Urteil des OLG Köln vom 22.04.2005

OLG Köln: sicherungsverwahrung, nötigung, untersuchungshaft, wiederholungsgefahr, vollzug, vergewaltigung, wohnung, haftbefehl, verfassungsbeschwerde, inhaftierung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Schlagworte:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Normen:
Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 151/05
22.04.2005
Oberlandesgericht Köln
2. Strafsenat
Beschluss
2 Ws 151/05
Aufhebung; Verhältnismäßigkeit; Untersuchungshaft
StPO § 112; StPO § 120
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten mit folgender
Maßgabe verworfen:
Gegen ihn besteht der dringende Tatverdacht der sexuellen Nötigung (§
177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB).
G r ü n d e :
I.
Der Angeklagte ist seit dem Vorschulalter auffällig und befand sich deswegen wiederholt in
Heimunterbringung. Seit 1979 ist er immer wieder straffällig geworden. U. a. wurde er 1985
durch Urteil des Amtsgerichts Köln (644 Ls 12/85 - 162 Js 1769/84) wegen versuchten
schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten und 1989 durch Urteil des Landgerichts Köln (113 Kls 43 Js 54/89)
wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Entführung, gefährlicher
Körperverletzung und Nötigung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die
letztgenannte Strafe hat er vollständig bis Ende 1999 verbüßt.
Am 15.03.2002 wurde der Angeklagte erneut vorläufig festgenommen. Am folgenden Tag
erließ das Amtsgericht Köln (503 Gs 1072/02) Haftbefehl gegen ihn wegen des Vorwurfs
der versuchten Vergewaltigung (§§ 177, 22, 23 StGB). Als Haftgründe wurden sowohl
Flucht- als auch Wiederholungsgefahr angenommen. Das Landgericht Köln verurteilte ihn
am 08.08.2002 (110 - 17/02) wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Zugleich wurde
der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 16.03.2002 aufrecht erhalten. Seine gegen das
Urteil gerichtete Revision wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2003
als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit seiner daraufhin erhobenen
Verfassungsbeschwerde hatte der Angeklagte Erfolg. Durch Beschluss vom 16.02.2005 (2
BvR 581/03) wurden die Entscheidungen des Landgerichts Köln und des
Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere
Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Danach verletzt das Urteil den
Angeklagten in seinem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101
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GG), weil nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln eine andere
Strafkammer für das Verfahren zuständig gewesen und die Übertragung auf die
erkennende Kammer ohne ausreichenden sachlichen Grund erfolgt sei.
Nach der Verwerfung der Revision befand sich der Angeklagte in Strafhaft. Mit einer
Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe hat er sich nicht
einverstanden erklärt. Der Vorsitzende der nunmehr zuständigen 2. großen Strafkammer
des Landgerichts Köln hat am 24.03.2005 veranlasst, dass der Angeklagte wieder als
Untersuchungsgefangener behandelt wird. Die neue Hauptverhandlung ist für die Zeit
zwischen dem 07. und 11.07.2005 vorgesehen.
Der Angeklagte hat am 16.03.2005 Beschwerde gegen die Haftfortdauerentscheidung vom
08.08.2002 eingelegt. Er meint, dass im Hinblick auf die bereits erlittene Haftzeit die
Fluchtgefahr, jedenfalls aber die Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der
Untersuchungshaft entfallen sei. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass und
Vollzug des Haftbefehls bestehen fort.
1. Gegen den Angeklagten besteht der dringende Tatverdacht der sexuellen Nötigung -
insoweit ist der Haftbefehl, der noch von versuchter Vergewaltigung ausgeht, zu korrigieren
-. Diesbezüglich kann sich der Senat auf die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts
Köln stützen, das diese aufgrund einer umfassenden Beweisaufnahme getroffen hat. Eine
hiervon abweichende Bewertung des Tatverdachts, die der Angeklagte mit seiner
Beschwerde auch selbst nicht erstrebt, käme nur in Betracht, wenn neue tatsächliche
Gesichtspunkte vorlägen, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten oder wenn die
Aufhebung dieses Urteils darauf beruhte, dass die Feststellungen unvollständig oder
verfahrensfehlerhaft getroffen wurden (vgl. BGH StV 2004, 142). Beides ist nicht der Fall.
2. Es bestehen weiterhin die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und -
subsidiär - der Wiederholungsgefahr (§ 112 Abs. 3 Nr. 1 StPO).
a) Gegen den Angeklagten ist durch das aufgehobene Urteil neben der inzwischen
weitgehend verbüßten Strafe die Maßregel der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung verhängt worden. Ihm droht auch im Falle einer erneuten
Verurteilung die Verhängung dieser Maßregel. Die vom Senat eingeholten Informationen
über das Verhalten des Angeklagten in der Haft lassen nicht den Schluss zu, dass seit
seiner Verurteilung im Jahre 2002 eine solche Veränderung mit ihm vor sich gegangen ist,
dass die erneute Verhängung der Maßregel der Sicherungsverwahrung weniger
wahrscheinlich ist. Insbesondere ist es während der Zeit, in der Strafhaft gegen den
Angeklagten vollstreckt wurde, nicht zu therapeutischen Bemühungen gekommen, weil er
selbst hieran kein Interesse gezeigt hat. Soweit zur Vorbereitung der nunmehr
durchzuführenden Hauptverhandlung und der sich dort erneut stellenden Frage der
Verhängung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ein schriftliches Gutachten vorgelegt
wird, wird diese Prognose ggf. aufgrund der sich daraus ergebenden Erkenntnisse zu
überdenken sein.
Von der weiterhin drohenden Sicherungsverwahrung geht ein erheblicher Fluchtanreiz aus.
Die Sicherungsverwahrung wird nach der Erfahrung des Senats, der im Rahmen von
Beschwerden in Strafvollstreckungssachen auch mit dem Vollzug der
Sicherungsverwahrung befasst ist, regelmäßig als besonders belastend empfunden, weil
das Ende dieser Maßnahme nicht absehbar ist. Es besteht deshalb eine hohe
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Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Angeklagter versuchen wird, sich dieser Maßregel zu
entziehen.
Hiervon ist auch im Falle des Angeklagten auszugehen, denn nennenswerte
fluchthemmende Bindungen, die es wahrscheinlich erscheinen ließen, dass er sich
gleichwohl dem weiteren Verfahren uneingeschränkt stellen würde, sind nicht erkennbar.
Der Angeklagte ist berufs- und vermögenslos. Einen großen Teil seines
Erwachsenenlebens hat er in Justizvollzugsanstalten verbracht, in Zeiten der Freiheit hat er
sich nie sozial integrieren können. Er ist zwar seit Mai 2001 verheiratet und seit 07.11.2002
Vater eines Kindes, dies stellt jedoch nach Einschätzung des Senats ebenfalls kein
Fluchthemmnis dar. Es ist unklar, inwieweit tatsächlich von Seiten des Angeklagten eine
Bindung an die Mutter und das Kind, mit dem er noch nie zusammengelebt hat, besteht und
ob die Ehefrau bereit ist, wieder mit ihm zusammen zu leben. Zweifel hieran ergeben sich
insbesondere aus folgenden Feststellungen in dem aufgehobenen Urteil:
"Seit Anfang 2002 kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin H. immer
wieder zu Streitigkeiten, da der Angeklagte arbeitslos war, abends häufig mit Bekannten
ausging, wohingegen die Zeugin H. durch ihre Arbeit im Wesentlichen den gemeinsamen
Lebensunterhalt verdiente. Die Zeugin H. verwies den Angeklagten bei solchen
Streitigkeiten der Wohnung. Der Angeklagte zog es häufig vor, nicht in der gemeinsamen
Wohnung zu übernachten, um Streit mit seiner Frau aus dem Weg zu gehen. Die Eheleute
kamen schließlich überein, dass der Angeklagte nur nach telefonischer Ankündigung in der
gemeinsamen Wohnung übernachtete." (S. 35 der Urteilsgründe)
Es ist nicht erkennbar, dass sich das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau
während der Dauer seiner Inhaftierung nachhaltig gebessert hat.
b) Im übrigen besteht jedenfalls auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Die
formellen Voraussetzungen sind gegeben. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der
Persönlichkeit des Angeklagten, die das Landgericht in dem aufgehobenen Urteil dazu
veranlasst hat, neben der Strafe auch noch die Maßregel der Sicherungsverwahrung zu
verhängen. In dem Urteil heißt es insofern:
"Der psychiatrische Sachverständige Dr. S. hat dazu im Einzelnen folgendes
ausgeführt: Die vorstehend aufgeführten Straftaten des Angeklagten seien ... auf dessen
Hang zur Begehung von Straftaten zurückzuführen. Bereits die Sachverständige Dr. A. sei
bei der Begutachtung des Angeklagten im Jahre 1985 davon ausgegangen, dass
angesichts der aufgezeigten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten nicht davon
auszugehen sei, dass das egozentrisch ausgerichtete Verhalten des Angeklagten einem
gemäßigten Verhalten Platz mache. Die Sachverständige Dr. B. habe bei der
Begutachtung des Angeklagten im Jahr 1989 ausgeführt, dass auffallend sei, dass der
Angeklagte über sich und sein Leben nicht reflektiere, er wirke unbekümmert, oberflächlich,
fast verspielt, er ​sehe den Ernst des Lebens nicht'. Er lerne nur mühsam aus Erfahrungen
und unzureichend, wobei diese Infantilität nicht Ausdruck mangelnder Reife sondern
seinem Wesen zugehörig sei. Die Kombination zwischen diesen Charaktereigenschaften,
der Mischung aus Erregbarkeit, Aggressivität, verbunden mit rücksichtslosem
Durchsetzungswunsch nach Befriedigung der eigenen Bedürfnisse, einerseits und der
mangelnden Reflektion andererseits, lasse nur wenig Hoffnung auf eine günstige Prognose
zu."
Es ist für den Senat derzeit auch nicht ansatzweise erkennbar, dass sich hieran in der
Zwischenzeit etwas geändert hat.
c) Eine Verschonung des Angeklagten vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft
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gemäß § 116 StPO ist nicht mögllich. Geeignete Maßnahmen, durch die die Flucht- und
Wiederholungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden könnte, sind nicht
erkennbar.
3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Senat
vertritt insoweit die Auffassung, dass es für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nicht
allein darauf ankommt, ob es zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden, vermeidbaren und
erheblichen, von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung
gekommen ist, sondern vielmehr auch die zu erwartende Strafe und der Grad des die Justiz
an der Verfahrensverzögerung treffenden Verschuldens zu berücksichtigen sind. Diese
Auffassung des Senats ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom
12.01.2005 - 2 BvR 109/05, Rdnr. 30).
a) Die Straferwartung ist weiterhin beträchtlich. Dem Angeklagten droht auch jetzt noch die
Sicherungsverwahrung. Das Verfahren wird auch nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Ein früherer
Termin für die erneute Hauptverhandlung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der
Angeklagte im Hinblick auf die im Raume stehende Verhängung der Maßregel der
Sicherungsverwahrung erneut begutachtet werden muss.
b) Aufgrund der - nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - fehlerhaften
Übertragung dieser Sache von der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen 13.
großen Strafkammer auf die 10. große Strafkammer ist es allerdings zu einer erheblichen
Verzögerung des Verfahrens gekommen. Bereits jetzt befindet sich der Angeklagte über
drei Jahre in Untersuchungshaft.
Ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden an dieser langen Verfahrensdauer sieht der
Senat jedoch nicht. Staatsanwaltschaft und Landgericht haben die Sache - gerade im
Hinblick auf den Freiheitsanspruch des Angeklagten - nach besten Kräften gefördert. Nur
deshalb ist auch die Übertragung auf die 10. große Strafkammer erfolgt. Es erscheint dem
Senat - trotz der vom Bundesverfassungsgericht insoweit vermissten ausreichenden
Darlegungen - aufgrund seiner Kenntnisse der Verhältnisse beim Landgericht Köln nicht
zweifelhaft, dass die eigentlich zuständige Kammer die Sache erst später hätte verhandeln
können. Es war auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Übertragung auf eine andere
Kammer fehlerhaft war. Immerhin hat der Bundesgerichtshof entsprechend dem Antrag des
Generalbundesanwalts die u. a. auch hierauf gestützte Revision des Angeklagten als
offensichtlich unbegründet verworfen. Aus den vom Bundesverfassungsgericht eingeholten
Stellungnahmen der anderen obersten Bundesgerichte ergibt sich, dass auch diese keine
durchgreifenden Bedenken gegen die Praxis hatten, die schließlich vom
Bundesverfassungsgericht beanstandet wurde. Die Vertretung einer nicht offensichtlich
fehlerhaften Rechtsauffassung, die später von einem übergeordneten Gericht zum Anlass
genommen wird, die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurück zu verweisen, stellt
aber noch keine "vermeidbare Verfahrensverzögerung" dar (so bereits Senat, Beschluss
vom 06.04.1999 - 2 Ws 176/99 -).
Im übrigen beruht die nunmehr bereits mehr als dreijährige Verfahrensdauer und
Untersuchungshaft im Wesentlichen auf der Dauer des Verfahrens vor dem
Bundesverfassungsgericht. Dieses wurde bereits im Frühjahr 2003 durch die
Verfassungsbeschwerde des Angeklagten eingeleitet und konnte erst nach annähernd
zwei Jahren abgeschlossen werden. Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass
diese Verfahrensdauer auch erforderlich war und nicht auf Organisationsmängeln beruht,
die dem Angeklagten nicht angelastet werden dürften.
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c) Der Angeklagte befand sich während der Zeit seiner Inhaftierung die meiste Zeit in
Strafhaft, so dass er die dort gegebenen Möglichkeiten der Aus- und Fortbildung, von
Vollzugslockerungen und sonstigen auf eine Resozialisierung abzielender Maßnahmen
hätte nutzen können. Es beruht auf seiner Entscheidung, sich dem Einweisungsverfahren
nicht zu unterziehen, und hiervon für sich keinen vorteilhaften Gebrauch zu machen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.