Urteil des OLG Köln vom 17.05.1994
OLG Köln (gefahr, eintritt des schadens, ladung, körperliche unversehrtheit, fahrzeug, sache, fahrer, geschwindigkeit, notstandshilfe, eigentum)
Oberlandesgericht Köln, Ss 169/94 (B) - 93 B -
Datum:
17.05.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 169/94 (B) - 93 B -
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bergisch Gladbach
zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
2
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vor-sätzlicher Überschreitung der
zulässigen Höchstge-schwindigkeit (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Nr.
4 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 400,-- DM verurteilt. Es hat folgende
Feststellungen getroffen:
3
4
5
"Der Betroffene befuhr am 4. Juni 1993 gegen 19.12 Uhr die Landstraße L . in R.
Ra. in Fahrtrichtung R.. Auf dieser Strecke ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit
durch Zeichen 274 zu § 41 StVO auf 60 km/h begrenzt. Diese
Geschwindigkeitsbeschränkung war dem Betrof-fenen, der die Strecke täglich
benutzt, be-kannt. Auf der Gegenfahrbahn näherte sich dem Fahrzeug des
Betroffenen ein Kleintransporter mit offener Ladefläche, auf der sich mehrere, nicht
besonders gegen Herabfallen gesicherte Schaltafeln befanden. Eine dieser
Holztafeln fiel von der Ladefläche des Transporters her-ab und verfehlte das
Fahrzeug des Betroffenen in Höhe der Windschutzscheibe. Der Betroffene setzte
seine Fahrt zunächst ein Stück fort, wendete alsdann bei der nächsten Möglichkeit
sein Fahrzeug und fuhr dem Kleintransporter sodann mit erhöhter Geschwindigkeit
nach, um den Fahrer auf den verkehrswidrigen Zustand der Ladung aufmerksam zu
machen. Hierbei nahm er die Überschreitung der zulässigen Höchst-
geschwindigkeit zumindest billigend in Kauf. Nicht feststellbar ist, ob weitere
Ladung von dem Transporter herabzufallen drohte und hierbei in unmittelbarer
Nähe befindliche Verkehrsteilnehmer gefährdet worden sind. In Höhe der auf der L
... befindlichen statio-nären Geschwindkeitsmeßanlage betrug die Ge-schwindigkeit
seines Fahrzeugs abzüglich ei-nes Toleranzwerts 111 km/h."
6
7
Dem Argument des Betroffenen, der Geschwindig-keitsverstoß, den er einräume, sei
nach dem fest-gestellten Sachverhalt gemäß § 16 OWiG wegen Not-stands
gerechtfertigt gewesen, hat sich das Amts-gericht nicht angeschlossen. Es hat
vielmehr die Auffassung vertreten, eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder
Eigentum habe zur Tatzeit weder für den Betroffenen selbst noch für andere Ver-
kehrsteilnehmer bestanden, weil nicht feststellbar gewesen sei, daß weitere
Schaltafeln herabgefal-len seien oder ein solches Ereignis unmittelbar
bevorgestanden habe. Durch die ungesicherte Ladung einerseits und die
Geschwindigkeitsüberschreitung andererseits sei gleichermaßen lediglich eine Ge-
fährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit her-vorgerufen worden. Somit könne
nicht davon ausge-gangen werden, daß - wie nach § 16 OWiG erforder-lich - das
geschützte Interesse das beeinträchtig-te wesentlich überwiege. Auch eine
Pflichtenkolli-sion habe nicht vorgelegen, weil dem Betroffenen keine Verpflichtung
oblegen habe, die Verfolgung des Kleintransporters aufzunehmen, um ein erneutes
Herabfallen von Ladung zu verhindern. Soweit der Betroffene irrtümlich angenommen
habe, zur Gefah-renabwehr die Geschwindigkeit überschreiten zu dürfen, handele es
sich um einen vermeidbaren Ver-botsirrtum, weil als allgemein bekannt gelten müs-
se, daß Gefahrenabwehr Sache der hierfür zuständi-gen Behörden sei. Mit Rücksicht
auf die geringere Vorwerfbarkeit der Tat wegen des vermeidbaren Ver-botsirrtums sei
es angemessen, statt der für eine vorsätzliche Zuwiderhandlung dieser Art
regelmäßig zu verhängenden Geldbuße von 600,-- DM (Regelsatz für eine
Fahrlässigkeitstat nach 5.3.5 des Buß-geldkatalogs: 300,-- DM) eine solche von 400,-
- DM festzusetzen und von der Anordnung des an sich verwirkten Regelfahrverbots
abzusehen.
8
9
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Betroffenen, mit der er
die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Insbesondere macht er
geltend, das Amtsgericht habe mangels abweichender Feststellungen im Zwei-fel zu
seinen Gunsten von einer gerechtfertigten Notstandshilfe, jedenfalls aber von einem
Putativ-notstand infolge unverschuldeten Irrtums, ausgehen müssen, weshalb unter
Aufhebung der angegriffenen Entscheidung auf Freispruch zu erkennen sei.
10
11
Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur
Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die
Verfahrensrüge bedarf danach kei-ner Erörterung.
12
13
Die Urteilsfeststellungen belegen, daß der Betrof-fene, wie er selbst einräumt, am 4.
Juni 1993 gegen 19.12 Uhr auf der L ... in R.-Ra. mit seinem Pkw die dort geltende
zulässige Höchstgeschwindig-keit von 60 km/h zumindest bedingt vorsätzlich um
vorwerfbare 51 km/h überschritten und damit den Tatbestand der §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 -
Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG erfüllt hat. Diese Ausführungen
sind frei von Rechtsfehlern.
14
15
Soweit das Amtsgericht dagegen den Rechtferti-gungsgrund des § 16 OWiG verneint
hat, halten die Feststellungen und Erwägungen zu diesem Punkt der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Sie lassen vielmehr besorgen, daß der Tatrichter die
Voraus-setzungen und den Anwendungsbereich des rechtfer-tigenden Notstandes
verkannt hat.
16
17
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 OWiG handelt nicht rechts-widrig, wer in einer
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre,
Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich
oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der wider-streitenden
Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen
drohenden Ge-fahren, das geschützte Interesse das beinträchtig-te wesentlich
überwiegt. Dies gilt jedoch nur, so-weit die Handlung ein angemessenes Mittel ist,
die Gefahr abzuwenden (§ 16 Satz 2 OWiG).
18
19
In Rechtsprechung und Literatur ist einhellig anerkannt, daß der
Rechtfertigungsgrund des § 16 OWiG auch bei Verletzung von Verkehrsvorschriften
Anwendung findet (vgl. OLG Köln VRS 75, 116; 64, 298; 59, 53; OLG Düsseldorf
VRS 82, 204, 205; 81, 468, 469; BayObLG DAR 1992, 368; VRS 80, ...; KK-OWiG-
Rengier § 16 Nr. 3; Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 16 Rn. 2; Jagusch/Hentschel, StVR 32.
Aufl. Einl. 117, 118; jeweils m.w.N.).
20
21
§ 16 Satz 1 OWiG erfordert zunächst eine Not-standslage, d.h. eine gegenwärtige
Gefahr für ein Rechtsgut, die nicht anders als durch Verletzung eines anderen
Rechtsgutes abwendbar ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 81, 468, 470).
22
23
Eine gegenwärtige Gefahr ist gegeben, wenn nach menschlicher Erfahrung bei
natürlicher Weiterent-wicklung der gegebenen Sachlage der Eintritt ei-ner
Schädigung sicher, zumindest aber höchstwahr-scheinlich ist, wenn nicht alsbald
Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (vgl. BGHSt 18, 271; Rengier a.a.0. § 16 Rn.
12; Göhler a.a.0. § 16 Rn. 3). Hingegen genügt die bloße Möglichkeit oder gar die
fernere Möglichkeit einer Schädigung nicht (vgl. BGHSt 19, 371).
24
25
Gegenwärtig ist eine Gefahr nicht nur, falls die Schädigung bereits begonnen hat,
sondern schon dann, wenn sie unmittelbar oder in nächster Zeit bevorsteht (vgl. BGH
NStZ 1988, 554; OLG Düssel-dorf a.a.0.; Rengier a.a.0. § 16 Rn. 14). Auch eine
Dauergefahr kann hiernach gegenwärtig sein. Darunter ist ein Zustand zu verstehen,
bei dem die Gefahr jederzeit - also auch alsbald - in einen Schaden umschlagen
26
kann, mag auch die Möglichkeit offen bleiben, daß der Eintritt des Schadens noch
eine Zeitlang auf sich warten läßt (vgl. BGH NJW 1979, 2053, 2054; Rengier a.a.0. §
16 Rn. 14).
27
Das Amtsgericht hat eine (konkrete) Gefahr für den Betroffenen selbst oder andere
Verkehrsteilnehmer als "nicht feststellbar" verneint und lediglich eine (abstrakte)
Gefährdung der allgemeinen Ver-kehrssicherheit angenommen. Diese Erwägungen
sind unvollständig und insgesamt nicht frei von Rechts-fehlern.
28
29
Daß der Betroffene selbst nach Meinung des Amtsge-richts nicht (mehr) konkret
gefährdet war, nachdem die herabfallende Schaltafel sein Fahrzeug knapp verfehlt
hatte, steht der Annahme einer Notstands-lage im Sinne von § 16 OWiG nicht
entgegen. Das bedrohte Rechtsgut muß nicht dem Eingreifenden, sondern kann nach
§ 16 Satz 1 OWiG auch "einem anderen" zustehen ("Notstandshilfe"; vgl. Rengier
a.a.0. § 16 Rn. 8). Hier kommen als schützenswerte Rechtsgüter u.a. die Gesundheit,
die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Passanten oder sonstigen
Verkehrsteilnehmern in Betracht, die von weiteren herabfallenden Teilen der ungesi-
cherten Ladung getroffen, verletzt oder sonstwie beeinträchtigt werden konnten.
Soweit das Amts-gericht nicht festzustellen vermochte, ob solche Schäden bei
anderen tatsächlich eingetreten sind, schließt das eine Notstandshilfe nicht aus. Wie
dargelegt genügt bereits die konkrete Gefahr einer Schadensentstehung, wobei das
Gefahrurteil allerdings nicht dem subjektiven Standpunkt des - möglicherweise
irrenden - Täters folgt, sondern dem nachträglich getroffenen Urteil eines sachver-
ständigen Beobachters in der konkreten Handlungs-situation, der mit etwaigem
Spezialwissen des Täters ausgestattet ist (vgl. Rengier a.a.0., § 16 Rn. 12 m.w.N.).
Danach reicht der bloße Hinweis des Amtsgerichts, es sei "nicht feststellbar"
gewesen, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteil-nehmer durch Herabfallen
weiterer Schaltafeln un-mittelbar bevorstand, nicht aus, um eine objektive
Gefahrenlage im Sinne des § 16 Satz 1 OWiG rechts-fehlerfrei zu verneinen. Der
Tatrichter darf nicht "im Zweifel" zuungunsten des Betroffenen entschei-den (vgl.
Rengier a.a.0. § 12 Rn. 128). Er muß vielmehr auf der Grundlage einer
Gesamtwürdigung der festgestellten Indizien eine Gefahrenprognose treffen (vgl.
Rengier a.a.0. § 16 Rn. 12). Daran fehlt es hier. Das Amtsgericht hat nicht positiv
festgestellt, daß nach der Beschaffenheit von Lkw und Ladung objektiv kein
Herabfallen weiterer Schaltafeln (mehr) zu befürchten war. Ebensowenig finden sich
im Urteil nähere Ausführungen dazu, daß andere Verkehrsteilnehmer weder im
Gefahrenbe-reich gewesen seien noch bei planmäßiger Fortent-wicklung der
Ereignisse ohne das Einschreiten des Betroffenen dorthin gelangt wären. Im
Gegenteil spricht die vom Amtsgericht als erwiesen angese-hene Tatsache, daß
unmittelbar vor dem Fahrzeug des Betroffenen eine Schaltafel von der Ladefläche
des entgegenkommenden Lkw herabfiel und den Pkw nur knapp verfehlt hat, nach
der Lebenserfahrung dafür, daß die unter anderem aus mehreren Schal-tafeln
bestehende Ladung ungesichert war und da-her jederzeit, etwa nach einem
Bremsmanöver oder durch Fahrzeugbewegungen infolge von Bodenuneben-heiten,
ins Rutschen geraten und von der offenen Ladefläche geschleudert werden konnte.
Mit dieser naheliegenden Möglichkeit hat sich das Amtsgericht im Rahmen seiner
Prognoseentscheidung ebensowenig auseinandergesetzt wie mit dem
30
Erfahrungssatz, daß an einem Werktag (Freitag, dem 4. Juni 1993) gegen 19.12 Uhr
der Verkehr auf den Landstraßen im Einzugsbereich von Köln regelmäßig noch nicht
so abgeflaut ist, daß man - wie etwa zur Nachtzeit - ernsthaft annehmen könnte, eine
Begegnung des ge-fahrträchtigen Lkw mit anderen Verkehrsteilnehmern werde nicht
stattfinden. Hätte das Amtsgericht unter diesen Umständen eine objektive
Gefahrenlage gleichwohl verneinen wollen, wäre es erforderlich gewesen, die
näheren Einzelheiten des gesamten Vorgangs (z.B. Bauart des Transporters,
Beschaf-fenheit und Anordnung der Ladung, Verkehrsverhält-nisse zur Tatzeit) durch
Befragung des Betroffe-nen, der als einzige Auskunftsquelle zur Verfü-gung steht, zu
ermitteln, im Urteil darzustellen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb trotz der
oben angeführten gegenteiligen Beweisanzeichen eine objektive Gefahrenlage nicht
gegeben sein soll. Eine erschöpfende Beweiswürdigung, die alle maßgeblichen
Gesichtspunkte einbezieht und dadurch eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht (vgl.
KK-OWiG Senge § 71 Rn. 81 m.w.N.), liegt hier nicht vor. Schon deshalb kann das
angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
31
Selbst wenn eine - allein dem Tatrichter obliegen-de (vgl. KK OWiG-Steindorf § 79
Rn. 125 m.w.N.) - vollständige Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei er-geben hätte, daß
eine objektive Gefahrenlage nicht vorhanden war, hätte der Tatrichter erörtern müs-
sen, ob der Betroffene aufgrund der ihm bekannten Indizien (Herabfallen einer
Schaltafel unmittelbar vor seinem Wagen) irrtümlich und schuldlos Tatsa-chen
angenommen hat, die sein Vorgehen als Puta-tivnotstandshilfe gerechtfertigt
erscheinen lassen (vgl. Rengier a.a.0. § 16 Rn. 68 ff.). Auch dazu fehlen indes
hinreichende Feststellungen.
32
33
Lückenhaft ist das Urteil ferner, soweit es um die Erforderlichkeit ("nicht anders
abwendbar") der Notstandshandlung geht. Diese muß geeignet und notwendig sein,
die Gefahrenlage zu beenden (vgl. Rengier a.a.0. § 16 Rn. 16). Wie bei dem Gefahr-
urteil handelt es sich auch bei der Erforderlich-keitsfrage um eine
Prognoseentscheidung, die nach sachverständigem ex-post-Urteil in der konkreten
Handlungssituation zu treffen ist (vgl. Rengier a.a.0). Hiernach ist das ausgewählte
Abwehrmittel ungeeignet, wenn es die Gefahr nicht beseitigen oder allenfalls einen
unwesentlichen Beitrag dazu leisten kann (vgl. Regnier a.a.0. § 16 Rn. 17). So
entfälllt die Eignung der Rettungshandlung bei Geschwindigkeitsverstößen, wenn sie
nur einen unwesentlichen Zeitgewinn bringen (vgl. Rengier a.a.0.; Göhler a.a.0. § 16
Rn. 8; jeweils m.w.N.). In diesem Zusammenhang hätte das Amtsgericht prü-fen
müssen, ob nach den örtlichen Gegebenheiten der Plan des Betroffenen, dem
Transporter nachzu-setzen und dessen Fahrer wegen der ungesicherten Ladung zu
warnen, nicht ebensogut auch ohne eine Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindig-keit durchführbar gewesen wäre. Sollte nämlich die
Geschwindkeitsbeschränkung nur auf einer verhält-nismäßig kurzen Strecke, etwa für
eine Ortsdurch-fahrt, bestanden haben, wäre das vom Betroffenen verfolgte Ziel, den
Transporter einzuholen, um den Fahrer warnen zu können, insgesamt nur
unbedeutend verzögert worden, wenn er in diesem Bereich die vorgeschriebene
Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Etwas anderes würde nur gelten, wenn er
hätte befürchten müssen, bei einer Reduzierung der Geschwindigkeit auf das
zulässige Maß das verfolg-te Fahrzeug aus den Augen zu verlieren. Ob nach den
34
örtlichen Verhältnissen Anlaß für eine solche Besorgnis bestand, hätte das
Amtsgericht im ein-zelnen untersuchen müssen. Das ist unterblieben, so daß die
angefochtene Entscheidung auch in die-sem Punkt unvollständig ist.
35
Schließlich muß der Täter unter mehreren zur Ab-wendung der Gefahr geeigneten
Mitteln das mildeste auswählen. Die Rechtfertigung gemäß § 16 OWiG entfällt
demnach, wenn weniger einschneidende Maß-nahmen den Gefahrzustand ebenso
rasch und wirksam wie das angewandte Mittel hätten beseitigen können (vgl. OLG
Köln VRS 64, 298; 75, 116; OLG Karlsruhe Justiz 1983, 346, 347; Rengier a.a.0. § 16
Rn. 18). Dabei ist namentlich an die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zu denken
(vgl. Rengier a.a.0. § 16 Rn. 19). Auch diesen Gesichtspunkt hätte das Amtsgericht
anhand der Umstände des Einzelfalles näher erörtern müssen. Allein der Hinweis,
daß "Gefahrenabwehr Sache der hierfür zuständigen Be-hören ist", genügt dafür
erkennbar nicht.
36
37
Aus den dargelegten Gründen ist das Urteil wegen materiell-rechtlicher
Unvollständigkeit aufzuhe-ben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich in
einer neuen Verhandlung noch weitere, für eine Verurteilung insgesamt
ausreichende Feststellungen treffen lassen, ist die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG
an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
38
39
Ergänzend wird bemerkt:
40
41
Soweit es um die Frage geht, ob der Tatrichter überhaupt die Überzeugung gewinnen
kann, daß die vom Betroffenen geschilderte Gefahrensituation vorgelegen hat, darf
auch das bei der Geschwin-digkeitsmessung hergestellte Lichtbild in die Ge-
samtwürdigung einbezogen werden. Rechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn aus
einem solchen Foto, dessen wesentlicher Aussagegehalt dann knapp im Urteil
darzustellen ist (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO; Senat NZV 1991, 122),
denkgesetzlich mögliche Schlüsse auf die Befindlichkeit der abge-bildeten Person
gezogen werden. Bei einem Fahrer, der in ersichtlich entspannter Haltung hinter dem
Steuer sitzt und dieses nur mit einer Hand bedient, kann gegebenenfalls ohne
Rechtsfehler an-genommen werden, daß er zur Zeit der Lichtbildauf-nahme keiner
Streß-, Belastungs- oder Gefahrensi-tuation ausgesetzt war. Derartige
Schlußfolgerun-gen, sollten sie hier möglich sein, können aller-dings das Ergebnis
regelmäßig nicht allein tragen, sondern bedürfen der Absicherung im Rahmen einer
eingehenden Würdigung aller Beweisanzeichen. Soll-te der Tatrichter unter
Beachtung des Grundsatzes, wonach im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu
entscheiden ist (vgl. Rengier a.a.0. § 11 Rn. 128 m.w.N.), zu der Überzeugung
gelangen, daß die vom Betroffenen geschilderte Gefahrenlage bestanden hat, wird
die weitere Prüfung nach den oben ange-führten Gesichtspunkten vorzunehmen sein,
wobei Eignung und Notwendigkeit der Notstandshandlung auch von den örtlichen
Gegebenheiten abhängen, die im Urteil darzulegen sind. Sofern die genannten
42
Voraussetzungen des § 16 OWiG als erfüllt ange-sehen werden, hat schließlich eine
Abwägung der widerstreitenden Interessen stattzufinden (vgl. Göhler a.a.0. § 16 Rn. 6
ff.), bei der auch zu berücksichtigen sein wird, ob und inwieweit durch die Fahrweise
des Betroffenen andere gefährdet worden sind (vgl. OLG Hamm NJW 1977, 1892).
Falls sich Anhaltspunkte für einen vorsatzausschließen-den
Erlaubnistatbestandsirrtum (Putativnotstand) ergeben sollten, etwa weil der
Betroffene unter falschen tatsächlichen Voraussetzungen irrig vom Bestehen einer in
Wirklichkeit nicht vorhandenen Gefahrenlage oder von der tatsächlich nicht gege-
benen Erforderlichkeit der Notstandshandlung aus-gegangen ist, wäre außerdem zu
prüfen, ob eine Ahndung wegen fahrlässiger Überschreitung der zu-lässigen
Höchstgeschwindigkeit in Betracht kommt oder ob der Irrtum des Betroffenen als
unverschul-det angesehen werden kann.