Urteil des OLG Köln vom 17.09.1993

OLG Köln (uwg, verbraucher, werken, ankündigung, umwelt, kläger, bundesrepublik deutschland, bezug, leser, irreführung)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 133/92
Datum:
17.09.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 133/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 136/92
Schlagworte:
Umweltwerbung
Normen:
UWG § 3; UWG § 13 ABS. 2 NR. 2
Leitsätze:
Die Werbeankündigungen "Umweltfreundliches Bauen" und/oder
"Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken" eines
Fertighausanbieters verstoßen gegen das Irreführungsverbot des § 3
UWG, wenn nicht der jeweils angesprochene konkrete Umweltbezug
klar angegeben ist oder die Aussage sich eindeutig und
unmißverständlich auf den vom Werbenden für sein Produkt und/oder
seine Produktionsweise tatsächlich in Anspruch genommenen
Umweltaspekt (z.B. Abfallreduzierung) beschränkt.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 1992 verkündete
Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 136/92 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der
Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der
Beklagten: 50.199,50 DM
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T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben
es gehört, Wett-bewerbsverstöße - gegebenenfalls unter Inanspruch-nahme
gerichtlicher Hilfe - zu bekämpfen und zu unterbinden. Die Beklagte gehört zu den in
der Bundesrepublik Deutschland führenden Herstellern und Vertreibern von
Fertighäusern.
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Anfang 1992 verteilte die Beklagte bundesweit die Ausgabe 1/9X einer
Kundenzeitschrift mit dem Titel "H. ... von W.Haus". Auf der letzten Seite dieses
"Baujournals" veröffentlichte sie unter der Seitenüberschrift "Umweltfreundliches
Bauen" einen Bericht mit der Überschrift "Vorbildliche Häuser aus
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umweltfreundlichen Werken". Wegen der Einzel-heiten des "Baujournals" als
ganzem und insbeson-dere wegen der angegriffenen Seite wird auf das zu den
Gerichtsakten gereichte Original der Ausgabe 1/9X (Bl. 8 d.A.) sowie auf die
nachfolgend im er-stinstanzlichen Klageantrag wiedergegebene Ablich-tung der
Seite dieser Kundenzeitschrift Bezug ge-nommen.
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Mit Schreiben vom 24. Februar 1992 mahnte der Klä-ger die Beklagte erfolglos
wegen der beiden vor-stehend zitierten Überschriften ab.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Werbung der Beklagten verstoße unter dem
Gesichtspunkt der gefühlsbetonten Ansprache gegen § 1 UWG. Darüber hinaus sei
die Auslobung mit dem Begriff "umwelt-freundlich" irreführend im Sinne von § 3
UWG. Der Verbraucher verbinde mit diesem Begriff die Vor-stellung, die beim
Hausbau verwendeten Baustoffe seien generell und in jeglicher Hinsicht "umwelt-
freundlich", was jedoch nicht der Fall sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung ei-nes vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes in einer Höhe von bis zu
500.000,-- DM, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beglichen werden kann,
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von einer Dauer bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs für W.-Häuser
anzukündigen:
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a)
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"Umweltfreundliches Bauen"
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und/oder
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b)
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"Vorbildliche Häuser aus
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umweltfreundlichen Werken"
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- wie nachstehend wiedergegeben -:
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2.
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die Beklagte weiterhin zu verurteilen, 199,50 DM nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängig-keit (27. März 1992) an den Kläger zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, alle Aussagen in dem mit den angegriffenen Überschriften
versehenen Artikel seien wahr: So verwende sie tatsächlich seit Jah-ren größte
Sorgfalt auf den schonenden Umgang mit Rohstoffen, auf die Energieersparnis, die
Unter-schreitung der Höchstgrenzen für Schadstoffemis-sionen usw. Darüber hinaus
erbringe sie tatsäch-lich zahlreiche weitere Beiträge in Zusammenhang mit dem
betrieblichen Umweltschutz.
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In der Sache hat die Beklagte einen Verstoß gegen die §§ 1, 3 UWG verneint. Sie hat
dazu geltend gemacht, die Seitenüberschrift "Umweltfreundliches Bauen" sei eine
bloße Rubrikbezeichnung innerhalb des Baujournals. Unter dieser
Rubrikbezeichnung befinde sich die Überschrift "Vorbildliche Häuser aus
umweltfreundlichen Werken", die im anschlie-ßenden Bericht durch Wort und Bild
eingehend erläutert werde. Dies geschehe jedoch in einer Weise, daß dem
Aufklärungsbedürfnis des Lesers völlig Genüge getan werde. Dabei sei zu berück-
sichtigen, daß das Baujournal - was unstreitig ist - nicht an das breite Publikum,
sondern nur an interessierte Kreise verschickt werde; dieser Kundenkreis lese aber
typischerweise nicht nur die Überschrift, sondern auch den sich anschließenden
Bericht. Selbst wenn man aber von einer "Fehl-vorstellung" der Kunden ausgehe,
fehle es an der für § 3 UWG erforderlichen wettbewerbsrechtlichen Relevanz, denn
für den angesprochenen sorgsam prü-fenden und abwägenden (typischen) Kunden
seien in erster Linie Güte und Preiswürdigkeit des Angebots maßgeblich. Ein Verstoß
gegen § 1 UWG liege eben-falls nicht vor. Die Beklagte wolle nicht von Güte und
Preiswürdigkeit ihrer Produkte ablenken, son-dern sachliche Informationen über die
verbesserten Leistungen im Hinblick auf die Erzielung von mehr
Umweltfreundlichkeit erteilen, was einem Unterneh-men, das erhebliche
Anstrengungen zur Erzielung von umweltfreundlichen Verfahren unternommen habe,
nicht verwehrt sein dürfe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Landgericht
wird auf die zwischen den Parteien in erster Instanz gewechsel-ten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 30. Juni 1992 hat die 31. Zivil-kammer des Landgerichts Köln der
Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses ihr am 29. Ju-li 1992 zugestellte
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Urteil hat die Beklagte am 7. August 1992 Berufung eingelegt, die sie nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Februar 1993 fristgemäß
am 24. Februar 1993 begründet hat.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin-stanzliches Vorbringen nach Maßgabe
ihrer Schrift-sätze vom 19. Februar 1993 und 3. Mai 1993 nebst Anlagen, auf die
Bezug genommen wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage unter Abänderung der landge-richtlichen Entscheidung vom 30. Juni 1992
(31 O 136/92) abzuweisen,
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hilfsweise, der Beklagten und Berufungskläge-rin nachzulassen, die
Zwangsvollstreckung auch durch Sicherheitsleistung abzuwenden mit der
Maßgabe, daß die Sicherheit auch durch Bürg-schaft einer bundesdeutschen
Großbank oder öf-fentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Auch der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus der ersten Instanz. Wegen
der Ein-zelheiten seines Berufungsvorbringens wird auf die
Berufungserwiderungsschrift vom 19. April 1993 verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat je-doch in der Sache keinen Erfolg.
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Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist aus §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
begründet, während der Zahlungsanspruch des Klägers gem. §§ 683, 670 BGB
gerechtfertigt ist.
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1.
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Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung der Ankündigung
"Umweltfreundliches Bauen" in der konkreten Form der (im Tatbestand dieses Urteils
wiedergegebenen Abbildung der) letzten Seite des Baujournals der Beklagten "H. ...
von W.Haus", Ausgabe 1/9X, verlangen. Diese Ankündigung ist in der angegriffenen
Form irreführend und damit wett-bewerbswidrig gem. § 3 UWG, denn sie ist geeignet,
bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angespro-chenen Verbraucher unrichtige
Vorstellungen über Art und Grad der Umweltfreundlichkeit der Werke der Beklagten
hervorzurufen und damit die Ent-scheidung dieser Verbraucher zu beeinflussen, sich
der Beklagten und deren Produkte zuzuwenden.
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Hierbei kann mit der Beklagten davon ausgegangen werden, daß die
angesprochenen Verkehrskreise den - durch die weiße Schrift auf dem roten Feld
betonten und hervorgehobenen - Hinweis "Umwelt-freundliches Bauen" als bloße
Rubriküberschrift erkennen, z.B. deshalb, weil bereits die vorher-gehenden Seiten
des Baujournals mit entsprechend gestalteten Überschriften versehen sind. Dies hat
nicht zur Folge, daß die Ankündigung damit aus der Sicht dieser Verbraucher völlig
belanglos ist und ihr kein Aussagegehalt zukommt. Die Leser erfahren vielmehr
durch sie, was sie auf der in dieser Weise gekennzeichneten Seite des Baujournals
der Beklagten erwartet, im Streitfall somit eine Be-richterstattung zu den Thema
"Umweltfreundliches Bauen". Wenn sich die Leser daraufhin derart ein-gestimmt und
in dieser Erwartungshaltung dem nach-folgenden Artikel zuwenden, entnehmen sie
diesem Bericht, daß sich die Ankündigung jedenfalls auf die Werke, das heißt die
Produktionsstätten der Beklagten bezieht (eventuell auch auf die Fertig-häuser der
Beklagten, was aber auf sich beruhen kann). In der Überschrift des Artikels "Vorbild-
liche Häuser aus umweltfreundlichen Werken" wird dies ausdrücklich erklärt; es
ergibt sich aber ebenfalls - auch unter Außerachtlassung dieser gesondert mit dem
Klageantrag zu 1. b) angegriffe-nen Artikelüberschrift - aus der Berichterstattung
selbst. Dort wird nämlich der schon in der Rubrik-überschrift durch den Hinweis
"umweltfreundlich" enthaltene positive Bezug zur Umwelt nahezu in jedem Satz im
Hinblick auf die Werke der Beklagten hergestellt und den Lesern auch auf diese
Weise die Vorstellung vermittelt, diese Werke seien mit der Ankündigung der
Rubriküberschrift gemeint, die Beklagte nehme somit für ihre Werke die Auslobung
"umweltfreundlich" in Anspruch. Dies geschieht bereits im ersten Absatz des Berichts
nach Hin-weis darauf, daß sich der Firmenchef nicht nur dem Grundsatz "Gesundes
Wohnen" sondern auch der umweltgerechten Produktion in seinen Werken ver-
schrieben hat, mit der Angabe "Sämtliche Bereiche im Werk sind deshalb auf
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ökologische Belange hin ausgerichtet und ständig werden Verbesserungen ge-sucht
und umgesetzt". Nach der anschließenden Er-örterung des Abfallkonzepts der
Beklagten und der Reduzierung des Restmülls in ihren Werken heißt es dann in dem
Abschnitt mit der Unter-Überschrift "Maßnahmen auf allen Ebenen" nach Erklärungen
unter anderem zur ausschließlichen Verwendung "umweltfreundlicher
Baumaterialien" und der Aus-richtung der Fertigungsverfahren nach den "neue-sten
umweltverträglichen Erkenntnissen":"Jeder Be-reich, vom Einkauf bis hin zur
Verwaltung ist nach ökologischen Gesichtspunkten durchstrukturiert". Schließlich
wird in dem letzten Abschnitt des Artikels noch das Umweltbewußtsein der
Mitarbeiter der Beklagten hervorgehoben, bei denen Umwelt-schutz das Thema Nr. 1
sei. Der von der Beklagten in ihrem Artikel unter anderem verwandte Begriff
"ökologisch" wird dabei - zumal in den aufgezeig-ten Zusammenhängen des Artikels
- vom Verkehr gleichermaßen als eine schlagwortartige Kennzeich-nung für einen
Umweltvorzug verstanden wie die Angaben der Beklagten "umweltfreundlich" oder
"um-weltverträglich" (vgl. dazu auch Großkomm-Linda-cher § 3 UWG Rdn. 705;
Baumbach-Hefermehl, Wettbe-werbsrecht, 17. Aufl., § 1 UWG Rdn. 180).
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Angaben zur Umweltfreundlichkeit von Produkten und Produktionsstätten finden vor
dem Hintergrund des wachsenden Umweltbewußtseins der breiten Be-völkerung
steigende Aufmerksamkeit, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Weiten
Bevöl-kerungskreisen ist dabei - schon durch die seit vielen Jahren intensiv in den
Massenmedien geführ-ten Diskussionen zu den Umweltbelastungen, aber ebenfalls
durch die unterschiedlichsten Bewerbun-gen von Produkten und Unternehmen mit
Umweltvorzü-gen - bekannt, daß sich die Umweltbelastungen in vielfältiger Hinsicht
äußern können, nicht nur in bezug auf den Ge- und Verbrauch eines Produkts,
sondern ebenfalls bei dem Herstellungs- und Ent-sorgungsprozeß sowie bei der
Errichtung von Indu-strieanlagen. Entsprechend vielfältig sind daher regelmäßig die
Vorstellungen der Verbraucher, wenn mit pauschalen Hinweisen wie
"umweltfreundlich", "umweltverträglich", "ökologisch" usw. geworben wird, mag auch
eine Erwartung einer absoluten Um-weltverträglichkeit des derartig bezeichneten Ge-
genstands damit nicht verbunden sein. Hinzu kommt, daß es sich bei dem Problem
der Umweltbelastung um eine sehr komplexe Materie handelt, deren Maßstäbe
zudem ständig in Fluß sind. Hat danach der Hinweis "umweltfreundlich" im
Verständnis der Verbraucher keinen eindeutigen und klar umrissenen Begriffsin-halt,
bedarf es grundsätzlich der konkreten Benen-nung des jeweiligen Umweltvorzugs
bei der Verwen-dung dieses Begriffs, um eine Irreführung des Ver-brauchers zu
verhindern (vgl. BGHZ 105/277 f. "Um-weltengel"; OLG Köln GRUR 1988/51, 52;
Großkomm-Lindacher § 3 UWG Rdn. 711 m.w.N.). Nur so ist gewährleistet, daß der
beworbene Gegenstand gerade den Vorteil in bezug auf die Umwelt aufweist, an den
der einzelne Verbraucher bei der Auslobung "umweltfreundlich" denkt.
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Im Streitfall gilt keine andere Beurteilung. Zunächst behauptet auch die Beklagte
nicht, daß es - tatsächlich sowie ebenfalls aus der Sicht des angesprochenen
Verkehrs - nur eine Möglichkeit gebe, mit der bei ihrer Produktionsstätte dem
Gedanken der Umweltverträglichkeit im Vergleich zu herkömmlichen Werken
Rechnung getragen werden kann. Sie meint allerdings, der Leser mache sich
vorliegend keine Gedanken über die bauliche Errichtung des W.-Werks, sondern
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verstehe umwelt-freundliche Werke als Produktionsstätten, in denen nach Maßgabe
des Artikelinhalts in der Produktion Umweltbelangen Rechnung getragen werde.
Selbst wenn man der Beklagten folgt und nur auf das Betreiben ihrer Werke abstellt,
gibt es jedoch entsprechend den zutreffenden Darlegungen des Klägers in der
Berufungserwiderungsschrift einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen und
Vorrich-tungen, die geeignet sind, die üblicherweise mit dem Betrieb derartiger
Werke auftretenden Umwelt-belastungen zumindest nicht unwesentlich gegenüber
herkömmlichen Betrieben zu reduzieren, wie es der Verbraucher bei dem Hinweis
"Umweltfreund-lichkeit" erwartet und auch erwarten darf (vgl. Großkomm-Lindacher §
3 UWG Rdn. 710 m.w.N.). Dies gilt für den Bereich der Emmissionen, d.h. insbe-
sondere also für die Abgabe der Schadstoffe in die Luft, oder für das
Abwasserproblem, ebenso aber für Fragen des Energieverbrauchs und die dadurch
verursachten Umweltbelastungen, weiterhin auch be-züglich der Herkunft der
Energie und ihrer Verwer-tung. Schließlich gehört dazu die Verwendung ent-
sprechender Fertigungsverfahren und Baumaterialien bei der Produktion. Hierbei
handelt es sich um Aspekte einer Verbesserung des Betriebs der Werke der
Beklagten im Sinne einer (relativen) Umwelt-freundlichkeit, wie sie regelmäßig bei
Produkten und Produktionsstätten anfallen und ebenfalls dem durchschnittlichen
Verbraucher aus der bereits er-wähnten Berichterstattung der Massenmedien zu den
Umweltbelastungen bekannt sind. Zumindest an diese "Umweltvorzüge" werden
daher die Leser im Streit-fall bei der Ankündigung "umweltfreundlich" für die Werke
der Beklagten denken, wobei der einzelne Verbraucher in unterschiedlicher Weise
mehr der einen oder der anderen Eigenschaft den Vorzug ge-ben mag.
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Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn sich aus dem
streitbefangenen Artikel der Be-klagten oder aus anderen Umständen eine
eindeutige Eingrenzung auf einzelne Umweltaspekte oder gar nur auf einen
Umweltaspekt ergäbe. Dies ist jedoch nicht der Fall, und zwar sowohl bei einem
sorgfäl-tigen Lesen des gesamten Artikels durch sämtliche Verbraucher, wie es von
der Beklagten geltend ge-macht wird, als auch bei einer nur flüchtigen Be-trachtung
dieser Berichterstattung.
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Die Beklagte spricht in dem Fließtext des Artikels selbst mehrere der oben
angeführten Aspekte der Umweltfreundlichkeit an, nämlich das Entsorgungs-problem
(Abfall-Restmüll), das Abwasserproblem, die Verwendung entsprechender
Baumaterialien und Fertigungsverfahren. Sie signalisiert zudem mit den schon
erwähnten Angaben "Sämtliche Bereiche im Werk sind deshalb auf ökologische
Belange hin ausgerichtet und ständig werden Verbesserungen gesucht und
umgesetzt" sowie "Jeder Bereich, vom Einkauf bis hin zur Verwaltung, ist nach
ökologi-schen Gesichtspunkten durchstrukturiert", daß sie außerdem noch andere,
nicht konkret benannte Ver-besserungen in ihren Werken vorgenommen hat, die
nach ihrer Ansicht die positive Beurteilung ihrer Werke mit dem Hinweis
"umweltfreundlich" rechtfer-tigen. Eine Begrenzung der streitbefangenen Ankün-
digung auf eine Umweltfreundlichkeit im Hinblick auf das in dem Artikel erörterte
Abfall-Rest-müllkonzept der Beklagten ergibt sich daher bei sorgfältigem Lesen des
Artikels entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten nicht. Vielmehr bestätigt
der Artikel gerade, daß der Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit der Werke in der
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oben angeführten Vielschichtigkeit dieses Begriffs ge-meint ist.
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Nichts anderes gilt aus der Sicht der Interessen-ten, die den streitbefangenen Bericht
nur über-fliegen. Diese Leser werden zwar aus den beiden Fotos sowie den selbst
bei flüchtiger Betrach-tungsweise nicht zu übersehenden Zwischenüber-schriften
entnehmen, daß sich die Beklagte in be-sonderer Weise um ein Abfallkonzept und
die Redu-zierung des Restmülls um 80 % bemüht. Sie erfahren aber durch die
Zwischenüberschriften gleichzeitig, daß die Beklagte "Maßnahmen auf allen
Ebenen" getroffen hat und zudem "Umweltschutz...Thema Num-mer 1 bei den
Mitarbeitern" ist. Folglich werden auch diese Verbraucher annehmen, daß sich die
Umweltfreundlichkeit der Betriebe der Beklagten nicht auf das Entsorgungsproblem
beschränkt, son-dern darüber hinaus in allen anderen Bereichen be-steht.
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Entsprechend den Grundsätzen für die Beurteilung mehrdeutiger Angaben (vgl.
Großkomm-Lindacher § 3 UWG Rdn. 711 m.w.N.) wäre somit die Ankündigung der
Beklagten von der Umweltfreundlichkeit ihrer Werke nur dann nicht irreführend, wenn
die Beklag-te sich nicht nur um Umweltbelange bemüht, sondern in ihren Werken
tatsächlich eine signifikante Verbesserung zwischen bei allen vorstehend ange-
führten Möglichkeiten zur Reduzierung von Umwelt-belastungen gegenüber
vergleichbaren herkömmlichen Werken realisiert hat. Dies läßt sich aber weder dem
streitbefangenen Artikel noch dem schriftsätz-lichen Vorbringen der Beklagten
entnehmen.
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Der Artikel erläutert konkret nur das Abfallkon-zept der Beklagten und die
Reduzierung des Rest-mülls. Im übrigen ist er letztlich nichtssagend, wenn dort ohne
nähere Erläuterung die Überprüfung des Abwassers sowie die Verwendung von
Regenwasser angesprochen wird und z.B. die Fertigungsverfahren "als nach den
neuesten umweltverträglichen Er-kenntnissen ausgerichtet" beschrieben werden,
ohne daß ein Wort dazu gesagt wird, welche umweltscho-nenden
Fertigungsverfahren die Beklagte verwendet. In gleicher Weise nichtssagend ist der
Hinweis, daß für die W.-Häuser, die Produkte der Beklagten, ausschließlich
"umweltfreundliche Baumaterialien" Verwendung finden. Ebenso pauschal und
wenig faß-bar ist - bis auf den Vortrag zu dem Abfallkonzept und der Reduzierung
des Restmülls - das Vorbringen der Beklagten in beiden Instanzen. Dort werden zwar
umfangreich die Bemühungen der Beklagten an-geführt, ihre Produktionsstätten
umweltschonend zu gestalten. Es fehlt aber an der substantiierten Darlegung, in
welcher Hinsicht genau welcher nicht unwesentliche Vorteil dem Betrieb ihrer Werke
gegenüber dem Betrieb vergleichbarer herkömmlicher Werke zukommt. Schon gar
nicht ist von der Beklag-ten hinreichend vorgetragen, ihre Werke genügten allen
vorstehend angeführten und von der Vorstel-lung des angesprochenen Verbrauchers
auch umfaßten Aspekten der "Umweltfreundlichkeit".
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Mehr als nur ein nicht unbeachtlicher Teil der um-worbenen Verkehrskreise wird
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daher durch die ange-griffene Ankündigung in der konkret beanstandeten Form über
Art und Ausmaß der Umweltfreundlichkeit der Werke der Beklagten irregeführt, und
zwar - wie bereits aufgezeigt - selbst dann, wenn man mit der Beklagten auf den
sorgfältigen Leser des gesamten Artikels abstellt.
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Diese Irreführung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant. Dabei kommt es entgegen
der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob sich ein Interessent allein aufgrund der
Irreführung zum Kauf eines Fertighauses der Beklagten entscheidet. Es genügt
vielmehr, daß die streitbefangene Werbung geeignet ist, die angesprochenen
Verkehrskreise irgendwie zu beeinflussen, sich der Beklagten und ihren Pro-dukten
zuzuwenden (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O. § 3 UWG Rdn. 88 m.w.N.). Es liegt
jedoch auf der Hand, daß mit der Sensibilisierung des Verkehrs für Umweltfragen von
umweltbewußten Verbrauchern umweltfreundliche Werke und deren Produkte bevor-
zugt werden, sei es, weil die Verbraucher damit allgemein dem Umweltschutz
Rechnung tragen und derartige Unternehmen fördern wollen, sei es, weil sie meinen,
eine umweltfreundliche Produktions-stätte werde auch bei den Produkten selbst (hier
den Fertighäusern) den Umweltbelangen entsprechen, und aus diesem Grund der
Beklagten vor anderen Herstellern von Fertighäusern den Vorzug geben.
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Die vorstehenden Feststellungen zur Irreführung und Relevanz können die Mitglieder
des Senats aus eigener Erfahrung und Sachkunde treffen. Unstrei-tig wird das
Baujournal der Beklagten an jedermann verteilt, der sich für ein Fertighaus
interessiert und liegt darüber hinaus - wie im Berufungstermin von der Beklagten
vorgetragen - auch in den Mu-sterzentren der Beklagten für jedermann aus. Die
Mitglieder des Senats gehören daher ebenso wie die Mitglieder der Kammer des
Landgerichts zu den von der Beklagten mit dem beanstandeten Artikel
angesprochenen Verkehrskreisen, die sich jederzeit für den Erwerb eines
Fertighauses interessieren und daher in den Besitz eines Exemplars des
"Baujournals" der Beklagten gelangen können. Daß es bei den Fertighäusern der
Beklagten um hoch-preisige Wirtschaftsgüter geht, für die sich die meisten
Verbraucher regelmäßig nur einmal im Leben entscheiden und daher diese
Entscheidung auch erst nach entsprechend sorgfältiger Prüfung fällen werden,
vermag daran nichts zu ändern. Abgesehen davon geht es im Streitfall lediglich um
die Beurteilung einer Werbemaßnahme, die ersichtlich bezweckt, den Verbraucher
allgemein zugunsten der Beklagten zu beeinflussen, und nicht um ein kon-kretes
Kaufangebot für ein Fertighaus.
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Die im Rahmen von § 3 UWG gebotene Interessen- und Güteabwägung gibt keine
Veranlassung, die danach gemäß § 3 UWG unzulässige Werbung der Beklagten
nicht zu untersagen. Der Beklagten bleibt es auch nach diesem Verbot unbenommen,
auf ihre Anstren-gungen und Verdienste um Umweltbelange hinzuwei-sen. Von ihr
wird lediglich gefordert, dies in ei-ner Weise zu tun, die die Verbraucher hinreichend
deutlich und mit sachlichen Gründen darüber in-formiert, was sie unter dem Hinweis
"umweltfreund-lich" im konkreten Fall zu verstehen haben, um Ir-reführungen des
Verkehrs zu vermeiden.
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Schließlich ist das von dem Kläger mit dem Klage-antrag zu 1. a) geforderte
Unterlassungsverlangen auch nicht zu weitgehend, so daß das Berufungsvor-bringen
der Beklagten ebenfalls in dieser Hinsicht erfolglos bleiben muß. Der Kläger begnügt
sich entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht damit, die Rubriküberschrift
"Umweltfreundliches Bauen" isoliert anzugreifen, sondern beanstandet diese
Ankündigung ausdrücklich nur in der kon-kreten Form der im Klageantrag auch
abgebildeten letzten Seite des Baujournals der Beklagten, also nur im
Zusammenhang mit dem Textteil und allen übrigen Bestandteilen des Artikels über
die Werke der Beklagten.
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2.
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Begründet gem. § 3 UWG ist weiterhin ebenfalls das Unterlassungsbegehren des
Klägers zu Ziff. 1. b), das sich gegen die Artikelüberschrift "Vorbildli-che Häuser aus
umweltfreundlichen Werken" richtet, und zwar ebenso wie der Klageantrag zu 1. a) in
der konkreten Form der letzten Seite des Baujour-nals der Beklagten "H. ... von
W.Haus", Ausgabe 1/9X.
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In dieser durch die großen Buchstaben und die grü-ne Farbe herausgestellten
Überschrift werden die Werke der Beklagten ausdrücklich als umweltfreund-lich
bezeichnet. Es geht dabei somit inhaltlich um dieselbe Aussage der Beklagten, wie
sie bereits unter Ziff. 1. dieses Urteils erörtert worden ist. Aus den dort angeführten
Erwägungen werden daher auch durch die mit dem Klageantrag zu 1. b) in der
konkret beanstandeten Verletzungsform angegriffene Ankündigung mehr als nur ein
nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher in relevanter Weise über
die Art und bzw. oder das Ausmaß der Umweltfreundlichkeit der Werke der Beklagten
irregeführt, und zwar selbst dann, wenn sich die Verbraucher nicht mit dem Erfassen
der Artikel-überschrift begnügen, sondern die Überschrift zum Anlaß nehmen, den
gesamten Artikel nebst Fotos und Zwischenüberschriften zu lesen bzw. anzusehen.
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Ist somit der Unterlassungsanspruch des Klägers zu 1. b) bereits aus diesem Grund
gem. § 3 UWG gerechtfertigt, bedarf es auch hier keiner Ent-scheidung, ob das
Klagebegehren ebenfalls deshalb begründet ist, weil die beanstandete Wettbewerbs-
handlung zugleich eine Irreführung der Verbraucher hinsichtlich der
Umweltfreundlichkeit der in der angegriffenen Artikelüberschrift (und auch im Ar-tikel
selbst) erwähnten "vorbildlichen" Fertighäu-ser der Beklagten beinhaltet.
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Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Ko-sten, die ihm aus der danach zu
Recht erfolgten Abmahnung der Beklagten wegen des streitbefangenen Artikels
entstanden sind, ergibt sich aus §§ 683, 670 BGB. Insoweit wird gem. § 543 Abs. 2
ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in Ziff. 3. der
angefochtenen Entscheidung verwiesen.
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Gem. § 291 BGB war ebenfalls der Anspruch des Klä-gers auf Verzinsung des
danach von der Beklagten zu erstattenden Betrags von 199,50 DM mit 4 % ab
Rechtshängigkeit begründet.
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4.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen
Nebenentscheidungen ergehen gem. § 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
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