Urteil des OLG Köln vom 17.08.2004

OLG Köln: vernehmung von zeugen, einbruchdiebstahl, entwendung, betriebsunterbrechung, versicherter, vollstreckung, fahrlässigkeit, unterliegen, sicherheitsleistung, gebäude

Oberlandesgericht Köln, 9 U 170/03
Datum:
17.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 170/03
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 632/00
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. August 2003
verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O
632/00 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
dieser Höhe leistet.
G r ü n d e
1
I.
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Die Klägerin befasste sich mit der Produktion und dem Vertrieb von Videofilmen. Die
Produktionsstätte nebst Büroräumen lag in einem Gewerbegebiet bei Q.. Faktisch wurde
der Betrieb vom Zeugen I. geleitet. Seine Schwester ist Geschäftsführerin der
Komplementär-GmbH der Klägerin.
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Die Klägerin hatte bei dem Beklagten eine "Gebündelte Geschäftsinhaltsversicherung"
abgeschlossen, zu der unter anderem eine Betriebsunterbrechungsversicherung gehört,
nach der Schäden, die auf einem Einbruchsdiebstahl beruhen, versichert sind.
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In der Nacht vom 15. auf den 16. November 1999 wurde in die Räume der Klägerin
eingebrochen, indem ein Fenster auf der Rückseite des Betriebsgebäudes
eingeschlagen wurde. Zu diesem Zeitpunkt existierten (mindestens) vier auf die
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Eingangstür des Objekts passende Schlüssel, von denen jeweils einen der Zeuge I.,
seine geschiedene Ehefrau, Frau N. I., die Angestellte Frau O. sowie die Putzfrau Frau
P. in Besitz hatten. Soweit es im erstinstanzlichen Urteil heißt, die Geschäftsführerin
habe einen Schlüssel gehabt, beruht dies auf der fälschlichen Annahme, die
geschiedene Ehefrau des Zeugen I., Frau N. I., sei Geschäftsführerin. Tatsächlich ist
seine Schwester Frau X. I. Geschäftsführerin. Sie hatte zu keinem Zeitpunkt einen
Schlüssel (GA 174 ff). Zwischen dem 27. und dem 29. Dezember 1999 drangen die
Zeugen L., K. und C. in die Geschäftsräume der Klägerin unter Benutzung eines
Schlüssels ein und entwendeten zahlreiche Gegenstände.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, es liege bei dem zweiten Diebstahl ein
versicherter Einbruch vor, für den der Beklagte einzustehen habe. Es sei nicht
auszuschließen, daß von einem berechtigten Schlüsselinhaber ein weiterer Schlüssel
habe angefertigt werden können, der für die zweite Tat verwendet worden sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, zu Händen ihres
Prozessbevollmächtigten
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den Gewinn, der ihr durch die Betriebsunterbrechung infolge Abhandenkommens,
Zerstörung oder Beschädigung ihr gehörender und ihrem Betrieb dienender Sachen bei
dem Einbruchsdiebstahl in der Zeit vom 27. bis 29.12.1999 entgangen ist,
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sowie den Aufwand an laufenden Kosten während der Betriebsunterbrechung zu
ersetzen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung von Zeugen antragsgemäß
stattgegeben. Es sei bewiesen, daß der Zeuge L. Ende Dezember 1999 mit einem
"richtigen" Schlüssel, den er bei seinem Einbruch im November auf dem Schreibtisch
des Zeugen I. vorgefunden habe, in das Gebäude eingedrungen sei. Leistungsfreiheit
wegen Gefahrerhöhung oder Leistungsfreiheit nach § 61 VVG sei nicht eingetreten. Es
könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Geschäftsführerin der Klägerin oder
der Zeuge I. von dem Schlüsseldiebstahl hätten erfahren können und dementsprechend
einen Austausch des Schlosses hätten veranlassen müssen.
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Mit der Berufung greift der Beklagte das Urteil an und macht Leistungsfreiheit wegen
grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls, wegen eingetretener
Gefahrerhöhung nach den §§ 23 ff. VVG und wegen Verletzung von
Aufklärungsobliegenheiten geltend. Ferner rügt er, der Umstand, daß er vertragsgemäß
nur in Höhe von 77,273 % eines eventuellen Schadens einzutreten habe, sei bei der
Tenorierung unberücksichtigt geblieben.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil
Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Akten des
Landgerichts Köln 24 O 148/01 sowie ein Hefter mit Kopien aus den Akten der
Staatsanwaltschaft Köln 50 Js 22/00 (bis Bl.439) sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
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II.
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Die Klägerin begehrt (bei richtigem Verständnis ihres Antrags) die Feststellung, dass die
Beklagte vertrags- und bedingungsgemäß (also auch unter Berücksichtigung der
anteiligen Beteiligung) einen Betriebsunterbrechungsschaden ersetzen muss, der auf
dem Schadenereignis beruht, das sich in der Zeit vom 27.bis 29. Dezember 1999
ereignet hat.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Für den Inhalt des streitgegenständlichen
Versicherungsverhältnisses sind die ZKBU 87 maßgeblich (abgedruckt z.B. bei Martin,
Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., unter Texte 35). Die Eintrittspflicht des Beklagten
hängt danach entscheidend davon ab (§ 1 Nr. 1 ZKBU), ob eine Betriebsunterbrechung
infolge eines Sachschadens eingetreten ist, der nach den vereinbarten Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, hier nach den AERB 87, dem Grunde nach
entschädigungspflichtig ist. Nach § 1 Nr. 2 e AERB liegt ein versicherter
Einbruchdiebstahl auch dann vor, wenn ein Dieb "mittels richtiger Schlüssel eindringt...,
die er durch Einbruchdiebstahl ... an sich gebracht hatte".
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Das Landgericht bejaht mit überzeugender Begründung, daß die Voraussetzungen
dieser Bestimmung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorliegen. Folgerichtig
geht das Landgericht von der Verwendung eines richtigen Schlüssels aus. Die
Feststellungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den
Angaben des Zeugen L., der wegen der beiden Einbruchstaten verurteilt wurde, und
dessen Angaben von den damaligen Mittätern bestätigt wurden. Der Zeuge L. hat
geschildert, er habe auf einem Schreibtisch, von dem das Landgericht festgestellt hat, es
habe sich um den Schreibtisch des Zeugen I. gehandelt, ein Schlüsselbund gefunden,
an dem sich ein Autoschlüssel für einen Mercedes-Vito und der Schlüssel zum
Bürogebäude befunden hätten. Die Schlüssel habe er beim ersten Einbruch
mitgenommen und Ende Dezember beim zweiten Eindringen verwendet. Die Richtigkeit
der Angaben des Zeugen unterliegen keinem Zweifel. Die Klägerin war Halterin eines
Mercedes-Vito, mit dem der Zeuge I. ausweislich seiner Angaben im Strafverfahren am
Tag des zweiten Einbruchs auf dem Weg nach Polen war. Die Angaben L.s überzeugen
vor diesem Hintergrund.
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Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass es sich bei den auf dem Schreibtisch des
Zeugen I. vorgefundenen Schlüsseln um "richtige" Schlüssel im Sinne der
Versicherungsbedingungen handelte. L. benutzte diese durch einen Einbruchdiebstahl
erlangten Schlüssel für die zweite Tat.
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Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist auf der Grundlage der getroffenen
Feststellungen davon auszugehen, dass die Tat, die der Zeuge L. Ende Dezember 1999
beging, auf grober Fahrlässigkeit der Klägerin beruhte, so dass Leistungsfreiheit gemäß
§ 61 VVG eingetreten ist. Die Klägerin hätte nach der Entwendung des
Schlüsselbundes einen Austausch des Schlosses veranlassen müssen. Wäre so
verfahren worden, dann wäre die Tat im Dezember 1999 nicht mehr möglich gewesen.
Es lag auf der Hand, dass mit der Entwendung eines Hauptschlüssels die
Einbruchsgefahr deutlich erhöht wurde. Der Austausch eines Schlosses war eine
einfache Maßnahme, um dieser Gefahr zu begegnen und in der gegebenen Situation
vom Versicherungsnehmer zu erwarten (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 61
Rn 6 ff m. Nachw.). Hier kommt hinzu, dass in § 6 Nr. 4 e AERB 87 der Ersatz eines
Schlosses schon nach dem bloßen Verlust eines Schlüssels gefordert wird. Auf die
Wirksamkeit dieser Klausel muss hier nicht eingegangen werden. Im Fall einer
Entwendung des Schlüssels vom Versicherungsort liegt die Notwendigkeit des
Austauschs auf der Hand. Dies beurteilt die Klägerin letztlich nicht anders, so dass eine
ausführlichere Begründung sich insoweit erübrigt.
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Soweit das Landgericht meint, es sei - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - nicht
auszuschließen, dass irgendjemand einen Nachschlüssel gefertigt habe und dass der
Zeuge L. diesen Nachschlüssel mitgenommen habe, kann dies nicht nachvollzogen
werden. Die Überlegungen sind rein spekulativ und stehen vor allem in Widerspruch zu
der getroffenen Feststellung, dass L. mit einem "richtigen" Schlüssel in die Räume der
Klägerin eingedrungen ist. Wenn er mit einem nachgemachten Schlüssel eingedrungen
wäre, ohne dass feststellbar wäre, wer die Herstellung des Schlüssels veranlasst hat,
könnte nicht festgestellt werden, ob es sich um einen richtigen oder um einen falschen
Schlüssel handelte.
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Wenn - wie das Landgericht überzeugend festgestellt hat - ein "richtiger" Schlüssel auf
dem Schreibtisch des Zeugen I. lag, der entwendet wurde, muss davon ausgegangen
werden, dass es sich um einen Schlüssel handelte, der dem Zeugen bekannt war.
Anhaltspunkte dafür, dass ein "richtiger" Schlüssel sich ohne seine Kenntnis auf dem
Schreibtisch befunden haben könnte, fehlen. Die Klägerin hat behauptet, es habe nur
vier solcher Schlüssel gegeben. War dies so, dann muss der Verlust des Schlüssels
nach dem Einbruch, der sich Mitte November 1999 ereignet hatte, dem Zeugen, der
nach seinen Angaben und dem Vortrag der Klägerin als ihr Repräsentant anzusehen ist,
aufgefallen sein. Dies gilt erst recht, wenn auch ein Fahrzeugschlüssel fehlte. Es wäre
Sache der Klägerin, in deren Bereich der Schlüsseldiebstahl sich ereignet hat,
Tatsachen darzulegen, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass trotz der
Tatsachen, von denen aufgrund der Beweisaufnahme auszugehen ist, keine Kenntnis
vom Verlust des Schlüssels bestand. Umstände, die hierzu geeignet wären, hat die
Klägerin aber nicht aufgezeigt. Vor dem Hintergrund der bewiesenen Tatsache, dass
der Zeuge L. den Ende Dezember benutzten Schlüssel rund sechs Wochen zuvor vom
Schreibtisch des Zeugen I. entwendet hatte, steht gleichzeitig fest, dass die Angaben
der Klägerin zur Zahl bzw. zum Verbleib der bei ihr bzw. bei ihren Mitarbeitern im
November 1999 vorhanden gewesenen Schlüssel falsch bzw. unvollständig sind.
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Aufgrund der bewiesenen Tatsachen ist hier davon auszugehen, dass ein Schlüssel
des Zeugen I. für die Tat Ende Dezember verwendet wurde. Auch die Klägerin zweifelt
die Verwendung eines beim ersten Einbruch mitgenommenen Schlüssels in zweiter
Instanz nicht mehr an. Umstände, die dafür sprechen könnten, dass der Zeuge I.
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unverschuldet das Fehlen des Schlüssels nicht bemerkte, sind nicht ersichtlich. Wenn
das Fehlen des Schlüssels entsprechend seinen Angaben unbemerkt blieb, so muss er
über mehr Schlüssel verfügt haben als dies von ihm und der Klägerin vorgetragen
wurde und sein Umgang mit diesen Schlüsseln muss dann von einer Sorglosigkeit
gekennzeichnet gewesen sein, die ihrerseits den Vorwurf grober Fahrlässigkeit
begründen würde.
Es besteht kein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des
Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 380.456,70 DM/194.524,42 € (vgl. S. 7 der
Klageerwiderung)
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