Urteil des OLG Köln vom 24.04.1996

OLG Köln (fahrzeug, höhe, kollision, 1995, geschwindigkeit, versicherungsnehmer, fahrbahn, bezug, gabe, grund)

Oberlandesgericht Köln, 13 U 146/95
Datum:
24.04.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 146/95
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 639/91
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) und auf die Berufung der
Klägerin wird das am 11. Juli 1995 verkündete Urteil des Landgerichts
Aachen - 10 O 639/91 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1.
Die Beklagten zu 3) und 4) werden als Gesamt-schuldner verurteilt, an
die Klägerin 59.102,84 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.333,00 DM seit dem
24.03.1992 und aus weiteren 55.769,84 DM seit dem 26.05.1993 zu
zahlen. 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 3) und 4) als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 1/3 aller weiteren
Aufwendungen zu erstatten, die dieser wegen der Verletzungen der
Herren H.L. und R.H. aus dem Verkehrsunfall vom 21.04.1991 auf der
Bundesautobahn A 4, Fahrtrichtung A., Gemeinde D., bei Kilometer
30,411 entstehen, und zwar gleichgültig, ob es sich um Ansprüche der
Verletzten selbst oder um übergegangene Ansprüche handelt. 3. Im
übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel
der Beklagten zu 3) und 4) und der Klägerin werden zurückgewiesen. II.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die
Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die
Klägerin selbst zu 82 % und die Beklagten zu 3) und 4) als
Gesamtschuldner zu 18 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 3) und 4) trägt die Klägerin zu 63 %. Im übrigen findet eine
Kostenerstattung nicht statt. Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden der Klägerin zu 54 % und den Beklagten zu 3) und 4) als
Gesamtschuldnern zu 46 % auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Den Beklagten zu 3) und 4) wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 74.000,00
DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00
DM abwenden, falls die Beklagten zu 3) und 4) nicht vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann
jeweils auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht
werden.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem
Verkehrsunfall reguliert, an dem ihr Versicherungsnehmer, Herr J.W., sowie die
Beklagten zu 1) und 3) beteiligt waren. Sie macht nunmehr aus dem Gesichtspunkt des
Gesamtschuldnerausgleichs Rückgriffsansprüche gegen den Beklagten zu 3) und die
Beklagte zu 4) als dessen Haftpflichtversicherer geltend. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
2
Am Sonntag, dem 21.04.1991, fuhr der damals 33 Jahre alte J.W. gegen 3.11 Uhr mit
seinem Pkw Typ Saab 900 Turbo mit dem amtlichen Kennzeichen auf der
Bundesautobahn (BAB) A4 von K. nach A.. Zwischen den Anschlußstellen D. und W.
bei Kilometer 30,411 innerhalb der Gemarkung D. verlor er bei einer Geschwindigkeit
von ca. 115 km/h die Kontrolle über sein Fahrzeug. Nach der Behauptung der Klägerin
soll ihr Versicherungsnehmer versucht haben, einem Tier - einem Igel oder Hasen -
auszuweichen, welches die Fahrbahn von rechts nach links überquerte. Die BAB ist an
dieser Stelle unbeleuchtet, sie hat zwei Fahrstreifen für eine Richtung und beschreibt in
Richtung A. eine langgezogene Rechtskurve; die Fahrbahnoberfläche - Schwarzdecke -
war trocken und eben. Der Pkw Saab geriet ins Schleudern. Er drehte sich nach links
um die Hochachse und prallte mit der Front gegen die Mittelleitplanke. Das Fahrzeug
glitt an der Leitplanke entlang, löste sich wieder von ihr, rutschte weiter und kam
schließlich auf der Überholspur mit der Front voraus quer zur Fahrtrichtung zum Stehen.
Es blockierte die gesamte Fahrbahnbreite. An der Front des dunkelblauen Pkw Saab
waren durch den Anprall alle lichttechnischen Einrichtungen zerstört worden.
3
Aus einem nachfolgenden Fahrzeug beobachtete dessen Fahrer, Herr K., das
Schleudern des Pkw Saab; er bremste ab und hielt sein Fahrzeug auf dem
Seitenstreifen etwa 10 m vor dem verunfallten Pkw Saab an. Er schaltete die
Warnblinkanlage seines Pkw ein, wobei der genaue Zeitpunkt der Inbetriebnahme
dieser Warneinrichtung zwischen den Parteien streitig ist.
4
Währenddessen näherte sich aus Richtung K. kommend der Beklagte zu 1) mit seinem
bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Ford Fiesta mit dem amtlichen
Kennzeichen . Das schwarzlackierte Fahrzeug war mit vier Personen besetzt; auf dem
Beifahrersitz saß neben dem Beklagten zu 1) dessen bei dem späteren
Unfallgeschehen getötete 21jährige Lebensgefährtin, Frau B.B., auf der Rücksitzbank
hatten hinten links der Geschädigte R.H. und hinten rechts der Geschädigte H.L. Platz
genommen. Der Beklagte zu 1) fuhr auf dem linken Fahrstreifen mit abgeblendetem
Licht und mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Er erkannte den auf der Überholspur
quer zur Fahrtrichtung stehenden Pkw Saab erst als Hindernis, als sein Abblendlicht
dieses erfaßte. Der Beklagte zu 1) versuchte nach links auszuweichen und prallte mit
nahezu unverminderter Geschwindigkeit gegen die rechte Längsseite des Pkw Saab.
Durch den Aufprall des Pkw Ford Fiesta wurde der Pkw Saab nach rechts geschleudert;
er blieb entgegen der Fahrtrichtung am rechten Rand der Fahrbahn stehen und ragte mit
dem Heck in diese hinein. Der Pkw Ford Fiesta wurde bei dem Anstoß gegen den Pkw
Saab erheblich an der Front und der Fahrgastzelle vorn rechts deformiert; der Pkw
schleuderte gegen die Leitplanke, kippte auf seine linke Längsseite, rutschte auf den
rechten Fahrstreifen und blieb dort 10 m weiter als der Pkw Saab quer zur Fahrtrichtung
auf der linken Längsseite liegen.
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Herr K. begann nach dem Aufprall des Pkw Ford Fiesta auf den Pkw Saab sein
Fahrzeug um ca. 10 m zurückzusetzen, um die Unfallstelle besser abzusichern.
6
Während dieses Vorgangs näherte sich der Beklagte zu 3) mit seinem bei der Beklagten
zu 4) haftpflichtversicherten Pkw Renault 19 mit dem amtlichen Kennzeichen auf dem
rechten Fahrstreifen. Er fuhr ebenfalls mit abgeblendetem Licht und mit einer
Geschwindigkeit von 126 km/h; neben dem Beklagten zu 3) saß auf dem Beifahrersitz
Herr L.K.. Als der Beklagte zu 3) den auf dem Seitenstreifen stehenden und mit dem
Heck in die rechte Fahrbahn ragenden Pkw Saab im Lichtkegel seines Fahrtlichtes
wahrnahm, leitete er eine Vollbremsung ein. Er streifte den Pkw Saab und prallte dann
mit einer Geschwindigkeit von noch 108 km/h gegen die Bodengruppe des auf der Seite
liegenden Pkw Ford Fiesta des Beklagten zu 1). Durch diesen Anstoß kippte der Pkw
Ford Fiesta wieder auf seine Räder, rutschte noch ca. 26 m weiter und kam dann zum
Stehen.
Das Unfallgeschehen hatte insbesondere für die Insassen des Pkw Ford Fiesta schwere
Folgen: Frau B.B. erlitt tödliche Verletzungen und verstarb noch an der Unfallstelle, der
Beklagte zu 1) und die weiteren Insassen H.L. und R.H. wurden schwer verletzt. Es ist
zwischen den Parteien streitig, welche zum Nachteil der Geschädigten eingetretenen
Unfallfolgen jeweils durch die unterschiedlichen Kollisionen verursacht worden sind.
Der Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr W., der Beklagte zu 3) und der Beifahrer
des Beklagten zu 3), Herr K., wurden leicht verletzt. An allen drei Fahrzeugen entstand
Totalschaden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Unfallhergangs wird auf das im
Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens eingeholte
verkehrstechnische Gutachten des Kfz-Sachverständigen S.R. vom 31.07.1991 (Bl. 77 -
119 der Strafakten 74 Js 460/91 StA Aachen) Bezug genommen.
7
Die Klägerin zahlte an die Eltern der tödlich verunglückten Frau B. die mit der
Beerdigung zusammenhängenden Kosten sowie ein Schmerzensgeld.
8
Der Geschädigte H.L. hat die Klägerin und deren Versicherungsnehmer im Verfahren 10
O 564/91 LG Aachen auf Ersatz materiellen Schadens und auf Zahlung von
Schmerzensgeld in Anspruch genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das in
diesem Verfahren am 25.02.1992 verkündete Grund- und Teilurteil (Bl. 140 - 150 der
Beiakten 10 O 564/91) und das Vergleichsprotokoll vom 03.06.1992 (Bl. 175 - 176 der
Beiakten) Bezug genommen. Der Geschädigte R.H. hat von der Klägerin und deren
Versicherungsnehmer im Verfahren 10 O 580/91 LG Aachen ebenfalls Ersatz materieller
Schäden und Zahlung von Schmerzensgeld gefordert; insoweit wird auf das am
10.03.1992 verkündete Grund- und Teilurteil des Landgerichts Aachen (Bl. 156 - 165
d.A. des vorgenannten Verfahrens) verwiesen.
9
Während die Klägerin im ersten Rechtszug unwidersprochen vorgetragen hatte, daß sie
wegen des Verkehrsunfalls Ersatzleistungen in Höhe von insgesamt 198.700,94 DM
erbracht hat, und zwar für die Verletzten H.L. und R.H. 176.200,82 DM, für die Eltern der
Getöteten Frau B. 19.155,90 DM, für den Geschädigten L.K. 1.107,71 DM und als
Ausgleich für die beschädigten Leitplanken 2.237,41 DM - wegen der Einzelheiten wird
insoweit auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28.04.1993 (Bl. 98 - 101 GA) Bezug
genommen -, sind im Berufungsrechtszug die Aufwendungen der Klägerin für die
Verletzten L., H. und K. von den Beklagten zu 3) und 4) in Zweifel gezogen worden. Die
Klägerin hat sich eine vom Pkw ihres Versicherungsnehmers ausgehende
Betriebsgefahr anrechnen lassen und mit Rücksicht darauf 80 % der von ihr
behaupteten Zahlungen (158.960,75 DM) sowie Ersatz von künftig noch entstehenden
Schäden gegenüber den Beklagten geltend gemacht.
10
Die Klägerin hat hierzu behauptet, ihr Versicherungsnehmer W. habe nach dem
Liegenbleiben seines Pkw Saab im Anschluß an die Kollision mit der Leitplanke die
Warnblinkanlage seines Fahrzeugs in Gang gesetzt und versucht, sein Fahrzeug zu
starten, um es auf den Seitenstreifen fahren zu können. Die Beifahrerin im Pkw Ford
Fiesta des Beklagten zu 1) habe nicht schon durch dessen Aufprall auf den Pkw Saab
ihre tödlichen Verletzungen erlitten, sondern sei erst durch die weitere Kollision des
Pkw Ford Fiesta mit dem Pkw Renault 19 des Beklagten zu 3) getötet worden. Nach
dem ersten Aufprall gegen den Pkw Saab habe nämlich der Beklagte zu 1) seine
Freundin noch gefragt, ob alles in Ordnung sei; daraufhin habe sie mit dem Kopf genickt.
Auch die Verletzten H.L. und R.H. seien erst aufgrund der Kollision mit dem Fahrzeug
des Beklagten zu 3) erheblich verletzt worden.
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Die Klägerin, die das Verfahren gegen die Beklagten zu 1) und 2) nicht betrieben hat,
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hat beantragt,
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1.
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16
die Beklagten zu 3) - 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 158.960,75 DM
nebst 4 % Zinsen von 14.400,00 DM seit dem 7. Februar 1992, von 10.000,00 DM
seit dem 24. März 1992, von 37.500,00 DM seit dem 7. August 1992 und von
97.060,75 DM seit dem 8. September 1993 zu zahlen.
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18
2.
19
20
festzustellen, daß die Beklagten zu 3) - 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr
80 % aller Aufwendungen zu erstatten, die ihr wegen der Verletzungen der Herren
H.L. und R.H. aus dem Verkehrsunfall vom 21. April 1991 auf der Bundesautobahn ,
Fahrtrichtung A., Gemeinde D. bei km 30.411 entstanden sind, und zwar gleichgültig,
ob es sich um Ansprüche der Verletzten selber oder um übergegangene Ansprüche
handelt.
21
Die Beklagten zu 3) und 4) haben beantragt,
22
23
die Klage abzuweisen.
24
Sie haben die Auffassung vertreten, der Verkehrsunfall sei für den Beklagten zu 3)
unabwendbar gewesen, er habe insbesondere nicht auf Sicht fahren müssen; neben
dem Abblendlicht habe der Beklagte zu 3) jedenfalls ausreichende Sicht durch
Fremdlichter und Leiteinrichtungen gehabt.
25
Das Landgericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 25.08.1993 (Bl. 117
GA) Zeugen vernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.02.1994
(Bl. 149 - 152 GA) und das Gutachten des Sachverständigen R. vom 27.01.1995 (Bl.
179 - 204 GA) Bezug genommen. Die Strafakten 74 Js 460/91 StA Aachen haben dem
Landgericht vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
26
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 11.07.1995, auf das wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 222 - 235 GA), eine Haftung der Beklagten zu
3) und 4) in Ansehung der Aufwendungen der Klägerin für die Geschädigten L. und H. in
Höhe von 50 % angenommen und hat der Zahlungsklage in Höhe eines Betrages von
88.100,41 DM nebst Zinsen (50 % von 176.200,82 DM) stattgegeben sowie dem
Feststellungsbegehren wegen 50 % aller künftigen Schäden entsprochen. Es hat ein
unabwendbares Unfallgeschehen aus Sicht des Beklagten zu 3) verneint und seine
Entscheidung zur Haftungsquote mit einer Abwägung der jeweiligen
Verursachungsanteile des Herrn W. und des Beklagten zu 3) begründet und im
einzelnen ausgeführt, daß den Unfallbeteiligten nach Maßgabe des unstreitigen
Sachverhaltes sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme Verstöße gegen
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung anzulasten seien (§§ 18 Abs. 8, 15, 3 StVO).
Weitergehende Ansprüche der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hat ihr
keine Ausgleichsansprüche wegen der Beträge zuerkannt, die die Klägerin an die
Familie der getöteten Frau B. gezahlt hat, weil nicht bewiesen sei, daß der Tod von Frau
B. erst durch die Kollision des Fahrzeugs des Beklagten zu 3) mit dem Fahrzeug des
Beklagten zu 1) verursacht worden sei; etwaige Aufwendungen für den Geschädigten K.
könne die Klägerin ebenfalls nicht geltend machen, sie habe nicht substantiiert
vorgetragen, daß Herr K. aufgrund des Verkehrsunfalls geschädigt worden sei.
27
Diese Entscheidung haben beide Parteien angefochten.
28
Die Beklagten zu 3) und 4) haben gegen das ihnen am 13.07.1995 zugestellte Urteil mit
einem am 11.08.1995 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach
entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig mit einem am
16.11.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Die Klägerin hat gegen das ihr
am 20.07.1995 zugestellte Urteil mit einem am 18.08.1995 eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt und diese ebenfalls nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig mit einem am 16.11.1995 eingegangenen
Schriftsatz begründet.
29
Die Beklagten zu 3) und 4) erstreben weiterhin eine Klageabweisung in vollem Umfang.
Sie halten hierzu insbesondere an ihrer Auffassung fest, die Kollision zwischen dem
Pkw Renault 19 des Beklagten zu 3) und dem Pkw Ford Fiesta des Beklagten zu 1) sei
für den Beklagten zu 3) unabwendbar gewesen, weil er mit dem verunfallt auf der
Autobahn liegenden Ford Fiesta nicht als Hindernis habe rechnen müssen.
30
Sie bestreiten darüber hinaus, daß die erheblichen Verletzungen der Insassen des Pkw
Ford Fiesta durch den Aufprall des Pkw Renault 19 verursacht worden sein sollen und
behaupten, die Insassen des Pkw Ford Fiesta seien bereits durch die Erstkollision
zwischen dem Pkw Ford Fiesta und dem Pkw Saab des Herrn W. verletzt worden.
31
Die Beklagten zu 3) und 4) stellen ferner unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens die Haftungsquote zur Überprüfung und bestreiten
32
erstmalig im Berufungsverfahren die Höhe der von der Klägerin erbrachten Leistungen.
Schließlich vertreten sie die Auffassung, dem Feststellungsbegehren der Klägerin fehle
das erforderliche Feststellungsinteresse. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vorbringens der Beklagten zu 3) und 4) wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom
15.11.1995 (Bl. 279 - 292 GA) sowie auf den Schriftsatz vom 14.03.1996 (Bl. 539 - 541
GA) Bezug genommen.
Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen,
33
34
1.
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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
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38
2.
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
41
Die Klägerin beantragt,
42
43
I.
44
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das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.07.1995 - 10 O 639/91 - abzuändern und
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1.
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49
die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM
130.205,69 incl. des bereits in erster Instanz zuerkannten Betrages zu zahlen, und
zwar nebst 5 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von DM 12.000,00 seit dem
07.02.1992, aus einem Betrag in Höhe von 10.000,00 DM seit dem 24.03.1992 und
von weiteren DM 108.205,69 seit dem 26.05.1993;
50
51
2.
52
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festzustellen, daß die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
der Klägerin 2/3 aller weiteren Aufwendungen zu erstatten, die dieser wegen der
Verletzungen der Herren H.L. und R.H. aus dem Verkehrsunfall vom 21.04.1991 auf
der Bundesautobahn, Fahrtrichtung A., Gemeinde D., bei Kilometer 30,411
entstehen, und zwar gleichgültig, ob es sich um Ansprüche der Verletzten selbst oder
um übergegangene Ansprüche handelt;
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3.
56
57
vorsorglich der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung auch in Form einer
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse
abwenden zu dürfen.
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II.
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61
die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) zurückzuweisen.
62
Die Klägerin erstrebt eine teilweise Erhöhung der ausgeurteilten Beträge. Unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wendet sie sich in
erster Linie gegen die Haftungsverteilung durch das Landgericht und vertritt hierzu die
Auffassung, ihrem Versicherungsnehmer W. könne weder ein Verstoß gegen die
Regelung des § 15 StVO noch gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 8 StVO angelastet
werden. Abweichend von der in erster Instanz von ihr geltend gemachten
Haftungsverteilung im Verhältnis von 80 : 20 zu ihren Gunsten geht sie in zweiter
Instanz von einer Haftungsverteilung von 2/3 : 1/3 zu ihren Gunsten aus und macht in
Ansehung des angefochtenen Urteils den 50 % übersteigenden Mehrbetrag geltend. Die
Klägerin rügt, das Landgericht habe zu Unrecht bei der Schadensberechnung die
Beträge nicht berücksichtigt, die sie an die Eltern der verstorbenen Frau B. sowie an den
Geschädigten K. gezahlt habe. Insoweit greift sie mit der Berufung die Beweiswürdigung
im angefochtenen Urteil an und behauptet, daß Frau B. erst durch die weitere Kollision
mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 3) getötet worden sei; auch die verletzten Herren
Lindner und H. seien erst aufgrund der Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 3)
erheblich verletzt worden; ferner sei der Insasse des Beklagten zu 3), Herr K., durch den
Unfall geschädigt worden.
63
Die Klägerin behauptet einen Gesamtschadensbetrag in Höhe von 195.308,53 DM, von
dem sie mit der Berufung 2/3 verfolgt, also einen Betrag in Höhe von 130.205,69 DM.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin, namentlich
auch zur Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, wird auf die
Berufungsbegründungsschrift vom 16.11.1995 (Bl. 296 - 305 GA) und die
Berufungserwiderungsschrift vom 21.02.1996 (Bl. 333 - 538 GA) nebst Anlagen Bezug
64
genommen.
Die Akten 10 O 564/91 LG Aachen sowie 10 O 580/91 LG Aachen und die Strafakten 74
Js 460/91 StA Aachen (mit Bewährungsheft) lagen vor und waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
65
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
66
Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) ist zulässig und hat auch in der Sache
teilweise Erfolg. Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist nur in geringem Umfang
begründet.
67
I. Berufung der Beklagten zu 3) und 4)
68
Der Senat folgt dem Landgericht darin, daß der Klägerin wegen des Verkehrsunfalls
vom 21.04.1991 gegen die Beklagten zu 3) und 4) dem Grunde nach
Rückgriffsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs
zustehen. Diese Ansprüche haben ihre rechtliche Grundlage über § 67 VVG und § 426
Abs. 2 BGB in den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3
Nr. 1 und 2 PflVG und den §§ 823 Abs. 1, 847, 840 Abs. 1 BGB.
69
Der gesamtschuldnerische Ausgleichsanspruch ist begründet, weil der
Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr W., und der Beklagte zu 3) nebeneinander für
die Verletzungen und Schäden zum Nachteil der Insassen des Pkw Ford Fiesta des
Beklagten zu 1) verantwortlich sind. Dieser Ausgleich richtet sich nicht nach Kopfteilen,
sondern nach dem Maß der jeweiligen Verursachung des Schadens (§ 17 Abs. 1 StVG).
Der Senat sieht indessen - abweichend vom erstinstanzlichen Erkenntnis - den weitaus
größeren Verursachungsanteil auf Seiten des Versicherungsnehmers der Klägerin.
Dessen Verantwortungsanteil an der Entstehung des Unfalls beträgt 2/3, der
Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3) hingegen nur 1/3. Insoweit ist die Berufung
der Beklagten zu 3) und 4) erfolgreich.
70
(1)
71
Allerdings ist der zur Abwendung jeder Haftung erhobene Einwand der Beklagten zu 3)
und 4), die Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 3) und dem Pkw Ford
Fiesta des Beklagten zu 1) sei für den Beklagten zu 3) unabwendbar gewesen, rechtlich
fehlsam. Die Haftung der Beklagten zu 3) und 4) ist entgegen der von ihnen vertretenen
Auffassung nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.
72
Der Begriff "unabwendbares Ereignis" i.S. von § 7 Abs. 2 StVG meint ein
schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht
abgewendet werden kann. Dazu gehören erheblich über den Maßstab der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 BGB hinausgehende Aufmerksamkeit,
Geschicklichkeit und Umsicht sowie ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln
im Augenblick der Gefahr im Rahmen des Menschenmöglichen, also das Verhalten
eines "Idealfahrers" (vgl. BGHZ 113, 164, 166; 117, 337, 340; OLG Köln NZV 1992, 233;
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., StVG, § 7 Rdnr. 30). Die Prüfung
hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die Gefahrensituation
geraten wäre und ob der Schädiger in der konkreten Unfallsituation wie ein Idealfahrer
reagiert hat (vgl. BGH DAR 1987, 19; OLG Köln a.a.O.). Das Fahrverhalten des
73
Beklagten zu 3) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21.04.1991 genügt
diesen Anforderungen nicht. Er hat in jedem Fall die Regel des Fahrens auf Sicht (§ 3
Abs. 1 StVO) verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Kraftfahrzeugführer bei
Dunkelheit auch auf der Autobahn grundsätzlich nur so schnell fahren, daß er innerhalb
der überschaubaren Strecke anhalten kann (BGH VersR 1965, 88 f.; NJW 1984, 2412;
NJW 1987, 1075; OLG Hamm NZV 1988, 64 f. und NZV 1992, 407 f.; OLG Frankfurt
NZV 1990, 154 f.; OLG Köln NZV 1993, 271; Jagusch/Hentschel, StVO, § 3 Rdnr. 35).
Der Beklagte zu 3) hat im Rahmen des Berufungsverfahrens selbst eingeräumt, ihm sei
es mit Rücksicht auf seine Ausgangsgeschwindigkeit von 126 km/h überhaupt nicht
möglich gewesen, rechtzeitig vor den auf der Fahrbahn befindlichen Pkw Saab und Pkw
Ford Fiesta die Geschwindigkeit so zu reduzieren, daß er noch hätte anhalten können,
als er diese Fahrzeuge im Lichtkegel seines Abblendlichts erkannte (Bl. 279, 284 GA).
Nach Maßgabe der urkundlich belegten Feststellungen, die der
Kraftfahrzeugsachverständige R. in seinem im Rahmen des Strafverfahrens erstatteten
verkehrstechnischen Gutachten vom 31.07.1991 getroffen hat, wäre der Unfall für den
Beklagten zu 3) nämlich nur vermeidbar gewesen, wenn seine Geschwindigkeit bei
Erkennen der Gefahr im Lichtkegel des Abblendlichts geringer als 85 km/h gewesen
wäre (Bl. 94, 95 der Beiakten 74 Js 460/91 StA Aachen). Angesichts der im Hinblick auf
das Gebot des Fahrens auf Sicht unstreitig überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten
zu 3) ist dessen Einwand eines vermeintlich unabwendbaren Ereignisses fernliegend.
Die Beklagten zu 3) und 4) können sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, die auf der
Fahrbahn liegenden bereits verunfallten Fahrzeuge seien so ungewöhnliche
Hindernisse gewesen, daß der Beklagte zu 3) sie auch bei gehöriger Aufmerksamkeit
und angepaßter Geschwindigkeit nicht hätte erkennen können. Selbst wenn ein
Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht auch auf solche Hindernisse einzurichten hat,
die wegen ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind, so gilt diese
Einschränkung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch gerade nicht
für auf der Straße liegengebliebene Kraftfahrzeuge, mögen sie auch unbeleuchtet sein
(BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236; NJW 1984, 2412).
74
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, bei Dunkelheit die Geschwindigkeit der
Reichweite des Abblendlichts anzupassen, ergibt sich allerdings aus § 18 Abs. 6 StVO.
Diese Vorschrift erlaubt es dem Kraftfahrer, schneller zu fahren, wenn entweder die
Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein
ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird, oder wenn der Verlauf der Fahrbahn
durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht,
Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind; die Beklagten zu 3) und 4) berufen sich auf die
letztgenannte Ausnahme (Bl. 279, 291 GA). Die in dieser Vorschrift benannten
besonderen Umstände liegen im Streitfall indessen nicht vor, weil nach den urkundlich
belegten und nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen R. die
Bundesautobahn A 4 an der Unfallstelle gerade nicht beleuchtet ist (Bl. 78 der
Strafakten). Mangels anderer Lichtquellen waren Hindernisse, so auch die bereits
verunfallten Fahrzeuge, nicht rechtzeitig erkennbar.
75
(2)
76
Die Beklagten zu 3) und 4) machen schließlich auch ohne Erfolg geltend, die
Verletzungen der Insassen des Pkw Ford Fiesta seien nicht erst durch den Aufprall des
Fahrzeugs des Beklagten zu 3) verursacht worden, sondern bereits durch den
Zusammenstoß mit dem Pkw Saab des Herrn W.. Die von ihnen erhobenen
77
Bweiseinreden sind unbegründet. Sie weisen zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf
hin, daß sich der Beweisbeschluß des Landgerichts vom 25.08.1993 dem Wortlaut nach
nur auf die Verursachung der tödlichen Verletzungen der Beifahrerin des Fahrzeugs
Ford Fiesta, Frau B., bezieht, nicht aber auf die Verursachung der Verletzungen der
Herren L. und H.. Dieser Umstand war bisher aber nicht aufklärungsbedürftig, weil die
Ursächlichkeit in erster Instanz nicht in Frage gestellt worden war. Deshalb ist das
Landgericht im angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, daß die beiden auf
der Rücksitzbank sitzenden Insassen des Pkw Ford Fiesta durch dessen Aufprall auf
den Pkw Saab noch keine wesentlichen Verletzungen erlitten haben, sondern erst durch
die nachfolgende Kollision zwischen dem Ford Fiesta und dem Fahrzeug Renault 19
des Beklagten zu 3) erheblich verletzt worden sind. Das erstmalige Bestreiten dieses
Ursachenzusammenhanges durch die Beklagten zu 3) und 4) im Rahmen des
Berufungsverfahrens gibt zu einer abweichenden Beurteilung im Ergebnis keinen
Anlaß. Das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen
R. vom 27.01.1995 enthält auch zu diesem Ursachenzusammenhang präzise und
überzeugende Feststellungen, die sich der Senat zu eigen macht. Der Sachverständige
hat anhand seiner Unfallrekonstruktion nachvollziehbar und plausibel einen
Kollisionsablauf ermittelt, bei dem der Pkw Renault nur wenig zur Mitte versetzt neben
dem linken Frontscheinwerfer gegen die weitgehend senkrecht stehende Hinterachse
und den Stabilisator des Pkw Ford Fiesta gestoßen war. Insbesondere daraus hat der
Sachverständige eine Richtung der maximalen Stoßkraftwirkung abgeleitet, die
unmittelbar auf die Rücksitzbank des Pkw Ford Fiesta weist, auf der unstreitig die
Geschädigten L. und H. Platz genommen hatten. Die Feststellungen des
Sachverständigen zum Kollisionsablauf verleihen seinen Ausführungen zum
Ursachenzusammenhang besondere Überzeugungskraft; hiernach sind gerade wegen
der Richtung der maximalen Stoßkraftwirkung die Fußverletzungen und bei
Berücksichtigung der vom Boden zum Dach gerichteten Stauchung des Innenraums
auch die Verletzungen der Herren L. und H. am Kopf und an den Hals- und
Lendenwirbeln durch die Kollision mit dem Pkw Renault 19 entstanden. Eine
Verursachung dieser schweren Verletzungen bereits durch die Kollision zwischen dem
Pkw Saab und dem Pkw Ford Fiesta scheidet deshalb nach den überzeugenden
Darlegungen des Sachverständigen aus.
(3)
78
Die mit der Berufung vorgebrachten Rügen der Beklagten zu 3) und 4) hinsichtlich der
Haftungsverteilung durch das Landgericht haben allerdings in der Sache teilweise
Erfolg. Eine Abwägung der mitwirkenden Verursachungsanteile (§ 17 StVG) führt
abweichend von der angefochtenen Entscheidung zu einer Quotierung von 2/3 zu 1/3 zu
Lasten der Klägerin. Dabei hat sich der Senat im einzelnen von folgenden Erwägungen
leiten lassen:
79
Der Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr W., und der Beklagte zu 3) haben durch
voneinander unabhängige selbständige Handlungen den Unfall durch Aufprallen des
Pkw Renault 19 auf den Pkw Ford Fiesta herbeigeführt. Mitursächlich für die Kollision
zwischen diesen Fahrzeugen war darüberhinaus auch der Beklagte zu 1) als Fahrer des
Pkw Ford Fiesta, hinsichtlich dessen die Klägerin den Rechtsstreit nicht weiter betreibt.
Nach Maßgabe dieser nebentäterschaftlich herbeigeführten Unfallverursachung hat der
Beklagte zu 3) dasjenige aufzubringen, was bei der Gesamtschau des Unfalls seinem
Gesamtanteil an Verantwortung entspricht; es ist eine Gesamtabwägung aus der
Gesamtschau durchzuführen. Die Gesamtschau hat davon auszugehen, daß der Fahrer
80
des Pkw Saab durch sein Fehlverhalten das gesamte Unfallgeschehen eingeleitet hat
und daß die Verletzungen der Insassen des Pkw Ford Fiesta durch den Aufprall des
Pkw Renault 19 verursacht worden sind. Vor diesem Hintergrund ist die hälftige
Haftungsverteilung im angefochtenen Urteil nicht überzeugend. In vergleichbaren Fällen
hat die Rechtsprechung bislang stets den weitaus größeren Verursachungsanteil zu
Lasten desjenigen angenommen, der ein Hindernis auf der Bundesautobahn geschaffen
hat (vgl. BGH VersR 1965, 88; BGH NJW-RR 1987, 1235; OLG Hamm NZV 1992, 407
f.; vgl. auch für einen Sonderfall OLG Köln, 19. Zivilsenat, NZV 1993, 271 f.). In
Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung liegt der überwiegende
Verursachungsanteil auch im Streitfall auf Seiten der Klägerin bzw. deren
Versicherungsnehmers. Ihm ist zunächst sein grob verkehrswidriges Verhalten
anzulasten, daß er ohne sachlichen Grund nachts auf einer Bundesautobahn eine
Ausweichbewegung gemacht hat, ins Schleudern geraten ist, die Kontrolle über sein
Fahrzeug verloren hat und schließlich auf der Überholspur quer zur Fahrbahn zum
Stillstand gekommen ist (§ 2 Abs. 1 StVO). Das Landgericht weist im Hinblick auf den
von Herrn W. geltend gemachten Grund für sein Ausweichmanöver mit Recht darauf hin,
daß zugunsten von Kleintieren auf Schnellstraßen und Autobahnen nicht so reagiert
werden darf, daß andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Insoweit fehlt es für ein
Abbremsen oder auch für Ausweichbewegungen an einem sachlichen und
ausreichenden Grund (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 28 f.). Durch sein
verkehrswidriges Verhalten hat Herr W. für den nachfolgenden Verkehr eine erhebliche
Gefährdung geschaffen, weil das unbeleuchtete Fahrzeug - nach den urkundlich
belegten Feststellungen des Kraftfahrzeugsachverständigen R. im Strafverfahren waren
an der Front des Pkw Saab alle lichttechnischen Einrichtungen zerstört (vgl. Bl. 82 der
Strafakten 74 Js 460/91 StA Aachen) - ein gefährliches Hindernis darstellte. Die
Betriebsgefahr des in der Dunkelheit quer auf der Bundesautobahn stehenden Pkw
Saab war dadurch erheblich erhöht. Allerdings kann in die Abwägung auf Seiten des
Herrn W. nicht ein Verstoß gegen § 18 Abs. 8 StVO eingestellt werden. Er hat mit
seinem Pkw Saab nicht im Sinne der vorgenannten Bestimmung auf der Autobahn
"gehalten". Es ist unstreitig, daß der Pkw Saab infolge der Kollision mit der Leitplanke
zum Stillstand kam. Dieser Vorgang bedeutet ein "Liegenbleiben" im Sinne von § 15
StVO und nicht "Halten" im Sinne von §§ 12, 18 StVO. Da "Halten" immer eine gewollte,
nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung gebotene Fahrunterbrechung ist,
verstößt das Liegenbleiben wegen etwaiger Störungen nicht gegen § 18 Abs. 8 StVO
(vgl. BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236; Jagusch/Hentschel, StVO, § 18 Rdnr. 25). Der
Fahrer eines liegengebliebenen Fahrzeugs hat sogleich in ausreichender Weise
Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen, weil er andernfalls nicht nur gegen das Gebot
der ausreichenden Beleuchtung des Kraftfahrzeugs nach § 17 StVO verstößt, sondern
den Verkehrsunfall auch durch Unterlassen einer Absicherung und damit unter Verstoß
gegen § 15 StVO mitverursacht. Indessen kann ein Verstoß gegen diese Bestimmungen
im Streitfall ebenfalls nicht in die Abwägung mit eingestellt werden, weil keine
gesicherten Erkenntnisse über die zur Verfügung stehende Zeit vorliegen; die
mehrfachen Kollisionen der Fahrzeuge mit der Mittelleitplanke bzw. mit den
nachfolgenden Fahrzeugen stellen ein bewegtes, dynamisches Geschehen dar, das
sich unmittelbar aufeinanderfolgend ereignet hat.
Zu Lasten des Beklagten zu 3) ist der eingangs bereits festgestellte Verstoß gegen das
Gebot des Fahrens auf Sicht zu berücksichtigen. Als Fahrer des Pkw Renault 19 hatte
er auch aus einem weiteren Gesichtspunkt hinreichenden Anlaß, seine
Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren (§ 3 Abs. 1 StVO); es gab einen deutlichen Hinweis
auf eine Gefahr im Straßenbereich. Während sich der Beklagte zu 3) der Unfallstelle
81
näherte, stand das Fahrzeug des Herrn K. mit bereits eingeschalteter Warnblinkanlage
auf dem Standstreifen. Der Senat geht davon aus, daß der Unfallzeuge K. bereits zu
diesem Zeitpunkt die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs in Gang gesetzt hatte. Dies
ergibt sich zweifelsfrei aus den urkundlich belegten und bestätigenden Angaben, die
Herr K. als Zeuge im Rahmen des Strafverfahrens gemacht hat (Bl. 298, 299 der
Strafakten 74 Js 460/91 StA Aachen). Den vom Kraftfahrzeugsachverständigen R. in
seinem verkehrstechnischen Gutachten getroffenen Feststellungen zufolge hätte der
Beklagte zu 3) die eingeschaltete Warnblinkanlage des auf dem Standstreifen
stehenden Zeugenfahrzeugs bereits aus einer Entfernung von ca. 120 m erkennen
können (Bl. 94 der Strafakten). Der Beifahrer des Beklagten zu 3), der Geschädigte K.,
hat seinen urkundlich belegten Angaben im Strafverfahren zufolge die Warnblinkanlage
auch aus einer Entfernung von ca. 100 m wahrgenommen (Bl. 65 R der Strafakten).
Nach alledem steht außer Zweifel, daß die Warnblinkanlage am Pkw des Zeugen K.
bereits im Zeitpunkt der Annäherung des Pkw Renault 19 an die Unfallstelle in Betrieb
und für den Beklagten zu 3) auch erkennbar war. Damit hatte der Beklagte zu 3)
hinreichenden Anlaß zur Reduzierung seiner Fahrgeschwindigkeit. Entgegen der
Auffassung der Beklagten zu 3) und 4) hat das Warnblinklicht nicht nur die Funktion,
Kollisionen des nachfolgenden Verkehrs mit dem das Warnblinklicht aussendenden
Fahrzeug zu verhindern. Vielmehr gibt eine eingeschaltete Warnblinkanlage auch den
Hinweis auf Gefahren im Straßenbereich, die nicht von diesem Pkw ausgehen. Wenn
diese Möglichkeit gegeben ist, wird der nachfolgende Verkehr in der Regel seine
Geschwindigkeit zugleich soweit herabzusetzen haben, daß er einer plötzlich
auftretenden Fahrtbehinderung wirksam begegnen kann (OLG Köln VRS 68, 354, 356).
Der Beklagte zu 3) mußte bei pflichtgemäßer Führung seines Kraftfahrzeuges das
Warnblinklicht auch zur Kenntnis nehmen, denn ein Kraftfahrer ist grundsätzlich auch
bei breiten Straßen verpflichtet, die gesamte vor ihm liegende Fahrbahn zu beobachten
(BGH NJW 1987, 2377 f.).
Im Hinblick auf die jeweils zu berücksichtigenden Verursachungsanteile liegt der
Schwerpunkt der Verursachung bei dem Versicherungsnehmer der Klägerin, Herrn W..
Er hat durch sein grobes Fehlverhalten das gesamte Unfallgeschehen eingeleitet und ist
dafür verantwortlich geworden, daß die Betriebsgefahr seines in der Dunkelheit mit
zerstörter Frontbeleuchtung quer auf der Autobahn stehenden Pkw erheblich erhöht war.
Berücksichtigt man demgegenüber das Fehlverhalten auf Seiten des Beklagten zu 3),
der nicht auf Sicht gefahren ist, dann ist nach Einschätzung des Senats eine Quotierung
im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin sachgerecht.
82
(4)
83
Zur Schadenshöhe geht der Senat hinsichtlich der Aufwendungen der Klägerin für die
Geschädigten H.L. und R.H. in Übereinstimmung mit den Ausführungen im
angefochtenen Urteil von einem Gesamtbetrag in Höhe von 176.200,82 DM aus. Die
von der Klägerin geltend gemachten Schadensbeträge (vgl. Bl. 99 - 101 GA) haben die
Beklagten zu 3) und 4) in erster Instanz nicht bestritten, so daß das Landgericht bei
seiner Schadensberechnung hiervon zu Recht ausgegangen ist. Erstmalig im
Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 3) und 4) die von der Klägerin erbrachten
Aufwendungen in Zweifel gezogen. Daraufhin hat die Klägerin im Schriftsatz vom
21.02.1996 nochmals eingehend und im einzelnen aufgeschlüsselt die
Schadensaufstellung erläutert und - soweit möglich - belegt (Bl. 338 - 538 GA).
Angesichts der außerordentlich eingehenden und substantiierten Darlegungen der
Klägerin, die sich auch auf die in den vor dem Landgericht Aachen geführten
84
Parallelprozessen 10 O 564/91 und 10 O 580/91 ausgeurteilten bzw. im Vergleichsweg
übernommenen Ersatzbeträge beziehen, wäre es nunmehr Sache der Beklagten zu 3)
und 4) gewesen, im einzelnen zu erklären, ob und gegebenenfalls welche der dezidiert
geltend gemachten Beträge von ihnen auch weiterhin bestritten werden sollen. Dies ist
nicht geschehen, ohne daß hierfür ein sachlicher Grund geltend gemacht worden wäre.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) und 4) handelt es sich bei dem sehr
umfangreichen Schriftsatz vom 21.02.1996 zur Darlegung der Schadenshöhe um einen
auch in formeller Hinsicht ordnungsgemäßen Schriftsatz, der insbesondere
unterschrieben ist und seinen Aussteller erkennen läßt (Bl. 508 GA). Darüberhinaus
sind die Angaben zu den Schadensbeträgen in diesem Schriftsatz nebst Anlagen auch
sachlich und rechnerisch nachprüfbar und vom Senat nachgeprüft. Das einfache
Bestreiten der Schadensbeträge durch die Beklagten zu 3) und 4) sieht der Senat
dieserhalb gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unbeachtlich an.
(5)
85
Ohne Erfolg bleiben schließlich auch die Einwendungen der Beklagten zu 3) und 4) im
Hinblick auf den von der Klägerin erhobenen Feststellungsantrag. Mit Rücksicht auf die
erheblichen Verletzungen, die die Insassen des Pkw Ford Fiesta durch den Aufprall des
Pkw Renault 19 des Beklagten zu 3) unstreitig erlitten haben, hat der Senat ebenso wie
das Landgericht keine Bedenken hinsichtlich des Feststellungsinteresses der Klägerin
im Hinblick auf etwaige Zukunftsschäden. Allerdings ist auch der
Feststellungsausspruch im angefochtenen Urteil nach Maßgabe der geänderten
Haftungsverteilung teilweise abzuändern und anderweitig auf 1/3 festzusetzen.
86
II. Die Berufung der Klägerin
87
Das Rechtsmittel der Klägerin ist nur insoweit begründet, als sie einen Anspruch auf
Ersatz der an den Geschädigten K. geleisteten Zahlungen geltend macht. Im übrigen hat
die Berufung keinen Erfolg.
88
(1)
89
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung ebenfalls die Haftungsverteilung durch das
Landgericht beanstandet und einen Ausgleichsanspruch von mindestens 2/3 zu ihren
Gunsten geltend macht, bleibt diesem Vorbringen der Erfolg versagt. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird hierzu auf die vorstehenden Ausführungen zur
angemessenen Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin verwiesen.
90
(2)
91
Der Senat folgt dem Landgericht darin, daß der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der
Kosten, die sie an die Familie der bei dem Unfall getöteten Frau B. gezahlt hat, nicht
zusteht.
92
Die Klägerin hat nicht den Nachweis geführt, daß der Tod von Frau B. erst durch den
Anstoß des Pkw Renault 19 des Beklagten zu 3) auf das Fahrzeug Ford Fiesta
verursacht worden ist. Die sachkundigen und überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen R. in seinem Gutachten vom 27.01.1995, die sich auch der Senat zu
eigen macht, legen vielmehr den Schluß nahe, daß der Beifahrerin im Pkw Ford Fiesta
die zu ihrem Tode führenden Verletzungen bereits durch die erste Kollision zwischen
93
dem Pkw Ford Fiesta und dem Pkw Saab des Herrn W. beigebracht worden sind. Nach
der Unfallrekonstruktion des Sachverständigen saß Frau B. in ihrer Position auf dem
Beifahrersitz im direkten Bereich der maximalen Stoßkraftwirkungen des Erstunfalls mit
massiven Eindringungen der vorderen Karrosseriebereiche in den Innenraum und hat
sich dadurch zumindest schwerste Verletzungen zugezogen. Die Beweisaufnahme des
Landgerichts durch Vernehmung der weiteren Insassen des Pkw Ford Fiesta hat im
übrigen auch nicht ergeben, daß sich die Insassen des Ford Fiesta nach dem
Zusammenstoß mit dem Pkw Saab und vor dem Aufprall des Pkw Renault 19 noch
miteinander unterhalten haben, das haben die Zeugen nicht bestätigt. Eine andere
Beurteilung ist nicht durch den erneuten Hinweis der Klägerin auf den Umstand
veranlaßt, daß die verstorbene Frau B. nach der ersten Kollision noch auf eine Frage
des Beklagten zu 1), ob alles in Ordnung sei, mit dem Kopf genickt haben soll. Der
Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner Vernehmung durch das Landgericht ein
Kopfnicken der Frau B. geschildert. Es ist allerdings bereits zweifelhaft, ob diese
Aussage in der Sache zutrifft. Denn im Rahmen seiner Einlassung zur Sache in der
mündlichen Verhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht D. am 22.03.1993 (Bl.
293, 295 der Strafakten 74 Js 460/91 StA Aachen) hat sich der Beklagte zu 1)
zurückhaltender geäußert; er hat das angebliche Kopfnicken damals nicht erwähnt,
sondern lediglich ausgeführt, es seien keine Anzeichen vorhanden gewesen, daß nicht
alles in Ordnung sei. Selbst wenn der Beklagte zu 1) aber meinte, ein Kopfnicken
gesehen zu haben, so kommt diesem Umstand nach Maßgabe der Ermittlungen des
Sachverständigen R. keine Bedeutung zu. Der Sachverständige hat hierzu
überzeugend ausgeführt, daß Frau B. bereits nach der Erstkollision zwischen den
Fahrzeugen Saab und Ford Fiesta, als das Fahrzeug Ford Fiesta auf die Fahrerseite
gekippt war, eine Art hängende Position über dem Fahrer innegehabt haben muß, aus
der allein sich bereits entsprechende Kopfbewegungen eingestellt haben können.
Nach alledem steht jedenfalls eine Verursachung des Todes der Frau B. durch die
Kollision zwischen dem Pkw Renault 19 des Beklagten zu 3) und dem Pkw Ford Fiesta
nicht fest.
94
Auch wenn danach nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, durch welche der
Kollisionen die Beifahrerin die tödlichen Verletzungen erlitten hat, so kann gleichwohl
ein Anspruch nicht auf § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt werden. Das hat das
Landgericht zutreffend entschieden. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, ist für die
Anwendung dieser Bestimmung insoweit kein Raum, als die Auswirkungen des zweiten
Unfalls dem Verursacher des ersten Unfalls haftungsrechtlich zuzurechnen sind (BGHZ
72, 355 ff. = NJW 1979, 544 f.). Da der Versicherungsnehmer der Klägerin durch sein
Fehlverhalten das gesamte Unfallgeschehen eingeleitet hat, hat das Landgericht ihm
zutreffend haftungsrechtlich auch den Zweitunfall, also den Zusammenstoß der
Fahrzeuge Ford Fiesta und Renault 19 zugerechnet. Hiergegen bringt die Klägerin mit
ihrer Berufung Erhebliches auch nicht vor.
95
(3)
96
Mit Recht macht die Klägerin allerdings Aufwendungen für den Geschädigten K.
geltend. Nach den urkundlich belegten Angaben des Herrn K. im Rahmen des
Strafverfahrens (Bl. 65 R der Strafakten) steht fest, daß er als Beifahrer des Beklagten zu
3) durch den Unfall ebenfalls verletzt worden ist. Die Klägerin hat die Höhe der
Aufwendungen, die sie an Herrn K. gezahlt haben will, mit 1.107,07 DM beziffert und hat
97
hierzu im Rahmen ihrer Berufungsbegründung nochmals eingehend und im einzelnen
aufgeschlüsselt die Schadensbeträge dargelegt. Auch diesem Vorbringen sind die
Beklagten zu 3) und 4) nicht erheblich entgegengetreten, sie haben sich vielmehr mit
einer Schadensschätzung durch den Senat einverstanden erklärt. Angesichts der
sachlich nachprüfbaren und rechnerisch zutreffenden Angaben der Klägerin legt der
Senat der nachfolgenden Schadensberechnung den Betrag der Aufwendungen
zugrunde, den die Klägerin mit 1.107,07 DM beziffert hat und von dem sie in ihrer
Berechnung ausgeht (§ 287 Abs. 1 ZPO).
III. Berechnung der Ausgleichsforderung der Höhe nach
98
Nach dem Vorstehenden ergeben sich folgende Schadenspositionen:
99
- bezüglich der Aufwendungen hinsichtlich der Verletzten
100
H.L. und R.H.: 176.200,82 DM
101
- bezüglich der Aufwendungen für den Verletzten Herrn
102
K.: 1.107,71 DM
103
- Summe: 177.308,53 DM
104
Davon 1/3: 59.102,84 DM
105
============
106
Der Klägerin steht nach alledem ein Ausgleichsanspruch in Höhe der vorgenannten
59.102,84 DM zu. Soweit das Landgericht der Klägerin einen höheren Ersatzbetrag
zugestanden hat, war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern.
107
IV. Zinsen und Nebenentscheidungen
108
Hinsichtlich des Zinsausspruchs macht die Klägerin mit Recht einen früheren Beginn
des Zinslaufs geltend. Ausweislich der von ihr in Bezug genommenen
Zustellungsurkunden sind als Beginn der Verzinsungszeiträume hinsichtlich der
berechtigten Forderungen der 24.03.1992 (Bl. 38 GA) und der 26.05.1993 (Bl. 109 GA)
zugrundezulegen.
109
Zinsen in Höhe der verlangten 5 % nach § 352 Abs. 1 HGB stehen der Klägerin
indessen nicht zu. Die von ihr nach Anspruchsübergang geltend gemachten Ansprüche
aus unerlaubter Handlung und Gefährdungshaftung wegen des Haltens und Fahrens
von Kraftfahrzeugen sind keine Handelsgeschäfte im Sinne des § 343 Abs. 1 HGB.
110
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 100 Abs. 4 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108
ZPO.
111
Streitwert des Berufungsverfahrens: 136.871,69 DM.
112
Beschwer der Klägerin: 74.435,85 DM
113
Beschwer der Beklagten zu 3) und 4): 62.435,84 DM.
114