Urteil des OLG Köln vom 21.03.1995

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Oberlandesgericht Köln, Ss 149/95 - 38 -
Datum:
21.03.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 149/95 - 38 -
Tenor:
Die Revision wird zum Schuldspruch und zum Strafaus-spruch als
offensichtlich unbegründet verworfen. Im Maßregelausspruch - §§ 69, 69
a StGB - wird das ange-fochtene Urteil mit den dazugehörigen
Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen
zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen gemeinschaftlich versuchter unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie tateinheitlich des
Handeltreibens damit" zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt;
zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein
eingezogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von 18 Monaten keine neue
Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
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Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß die
Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
auf 1 Jahr herabgesetzt worden ist.
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Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts.
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Die Revision führt lediglich zu einem Teilerfolg.
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Soweit es den Schuldspruch und den Strafausspruch angeht, ist die Revision auf Antrag
der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die
Nachprüfung des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Dagegen führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, soweit es die Maßregelentscheidung
nach §§ 69, 69 a StGB betrifft.
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Das Landgericht hat zur Maßregelentscheidung folgendes ausgeführt:
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"Nach seinen Angaben ist der Angeklagte T. Inhaber einer gültigen niederländischen
Fahrerlaubnis, wodurch ihm auch in der Bundesrepublik Deutschland das Führen von
Kraftfahrzeugen gestattet ist. Die am 15. Mai 1992 vom Angeklagten begangene Straftat,
die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, zeigt,
daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1
StGB).
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Dem Angeklagten ist deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sein Führerschein ist
einzuziehen. Bereits durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4.
September 1990 ... ist gegen den Angeklagten eine Fahrerlaubnissperre angeordnet
worden. Im hier anhängigen Verfahren hat die Strafkammer es bei der durch § 69 a Abs.
3 StGB vorgeschriebenen Mindestfrist von einem Jahr bewenden lassen."
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat -
der Einlassung des Angeklagten folgend - festgestellt, daß der Angeklagte eine
niederländische Fahrerlaubnis besitzt, die ihn berechtigt, am internationalen
Kraftfahrzeugverkehr teilzunehmen. Damit gilt § 69 b StGB, wonach bei einem Täter, der
nach den für den internationalen Kraftverkehr geltenden Vorschriften im Inland ein
Kraftfahrzeug führt, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt
worden ist, die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig ist, wenn die Tat gegen
Verkehrsvorschriften verstößt (BGH NStZ 1993, 340; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., §
69 b Rdn. 1). Weil der Angeklagte hier gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit
nicht gegen Verkehrsvorschriften (vgl. zu letzterem: Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl.,
§ 69 b Rdn. 3; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug, Band I, 7. Aufl.,
Rdn. 207) verstoßen hat, durfte das Landgericht die nach §§ 69, 69 a getroffenen
Maßregeln nicht verhängen (vgl. BGH a.a.O.).
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Die Urteilsaufhebung mußte hier nicht den gesamten Rechtsfolgenausspruch erfassen,
sondern konnte auf die Maßregelfrage beschränkt bleiben.
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Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
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Hat der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine für den inländischen
Kraftfahrzeugverkehr gültige ausländische Fahrerlaubnis, kommt die Verhängung einer
isolierten Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht (vgl. Lackner, StGB, 20.
Aufl., § 69 a Rdn. 1; Himmelreich/Hentschel a.a.O.). Die Frage der Gültigkeit der
ausländischen Fahrerlaubnis für den Kraftverkehr in der Bundesrepublik Deutschland
beantwortet sich aus § 4 IntVO-Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.
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