Urteil des OLG Köln vom 15.11.2006

OLG Köln: wiedereinsetzung in den vorigen stand, persönliches erscheinen, gütliche erledigung, zustellung, vertreter, geschäftsführer, sanktion, prozess, ermächtigung, rechtsmittelfrist

Oberlandesgericht Köln, 22 W 65/06
Datum:
15.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 W 65/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 113/06
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten wird
der gegen ihn am 23.08.2006 erlassene Ordnungsgeldbeschluss der 16.
Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 113/06 - aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen
Kosten des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Gründe:
1
I.
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Das Landgericht hat gegen den zur Güteverhandlung am 23.08.2006 nicht erschienen
Geschäftsführer der Beklagten, dessen persönliches Erscheinen hierzu angeordnet war,
ein Ordnungsgeld von 500,- € festgesetzt. Für die Gegenseite war niemand erschienen;
gegen sie ist auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein
Versäumnisurteil ergangen. Das den Ordnungsmittelbeschluss enthaltende
Sitzungsprotokoll ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 4.9.2006
zugestellt worden; eine Zustellung an den Geschäftsführer der Beklagten ist nicht
erfolgt.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25.10.2006 bei Gericht eingegangene
sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten, der vorsorglich die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Frist zur Einlegung
der sofortigen Beschwerde beantragt.
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Das Landgericht hat dem Rechtsmittel wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht
abgeholfen und das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen.
5
II.
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Die zulässige sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten hat in der
Sache Erfolg.
7
1.
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Die sofortige Beschwerde ist gem. § 567 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §§ 278 Abs. 3 Satz 2, 141
Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO zulässig; sie ist nicht verfristet. Denn die Zweiwochenfrist
des § 569 ZPO war mangels Zustellung an den Betroffenen nicht in Lauf gesetzt worden
und damit auch nicht abgelaufen.
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Die Rechtsmittelfrist wird mit der Zustellung in Gang gesetzt. Betrifft der Beschluss ein
Ordnungsmittel gegen den gesetzlichen Vertreter einer Partei, ist die Zustellung an den
Betroffenen erforderlich (OLG Hamburg, OLG-Report 2003, 50 f.; Leipold in: Stein/Jonas,
ZPO, 22.Aufl., § 141, Rdn. 50). Die Zustellung des den Ordnungsmittelbeschluss
enthaltenden Sitzungsprotokolls an den Prozessbevollmächtigten der Partei reicht nicht
aus. Denn das Ordnungsmittel betrifft den gesetzlichen Vertreter der Partei über seine
Parteistellung im Prozess hinaus persönlich und unmittelbar. Ebenso wie ihm die
Ladung gemäß § 141 Abs.2 ZPO persönlich mitzuteilen ist, auch wenn für die Partei ein
Prozessbevollmächtigter bestellt worden ist, so ist auch die Sanktion des
Nichterscheinens ihm persönlich zuzustellen. Als Betroffener eines gegen ihn
persönlich verhängten Ordnungsgeldes befindet er sich, worauf bereits die
Bezugnahme in § 141 Abs. 3 ZPO hinweist, in der selben Rolle wie der nicht
erschienene Zeuge, dem der Ordnungsmittelbeschluss ebenfalls persönlich zuzustellen
ist (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 380 Rdn.8).
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Da eine Zustellung an den Beschwerdeführer nicht erfolgt ist, hat die Frist für die
Einlegung des Rechtsmittels zu keinem Zeitpunkt zu laufen begonnen, und die sofortige
Beschwerde konnte auch noch mit Schreiben vom 25.10.2006 eingelegt werden. Der
vorsorglich beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht.
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2.
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Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
13
Die auf das Ausbleiben des Beschwerdeführers im Termin zur Güteverhandlung (§ 278
Abs. 3 Satz 1, 2 in Verbindung mit § 141 Abs.3 Satz 1 ZPO) gestützte Verhängung eines
Ordnungsgeldes ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sein Erscheinen entbehrlich
geworden war.
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§ 278 ZPO verfolgt den Zweck, eine einvernehmliche Bereinigung des zwischen den
Parteien bestehenden Konflikts zu erreichen (Greger in Zöller, ZPO, 25.Aufl., § 278,
Rdn. 1). Da im vorliegenden Fall für die Gegenseite niemand erschienen war, konnte
eine Güteverhandlung unabhängig von der Abwesenheit des Geschäftsführers der
Beklagten - und ungeachtet einer möglichen Ermächtigung ihres
Prozessbevollmächtigten – nicht stattfinden. Ein gleichwohl gegen ihn verhängtes
Ordnungsgeld hätte ausschließlich Strafcharakter. Dies ist jedoch nicht der
maßgebliche Grund für die in § 141 Abs.3 Satz 1 ZPO vorgesehene Sanktion, auf die
§ 278 Abs.3 S.2 ZPO verweist. Ebenso, wie die Festsetzung eines Ordnungsgelds
gegen die zur Aufklärung des Sachverhalts geladene, aber nicht erschienene Partei nur
in Betracht kommt, wenn das unentschuldigte Ausbleiben die Sachaufklärung erschwert
oder den Prozess verzögert (Senat, Beschluss vom 20.12.2005, 22 W 68/05; Thomas-
Putzo, a.a.O., § 141 Rdn.5, jew. m.w.Nachw.) kommt ein Ordnungsgeld gegen die zum
Gütetermin geladene Partei oder ihren gesetzlichen Vertreter nur in Betracht, wenn eine
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gütliche Erledigung des Rechtsstreits gerade an dem Nichterscheinen dieser Partei
scheitert. Dies war hier jedoch nicht der Fall, weil eine Güteverhandlung bereits wegen
der nicht erschienenen und nicht vertretenen Gegenpartei nicht stattfinden konnte.
Daher ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass es auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Entschuldigungsgründe ankommt.
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III.
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Die Entscheidung löst Gerichtsgebühren nicht aus (vgl. Baumbach-Lauterbach-
Hartmann, 63. Aufl., § 141 ZPO, Rdn. 59). Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht
auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 46 OwiG, 467 StPO (OLG Hamm, MDR
1980, 322; Thomas-Putzo, a.a.O., § 380 Rn. 12 m. w. Nachw.).
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Wert der Beschwerde: 500,- €
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