Urteil des OLG Köln vom 06.07.1994

OLG Köln (culpa in contrahendo, angebot, verhältnis zwischen, kenntnis, anfechtung, verbindung, los, preis, irrtum, schreibfehler)

Oberlandesgericht Köln, 11 U 57/94
Datum:
06.07.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 57/94
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 513/93
Schlagworte:
Werkvertrag Angebot Kalkulationsirrtum Anfechtung
Normen:
WERKVERTRAG; ANGEBOT; KALKULATIONSIRRTUM;
ANFECHTUNG; C.I.C.;
Leitsätze:
Ein Kalkulationsirrtum, der nicht die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1
oder Abs. 2 BGB erfüllt, berechtigt nicht zur Anfechtung. Das Risiko der
Fehlkalkulation trägt grundsätzlich der Anbieter. Positive Kenntnis des
Auftraggebers von einem Kalkulationsirrtum in Verbindung mit §§ 23 Nr.
2 und 25 Nr. 3 VOB/A oder ein besonders auffälliger Kalkulationsfehler
können nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo einen
Schadensersatzanspruch des Anbieters begründen.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Januar 1994 verkündete
Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 513/93 - wird
zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Scha- densersatzanspruch in Höhe von
25.001,00 DM nebst Zinsen zu, § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B in Verbindung mit § 5 Nr. 4
VOB/B. Der Beklagten hat sein Angebot vom 19. September 1992 nicht wirksam ange-
fochten (§ 142 Abs. 1 BGB), noch hat die Klägerin sich nach den Grundsätzen der culpa
in contrahendo (c.i.c.) in Verbindung mit §§ 23 Nr. 2 und 25 Nr. 3 VOB/A
schadensersatzpflichtig gemacht, was der Beklagte ihr im Wege der Aufrechnung
entgegenhal- ten könnte.
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Der von der Klägerin erteilte Zuschlag ist nicht bereits wegen Verstoßes gegen § 4
VOB/A unzuläs- sig, denn eine Auftragsvergabe nach Teillosen war möglich, § 4 Ziffer 2
VOB/A. Die Bauleistungen wurden in der Ausschreibung vom 03.09.1992 in drei Lose
aufgeteilt, so daß auch eine entsprechende getrennte Vergabe zulässig war.
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Ferner konnte die Klägerin davon ausgehen, daß der sich bewerbende Beklagte als
Dachdecker über ausreichende Fachkenntnisse für die Arbeiten nach Teillos 3 verfügte.
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Sein Betrieb war demnach als Fachfirma anzusehen, und der Zuschlag verstieß nicht
gegen § 4 Ziffer 3 VOB/A.
Entgegen der Meinung der Klägerin enthalten die Schreiben vom 30.10.1992 und vom
02.11.1992 je- weils eine Anfechtungserklärung des Beklagten, da sie erkennen lassen,
daß er das ursprüngliche Angebot nicht mehr gelten lassen will. Unschädlich ist hierbei,
daß nicht ausdrücklich der Begriff "Anfechtung" gebraucht wird (Palandt-Heinrichs,
BGB, 53. Auflage, § 143 Randziffer 3).
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Der Beklagte hat den geltend gemachten Erklärungs- irrtum (§ 119 Abs. 1, zweite
Alternative BGB), der zugleich einen beachtlichen Kalkulationsirr- tum beinhalten
könnte, nicht schlüssig darzule- gen vermocht (vgl. zum Kalkulationsirrtum Ingen-
stau/Korbion, VOB, 12. Auflage, § 19 VOB/A Anmer- kung 21 ff). Er hat zwar behauptet,
bei Abgabe des Angebotes sei der Schreibkraft ein Schreibfeh- ler unterlaufen, indem
sie unter Position 3.1.10 statt 192.000,00 DM infolge eines Kommafehlers 19.200,00 DM
eingetragen habe. Dieser Vortrag ist jedoch unter verschiedenen Aspekten nicht
plausibel, wie das Landgericht bereits zu Recht und zutreffend ausgeführt hat. Der
danach ermittelte Endpreis für Los 3 von 391.000,00 DM, wie er auch im Schreiben des
Be- klagten vom 30.10.1992 angegeben ist, liegt weit außerhalb der sonst für dieses Los
angebotenen Preise (von 60.550,00 DM bis 259.465,00 DM). Selbst wenn zugunsten
des Beklagten der darin noch enthaltene und nicht erklärliche Ansatz von zehn
Facharbeiterstunden zu insgesamt 7.500,00 DM abgezogen wird, weil hierin eventuell
ein zweiter Schreibfehler liegen könnte, befindet sich der dann ermittelte Preis von
383.500,00 DM immer noch erheblich oberhalb der übrigen Angebote. Unter diesen
Umständen hätte der Beklagte eine plausible Kalkulation vorlegen müssen, um die
Ermittlung dieses Preises nachvollziehen zu können. Dies ist auch in zweiter Instanz
nicht geschehen. Denn die nunmehr vorgetragene Kalkulation unter Berufung auf das
Angebot der Firma O. vom 18.09.1992, das einen Tag vor Abgabe des Angebots des
Beklagten vom 19.09.1992 abgegeben wurde, vermag nicht zu überzeugen. Auch vor
dem Hintergrund des neuerlichen Vorbrin- gens des Beklagten bleibt unklar, ob das
Angebot O. nur ein oder zwei Vordächer enthält. Für die erstere Alternative spricht der
übrige Inhalt dieses Angebotes, das ansonsten ausschließlich Endpreise der jeweiligen
Positionen der klägeri- schen Ausschreibung und keine Einheitspreise ent- hält. Der
Preis von 80.000,00 DM unter Erhöhung für eventuell noch erforderliche
Nebenleistungen läge als Gesamtpreis noch im Rahmen der übrigen Angebote für Los
3, bei denen der Schwerpunkt bei 90.000,00 DM bis 100.010,00 DM netto anzu- siedeln
ist. Legt man dagegen 80.000,00 DM als Materialkosten für ein Vordach zugrunde, wie
es der jetzigen Version des Beklagten entspricht, so ist der ermittelte Gesamtpreis für
zwei Vordächer nicht mehr nachvollziehbar. Dazu bringen auch die weiteren Zahlen des
Beklagten in seiner jetzigen Kalkulation (Schriftsatz vom 26.04.1994) keine Aufklärung.
Denn sämtliche Zahlen sind lediglich pauschale Beträge und lassen ein genaues
Aufmaß sowie genaue Angaben zum Zeitaufwand vermissen. Dies gilt ganz besonders
für den wesentlichen Betrag von 80.000,00 DM Lohnkosten für Montage und Anstrich
eines Vordachs. Die Behauptung des Einsatzes von fünf Mitarbeitern für insgesamt 5
Wochen reicht nicht aus, um einen Arbeitsaufwand dieses Umfanges einleuchtend
geltend zu machen, wenn die Konkurrenzangebote mit deutlich nied- rigeren Preisen
kalkulieren. So liegt dort der Gesamtpreis für ein Vordach durchgängig deutlich unter
80.000,00 DM, abgesehen von dem Angebot der Firma K.. Zu dieser Frage bedarf es
auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie es der Beklagte
beantragt hat. Denn für eine sachver- ständige Stellungnahme fehlen bereits
ausreichende Anknüpfungstatsachen sowohl zum Umfang der ein- zelnen Arbeiten, als
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auch zur Kalkulation des Be- klagten.
Bedenken bestehen schließlich auch deshalb gegen die vorgelegte Kalkulation unter
Bezugnahme auf das vermeintlich maßgebliche Abgebot O., weil ausweislich seines
eigenen Angebots vom 19.09.1992 der Beklagte sich nicht durchgängig an den Preisen
O. orientiert hat. Zum Teil werden diese Preise erheblich unterschritten (so bei Position
2.1.10).
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Im übrigen berechtigt ein sonstiger Kalkulations- irrtum, der nicht die Voraussetzungen
des § 119 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erfüllt, nicht zur Anfech- tung. Vielmehr verbleibt das
Risiko der Fehlkalku- lation bei dem Anbieter (vgl. BGH BauR 80, 93). Ob für den
"offenen" Kalkulationsirrtum etwas anderes gelten kann, kann dahingestellt bleiben, da
die Annahme dieses Irrtums die Einbeziehung der Kal- kulationsgrundlagen in die
Vertragsverhandlungen verlangt, was hier nicht der Fall ist (siehe dazu BGH BauR 86,
334; Ingenstau/Korbion, VOB, 12. Auf- lage, § 19 VOB/A, Randnummer 25).
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Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Schadensersatzanspruch wegen
eines Verstoßes gegen § 25 Ziffer 3 VOB/A berufen. Denn die ge- nannte Vorschrift
dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers. Nur in besonderen Einzelfällen
begründet ein Verstoß in Verbindung mit culpa in contrahendo einen
Schadensersatzanspruch des An- bieters.
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Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt entweder positive Kenntnis des
Auftraggebers von dem Kalku- lationsirrtum voraus oder verlangt einen besonders
auffälligen Kalkulationsfehler (BGH BauR 77, 52). Positive Kenntnis durch Mitteilung
eines Irrtums seitens des Anbieters verlangt weiter, daß der Auftraggeber diesen
Angaben des Anbieters ver- trauen durfte (BGH BauR 86, 334; OLG Köln NJW 85,
1475).
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Ein offenbares Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung liegt nicht vor. Daß die
Klägerin das Angebot des Beklagten geprüft hat, wurde von ihm nicht bestritten. Sein
Angebot liegt zwar deutlich unter dem des nächstgünstigen Mitbieters (ca. 50%
darunter). Solche Differenzen sind jedoch nicht unüblich, da die Firmen ihre Angebote
oftmals aus Mischkalkulationen zusammensetzen, wenn sie am Gesamtauftrag
interessiert sind. Aus dem zu Los 2 vorgelegten Preisspiegel sind ebenfalls deutliche
Differenzen zwischen dem billigsten Anbieter und seinem nächsten Konkurrenten
erkennbar (in Höhe von über 100%). Soweit der Beklagte den von der Klägerin ermit-
telten Preis von 40.000,00 DM als nicht haltbar angreift, fehlt wiederum wie bei der
Darstellung seiner eigenen Kalkulation detailliertes Zahlenma- terial dazu, weshalb
diese Kalkulation nicht rea- listisch sein soll.
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Anhaltspunkte dazu, daß die Klägerin bereits vor dem Schreiben des Beklagten vom
30.10.1992 posi- tive Kenntnis von einem Kalkulationsirrtum hatte, sind nicht vorhanden.
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Eine Kenntnis der Klägerin von einem etwaigen Schreibfehler könnte sich allenfalls
aufgrund des genannten Schreibens ergeben, wobei offenbleiben kann, ob dieses vor
Erteilung des Zuschlages zu- ging. Da der Beklagte darin auf den vermeintlichen
Kommafehler bei Wiedergabe der Zahl 19.200,00 DM verweist, hatte die Klägerin nach
Erhalt dieses Schreibens zu Recht Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Angaben.
Aufgrund der bereits dargestellten Unklarheiten auf der Grundlage des Einzelpreises
von 192.000,00 DM für ein Vordach mißtraute die Klägerin zurecht dem Vortrag des
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Beklagten, ihm sei beim Ausfüllen des Angebotsformulars ein Schreibfehler unterlaufen.
Weitere Bedenken gegen die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten werden durch
den zeitlichen Abstand begründet, mit dem dieser sich auf das Vorliegen eines Fehlers
beruft. Denn dem Beklagten wurde auf eigenen Wunsch das Protokoll des
Eröffnungstermins, das die verschiedenen Angebote der Mitkonkurrenten enthielt,
bereits unmittelbar nach dem 24.09.1992 zugesandt. Schließlich ist auch in diesem
Zusam- menhang, worauf das Landgericht bereits zu Recht hingewiesen hat, die aus
der Sicht der Klägerin nachvollziehbare und vernünftige Mischkalkulation zu sehen.
Danach lag das Gesamtangebot des Beklag- ten durchaus im Rahmen der anderen
Angebote. Somit hat die Klägerin im Ergebnis zu Recht dem geltend gemachten Irrtum
keinen Glauben geschenkt. Es bestand für sie deshalb kein Anlaß, den Beklagten von
der Auftragsvergabe auszuschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreck- barkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten:
16
25.001,- DM
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