Ein Verstoß
gegen derartige wertezogene Normen des Verbraucherschutzes begründet aber
zugleich einen Verstoß gegen diese Normen zugleich den Verstoß gegen § 1 UWG,
ohne daß es dazu weiterer Voraus- setzungen bedarf (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O.,
§ 1 UWG Rdnr. 626 m.w.N.).
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§ 1 UWG ist im Streitfall jedoch auch dann er- füllt, wenn man hinsichtlich des Verstoßes
des Beklagten gegen § 3 Abs. 1 WoVermG davon ausgeht, daß es sich bei dieser
Vorschrift um eine soge- nannte wertneutrale Norm handelt, also um eine Vorschrift, die
nur aus Gründen ordnender Zweckmä- ßigkeit erlassen worden ist. Bei Verstößen
gegen eine derartige wertneutrale Vorschrift begründet der Gesetzesverstoß als solcher
noch nicht die Un- lauterkeit; der Wettbewerber handelt vielmehr erst dann entgegen § 1
UWG, wenn er sich vorsätzlich über die Vorschrift hinwegsetzt, um dadurch einen
sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu
gewinnen (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdnr. 646, 656 m.w.N.). Diese
Voraussetzungen sind jedoch im Streitfall erfüllt. Unstreitig hat der Beklagte die
beanstandeten Vertragsformulare bewußt und planmäßig in einer Vielzahl von Fällen
eingesetzt. Er hat sich auf diese Weise durch den Verstoß ge- gen § 3 Abs. 1 WoVermG
Vorteile vor seinen geset- zestreuen Mitbewerbern verschafft, indem er durch seine
gesetzeswidrige und für den Wohnungssuchen- den letztlich überhaupt nicht
berechenbare und überschaubare Angabe zur Höhe der Vermittlungs- provision
Preisvergleiche mit Angeboten anderer Makler durch die Wohnungssuchenden
verhindert hat. Auf diese Weise hat er Vorteile gegenüber solchen Maklern erlangt, die
tatsächlich niedrigere Ver- mittlungsprovisionen als er - der Beklagte - ver- langen.
Erfolglos wendet der Beklagte demgegenüber ein, bei Abschluß des Vertrags sei der
Kunde schon für andere Makler "verloren". Wenn das beanstan- dete Vertragsformular
dem Wohnungssuchenden vorge- legt wird, ist der Vertrag noch nicht abgeschlos- sen
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und der Wohnungssuchende hat noch die Möglich- keit, falls ihm die in dem Vertrag
präsentierten Vertragsbedingungen des Beklagten als übersetzt erscheinen, von dem
Vertrag Abstand zu nehmen und sich einem anderen Makler zuzuwenden, der günsti-
gere Vertragsbedingungen anbietet.
Dem danach aus § 1 UWG in Verbindung mit den oben genannten Vorschriften des
Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung gerechtfertigten Unter-
lassungsbegehren der Klägerin setzt der Beklagte ohne Erfolg den Einwand entgegen,
die Klägerin verwende selbst einige der von ihr im vorliegenden Verfahren
beanstandeten Klauseln. Wie vorstehend dargelegt, berührt das
Unterlassungsbegehren des Klägers auch das Allgemeininteresse. Der Einwand der
"unclean hands" ist daher unbeachtlich, wie bereits vom Landgericht ausgeführt (vgl.
dazu auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 19 Rdnr. 6).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO.
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Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2
ZPO.
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