Urteil des OLG Köln vom 14.06.1993
OLG Köln (verhältnis zu, eintritt des versicherungsfalles, auflösende bedingung, gesetzliche erbfolge, anzeige, zpo, ehefrau, versicherer, abtretung, kläger)
Oberlandesgericht Köln, 5 U 13/93
Datum:
14.06.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 13/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 469/91
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. September 1992
verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O
469/91 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache selbst
nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt
die Auffassung des Landgerichts, daß den Erben des
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am 07.02.1991 verstorbenen F. G. A. H. im Verhältnis zur Beklagten die
Versicherungsleistung nicht zusteht. Das durch den Versicherungsvertrag begründete
Bezugsrecht der Streithelferin ist wirksam in deren Person entstanden und bis zum
Eintritt des Versicherungsfalles nicht wirksam widerufen worden. Ob die Streithelferin
die Versiche-rungsleistung im Verhältnis zu den Erben (Valuta-Verhält-nis) endgültig
behalten darf, ist im vorliegenden Rechts-streit, der lediglich das Deckungsverhältnis
betrifft, nicht zu entscheiden (vgl. dazu BGH FamRZ 1987, 806).
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffen-den Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf das
Beru-fungsvorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:
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Die im Versicherungsantrag vom 24. Januar 1967 unter Ziffer 8 b bestimmte
Begünstigung "die Ehefrau" ist nicht auflösend bedingt durch die im Jahre 1978
erfolgte Schei-dung der Eheleute H.. Entgegen der Auffassung der Beru-
fungsbegründung kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Erblasser nur die
bei seinem Tod etwa vorhandene Ehe-frau einsetzen wollte und daß für den Fall, daß
eine sol-che nicht vorhanden sein würde, ansonsten die gesetzliche Erbfolge gelten
sollte. Alleine aus dem Wort "Ehefrau" kann eine auflösende Bedingung nicht
herausgelesen wer-den. Mangels einer hinreichend deutlichen auflösenden Be-
dingung blieb die Ehefrau (Streithelferin) auch über die Scheidung hinaus
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bezugsberechtigt (vgl. Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 zu § 167).
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Auch eine analoge Anwendung der Regelung des § 2077 BGB kommt im Streitfall
nicht in Betracht (vgl. Prölss-Martin a.a.O.; Palandt-Edenhofer, BGB, 51. Aufl., Rn. 9 zu
§ 2077, jeweils m.w.N.; Senat VersR 83, 1181). Der Senat folgt der herrschenden und
zutreffenden Auffassung, daß auf Lebensversicherungen als Kapitalversicherungen
und damit Rechtsgeschäfte unter Lebenden die entsprechende Anwendung des §
2077 BGB trotz ähnlicher Interessenlage aus Gründen der Rechtssicherheit und im
Interesse des Vertragspartners abzulehnen ist.
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Ein wirksamer Widerruf der Bezugsberechtigung der Streit-helferin liegt ebenfalls nicht
vor. Nach § 14 Abs. 4 der dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Allgemei-nen
Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung (AVB)
wird ein Widerruf der Versiche-rungsgesellschaft gegenüber nur und erst dann
wirksam, wenn er vom bisherigen Verfügungsberechtigten dem Vor-stand schriftlich
angezeigt worden ist. Im Streitfall ist der Beklagten gegenüber insoweit keinerlei
Anzeige erfolgt.
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Soweit die Berufungsbegründung den Klageanspruch auf eine Abtretung der Rechte
aus dem Versicherungsvertrag stützen will, greift dies ebenfalls nicht durch. Die
schriftli-che Abtretungsanzeige durch den bisherigen Verfügungsbe-rechtigten an den
Versicherer ist hierfür Wirksamkeits-voraussetzung (vgl. Prölss-Martin, a.a.O., Anm. 7
D zu § 15 ALB). Eine etwa erfolgte Abtretung ist bis zur Anzeige an den Versicherer
absolut unwirksam, so daß der Versicherer bis zur Anzeige der Abtretung nicht an den
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Zessionar leisten muß und der Zessionar bis zur Anzeige kein Forderungsrecht erlangt
(vgl. BGH r+s 92, 214 = VersR 92, 561; r+s 91, 104 = VersR 91, 89).
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Im übrigen hätte der Kläger selbst bei wirksamer Abtre-tung die Rechte aus dem
Versicherungsvertrag nur belastet mit dem noch bestehenden Bezugsrecht der
Streithelferin erlangen können.
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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf einen Schadensersatzanspruch aus
positiver Vertragsverletzung, weil die Beklagte die Versicherungsleistung nicht an die
Erben, sondern an die Streithelferin ausgezahlt hat. Die Beklagte konnte hier an die im
Deckungsverhältnis Berech-tigte leisten, ohne sich Schadensersatzansprüchen der Er-
ben auszusetzen. Sie war nicht gehalten, Rechtsfragen zu entscheiden, die die
Rechtsbeziehung zwischen der Bezugs-berechtigten und Dritten betreffen, hier also
die höchst umstrittene Frage, ob der Streithelferin die Versiche-rungsleistung im
Verhältnis zu den Erben entgültig ver-bleibt. Entgegen den Ausführungen der
Berufungsbegründung kann nach Sachlage keine Rede davon sein, daß die Beklag-te
schuldhaft oder gar bewußt Vermögensinteressen der Er-ben bei der Auszahlung
verletzt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Voll-streckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Be-schwer des Klägers: 16.191,00
DM.
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