Urteil des OLG Köln vom 19.09.1991

OLG Köln (kläger, türkei, teil, versicherungsschutz, ausdrücklich, haftung, umfang, bezug, vollkaskoversicherung, fahren)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 137/90
Datum:
19.09.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 137/90
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 141/89
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 23.05.1990 - 24 O 141/89 - wird zurückgewiesen
mit der Maßgabe, daß der Tenor des landgerichtlichen Urteils in Absatz
2 dahingehend konkretisiert wird, daß die Beklagte dem Kläger vollen
Haftpflichtversicherungsschutz entsprechend den
Versicherungsbedingungen zu gewähren hat. Die Kosten der Berufung
hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, unter-hielt bei der Beklagten seit 1971 für
die verschie-denen von ihm gefahrenen Pkws Haftpflichtversiche-rungen. Die
Beklagte übersandte ihm regelmäßig ein-mal jährlich die Grüne Internationale
Versiche-rungskarte. Angeblich im Jahr 1983 unterzeichnete der Kläger ein
Empfangsbestätigungsformular der Be-klagten, in welchem eine ausdrückliche
Belehrung darüber bestätigt wurde, daß Versicherungsschutz nur für den
europäischen Teil der Türkei gewährt werde.
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Im März 1986 schloß der Kläger bei der Beklagten für den neu erworbenen Pkw Ford
Orion Diesel amtli-ches Kennzeichen ........... eine Haftpflicht- so-wie
Teilkaskoversicherung ab; im Juni/Juli 1986 be-antragte der Kläger, der eine Reise
sowohl in den asiatischen als auch den europäischen Teil der Tür-kei plante, in den
Geschäftsräumen der Beklagten in Köln den Abschluß einer Vollkaskoversicherung.
Auf einen entsprechenden Hinweis der Mitarbeiterin der Beklagten schloß er diese
Vollkaskoversicherung, nachdem er ursprünglich nur eine auf die Urlaubs-dauer
beschränkte entsprechende Versicherung hatte abschließen wollen, im Hinblick auf
die aufgrund hohen Schadensfreiheitsrabattes nur geringfügigen Mehrkosten für
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zunächst ein Jahr (mit automatischer Verlängerung) ab. Für die Zeit vom 13.06.1988
bis zum 31.03.1989 wurde dem Kläger erneut eine Inter-nationale
Versicherungskarte übersandt.
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Am 05.08.1988 erlitt der Kläger mit seinem Pkw in der Nähe der im asiatischen Teil
der Türkei gelegenen Stadt G. einen Verkehrsunfall, als er bei dem Versuch,
unachtsam über die Fahrbahn laufenden Fahrgästen eines Minibusses
auszuweichen, von der Straße abkam und mit der rechten Seite gegen einen
Strommast prallte. Bei diesem Unfall wurde der Beifahrer des Klägers schwer verletzt
und starb einige Tage später; dessen Ehefrau erlitt ebenfalls schwere Verletzungen.
Diese erhielt in der Zeit vom 23.09.1988 bis zum 03.01.1989 von der .....K. Kran-
kengeld. Ferner erhält sie daneben seit August 1988 von der L.R. eine Witwenrente
in wechselnder Höhe, ihre beiden minderjährigen Kinder beziehen eine Waisenrente.
Die .....K. hat mit Mahnbescheid vom 17.11.1989 einen Ersatzanspruch aus
übergegangenem Recht gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Die L.R. hat mit
Schreiben vom 09.10.1989 gegenüber der Beklagten die auf sie nach § 116 SGB X
übergegange-nen Ansprüche der Hinterbliebenen des Getöteten an-gemeldet.
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Die Beklagte hat vorprozessual die Schadensregulie-rung unter Hinweis auf die
Beschränkung des Versi-cherungsschutzes auf den europäischen Teil der Tür-kei
abgelehnt.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Mitarbei-terin der Beklagten habe bei
Abschluß des Vollkas-koversicherungsvertrages ihre Aufklärungspflicht schuldhaft
verletzt, indem sie es verabsäumt habe, ihn darauf hinzuweisen, daß die bei der
Beklagten unterhaltene Haftpflichtversicherung sowie die neu abzuschließende
Vollkaskoversicherung auf die euro-päische Türkei beschränkt seien und eine
Möglich-keit, den Versicherungsschutz zu erweitern, beste-he, aber ausdrücklich
wahrgenommen werden müsse. Bei entsprechender Belehrung hätte er
umfassenden Versicherungsschutz beantragt. In diesem Zusammen-hang hat er
behauptet, er habe der Mitarbeiterin ausdrücklich seine Reiseziele, nämlich einen
Fami-lienbesuch in Ankara sowie den Besuch des Ferien-hauses bei Izmir informiert.
Es sei ihm - dies auch für die Mitarbeiterin der Beklagten erkennbar - darauf
angekommen, umfassenden Versicherungsschutz auf dem Gesamtgebiet der Türkei
zu haben.
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Der Kläger hat den Wert des verunfallten Pkw auf 13.800,00 DM beziffert und hierzu
behauptet, er ha-be aus dessen Verschrottung in der Türkei keinen Restwert erzielt,
da eine Aufrechnung gegen die er-sparten Zollgebühren erfolgt sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.800,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
09.05.1989 zu zahlen,
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und ferner
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festzustellen, daß die Beklagte ver-pflichtet ist, ihm für den Unfall vom 05.08.1988
in der Nähe von G./Tür-kei Haftpflichtversicherungsschutz zu ge-währen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Ansicht vertreten, ihre Aufklärungs-pflicht nicht verletzt zu haben. Der
Kläger habe weder die Mitarbeiterin über seine genauen Reise-ziele informiert; noch
auch habe diese erkennen müssen, daß er umfassenden Versicherungsschutz be-
gehre. Außerdem sei der Kläger schon durch die 1983 unterschriebene
Empfangsbestätigung auf den be-schränkten Geltungsbereich des
Versicherungsschut-zes hingewiesen worden.
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Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweis-aufnahme der Klage zum Teil
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stattgegeben: es hat eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf beide
Versicherungsverträge als gegeben angesehen. Wegen der Einzelheiten der
Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Gegen dieses am 05.06.1990 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.07.1990
Berufung eingelegt und diese am 05.10.1990 begründet. Sie wiederholt und vertieft
ihr Vorbringen erster Instanz und behaup-tet erneut, ihrer Mitarbeiterin sei die
fehlerhafte Vorstellung des Klägers über den Umfang des Versi-cherungsschutzes
nicht erkennbar gewesen, so daß keine diesbezügliche Hinweispflicht bestanden
habe. Außerdem sei der Feststellungstenor im Hinblick auf § 10 Abs. 8 AKB zu weit
gefaßt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage unter Abänderung des angefoch-tenen Urteils abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzli-ches Vorbringen und weist erneut
darauf hin, daß die vorgesehenen Urlaubsziele, nämlich Ankara und Izmir, der
Mitarbeiterin der Beklagten gegenüber ausdrücklich genannt worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
beiderseitigen Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis
erhoben durch Vernehmung des Zeugen O. E., des Sohnes des Klägers. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.06.1991
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das
Landgericht hat der Klage im zuerkannten Umfang - mit der im obigen Tenor genan-
ten Klarstellung - zu Recht stattgegeben. Dem Klä-ger steht wegen des
Schadensereignisses vom 05.08.1988 in der Türkei der mit dem Antrag zu 1. geltend
gemachte Zahlungsanspruch zwar nicht unter dem Gesichtspunkt einer vertraglichen
Haftung der Beklagten aus dem mit dieser abgeschlossenen Voll-
kaskoversicherungsvertrag zu, weil der vertragliche Schutz sich mangels einer
entsprechenden Zusatzver-einbarung nicht auf Unfälle im außereuropäischen Teil
der Türkei bezieht.
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Eine Haftung der Beklagten ist aber gleichwohl zu bejahen, wobei angesichts hier im
wesentlichen gleicher tatsächlicher und rechtlicher Vorausset-zungen offen bleiben
kann, ob sie sich aus dem Ge-sichtspunkt der positiven Vertragsverletzung oder aber
aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß ergibt. Für ersteres
spricht der Um-stand, daß es bei der Vertragsverhandlung im Juni/ Juli 1986 nicht um
den Abschluß eines ganz neuen Vertrages ging, sondern nur um eine Erweiterung
des schon bestehenden Haftpflicht- und Teilkaskovertra-ges für das fragliche
Fahrzeug auf einen Vollkasko-versicherungsvertrag. Voraussetzung unter beiden
rechtlichen Gesichtspunkten ist, daß der Kläger bei Beantragung der
Vollkaskoversicherung gegenüber der Angestellten der Beklagten in einer für diese
un-mißverständlichen Weise erkennen ließ, daß er Voll-kaskoversicherungsschutz
auch für den asiatischen Teil der Türkei wünschte. Soweit nach den Erklärun-gen
des Klägers für die Sachbearbeiterin offenkun-dig war, daß der Kläger aufgrund einer
irrigen Vor-stellung keinen Versicherungsschutz für den asiati-schen Teil der Türkei
beantragte, obwohl er - auch - dort hin fahren wollte, war sie gehalten, ihn auf eine
eventuelle Lücke im Versicherungs-schutz und das diesbezügliche Erfordernis einer
Zu-satzvereinbarung hinzuweisen.
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Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten im vorgenannten
Sinn sind hier zu be-jahen. Das der Beklagten gemäß § 278 BGB anzurech-nende
schuldhafte Verhalten ihrer Versicherungsan-gestellten liegt darin, daß diese -
unstreitig - den Kläger anläßlich der Verhandlung zum Abschluß des
Vollkaskoversicherungsvertrages im Juni/Juli 1986 nicht darauf hingewiesen hat, daß
der entspre-chende Versicherungsschutz sich - ohne Zusatzver-einbarung - nur auf
den europäischen Teil der Tür-kei erstreckte, obwohl der Kläger erkennbar zum
Ausdruck gebracht hatte, mit dem neuen Pkw auch in den asiatischen Teil der Türkei
(Izmir und Ankara) fahren zu wollen und ebenso erkennbar davon aus-ging, daß der
Kaskoversicherungsschutz für die gan-ze Türkei gelte (siehe BGHZ 40/22, OLG Köln
r + s 89/3, OLG Karlsruhe VersR 88, 486, Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 43 VVG
Anm. 7 A d).
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß der
Kläger seinerzeit gegen-über der Mitarbeiterin der Beklagten den Wunsch nach
umfassenden Versicherungsschutz für eine Reise in die Türkei klar hat erkennen
lassen. Daß er erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, umfassenden
Versicherungsschutz für die gesamte Türkei zu erlangen, ergibt die insich
nachvollziehbare und glaubhafte Aussage des Zeugen O.E., der überzeugend und -
bei seinen Vernehmungen in beiden Instanzen - widerspruchsfrei bekundet hat, er
habe damals aus-drücklich erwähnt, man brauche die Vollkaskoversi-cherung
speziell für den Urlaub in der Türkei, wo man zu Verwandten in Ankara und auch zu
dem Fami-lienferienhaus in Izmir fahren wollte. Angesichts dieser ausdrücklich
erwähnten Reiseziele war es auch für die Angestellte der Beklagten offenkun-dig,
daß umfassender Versicherungsschutz auch für den außereuropäischen Teil der
Türkei vom Kläger gewünscht wurde. Daß sie nicht gewußt hat, daß die beiden
vorgenannten Orte im aussereuropäischen Teil der Türkei liegen, kann zum einen
nicht ernstlich angenommen werden und würde im übrigen im Rahmen des § 278
BGB auch zu Lasten der Beklagten gehen, da solche Kenntnisse von einer
Sachbearbeiterin eines Versicherungskonzerns verlangt werden können und
müssen.
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Angesichts der ausdrücklichen Erwähnung dieser bei-den Reiseziele im asiatischen
Teil der Türkei ohne gleichzeitige Beantragung einer Erweiterung des
Versicherungsumfanges war es für die Angestellte der Beklagten offenkundig, daß
der Kläger irrig da-von ausging, mit dem beantragten Vollkaskovertrag auch
hinsichtlich dieser Reiseziele schon versiche-rungsmäßig voll abgesichert zu sein. In
Anbetracht dieses offenkundigen Irrtums des Klägers hätte die Sachbearbeiterin ihn
auf die tatsächliche Sachlage hinweisen und auf eine Ergänzung des Antrages hin-
wirken müssen. Daß sie dies unterließ, ist als ein der Beklagten anzulastendes
Verschulden zu werten, aufgrund dessen der Kläger so zu stellen ist, wie er bei
pflichtgemäßen Verhalten der Angestellten der Beklagten stünde. In diesem Fall
hätte der Klä-ger zweifelsfrei eine Vertragserweiterung verein-bart und wäre dann
hinsichtlich des vorliegenden Unfalls versicherungsmäßig voll abgesichert gewe-sen.
Das folgt bereits aus seinem Bestreben, umfas-send für Reisen in die Türkei
versichert zu sein, insbesondere auch im Hinblick auf die für ihn als türkischen
Staatsbürger regelmäßig anfallenden Ur-laubsfahrten in die Heimat. Wenn er schon
die bei-den vorgenannten Ziele ausdrücklich im Rahmen der Verhandlung über den
Vollkaskoversicherungsschutz erwähnte, spricht bei vernünftiger und sachbezoge-
ner Betrachtungsweise alles dafür, daß er bei einem entsprechenden Hinweis
erweiterten Versicherungs-schutz beantragt hätte. Gegenteiliges hat die Be-klagte
nicht substantiiert dargetan. Wenn der Klä-ger sich schon bereit fand, eine
Vollkaskoversiche-rung statt - wie zunächst gewünscht - für nur 3 Mo-nate mit
Mehrkosten für ein ganzes Jahr abzuschlie-ßen, hätte er mit Sicherheit auch nicht die
zusätz-lichen, vergleichsweise geringfügigen Kosten für einen erweiterten
Versicherungsschutz für den asia-tischen Teil der Türkei gescheut. Angesichts des
dem Kläger seinerzeit unstreitig zustehenden hohen Schadensfreiheitsrabattes ist
auch eine entspre-chende Vertragsbereitschaft auf Seiten der Beklag-ten
anzunehmen.
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Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der angeb-lich im Jahr 1983 vom Kläger
unterzeichneten, sich auf die Kraftfahrtversicherung für ein anderes Fahrzeug
beziehenden Empfangsbestätigung betreffend den Erhalt der Grünen
Versicherungskarte. Der For-mulartext auf diesem Beleg ist - wie der Kläger zu Recht
anmerkt - nicht einmal konkret in allen Punk-ten ausgefüllt. Zudem hat die Beklagte
auch nicht substantiiert dargetan, daß der Kläger damals (die Bestätigung ist auch
nicht einmal datiert) wirklich entsprechend dem Text "ausdrücklich" über die ein-
geschränkte Geltung der Grünen Versicherungskarte belehrt worden ist.
Auffallenderweise fehlt dort auch die vorgesehene Unterschrift der "Geschäfts-stelle"
der Beklagten. Dieser Beleg ist mithin nicht aussagekräftig in Richtung auf eine
tatsäch-lich ausdrückliche Belehrung des Klägers im genann-ten Sinne und damit auf
ein eigenes, ihm zum Nacht-eil gereichendes Mitverschulden. Aus dem Umstand,
daß der Kläger schon lange versichert war und re-gelmäßig in die Türkei fuhr, konnte
die Beklagte nicht zwingend schließen, daß er auch die einge-schränkte Geltung
kannte, obwohl sie (mangels ge-genteiliger Anhaltspunkte) ihm gegenüber nie kon-
kret zur Sprache gekommen war. Tatsächlich hat auch der Sohn des Klägers bei
seiner Vernehmung vor dem Senat glaubhaft bekundet, daß ihm bis zu dem frag-
lichen Unfall die nach dem AKB eingeschränkte Gel-tung nicht bekannt gewesen sei.
An der Haftung der Beklagten ändert sich hierdurch somit nichts.
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Hinsichtlich der Höhe des vom Landgericht zu Recht zum Teil für begründet
erachteten Zahlungsanspru-ches kann in vollem Umfang auf die landgerichtli-chen
Ausführungen Bezug genommen werden, die mit der Berufung auch nicht
substantiiert angegriffen worden sind.
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Das Landgericht hat auch dem Feststellungsantrag des Klägers zu Recht
stattgegeben, wobei sich auch dieser Anspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven
Vertragsverletzung ergibt. (Für den Haftpflicht-schaden vom 05.08.1988 hat die
Beklagte im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme in vollem Umfang
Versicherungsschutz zu gewähren, ohne daß § 10 Abs. 8 AKB für den Umfang ihrer
Haftung maßgebend ist). Auch in bezug auf den schon im März 1986 ge-schlossenen
bzw. auf den neuen Pkw übertragenen Haftpflichtversicherungsvertrag ist der
Angestell-ten der Beklagten ein dieser anzulastendes pflicht-widriges Verhalten
vorzuwerfen. Es war nämlich nach den vorstehenden Darlegungen für die
Sachbearbeite-rin offenkundig, daß der Kläger sich insgesamt von einer falschen
Vorstellung hinsichtlich des norma-len Versicherungsumfanges sowohl der Kasko-
als auch der Haftpflichtversicherung leiten ließ und es nur infolge dieses Irrtums
unterließ, sowohl für den neuen Vollkaskoversicherungsvertrag als auch für den
schon bestehenden Haftpflichtversicherungs-vertrag eine Ergänzungsvereinbarung
hinsichtlich einer Erstreckung auf den asiatischen Teil der Tür-kei herbeizuführen.
Sie war deshalb auch insoweit, d.h. hinsichtlich des schon bestehenden Haft-
pflichtvertrages zu einem Hinweis verpflichtet, dessen Unterlassen ihr bzw. der
Beklagten anzula-sten ist. Angesichts der einheitlichen unmißver-ständlichen
Interessenlage des Klägers insoweit verbietet sich eine künstliche Trennung dieser
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bei-den Verträge im Hinblick auf die Hinweispflichten der Angestellten der Beklagten.
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Die Pflichtverletzung war auch hier ursächlich für den Schaden des Klägers, da
dieser infolgedessen von einer Erweiterungsvereinbarung absah, die er sonst aus
den bereits genannten Gründen mit Sicher-heit getroffen hätte, wobei auch hier aus
den eben-falls schon dargelegten Gründen der Entgegennahme und Unterzeichnung
der Formularkarte aus 1983 keine Bedeutung zum Nachteil des Klägers zukommt.
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Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Ziffer
10, 713 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Be-klagten:
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Antrag zu 1): 13.800,00 DM
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Antrag zu 2): 11.300,86 DM.
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