Urteil des OLG Köln vom 20.11.2006
OLG Köln: rechtlich geschütztes interesse, aufenthalt, gesundheit, unterbringung, genehmigung, auflage, zustand, pfleger, beschwerderecht, erlass
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 211/06
Datum:
20.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 211/06
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.08.2006 - 4 T 374/06 u. 4 T
379/06 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Landgericht die
Erstbeschwerde betreffend den Beschluss des Amtsgerichts
Königswinter vom 04.04.2006 über die Erweiterung der Betreuung auf
die Aufgabenkreise „Gesundheit und Aufenthalt“ im Wege einer
einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hat.
Soweit das Landgericht mit dem vorgenannten Beschluss die
Erstbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Königswinter vom 17.08.2005 betreffend die Verlängerung
der Betreuung bezüglich der Aufgabenkreise "finanzielle und
behördliche Angelegenheiten" als nicht begründet zurückgewiesen hat,
wird die weitere Beschwerde des Betroffenen mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen
wird.
G r ü n d e
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Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist in formeller Hinsicht unbedenklich. Das
Rechtsmittel ist gleichwohl teilweise nicht zulässig; im Übrigen ist es nicht begründet.
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1.
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Die weitere Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung die Erweiterung der
Betreuung auf die Aufgabenkreise "Gesundheit und Aufenthalt" ist unzulässig.
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Da einstweilige Anordnung ist am 04.04.2006 zur Geschäftsstelle gelangt und damit
wirksam geworden (§ 69f Abs. 4 FGG). Mangels hierin enthaltener kürzerer Frist ist sie
mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist von sechs Monaten des § 69f Abs. 2 FGG, also
mit Ablauf des 04.04.2006 außer Kraft getreten, ohne dass es einer ausdrücklichen
Aufhebung bedurft hätte (vgl. Jürgens/Mertens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 69f FGG
Rdn. 8). Damit hat sich die seit diesem Zeitpunkt die Hauptsache erledigt und der
Betroffene hat kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer gerichtlichen
Entscheidung.
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Entscheidung.
Zwar kann ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse an einer nachträglichen
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung bestehen, nämlich dann, wenn es um
einen tief greifenden Grundrechtseingriff geht und der Zeitraum der Anordnung so kurz
bemessen ist, dass typischerweise eine letztinstanzliche Entscheidung im
Rechtsmittelsystem des FGG-Verfahrens nicht erwartet werden kann, etwa bei der
Genehmigung einer Unterbringung bis zu 6 Wochen (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 15.
Auflage, § 19 Rdn. 86). Ein derartiger Ausnahmefall liegt indes ersichtlich nicht vor.
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2.
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Die weitere Beschwerde bezüglich der Verlängerung der Betreuung bezüglich der
Aufgabenkreise "finanzielle und behördliche Angelegenheiten" ist zwar zulässig, indes
nicht begründet.
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Eine Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 17.08.2005 ist schon deshalb
nicht möglich, weil die Erstbeschwerde unzulässig war. Das Rechtsmittel ist eingelegt
worden von dem derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten und damaligen
Verfahrenspfleger des Betroffenen, und zwar kraft seiner eigenen Beschwerdebefugnis
aus § 67 Abs. 2 FGG, wie zum einen die Wortwahl "lege ich gegen …" wie auch der
Umstand deutlich machen, dass die nunmehr vorgelegte Vollmacht des Betroffenen erst
vom 02.10.2006 stammen.
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Die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt L zum Verfahrenspfleger am 10.02.2006 "in
dem Betreuungsverfahren" konnte sich naturgemäß nicht auf bereits abgeschlossene
Sachverhalte, sondern nur auf die Vorgänge beziehen, zu denen Regelungsbedarf und
damit die Notwendigkeit bestand, die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen
sicherzustellen. Dies waren ersichtlich nur die am gleichen Tag verfügte Genehmigung
der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen in den Rheinischen Kliniken,
nachdem er am 08.02.2006 orientierungslos und unterkühlt im Wald bei C aufgefunden
worden war, sowie die hiermit zusammenhängende Erweiterung der Aufgabenkreise
der Betreuerin auf die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Nur
für eine Prüfung dieser beiden Aufgabenkreise, gegen die der Betroffene sich
ursprünglich bei der Bestellung eines Betreuers im Jahr 2002 mit Erfolg gewandt hatte,
bestand nach dem Auffinden im hilflosen Zustand erneut Prüfungsbedarf. Hinzu kommt,
dass die Verlängerung der Betreuung im August 2005 mit Zustimmung des Betroffenen
erfolgt war, also insoweit kein Anlass bestand, im Zusammenhang hiermit einen Pfleger
zu bestellen.
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Da sich somit die Bestellung nicht auf die abgeschlossene Betreuungsverlängerung
bezog, war der Verfahrenspfleger auch nicht befugt, hiergegen ein Rechtsmittel
einzulegen.
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Auch dann, wenn die Erstbeschwerde als eine zugleich im Namen des Betroffenen
eingelegte behandeln sollte, wäre das Rechtsmittel nicht zulässig; denn der Betroffene
hatte sein Beschwerderecht verwirkt. Verwirkung des Rechts zur Einlegung eines
Rechtsmittels kann ausnahmsweise dann eintreten, wenn seit der Möglichkeit der
Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und sich aufgrund besonderer
Umstände das Verhalten des Rechtsmittelführers als rechtsmissbräuchlich darstellt.
Vorliegend war seit Erlass der angefochtenen Entscheidung mehr als 1 Jahr vergangen.
Da zudem die Verlängerung mit Zustimmung des Betroffenen erfolgt war, und der
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Betroffene jederzeit die Möglichkeit hatte und hat, gegenüber dem
Vormundschaftsgericht gem. § 18 FGG eine Änderung der Bestellung anzuregen,
brauchte Mitte August 2006 nicht mehr damit gerechnet zu werden, dass der Betroffene
plötzlich anderen Sinnes geworden war, und sich nunmehr mit einem Rechtsmittel
gegen die - auch von ihm in der Vergangenheit als hilfreich angesehene -
Betreuerbestellung bezüglich der finanziellen und behördlichen Angelegenheiten
wenden würde, zumal sich auch die Rechtsmittelschrift nur mit der gesundheitlichen
Problematik befasst und die finanzielle Seite mit keinem Wort erwähnt wird.
3.
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Darüber, ob es zu einer Betreuungserweiterung auf die Aufgabenkreise "Gesundheit
und Aufenthalt" kommen wird, wird das Amtsgericht in dem in die Wege geleiteten
Hauptverfahren zu entscheiden haben. In diesem Zusammenhang hat bereits das
Landgericht mit Recht auf die Problematik des § 1896 Abs. 1 a) im Zusammenhang mit
dem Gutachten der Sachverständigen Dr. N hingewiesen. Sowohl hierzu wie auch zur
Feststellung einer Erkrankung erscheinen die Ausführungen in dem Gutachten der
Sachverständigen als wenig hilfreich, da nach einer Befunderhebung mit Wendungen
wie "scheint", "eher" und "eventuell" lediglich mögliche, aber nicht gesicherte
Folgerungen gezogen werden und schließlich thesenartige Ergebnisse folgen, die
erforderliche nachvollziehbare Herleitung der Ergebnisse aus den Befunden aber fehlt.
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