Urteil des OLG Köln vom 06.11.1998

OLG Köln (fahrverbot, stgb, gefährlichkeit, stpo, beweisantrag, lasten, verteidigung, nachteil, verhalten, sache)

Oberlandesgericht Köln, Ss 507/98
Datum:
06.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 507/98
Tenor:
Unter Verwerfung der Revision im übrigen wird das angefochtene Urteil
im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von
3 Monaten verhängt. Mit der Revision des Angeklagten wird Verletzung formellen und
materiellen Rechts gerügt. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist
sie als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit das Amtsgericht den Beweisantrag auf
Einholung eines Gutachtens eines medizinischen und eines psychologischen
Sachverständigen mit eigener Sachkunde abgelehnt hat, ohne diese Sachkunde näher
zu begründen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 244 Rdnr. 73), kann
ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einem eventuellen Fehler beruht, da das
Amtsgericht den Schluss auf die subjektive Tatseite aus dem weiteren Verhalten des
Angeklagten gezogen hat und die im Beweisantrag enthaltenen Beweisbehauptungen
daher bedeutungslos waren.
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Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils ist jedoch wegen materiell-
rechtlicher Fehler aufzuheben, da das Amtsgericht das nach § 44 StGB verhängte
Fahrverbot von 3 Monaten damit begründet hat, dass der Angeklagte "nach wie vor
uneinsichtig" sei.
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Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist Nebenstrafe, so dass die allgemeinen
Strafzumessungsregeln gelten (vgl. SenE vom 23.01.1998 - Ss 604/97; SenE DAR
1992, 190 = NZV 1992, 159 = VRS 82, 337). Bei der Strafzumessung darf einem
Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet und infolgedessen
auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (BGH NStZ 1987, 171). "Uneinsichtigkeit"
darf nur zu Lasten eines Angeklagten berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte bei
seiner Verteidigung ein Verhalten zeigt, das im Hinblick auf die Tat und die
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Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit schließen
lässt (BGH a.a.O.; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE vom 28.05.1993 - Ss
176/93). Gibt ein Angeklagter den äußeren Tathergang im wesentlichen zu, beruft er
sich aber auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe oder verhält er sich sonst
einsichtslos, so kann darin in der Regel kein straferschwerender Starrsinn gefunden
werden (Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 46 Rdnr. 29 a m.w.N.). Auch bei einer Entscheidung
über ein Fahrverbot ist es grundsätzlich unzulässig, dem Angeklagten das
Prozessverhalten, mit dem er in legitimer Weise seine Rechte wahrnimmt, anzulasten,
es sei denn, aus der "Uneinsichtigkeit" könnte auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und
die Gefahr künftiger Rechtsbrüche geschlossen werden (SenE VM 1985 Nr. 11).
Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, inwiefern aus dem
Verteidigungsverhalten des Angeklagten auf Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit
geschlossen werden könnte. Die "Uneinsichtigkeit" des Angeklagten besteht offenbar
allein darin, dass er bei seiner Einlassung bleibt, den Unfall nicht bemerkt zu haben.
Eine solche Verteidigung ist legitim und darf nicht zu Lasten des Angeklagten
berücksichtigt werden.
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Da die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung die Verhängung eines
Fahrverbots nicht trägt, ist das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch
aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
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